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Was schaffe ich noch?

Der Zeitfaktor entscheidet über die Einstufung

Die individuelle Plege braucht Zeit – wie viel, muss durch einen Gutachter eingeschätzt werden. Foto: be.p

•Um eine P egestufe zu erhalten, muss man einen Gutachter anfordern. Dieser will vor allem wissen, wie lange man Hilfe für bestimmte Verrichtungen im häuslichen Alltag benötigt. Denn der Faktor Zeit ist ein entscheidendes Kriterium für die Einstufung. Für Angehörige ist es daher empfehlenswert, im Vorfeld des Gutachtertermins ein Plegetagebuch zu führen, in dem genau jede Hilfestellung in ihrer realen Dauer festgehalten wird. Dies dient unter anderem dazu, dem „Fit-sein-Wollen“ des Hilfebedürftigen am Tag der Begutachtung mit Fakten begegnen zu können. Noch immer scheuen sich viele ältere Menschen, Unterstützung anzunehmen – dabei haben sie einen gesetzlichen Anspruch darauf.

Einzelfall für Gutachter entscheidend

Um dem Gutachter für seine Einschätzung Anhaltspunkte zu geben, wurden sogenannte Zeitorientierungswerte ermittelt. Sie berücksichtigen Zeiten von plegenden Laien und sind nicht verbindlich. Entscheidend ist der Einzelfall. Abweichungen muss der Gutachter aber begründen. So geben die Richtlinien des Spitzenverbandes Bund der Gesetzlichen Krankenkassen von 2013 beispielsweise 20 bis 25 Minuten für die Ganzkörperwäsche und 15 bis 20 Minuten für eine Hauptmahlzeit, inklusive Trinken, vor. Das Umsetzen vom Rollstuhl in die Badewanne wird mit einer Minute, Haare kämmen mit maximal drei Minuten veranschlagt. Diese Richtlinien gelten auch für die Begutachtung von Privatversicherten. Die Werte beziehen sich auf Standards. Doch der Alltag sieht oft anders aus. Gerade bei Menschen mit Demenz ist es kaum möglich, mit solchen Zeitkorridoren auszukommen. Auch „aktivierende Plege“ – solche, die die Selbstständigkeit erhalten, fördern oder wiederherstellen soll – verlangt mehr Zeit. Außerdem ergeben sich höhere Zeitaufwände ganz einfach aus dem Lebensalter oder aus bereits vorhandenen Erkrankungen. Der Spitzenverband listet dazu unter anderem auf: ein Körpergewicht von über 80 Kilogramm, die Steif heit großer Gelenke, Schluck- oder Atemstörungen, unkontrollierte Bewegungen, Abwehrverhalten, stark eingeschränktes Sehen oder Hören, plegebehindernde räumliche Verhältnisse oder ein zeitaufwendiger Einsatz von Hilfsmitteln. Angehörigen und Plegebedürftigen steht zu dieser Problematik eine kostenlose und individuelle Beratung zu. In vielen Regionen gibt es Plegestützpunkte, an die sich gesetzlich Versicherte wenden können. Ist ein solcher nicht vorhanden, gibt die Plegekasse Auskunft, für privat Versicherte übernimmt das die Compass-Plegeberatung. Unter der kostenfreien Rufnummer 08001018800 erhalten dort gesetzlich Versicherte telefonische Auskünfte. Es stehen auch Ansprechpartner der AlzheimerGesellschaft zur Verfügung. be.p

Für teilstationäre Plege wird zusätzlich gezahlt

Das Plegegeld gibt es nun in voller Höhe weiter

•Viele P egebedürftige leben allein zu Hause. Etwas Abwechslung kann der Besuch einer Tageseinrichtung bringen. Das ist seit diesem Jahr auch unter inanziellen Aspekten interessanter als in der Vergangenheit: Die teilstationäre P ege wird zusätzlich zum P egegeld oder zum ambulanten Dienst inanziert und nicht mehr auf diese Leistungen angerechnet. Das gilt auch, wenn man P egegeld und ambulanten Dienst „kombiniert“.

