ASoK 9/2021

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Das neue LSD-BG 2021 – Leitfaden für die Praxis lasser für die Differenz zwischen dem vereinbarten Grundentgelt und dem kollektivvertraglichen Entgelt im Beschäftigerbetrieb aufkommen. 3. Maßgebliche Entgeltbestandteile hinsichtlich des LSD-BG 3.1. Grundsätzliches Bereits vor der Änderung durch das ASRÄG 2014 (LSDB-G) war die Unterschreitung des Grundlohnes – das ist im Wesentlichen der für die erbrachte Arbeitszeit nach dem KV zustehende Grundbezug einschließlich des Überstundenentgelts, aber ohne Zulagen, Zuschläge, Sonderzahlungen oder sonstiges KV-Entgelt – verwaltungsstrafrechtlich sanktioniert. Seit 1. 1. 2015 fällt das gesamte „nach Gesetz, Verordnung oder KV gebührende Entgelt unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien, ausgenommen die in § 49 Abs 3 ASVG angeführten (beitragsfreien) Entgeltbestandteile“ unter die behördliche Unterentlohnungskontrolle. Damit bleibt diese aber weiterhin hinter dem beitragsrechtlichen Anspruchslohnprinzip, durch das – ungeachtet der Rechtsgrundlage – alle zustehenden Entgeltbestandteile erfasst werden, zurück. In der letzten Adaption der Entsende-RL wird hinsichtlich der bei Entsendungen im Einsatzstaat zu gewährenden Mindestbeschäftigungsstandards statt des Begriffs der „Mindestlohnsätze“ der umfassendere Begriff der „Entlohnung“ verwendet. Da das LSD-BG aber – wie angeführt – schon seit 2015 sämtliche in den angeführten lohngestaltenden Vorschriften enthaltenen Entgeltbestandteile erfasst, bedurfte es im Hinblick darauf im Rahmen der aktuellen Novelle keiner Änderungen.10) 3.2. Abgrenzung zwischen unterentlohnungsrelevanten und nicht relevanten Entgeltbestandteilen 3.2.1. Entgeltbestandteile, die der Entgeltkontrolle unterliegen Da der Anknüpfungspunkt der Unterentlohnungskontrolle das Entgelt gemäß Gesetz, Verordnung und KV ist, wird (seit 1. 1. 2015) auch die Nichtzahlung von Zulagen, Zuschlägen, Sonderzahlungen oder sonstigem KV-Entgelt verwaltungsstrafrechtlich sanktioniert. Der Lohnkontrolle unterliegen daher insbesondere:

• Zulagen, die für die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft gebühren (zB Erschwerniszulagen, Gefahrenzulagen), sind – mit Ausnahme der (steuer- und) beitragsfreien Schmutzzulagen – Bestandteil der Entgeltkontrolle. Nicht der Entgeltkontrolle unterliegen Aufwandentschädigungen und beitragsfreie Zulagen (zB beitragsfreie Schmutzzulage, beitragsfreie Essenszuschüsse). • Berücksichtigung finden auch Zuschläge (zB Mehr- und Überstundenzuschläge, Nachtzuschläge, Sonn- und Feiertagszuschläge). LSD-BG-relevant sind auch Urlaubszuschläge nach dem BUAG. Zu beachten ist aber, dass andere Zuschläge nach dem BUAG (zB Abfertigung, Überbrückungsgeld) nicht der Entgeltkontrolle unterliegen. • Seit 1. 1. 2015 fallen auch zu niedrige Sonderzahlungen (zB Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration) unter den Tatbestand der Unterentlohnung. Die arbeitsrechtliche Fälligkeit der Sonderzahlungen bestimmt sich jedenfalls nach der anspruchsbegründenden Rechtsvorschrift (im Regelfall nach KV).11) Der Gesetzeswortlaut des LSD-BG sieht aber unabhängig davon bei Dienstverhältnissen, welche dem ASVG unterliegen, eine Unterentlohnung nur dann vor, wenn der 10

) ErlRV 943 BlgNR 27. GP, 5 f. ErlRV 319 BlgNR 25. GP, 11.

11)

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