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Maßgebliche Entgeltbestandteile hinsichtlich des LSD-BG

lasser für die Differenz zwischen dem vereinbarten Grundentgelt und dem kollektivvertraglichen Entgelt im Beschäftigerbetrieb aufkommen.

3. Maßgebliche Entgeltbestandteile hinsichtlich des LSD-BG 3.1.Grundsätzliches

Bereits vor der Änderung durch das ASRÄG 2014 (LSDB-G) war die Unterschreitung des Grundlohnes – das ist im Wesentlichen der für die erbrachte Arbeitszeit nach dem KV zustehende Grundbezug einschließlich des Überstundenentgelts, aber ohne Zulagen, Zuschläge, Sonderzahlungen oder sonstiges KV-Entgelt – verwaltungsstrafrechtlich sanktioniert. Seit 1.1.2015 fällt das gesamte „nach Gesetz, Verordnung oder KV gebührende Entgelt unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien, ausgenommen die in §49 Abs3 ASVG angeführten (beitragsfreien) Entgeltbestandteile“ unter die behördliche Unterentlohnungskontrolle. Damit bleibt diese aber weiterhin hinter dem beitragsrechtlichen Anspruchslohnprinzip, durch das – ungeachtet der Rechtsgrundlage – alle zustehenden Entgeltbestandteile erfasst werden, zurück. In der letzten Adaption der Entsende-RL wird hinsichtlich der bei Entsendungen im Einsatzstaat zu gewährenden Mindestbeschäftigungsstandards statt des Begriffs der „Mindestlohnsätze“ der umfassendere Begriff der „Entlohnung“ verwendet. Da das LSD-BG aber – wie angeführt – schon seit 2015 sämtliche in den angeführten lohngestaltenden Vorschriften enthaltenen Entgeltbestandteile erfasst, bedurfte es im Hinblick darauf im Rahmen der aktuellen Novelle keiner Änderungen.10)

3.2.Abgrenzung zwischen unterentlohnungsrelevanten und nicht relevanten

Entgeltbestandteilen

3.2.1.Entgeltbestandteile, die der Entgeltkontrolle unterliegen Da der Anknüpfungspunkt der Unterentlohnungskontrolle das Entgelt gemäß Gesetz, Verordnung und KV ist, wird (seit 1.1.2015) auch die Nichtzahlung von Zulagen, Zuschlägen, Sonderzahlungen oder sonstigem KV-Entgelt verwaltungsstrafrechtlich sanktioniert. Der Lohnkontrolle unterliegen daher insbesondere: • Zulagen, die für die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft gebühren (zB Erschwerniszulagen, Gefahrenzulagen), sind – mit Ausnahme der (steuer- und) beitragsfreien Schmutzzulagen – Bestandteil der Entgeltkontrolle. Nicht der Entgeltkontrolle unterliegen Aufwandentschädigungen und beitragsfreie Zulagen (zB beitragsfreie Schmutzzulage, beitragsfreie Essenszuschüsse). • Berücksichtigung finden auch Zuschläge (zB Mehr- und Überstundenzuschläge, Nachtzuschläge, Sonn- und Feiertagszuschläge). LSD-BG-relevant sind auch Urlaubszuschläge nach dem BUAG. Zu beachten ist aber, dass andere Zuschläge nach dem BUAG (zB Abfertigung, Überbrückungsgeld) nicht der Entgeltkontrolle unterliegen. • Seit 1.1.2015 fallen auch zu niedrige Sonderzahlungen (zB Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration) unter den Tatbestand der Unterentlohnung. Die arbeitsrechtliche Fälligkeit der Sonderzahlungen bestimmt sich jedenfalls nach der anspruchsbegründenden Rechtsvorschrift (im Regelfall nach KV).11) Der Gesetzeswortlaut des LSD-BG sieht aber unabhängig davon bei Dienstverhältnissen, welche dem ASVG unterliegen, eine Unterentlohnung nur dann vor, wenn der

10)ErlRV 943 BlgNR 27.GP, 5f. 11)ErlRV 319 BlgNR 25.GP, 11.

Arbeitgeber die Sonderzahlungen nicht oder nicht vollständig bis zum 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres geleistet hat.12) Mit dieser Bestimmung wird aufgrund der sehr unterschiedlichen Fälligkeitszeitpunkte oder Berechnungsmethoden bei Sonderzahlungen ein jahresbezogener Prüfzeitraum vorgesehen.