„Die Plegekasse zahlt allerdings nicht alle Rechnungen der Einrichtung“, sagt Sylke Wetstein von der bundesweiten Compass Plegeberatung. „Sie übernimmt die Transportkosten von der Wohnung zur Tagesplege und zurück, die Aufwendungen für die Plege, für die soziale Betreuung sowie für die medizinische Behandlungsplege. Selbst zu zahlen hat der Plegebedürftige für Unterkunft und Verplegung. Das können beispielsweise 16 Euro pro Tag sein. Gegebenenfalls kommen noch Investitions- und Ausbildungskosten hinzu. “ Die Plegekasse zahlt bei Stufe I bis zu 468 Euro, in Stufe II bis zu 1.144 Euro und in Stufe III maximal 1.612 Euro monatlich. Für Betroffene mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, welche die Stufen I oder II haben, stehen etwas höhere Beträge zur Verfügung. Erstmals bekommen auch Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz ohne Plegestufe bei teilstationärer Plege Kosten erstattet. Für sie werden maximal 231 Euro monatlich bezahlt. „Die Ansprüche entstehen jeden Monat neu“, so Wetstein. „Damit dürfen ungenutzte Mittel nicht auf andere Monate übertragen werden.“

Individuelle Beratung

Bevor man sich für eine Tagesplege entscheidet, sollte man sich ausführlich informieren. Dafür gibt es die kostenfreie und anbieterneutrale Plegeberatung. Gesetzlich Versicherte bekommen sie von ihrer Plegekasse oder einem -stützpunkt. Privatversicherte wenden sich an die Compass-Plegeberatung. Die Experten haben in der Regel die Adressen der geeigneten Einrichtungen. Zudem können die Berater die Vertragsbedingungen erläutern und bei den Anträgen helfen. be.p

Der Besuch in einer Tageseinrichtung bringt Abwechslung in den Alltag eines Plegebedürftigen. Foto: Birgit Malchow/be.p

Bis zu sechs Wochen Verhinderungsplege im Jahr

Wer hilft, wenn die Plegeperson im Urlaub oder krank ist?

•Macht die private P egeperson Urlaub oder ist sie durch Krankheit vorübergehend an der P ege gehindert, übernimmt die P egeversicherung die nachgewiesenen Kosten einer Ersatzp ege für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr, die sogenannte Verhinderungsp ege.

Ein Anspruch auf Verhinderungsplege besteht jedoch erst, nachdem die Plegeperson den Plegebedürftigen mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung geplegt hat. Auch Versicherte in der sogenannten Plegestufe 0 mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz können Leistungen der Verhinderungsplege in Anspruch nehmen. Wird die Verhinderungsplege von einer erw e r b s m ä ßig tätigen Person oder einem ambulanten Plegedienst übernommen, beläuft sich die Leistung auf bis zu 1.612 Euro je Kalenderjahr. Bei Ersatzplege durch entferntere Verwandte, die nicht mit dem Plegebedür ft igen bis zum 2. Grade verwandt oder v e r s c h w ä gert sind, oder durch Nachbarn können ebenfalls bis zu 1.612 Euro in Anspruch

Private Plegepersonen können sich für die Urlaubs- und Krankenzeit vertre ten lassen. Foto: Michael Urban/ddp

genommen werden. Wird die Ersatzplege durch einen nahen Angehörigen nicht erwerbsmäßig sichergestellt, dürfen die Aufwendungen der Plegekasse den 1,5-fachen Betrag des Plegegeldes der festgestellten Plegestufe nicht überschreiten. Wenn in diesem Fall notwendige Aufwendungen der Plegeperson (zum Beispiel Fahrkosten oder Verdienstausfall) nachgewiesen werden, kann die Leistung auf bis zu insgesamt 1.612 Euro aufgestockt werden. Insgesamt dürfen die Aufwendungen der Plegekasse den Betrag von 1.612 Euro nicht übersteigen.

Neuerungen seit Anfang 2015

Seit dem 1. Januar 2015 können ergänzend zum Leistungsbetrag für die Verhinderungsplege bis zu 50 Prozent des Kurzzeitplegebetrags (das sind bis zu 806 Euro im Kalenderjahr) als häusliche Verhinderungsplege genutzt werden. Der für die Verhinderungsplege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Kurzzeitplege angerechnet. Damit stehen nun bis zu 2.418 Euro im Kalenderjahr für die Verhinderungsplege zur Verfügung. Dies kommt insbesondere den Anspruchsberechtigten zugute, die eine längere Ersatzplege benötigen und für die es keine Betreuung in einer geeigneten vollstationären Kurzzeitplegeeinrichtung gibt, und somit der Anspruch bisher nicht genutzt werden konnte. Wird während der Verhinderungsplege weiterhin Plegegeld gezahlt? Seit Inkrafttreten des P lege-Neuausr ichtungsGesetzes wird während der Verhinderungsplege bis zu vier Wochen je Kalenderjahr die Hälfte des bisher bezogenen Plegegeldes weitergezahlt. bmg

