Ausgelagerter Bankomatbetrieb kein steuerbefreiter Umsatz im Zahlungsverkehr

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2019

Steuerrecht – Einkommensteuer

Jusstudium als Ausbildung für einen Förster StExp 2019/274. Studiert ein Förster Jus mit Schwerpunkt Umweltrecht, sind weite Teile der erworbenen Kenntnisse im Beruf verwertbar. Daher liegt laut BFG eine steuerlich abzugsfähige Ausbildung vor.

Clemens Endfellner

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er Beschwerdeführer ist nicht selbständi‐ ger Förster. Er beantragt im Jahr 2010 Ausbildungskosten iHv € 1.916,79 für ein Studium der Rechtswissenschaften mit Schwer‐ punkt Umweltrecht an der Universität Linz. Er ist in den Landesdienst mit 1. 4. 2008 eingetre‐ ten und Bezirksförster. Laut Finanzamt liegt hier weder eine steuerlich relevante Ausbildung noch Umschu‐ lung vor, da die durch das Studium erworbenen Kenntnisse der Rechtswissenschaft einen zu geringen Zusammenhang mit der Tätigkeit als Förster haben. Die unmittelbaren Berührungs‐ punkte wie zB Verwaltungsverfahrensrecht sollten bereits bei der Ausbildung zum Förster abgedeckt worden sein. Der Arbeitgeber hat das Studium weder durch Dienstfreistellung noch finanziell unterstützt. Ein Arbeitsplatzwechsel ist nur vage geplant.

Laut BFG sind Ausbildungskosten abzugsfä‐ hig, soweit sie mit dem ausgeübten oder einem damit verwandten Beruf in Zusammenhang stehen. Im Unterschied zur Fortbildung wird eine Grundlage für die weitere Berufsausbildung geschaffen (VwGH 28. 10. 2004, 2004/15/0118). Der Tätigkeitsbereich eines Försters liegt gem § 104 Abs 3 Forstgesetz 1975 in der fachgemäßen Bewirtschaftung des Waldes, sodass zwischen diesem Beruf und jenem eines Juristen kein verwandtschaftliches Verhältnis besteht. Allerdings hat der Förster im Rahmen seiner Tätigkeit forstwirtschaftliche Gutachten zu erstellen, er berät Waldbesitzer hinsichtlich Förderungen und Bewilligungen von Fällungen, er kann iZm der Forstaufsicht im Fall von Übertretungen Maßnahmen der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt in Form von Verfügungen setzen (laut Stellenbe‐ schreibung der Bezirkshauptmannschaft). Im Jusstudium mit dem Schwerpunkt Umwelt‐

recht sind weite Teile der rechtlichen Ausbil‐ dung für die ausgeübte berufliche Tätigkeit nützlich, die Kenntnisse am Arbeitsplatz verwertbar. Damit liegen Ausbildungskosten vor. Die Revision ist zulässig, da die Rsp des VwGH kasuistisch ist.

• BFG 19.9.2019, RV/2101765/2016 • § 16 Abs 1 Z 10 EStG • Ausbildung; Jusstudium

Steuerrecht – Umsatzsteuer/Verbrauchsteuern/Zollrecht

Ausgelagerter Bankomatbetrieb kein steuerbefreiter Umsatz im Zahlungsverkehr StExp 2019/275. Die Cardpoint-Entscheidung des EuGH sieht im ausgelagerten Betrieb von Geldausgabeautomaten für eine Bank umsatzsteuerpflichtige administrative und technische Vorleistungen. Norbert Bramerdorfer

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ie deutsche Cardpoint GmbH betrieb für eine Bank Geldausgabeautomaten. Konkret hat sie die Geldausgabeautomaten aufgestellt, ihre Hardware- und Software installiert und mit Bargeld befüllt. Cardpoint hat die durch die Geldabhebung ausgelöste Konten‐ belastung aber nicht selbst genehmigt. Dies blieb der Bank vorbehalten, die die verwendete Geldkarte ausgestellt hatte. Diese belastete auch das Bankkonto des Nutzers des Automaten mit dem entsprechenden Betrag und wies Cardpoint zur Auszahlung an. Der EuGH entschied, dass die von Card‐ point an die Bank erbrachten Dienstleistungen als „technische und administrative Leistungen“ und nicht als Umsätze im Zahlungsverkehr einzustufen seien. Um als „Umsätze im Zah‐ lungsverkehr“ iSd MwStSystRL zu gelten, müssten die Leistungen tatsächlich oder potenzi‐

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ell das Eigentum an den in Rede stehenden Geldern übertragen bzw die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer solchen Übertra‐ gung erfüllen. Da Cardpoint weder die Transka‐ tionen genehmigte noch die betreffenden Bankkonten belastete, sondern nur die hierfür notwendigen Daten an die Bank übertrug und die physische Auszahlung der Geldbeträge vornahm, sei dies konkret nicht der Fall gewe‐ sen. Dass der Betrieb von Bankomaten keine Leistung im Zahlungsverkehr ist, mag auf den ersten Blick merkwürdig erscheinen. Doch führt der EuGH damit seine seit der SDC-Entschei‐ dung von 1997 ständige Judikatur zum Outsour‐ cing von Bankdienstleistungen konsequent fort. Sie kommt insoweit nicht überraschend. Eine ähnliche Entscheidung wurde auch vom BFH zur EDV-technischen Abwicklung des Zah‐ lungsverkehrs mit Schecks, Überweisungen und

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Lastschriften mittels Belegs getroffen (BFH 16. 11. 2016, XI R 35/14). Im Hinblick auf das nahende Ende der Zusammenschlussbefreiung in § 6 Abs 1 Z 28 UStG wird diese Auslagerungsjudikatur für österreichische Banken zunehmend problema‐ tisch. Eine USt-Befreiung von Finanzdienst‐ leistungen macht in einer fortschreitenden arbeitsteiligen Finanzwirtschaft wenig Sinn, wenn ihre Vorleistungen hiervon nicht mitum‐ fasst sind.

• EuGH 3.10.2019, C-42/18 • Art 135 Abs 1 lit b RL 2006/112/EG (MwStSyst-RL); § 6 Abs 1 Z 8 lit e UStG • Zahlungsverkehr; Technische und administrative Leistungen; Outsourcing


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