Bei Beendigung des Dienstverhältnisses sind die Sonderzahlungen zum Beendigungszeitpunkt abzugelten, in diesem Fall darf mit der Auszahlung nicht bis 31.12. zugewartet werden.

Für Arbeitnehmer, welche nach Österreich entsendet oder überlassen13) werden, sind

Sonderzahlungen (sofern der fiktiv anzuwendende KV solche vorsieht – siehe bereits Pkt2.1.) aliquot für den konkreten Lohnzahlungszeitraum zusätzlich zum laufenden Entgelt (und somit laufend) zu leisten. Das bedeutet, dass die Sonderzahlungen gemeinsam mit dem Grundgehalt abgerechnet werden und daher die Steuerbegünstigung für sonstige Bezüge gemäß §67 Abs1 und2 EStG nicht zur Anwendung kommen kann, weshalb eine begünstigte Besteuerung mit einem fixen Steuersatz (grundsätzlich 6%) nicht zulässig ist. • Nach den LSDB-RL findet die Sonderregel betreffend die monatlich aliquote Sonderzahlung im Fall einer ausreichenden Überzahlung (dh, der tatsächlich geleistete [monatliche] Lohn des entsandten/überlassenen Arbeitnehmers liegt über dem sich aus dem fiktiv anzuwendenden KV ergebenden Entgeltanspruch inkl anteiliger Sonderzahlung) keine Anwendung. Dies wurde auch im Zuge der Kodifizierung des LSD-BG erneut klargestellt. Entgeltzahlungen, die das nach Gesetz, Verordnung oder KV gebührende Entgelt übersteigen, sind auf eine allfällige Unterentlohnung im jeweiligen

Lohnzahlungszeitraum anzurechnen (siehe Pkt3.4.). • Wegzeitvergütungen (Entgelt für Fahrten zum Einsatzort) zählen auch zum Entgelt, soweit sie im KV vorgesehen sind. • Auch das Ausfallsentgelt unterliegt der Lohnkontrolle (siehe Pkt3.3.).

3.2.2.Entgeltbestandteile, die nicht der Entgeltkontrolle unterliegen Entgeltbestandteile, die aufgrund einer BV oder eines Einzelvertrags gewährt werden,14) fallen nicht in die Entgeltkontrolle.15) Dies betrifft in der Regel etwa folgende Entgelte: • Da sich der Anspruch auf Prämien (zB Zielerreichungsprämien, Gewinnbeteiligungen) in der Regel entweder aus dem Einzelvertrag oder einer BV ergibt, werden diesbezügliche Unterentlohnungen nicht verwaltungsstrafrechtlich sanktioniert. Sollen durch eine Prämie aber auch andere gesetzliche oder kollektivvertraglich normierte zwingende Ansprüche abgegolten werden, wäre dies insoweit hingegen von der Entgeltkontrolle erfasst. • Auch Provisionen gebühren häufig nur aufgrund eines Einzelvertrags oder einer BV und unterliegen in diesem Fall nicht der Entgeltkontrolle. Zu beachten ist aber, dass manche KV eine Kombination von Fixum und Provision ermöglichen. Wird dabei das kollektivvertragliche (meist) Jahresmindestentgelt (inkl Sonderzahlungen) nicht gewährt, liegt eine Unterentlohnung vor. • Bei Überstundenpauschalen liegt ua dann eine Unterentlohnung vor, wenn das Pauschale die geleisteten Jahresüberstunden nicht abdeckt und die Überstunden auch

12)§ 29 Abs 1 LSD-BG. 13)Seit 1.1.2017 gilt die verpflichtende monatliche Zahlung allfälliger Sonderzahlungsansprüche gemäß §3

Abs4 LSD-BG auch für überlassene Arbeitnehmer (vorher nur im Fall der Entsendung) aus dem Ausland. 14)Dies betrifft auch Entgeltansprüche im Rahmen freier Betriebsvereinbarungen oder aufgrund betrieblicher Übungen. 15)Zur Klarstellung ist festzuhalten, dass derartige Ansprüche natürlich aber gerichtlich eingeklagt werden können.

