BFH zur Steuerfreiheit von Umsätzen im Zahlungs- und Überweisungsverkehr

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BFH zur Steuerfreiheit von Umsätzen im Zahlungs- und Ăœberweisungsverkehr 'HU GHXWVFKH %XQGHVČ´QDQ]KRI VHW]WH sich in einer unlängst ergangenen (QWVFKHLGXQJ ;Ζ 5 YRP mit der umsatzsteuerlichen Befreiung von Umsätzen im Zusammenhang mit der Abwicklung des Zahlungs- und Ăœberweisungsverkehrs von Kreditinstituten auseinander. Das Gericht kommt dabei zum Schluss, dass ein Kreditinstitut, das gegen Entgelt den Zahlungs- und Ăœberweisungsverkehr fĂźr andere Kreditinstitute abwickelt und in diesem Zusammenhang Schecks, Ăœberweisungen und Lastschriften lediglich technisch bearbeitet, keine steuerfreien Umsätze ausfĂźhrt. Sachverhalt. Ein Kreditinstitut YHUSČľLFKWHWH VLFK LP 5DKPHQ YRQ PHKUHUHQ Dienstleistungsverträgen, die technische Abwicklung des „beleghaften“ Zahlungsund Ăœberweisungsverkehr von anderen Kreditinstituten zu Ăźbernehmen. Die vertraglich Ăźbernommenen Leistungen umfassten demzufolge die Bearbeitung von Schecks, Ăœberweisungen und Lastschriften. Der beleglose Zahlungsverkehr (etwa Ăźber Homebanking oder SB-Terminals) war hingegen nicht vom Leistungsumfang erfasst. Konkret Ăźbermittelten die leistungsempfangenden Kreditinstitute zunächst ihre Zahlungsverkehrsbelege an das leistungserbringende Kreditinstitut, welches die Belege in weiterer Folge maschinell einlas. Nach der vollständigen maschinellen Erfassung des jeweiligen Belegs wurden die Daten an ein zentrales Rechenzentrum weitergeleitet, von wo aus die DurchfĂźhrung des Zahlungsauftrags erfolgte. Das Finanzamt wĂźrdigte die gegenständlich erbrachten Leistungen des Kreditinstituts DOV XPVDW]VWHXHUSČľLFKWLJH /HLVWXQJHQ GD es die Voraussetzungen fĂźr die Steuerbefreiung nach § 4 Abs 8 lit d dUStG als nicht erfĂźllt sah.

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=ZHFN XQG 7UDJZHLWH GHU XPVDW] steuerlichen Befreiung. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EuGH hält der BFH fest, dass Umsätze im Zahlungs- und Ăœberweisungsverkehr GHČ´QLWLRQVJHPÂŚÂĄ GDQQ YRUOLHJHQ ZHQQ die erbrachten Dienstleistungen eine Weiterleitung von Geldern bewirken. MaĂ&#x;geblich ist dabei, dass es zu einer Ă„nderung der bestehenden rechtlichen XQG Č´QDQ]LHOOHQ 6LWXDWLRQ ]ZLVFKHQ GHP Auftraggeber und dem Empfänger auf der einen Seite und zwischen diesen und ihren jeweiligen Banken auf der anderen Seite kommt (vgl EuGH RS SDC vom 5.6.1997, C-2/95). Der Ăœberweisungsvorgang kann jedoch auch in verschiedene einzelne Leistungen zerfallen, die jeweils fĂźr sich steuerfrei sein kĂśnnen. Diese Grundsätze

gelten dabei nicht nur fĂźr Umsätze im Ăœberweisungsverkehr, sondern auch fĂźr solche im Zahlungsverkehr. Keine Befreiung fĂźr rein technische /HLVWXQJHQ Weiters hält der BFH fest, dass die umsatzsteuerliche Befreiungsbestimmung keine Anwendung auf UHLQ WHFKQLVFKH /HLVWXQJHQ Č´QGHW 9RQ solchen Leistungen sei dann auszugehen, wenn sich die Verantwortung des leistungserbringenden Unternehmens durch die bloĂ&#x;e ZurverfĂźgungstellung eines EDV-Systems lediglich auf technische Aspekte beschränkt. Aus der in der Entscheidung zitierten Rechtsprechung des EuGH ergebe sich zudem, dass der bloĂ&#x;e Umstand, dass ein Element fĂźr die Bewirkung eines befreiten Umsatzes


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unerlässlich ist, nicht notwendigerweise die Befreiung dieses Leistungselements mit sich zieht. Aus diesem Grund sah der BFH gegenständlich die bloĂ&#x;e elektronische Erfassung der Angaben auf den kĂśrperlichen Belegen fĂźr die Gewährung der Steuerbefreiung als nicht ausreichend an. Denn inhaltliche Entscheidungen, die Ăźber die bloĂ&#x;e Vornahme von etwaigen Korrekturen hinausgingen, wurden seitens des leistungserbringenden Unternehmens QLFKW JHWURÎ?HQ 'DPLW VWHOOWHQ GLH žEHU nommenen Tätigkeiten nach Ansicht des %)+ DXFK NHLQ VSH]LČ´VFKHV XQG ZHVHQ tliches Element des Ăœberweisungsverkehrs dar. Dies ergab sich auch daraus, dass die Entscheidung Ăźber die AusfĂźhrung

des Umsatzes letztlich nicht durch das leistungserbringende Kreditinstitut JHWURÎ?HQ ZXUGH $XFK GHU 8PVWDQG GDVV das leistungserbringende Kreditinstitut nur in sehr eingeschränktem AusmaĂ&#x; eine Haftung fĂźr etwaige Fehler Ăźbernommen hatte, sprach fĂźr die Erbringung von rein technischen Leistungen. Fazit. Der BFH stĂźtzt sich im gegenständlichen Fall vornehmlich auf die Rechtsprechung des EuGH zur Abgrenzung zwischen Umsätzen im Zahlungsund Ăœberweisungsverkehr und den damit verbundenen „rein technischen Leistungen“. Gerade fĂźr Finanzinstitute, die in der Regel nur einen eingeschränkten Vorsteuerabzug geltend machen kĂśnnen, kann sich durch eine Versagung der

Steuerfreiheit von derartigen Umsätzen ein Kostenfaktor ergeben. Das Erkenntnis zeigt einmal mehr, dass Finanzinstitute bei ausgelagerten Finanzdienstleistungen stets sorgsam darauf achten sollten, dass sich diese nicht in einer rein technischen Zusatzleistung zum steuerbefreiten 8PVDW] HUVFK¸SIW VRQGHUQ ČŒVSH]LČ´VFKH und wesentliche“ Aspekte des steuerbefreiten Umsatzes erfassen. Eine ĂœberprĂźfung von bereits ausgelagerten Leistungen auf ihre bisher als gewiss angenommene Umsatzsteuerfreiheit kĂśnnte uU sinnvoll sein.

Norbert Bramerdorfer nbramerdorfer@deloitte.at

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