Der österreichische Investmentfonds als Nutzungsberechtigter von US-Wertpapiererträgen

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swi_2020_h03.fm Seite 131 Mittwoch, 26. Februar 2020 10:39 10

Investmentfonds als Nutzungsberechtigte von US-Wertpapiererträgen

Norbert Bramerdorfer / Dominik Stundner*)

Der österreichische Investmentfonds als Nutzungsberechtigter von US-Wertpapiererträgen THE AUSTRIANFunds INVESTMENT FUND AS BENEFICIAL OWNER OF U.S. SECURITIES INCOME Investmentfonds als von Investment asNutzungsberechtigte Beneficial Owners of U.S.US-Wertpapiererträgen Securities Income The classification and documentation of an Austrian investment fund under the NRA and FATCA withholding regime of the U.S. Internal Revenue Code (IRC) can be complex. In the following, Norbert Bramerdorfer and Dominik Stundner give a comprehensive overview of the classification and documentation possibilities of an Austrian investment fund under Chapters 3 and 4 IRC. They describe not only its general classification and documentation, but also additional options under the check-the-box regime of U.S. tax law. I. Ausgangslage Der U.S. Internal Revenue Code (IRC) kennt für Zahlungen von US-Wertpapiererträgen an ausländische Entitäten zwei Quellensteuerabzüge:1) Der in Chapter 3 IRC geregelte und seit Jahrzehnten bestehende Steuerabzug an beschränkt Steuerpflichtige wird in den USA als non-resident alien (NRA) withholding (auch: chapter 3 withholding) bezeichnet. Zusätzlich gibt es seit 2014 den Steuerabzug nach Chapter 4 IRC, der international unter dem Begriff FATCA bekannt geworden ist.2) Dabei handelt es sich im Kern um ein Meldesystem von im Ausland gehaltenen Konten von US-Personen. Da als Sanktion bei unkooperativen Kontoinhabern in letzter Konsequenz ein Quellensteuerabzug vorgesehen ist, wurde FATCA im IRC systemisch als zusätzliches Quellensteuerregime in Chapter 4, also im Anschluss an das NRA withholding in Chapter 3, geregelt. Ein withholding agent (abzugspflichtige Stelle),3) der US-Wertpapiererträge an einen (aus US-Sicht) ausländischen Nutzungsberechtigten auszahlt, hat daher sowohl auf ein mögliches chapter 3 withholding als auch auf ein mögliches chapter 4 withholding zu achten, wobei ein chapter 4 withholding vorrangig zu prüfen ist.4) Dafür wird es notwendig sein, den Nutzungsberechtigten nach Chapter 3 und 4 IRC korrekt einzustufen. Wie bereits ein Blick auf das Selbstauskunftsformular des U.S. Internal Revenue Service (IRS) für nutzungsberechtigte ausländische Entitäten von US-Wertpapiererträgen (U.S. Form W-8BEN-E) zeigt, werden dabei für Chapters 3 und 4 völlig unterschiedliche Status zur Auswahl gestellt. Für die Einstufung des österreichischen Investmentfonds nach Chapter 3 wird nach Feststellung einer grundsätzlichen „Default“-Klassifizierung zusätzlich zu untersuchen sein, inwieweit die Möglichkeit einer abweichenden Rechtsformwahl nach den Checkthe-Box-Bestimmungen des IRC besteht und in welchem Verhältnis diese zum DBA USA stehen.5) Inwieweit sich eine solche Rechtsformwahl des Investmentfonds nach den Check-the-Box-Bestimmungen auch auf die FATCA-Einstufung auswirken kann, soll am Abschluss dieser Untersuchung stehen. *) 1

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SWI 2020

Dr. Norbert Bramerdorfer, LL.M. (LSE) ist Steuerberater und Director sowie FATCA/CRS Country Leader bei Deloitte Österreich in Wien. Mag. Mag. (FH) Dominik Stundner ist Steuerberater und Manager in derselben Kanzlei. Vgl hierzu auch bereits Bramerdorfer, Die österreichische Privatstiftung als Nutzungsberechtigte von US-Wertpapiererträgen, SWI 2019, 20. Eingefügt als Title V, Subtitle A, Part I des Hiring Incentives to Restore Employment Act (HIRE Act). Dies inkludiert zB einen österreichischen qualified intermediary. In IGA-Ländern ist ein chapter 4 withholding in der Praxis selten anzutreffen. Nach Chapter 4 ist in den seltenen Fällen der Feststellung einer Abzugspflicht eine sofortige Entlastung an der Quelle durch den abzugspflichtigen withholding agent jedenfalls ausgeschlossen (vgl Bramerdorfer, SWI 2019, 20 [28]).

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