USt-Senkung auf 5% in Hotellerie, Gastronomie, Kulturbranche und Publikationsbereich

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KW Steuerrecht – Umsatzsteuer/Verbrauchsteuern/Zollrecht

2020

USt-Senkung auf 5% in Hotellerie, Gastronomie, Kulturbranche und Publikationsbereich StExp 2020/129. Zur wirtschaftlichen Unterstützung aufgrund der Corona-Krise wird in diesen Branchen befristet vom 1. 7. 2020 bis 31. 12. 2020 der Umsatzsteuersatz auf 5% gesenkt.

Norbert Bramerdorfer

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ie von 1. 7. 2020 bis 31. 12. 2020 befristete UStSenkung auf 5% wurde in § 28 Abs 52 UStG, im Anschluss an die USt-Änderungen des sog „Wirtshau‐ spakets“, normiert. Für die im Wirthauspaket vorgesehe‐ ne Umsatzsteuersatzreduktion auf 10% für offene nichtalkoholische Getränke sollte damit ein Anwendungsbe‐ reich nur mehr bei Automatenverkauf verbleiben.

Gastronomie Die Steuersatzsenkung gilt in der Gastronomie für die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken iSd § 111 Abs 1 GewO. Davon erfasst sind sowohl Lieferungen als auch sonstige Leistungen (Restaurationsumsätze). Nach den Erläuterungen sollen auch die freien Gastgewerbe, für die gem § 111 Abs 2 GewO kein Befähigungsnachweis erforderlich ist, den reduzierten Steuersatz anwenden können. Dies umfasst Buschenschanken, Schutzhütten, Imbissbuden und Frühstückspensionen, soweit im Rahmen dieser einge‐ schränkten Tätigkeit die Abgaben von Speisen und/oder Getränken zugelassen ist. Fraglich war, ob auch „Gastroecken“ in Bäckereien, Konditoreien und Fleischereien den reduzierten Steuer‐ satz anwenden können, da sich die Berechtigung hierzu nicht aus § 111 GewO, sondern aus § 150 GewO ergibt. Obwohl der Gesetzesentwurf diesbezüglich bei Be‐ schlussfassung im NR nicht mehr klargestellt wurde, sollen auch diese nach den FAQ des BMF umfasst sein. Befristet entfallen wird auch die Zusatzsteuer zur Durchschnittssatzbesteuerung auf Getränke in der pauschalierten landwirtschaftlichen Gastronomie nach § 22 Abs 2 UStG (betrifft insb den bisher dem Normal‐ steuersatz unterliegenden Buschen- und Almausschank).

Hotellerie In letzter Minute wurde auch für die Beherbergung (einschließlich Camping) eine befristete USt von 5% vorgesehen. Damit wird vermieden, dass die Hotellerie bei Pauschalangeboten von Zimmern mit Frühstück, Halb- oder Vollpension wieder eine USt-Aufteilung in Verköstigung und Beherbergung vornehmen muss, wie dies vor dem 1. 11. 2018 der Fall war.

Kulturbranche In der Kulturbranche betrifft die befristete Umsatzsteu‐ ersatzreduktion auf 5% die in § 10 Abs 3 Z 4, 6–8 UStG aufgezählten Leistungen von Künstlern, Museen, Theatern, Musik- und Gesangsaufführungen, Kinos, Gärten, Naturparks, Zoos und Zirkusse sowie die Einfuhr/Lieferung der in 10 Abs 3 Z 1 lit b und c iVm Anlage 2 Z 10 aufgezählten Kunstgegenstände (insb Gemälde, Collagen, Originalstiche, Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst und aus Stoffen aller Art, Tapisseri‐

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en, Textilwaren für Wandbekleidung nach Originalent‐ würfen von Künstlern). Bisher galt für diese Leistungen und Lieferungen ein Umsatzsteuersatz von 13%. Für die Einfuhr und Lieferung von künstlerischen Fotografien (30 Abzüge) wird der Steuersatz von 20% auf 5% gesenkt (§ 28 Abs 52 Z 1 lit c UStG).

Publikationsbereich In der Publikationsbranche wird der Steuersatz von 10% auf 5% für die Einfuhr und Lieferung der in § 10 Abs 2 Z 1 lit a Anlage 1 Z 33 aufgezählten Publikationen (insb Bücher, Zeitungen und andere periodische Druckschrif‐ ten, Bilderalben, Bilder- und Zeichenbücher, Noten, kartographische Erzeugnissen) gesenkt. Dies gilt auch für die Publikation dieser Erzeugnisse in elektronischer Form (E-Books) (§ 10 Abs 2 Z 9 UStG).

Anwendungszeitraum Maßgeblich für die Anwendung des Steuersatzes ist die Ausführung der Leistung. „Istversteuerer“, deren UStSchuld durch Vereinnahmung vor dem 1. 7. 2020 entsteht, haben die Rechnung daher zu korrigieren, wenn die Leistung erst nach diesem Stichtag ausgeführt wird. Das gilt auch für Anzahlungsrechnungen von Sollvers‐ teuerern. Auf Dauerleistungen, deren Ende in das zweite Halbjahr 2020 fällt, kommt bereits zur Gänze der ermäßigte Steuersatz zur Anwendung, soweit die Steuerschuld nicht aufgrund der Abrechnung abschnitts‐ weise entsteht. Nachträgliche Preisnachlässe für vor dem Stichtag ausgeführte Leistungen unterliegen noch dem alten, erhöhten Steuersatz. Für vor dem Stichtag ausge‐ stellte „Einzweckgutscheine“, die nach dem Stichtag eingelöst werden, bleibt ebenfalls der alte Steuersatz anwendbar. Umsätze, die dem ermäßigten Steuersatz von 5% unterliegen, sind auf dem Beleg als solche auszuweisen. Nach Mitteilung des BMF kann diesbezüglich auch eine händische Korrektur bzw eine Korrektur mittels Stem‐ pels auf dem Beleg vorgenommen werden.

Offene Fragen Die USt-Senkung schafft – zumindest befristet – einen weiteren, dritten ermäßigten Umsatzsteuersatz. EUrechtlich wären nur zwei ermäßigte Steuersätze zulässig. Es bleibt abzuwarten, ob die EU hierzu Stellung nehmen wird. Viele offene Abgrenzungsfragen zu den von der Steuerreduktion erfassten Lieferungen und Leistungen konnten von der Finanzverwaltung trotz FAQ in Folge des kurzen Gesetzeswerdungsprozesses und der rück‐ wirkenden Inkrafttretung nicht mehr vor Anwendungs‐ beginn klargestellt werden. Es bleibt zu hoffen, dass die Finanzverwaltung diese Ungewissheiten in späteren Außenprüfungen entsprechend würdigt.

www.steuerexpress.at

• Arbeitshilfe USt-Senkung auf 5% – ein Überblick - Beitrag

• § 10 UStG; § 22 Abs 2 UStG; § 28 Abs 52 UStG

• Coronavirus; Umsatzsteuersenkung


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