nicht anderweitig abgegolten werden. Die diesbezügliche Deckungsprüfung am Ende des Kalenderjahres (oder eines vereinbarten kürzeren Beobachtungszeitraums) ist zur Entgeltkontrolle auf Basis der Mindestentgelte zu berechnen.16) • Da kollektivvertragliche Istlohn-/-gehaltsklauseln an einzelvertragliche Überzahlungen anknüpfen, unterliegen sie nicht der Entgeltkontrolle, wenn das kollektivvertragliche

Mindestentgelt nicht unterschritten wird. Für die Entgeltkontrolle irrelevant sind darüber hinaus Vergütungen, die kein arbeitsrechtliches Entgelt darstellen bzw nach §49 Abs3 ASVG beitragsfrei sind. Dies betrifft insbesondere: • Auslagenersätze (Vergütungen des Arbeitgebers für dienstliche Aufwendungen) stellen kein Entgelt dar und sind gemäß §49 Abs3 Z1 ASVG beitragsfrei. Dazu gehören vor allem Fahrtkostenvergütungen für Dienstreisen inkl Vergütungen für Wochenend- und Familienheimfahrten sowie Tages- und Nächtigungsgelder, soweit sie nach §26 Z4 EStG bzw §3 Abs1 Z16b EStG nicht der Lohnsteuerpflicht unterliegen (Taggelder derzeit bis maximal 26,40Euro, Nächtigungsgelder bis maximal 15Euro pro Tag). Der beitragspflichtige Teil der pauschalierten Taggelder zählt nicht zwangsläufig zum Mindestentgelt iSd §29 LSD-BG.17)

Mit der aktuellen Novelle des LSD-BG wurde in Umsetzung der Entsende-RL verankert, dass nach Österreich entsandte Arbeitnehmer für Dienstreisen im Inland einen

Anspruch auf jene Aufwandersätze haben, die am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern gebühren.18) Ein Verstoß gegen diese Vorgabe kann uE iSd angeführten

Regelung des LSD-BG aber (wie für reine Inlandsfälle) keine Unterentlohnung darstellen.

Entsendezulagen gelten nach der Entsende-RL im Zweifel nicht als (auf das zu gewährende Mindestentgelt anzurechnendes) Entgelt, sondern als Aufwandersatz.19) • Vergütungen für den Mehraufwand, welcher bei Arbeiten außerhalb des Betriebs oder mangels zumutbarer Rückkehrmöglichkeit an den ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) entsteht (zB Trennungsgelder und Bauzulagen). • Schmutzzulagen, soweit sie nach §68 Abs1, 5 und 7 EStG nicht der Lohnsteuerpflicht unterliegen (im maximalen Ausmaß von 360Euro pro Monat). Dies bedeutet, dass bei der Gewährung von SEG-Zulagen der Anteil der steuer- und damit beitragsfreien Schmutzzulage an den gesamten Zulagen zu ermitteln ist und (nur) dieser Anteil bei der Entgeltkontrolle außer Betracht bleibt. • Vergütungen, die aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses gewährt werden, wie zB Abfertigungen, Abgangsentschädigungen und Übergangsgelder, sind betragsfrei. Urlaubsersatzleistungen und Kündigungsentschädigungen unterliegen aber sehr wohl der Entgeltkontrolle. • Beiträge nach dem BMSVG und Zusagen zur betrieblichen Altersvorsorge nach dem

BPG (direkte Leistungszusagen, Pensionskassenbeiträge des Arbeitgebers für seine

Arbeitnehmer) sind bei der Beurteilung einer allfälligen Unterentlohnung nicht zu berücksichtigen. • Darüber hinaus sind bestimmte entgeltferne bzw Sozialleistungen nach §49 Abs3

ASVG beitragsfrei. Das betrifft vor allem freie oder verbilligte Mahlzeiten (als Naturalbezug am Arbeitsplatz oder in Form von Essensbons), Zuwendungen bei Katast-

16)Dies ersetzt aber nicht die „arbeitsrechtliche“ Deckungsprüfung auf Basis des gesamten Entgelts (Anspruchslohn). 17)Wir empfehlen eine Einzelfallprüfung, da nicht in jedem Fall der den steuerlichen Höchstwert überschreitende Teil als Entgelt zu beurteilen sein wird. 18)§3 Abs7 LSD-BG. Siehe dazu die Ausführungen unter Pkt5.5.1. 19)Art 3 Abs7 Entsende-RL. Siehe dazu die Ausführungen unter Pkt5.5.1.