Ratgeber

Seit Kurzem steht ein neuer „Ratgeber zur Ple ge – Alles, was Sie zur Plege und zum neuen Plegestärkungsgesetz wissen müssen” in einer aktualisierten Neuaulage zur kostenfreien Be stellung zur Verfügung. Der „Ratgeber zur Plege“ ist ein wer tvoller Be gleiter für Plegebedürftige, ihre Angehörigen und Plegekräfte. Die Broschüre bietet einen Überblick zu den Leistun gen der Plegeversiche rung. Sie erklärt wichtige gesetzliche Regelungen für die Plege zu Hause und nennt Kriterien für die Auswahl einer geeigneten Plegeeinrichtung. Dabei werden zentrale Fragen beantwortet, wie: Was änder t sich in der häuslichen, ambulanten und stationären Plege? Wie wird die Finanzierung der Plege gestärkt? Der „Ratgeber zur Plege“ kann auf der Internetseite des BMG in der Rubrik Ser vice unter dem Menüpunkt Publikationen bestellt und herunterge laden werden. Weitere Infos gibt es unter w w w. plegestaerkungsgesetz. de und w w w.bundesge sundheitsministerium.de/ plege. bmg

Ambulant betreute Wohngemeinschaften für Menschen mit Demenz sind eine Wohnform zwischen P egeheimen und einer P ege zu Hause. Viele haben den Wunsch, selbstbestimmt im Alter zu leben und dennoch die notwendige Sicherheit und P ege zu genießen, die benötigt wird.

Neue Wohnform

Wohngemeinschaften – eine Alternative zum Plegeheim

Die Betroffenen leben als Mieter in einem geeigneten Haus oder einer Wohnung zusammen und werden dort von einem selbst gewählten ambulanten P ege- und Betreuungsdienst mit den notwendigen Leistungen rund um die Uhr versorgt. Das P egepersonal ist somit Gast in der Wohngemeinschaft (wie in der ambulanten P ege). Die Wohngemeinschaft hat eine so überschaubare Größe, dass eine „Gemeinschaft“ entsteht und diese somit zu einem Ort der Geborgenheit wird. Die Gruppengröße der meisten ambulant betreuten Woh ngemei nschaf ten liegt bei nicht mehr als zehn Personen. Die Mieter einer Wohngemeinschaft verfügen über ihr eigenes Zimmer und die Gemeinschaftsräume, welche sie individuell und mit ihrem eigenen Mobiliar einrichten können. Möchte ein Mieter allein sein, kann er sich jederzeit in die Privatsphäre seines Zimmers zurückziehen. Hat der Mieter dagegen Lust auf Gesellschaft, stehen ihm die liebevoll eingerichteten Zimmer der Wohngemeinschaft zur Verfügung. Durch die Angehörigen und gesetzlichen Betreuer werden die Woh ngemei nschaf ten in Selbstbestimmung geführt. Durch fachliche Kompetenz der p egerischen und medizinischen Aufträge ist ein Leben bis zum Tod möglich. Die Betroffenen leben in den Woh ngemei nschaf ten unter dem Motto „Dem Leben einen Sinn geben“.

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Für weitere Informationen und Auskünfte über freie Zimmer in Leipzig und Taucha steht Ihnen unsere Mietervertreterin Frau Bäger unter Tel. 0179 9188929 zur Verfügung.

Deutsche Demenzhilfe e.V.

Inhaberin: Elke Straube Georg-Schumann-Str. 258 04159 Leipzig

Internet: www.plegeteam-le.de Mail: info@plegeteam-le.de Fax: 0341 / 231 61 25 Nachbarschaftshilfe 24 e.V.

Anspruch auf zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen haben – gemäß Plegestärkungsgesetz vom 01.01.2015 – alle Plegebedürftigen mit Plegestufe und jetzt auch alle mit Plegestufe 0, wenn erheblicher allgemeiner Betreuungsbedarf besteht. Der Anspruch der Plegebedürftigen beträgt für diese Leistungen monatlich 104 bzw. 208 Euro und kann jetzt auch für „hauswirtschaftliche“ Leistungen eingesetzt werden. Die Krankenkasse übernimmt die Kostenerstattung für beispielsweise 104,– Euro und der Plegebedürftige erhält dafür monatlich 8 Stunden der Betreuungs- und Entlastungsleistungen durch den Nachbarschaftshilfe24 e.V. Die ehrenamtliche Tätigkeit im Verein und eine adäquate Vergütung ist für uns kein Widerspruch! Aus diesem Grund erhalten alle, die im Rahmen der o.g. Betreuung tätig sind, für ihre ehrenamtliche Tätigkeit vom Nachbarschaftshilfe24 e.V. 8,50 Euro je Stunde. Sie sind interessiert? Wir stehen Ihnen für Informationen sehr gern zur Verfügung. Telefon 034345 603596 E-Mail: nachbarschaftshilfe24@web.de

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