rophenschäden, Zuschüsse für Begräbniskosten20) oder für die Kinderbetreuung,21) Zuwendungen zur Gesundheitsförderung und Prävention, die Benutzung von arbeitgebereigenen Sport- und Sozialeinrichtungen sowie die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen. Beitragsfrei sind auch Aus- und Fortbildungsmaßnahmen und Umzugskostenvergütungen, wenn diese Maßnahmen im betrieblichen Interesse liegen. Besondere Steuer- und Beitragsbefreiungen sind überdies für Mitarbeiterbeteiligungen22) und Mitarbeiterrabatte23) verankert. Wesentlich ist, dass die ursprüngliche Befreiung für Jubiläumszuwendungen seit 2016 deutlich eingeschränkt ist. Beitragsfrei sind nur mehr Sachzuwendungen bei (bestimmten) Jubiläen bis zum Wert von 186Euro jährlich. Da Jubiläumsgelder nicht mehr beitragsfrei sind, unterliegen sie – sofern auf Gesetz, Verordnung oder KV beruhend – auch der Unterentlohnungskontrolle des LSD-BG.

3.3.Entgelt für Ausfallszeiten

3.3.1.Überblick Auch das für leistungsfreie Zeiten fortzuzahlende Entgelt unterliegt der Lohnkontrolle, soweit der diesbezügliche Anspruch auf Entgeltbestandteilen basiert, die nach Gesetz, Verordnung oder KV zustehen und nicht unter den Ausnahmekatalog des §49 Abs3 ASVG fallen. Die Lohnkontrolle für derartige Entgeltfortzahlungsfälle greift daher nur insoweit, als bereits der fortzuzahlende Entgeltanspruch der behördlichen Lohnkontrolle unterliegt.24) Das Ausfallsentgelt, das den Arbeitnehmer während bestimmter berechtigter Abwesenheiten einkommensmäßig so stellt, als hätte er die Arbeitsleistung erbracht (Ausfallsprinzip), gebührt in Zeiten von: • Krankenstand in Form von Krankenentgelt;25) • Urlaub in Form von Urlaubsentgelt;26) • Feiertagen in Form von Feiertagsentgelt;27) • sonstigen Dienstverhinderungen.28) Zum Urlaubsentgelt sowie zum Krankenentgelt für Arbeiter definieren General-KV zusätzlich den Entgeltbegriff. Diese sind branchenübergreifend auf sämtliche Arbeitsverhältnisse anzuwenden, sofern für den Betrieb die Kammer der gewerblichen Wirtschaft die KV-Fähigkeit besitzt. Die Branchen-KV können aber eigenständige, von den General-KV abweichende Regelungen betreffend Urlaubsentgelt und Krankenentgelt treffen und enthalten vielfach auch betreffend sonstige Dienstverhinderungen Regelungen. Gebührt einem Mitarbeiter nur ein fixer Bezug (zB Gehalt oder Stundenlohn für Normalstunden; keine Erbringung von in Geld abzugeltenden Mehrleistungen), so sind mit

20)Für das Begräbnis eines Dienstnehmers, seiner (Ehe-)Partnerin oder seiner Kinder. 21)Bis zu 1.000Euro pro Kind und Kalenderjahr, wenn das betreffende Kind zu Beginn des Kalenderjahres das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. 22)Befreiung von bis zu 3.000Euro jährlich pro Mitarbeiter sowie im Ausmaß von bis zu 4.500Euro jährlich für Mitarbeiterbeteiligungen iZm Mitarbeiterbeteiligungsstiftungen. 23)Rabatte für Produkte/Dienstleistungen des Dienstgeberunternehmens bzw eines damit verbundenen

Konzernunternehmens sind beitragsfrei, wenn sie allen oder bestimmten Gruppen von Dienstnehmern gewährt werden und im Einzelfall bis zu 20% ausmachen (Freigrenze) bzw ansonsten (wenn die Einzelfall-Freigrenze überschritten wird) im Ausmaß eines Freibetrags von 1.000Euro pro Mitarbeiter und

Kalenderjahr. 24)ErlRV 1111 BlgNR 25. GP, 20. 25)§8 Abs1 und 2 AngG, §3 EFZG. 26)§6 UrlG. 27)§9 ARG. 28)ZB Pflegefreistellung gemäß §16 UrlG, Dienstverhinderungen gemäß §8 Abs3 AngG, §1154b Abs5

ABGB oder dem anwendbaren KV.

dem Fixbezug auch Ausfallszeiten abgedeckt (eine gesonderte Berechnung ist nicht erforderlich). Bei Erbringung von Mehrleistungen (für die ein Geldanspruch gebührt) oder bei Anspruch auf variable Entgeltbestandteile (zB Zulagen) hat er in der Regel auch während der ausgefallenen Arbeitszeit Anspruch auf Fortzahlung dieses Entgelts. Dabei wird hinsichtlich der Methode zur Ermittlung des Ausfallsentgelts differenziert: • Grundsätzlich soll diesbezüglich das zukunftsorientierte Ausfallsprinzip zur Anwendung kommen. Lässt sich exakt feststellen, welches Entgelt (inkl Mehrleistungen,

Zulagen etc) während der Dienstverhinderung gebührt hätte (zB mittels Dienstplan), so ist dieses Entgelt fortzuzahlen. • Ist eine solche Prognose nicht möglich, wird in der Regel hilfsweise das vergangenheitsorientierte Durchschnittsprinzip angewendet. Bei diesem wird für die Dauer der

Dienstverhinderung der Durchschnitt der variablen Entgelte innerhalb eines repräsentativen Beobachtungszeitraums vor der Dienstverhinderung fortgezahlt. Der

VwGH sieht dementsprechend aufgrund des Kontinuitätsgedankens 13Wochen als einen geeigneten Beobachtungszeitraum an.29) Bei stark schwankenden Bezügen (zB Schichtzulagen, saisonalen Schwankungen) wird demgegenüber eine Berechnung nach dem Jahresdurchschnitt als angemessen betrachtet.30) Regelt der KV – wie häufig – nur das Urlaubs- oder Krankenentgelt, so ist aus Gründen der praktischen

Durchführbarkeit diese Bestimmung auch auf andere Nichtleistungsentgelte anzuwenden. Fallen in den Beobachtungszeitraum auch Nichtleistungszeiten, sind diese grundsätzlich zu neutralisieren.31) Enthält der anwendbare KV für die Ermittlung des Ausfallsentgelts eigenständige Regelungen und verweist er nicht lediglich auf die General-KV, ist diese Berechnungsart aber zwingend heranzuziehen.32) Für Provisionen sieht der General-KV zu §6 UrlG zur Beweiserleichterung zwingend die Anwendung des Durchschnittsprinzips auf Basis eines Beobachtungszeitraums von zwölf Monaten vor. Nach der Rechtsprechung des OGH ist diese Bestimmung auch auf das Krankenentgelt anzuwenden,33) wenn der KV keine abweichende Regelung enthält. Für den Fall einer Dienstfreistellung hingegen hat der OGH die Fortzahlung der Provisionen dann verneint, wenn der Arbeitnehmer aufgrund betrieblich bedingter Umstände auch ohne Dienstfreistellung keine Provisionen verdient hätte.34)

3.3.2.Was ist fortzuzahlen? Welche Entgeltbestandteile bei der Durchschnittsberechnung heranzuziehen sind, ergibt sich in erster Linie aus dem Gesetz, den beiden General-KV und dem jeweiligen Branchen-KV. Grundsätzlich sind die im Beobachtungszeitraum regelmäßig geleisteten variablen Bezüge zur Berechnung heranzuziehen. Entgelte gelten als regelmäßig geleistet, wenn sie im Beobachtungszeitraum überwiegend angefallen sind (zB in sieben von 13Wochen, sieben von zwölf Monaten, an 143Arbeitstagen in einem Jahr). Der anwendbare KV kann aber auch vorsehen, dass die Regelmäßigkeit unbeachtet bleibt und generell das durchschnittliche Entgelt eines vorgegebenen Zeitraums fortzuzahlen ist. Werden Entgeltbestandteile im Beobachtungszeitraum nur ausnahmsweise geleistet, so sind diese in die Durchschnittsberechnung nicht einzubeziehen, sofern der KV nicht

29)VwGH 11.12.2013, 2011/08/0327. 30)RIS-Justiz RS0027935. 31)RIS-Justiz RS0058645. 32)VwGH 11.12.2013, 2011/08/0327. 33)RIS-Justiz RS0027926. 34)OGH 16.12.2008, 8 ObA 75/08z.

Abweichendes vorsieht. Wenn sich feststellen lässt, dass ein Entgeltbestandteil selbst bei Arbeitsleistung nicht gebührt hätte (zB aufgrund einer Tätigkeitsveränderung oder betrieblicher Umstände, wie zB infolge von Kurzarbeit), kann dieser Entgeltbestandteil –mangels gegenteiliger Bestimmung im KV – bei der Berechnung außer Betracht bleiben. Zu beachten ist aber, dass der diesbezügliche, vom Arbeitgeber zu erbringende Beweis oftmals schwierig sein kann. Fortzuzahlen sind zB: • regelmäßig geleistete Überstunden (sofern sie nicht in Freizeit ausgeglichen werden); • Zulagen, Zuschläge; • Provisionen (mit Ausnahme der Direkt- und Folgeprovisionen); • Akkordlöhne, Leistungsprämien; • Sonderzahlungen; • Gewinnbeteiligungen. Nicht zu berücksichtigen sind nach den beiden General-KV Sachbezüge und Aufwandersätze sowie ua Mehr- und Überstunden, die durch Freizeit abgegolten werden (sehr wohl aber die Zuschläge hierauf, sofern diese in Geld ausbezahlt werden), Fahrtkostenvergütungen, Entfernungszulagen sowie Tages- und Nächtigungsgelder. Überdies sind auch Direktprovisionen und Folgeprovisionen – also Provisionen, die ohnehin auch während Nichtleistungszeiten fortbezahlt werden – nicht in das Ausfallsentgelt miteinzubeziehen.35) Zu beachten ist, dass eine pauschale Abgeltung des Kranken- bzw Urlaubsentgelts durch ein erhöhtes laufendes Entgelt nach der Rechtsprechung des OGH nicht zulässig wäre.36)

3.4.Möglichkeit der Anrechnung von Überzahlungen auf die Unterentlohnung

Alle tatsächlich geleisteten Entgeltzahlungen, die das nach Gesetz, Verordnung oder KV gebührende Entgelt überschreiten, sind auf allfällige Unterentlohnungen anzurechnen.37) Überzahlungen aus BV, Arbeitsvertrag oder auch nur faktisch Geleistetes können somit auf Unterentlohnungen (Unterschreiten des kollektivvertraglichen Mindestentgelts) angerechnet werden, soweit sie zeitlich kongruent sind, sich somit auf den gleichen Lohnzahlungszeitraum beziehen. Unter Lohnzahlungszeitraum ist grundsätzlich jener Zeitraum zu verstehen, nach dem das Entgelt bemessen und bezahlt wird (häufig jeweils ein Kalendermonat). Hinsichtlich der Anrechnung von Überzahlungen ist Folgendes zu beachten: • In einem Vergleich der Endsummen (nicht der einzelnen Entgeltbestandteile) ist das dem Arbeitnehmer in einem Lohnzahlungszeitraum (in der Regel Kalendermonat) bezahlte Bruttoentgelt dem nach Gesetz, Verordnung oder KV gebührenden Mindestentgelt für diesen Zeitraum gegenüberzustellen. Nur dann, wenn die Summe der tatsächlichen Entgeltzahlungen im Lohnzahlungszeitraum die Summe des gebührenden Mindestentgelts unterschreitet, liegt eine Unterentlohnung nach dem LSD-BG vor. • Eine Gegenverrechnung des nicht bezahlten Arbeitsentgelts mit Sachleistungen ist aufgrund des grundsätzlich geltenden Geldzahlungsgebots nur dann zulässig, wenn der KV dies vorsieht.38) • Naturgemäß nicht anrechenbar sind Zuwendungen, die kein arbeitsrechtliches Entgelt darstellen bzw nach §49 Abs3 ASVG beitragsfrei sind (zB Aufwandentschädigungen) und deshalb vom Mindestentgelt des LSD-BG ausgenommen sind.

35)RIS-Justiz RS0064306. 36)RIS-Justiz RS0058567; RS0058620. 37)§§13 Abs4 und 29 Abs1 LSD-BG. 38)Siehe auch §13 Abs5 LSD-BG.

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