Outsourcing: USt-freie Zahlungsdienstleistungen nur mit Autorisierung zur Überweisung

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Outsourcing: USt-freie Zahlungsdienstleistungen nur mit Autorisierung zur Überweisung

StExp 2023/53. Es ist für die Umsatzsteuerfreiheit nach Ansicht des VwGH nicht ausreichend, wenn die Belastung der Konten lediglich „angestoßen“ (oder „initiiert“) werde, die für die Überweisung maßgebliche Autorisierung und Verbuchung des Zahlungsvorganges aber durch jemand anderen erfolge.

Norbert Bramerdorfer

Die österr Zweigniederlassung eines Kreditkartenunternehmens mit Bankkon‐zession erbrachte Zahlungsverkehrsdienstleis‐tungen, für die sie sich eines Schweizer Dienst‐leisters bediente. Das BFG sah darin steuerfreie Leistungen im Zahlungs- und Überweisungsver‐kehr nach § 6 Abs 1 Z 8 lit e UStG. Für den VwGH widersprach dies stRsp des EuGH.

In der nicht veröffentlichten Entscheidung des BFG, die vom VwGH als „zum Teil nur schwer verständlich“ gerügt wurde, wurde die USt-Freiheit darauf gestützt, dass die Leistungen des Schweizer DL das gesamte Funktionsspekt‐rum des Zahlungsverkehrs mittels Kartenzahlun‐gen oder Behebungen abbildeten und als einheitliches Ganzes auf diese ausgelagert worden seien. Die verbleibenden Funktionen der Banken beschränkten sich va auf die Kontofüh‐rung und die finanzielle Autorisierung von

Steuerrecht – Einkommensteuer

Zahlungsvorgängen auf Konten von Karteninha‐bern. Damit hatte bereits das BFG selbst herausgearbeitet, warum die Leistung gerade nicht umsatzsteuerfrei sein konnte. Denn auch in der Cardpoint-Entscheidung (EuGH 3. 10. 2019, C-42/18) war zB die Betreibung von Geldausga‐beautomaten nahezu vollständig an einen Drittanbieter ausgelagert. Entscheidend war für den EuGH aber, wer die Autorisierung zur Überweisung der Gelder erteile und das sei nun mal die kontoführende Bank gewesen (vgl krit Bramerdorfer, ecolex 2020, 1030). In diesem Sinne konnte der VwGH, wenn er nicht vom EuGH abweichen wollte, nicht anders entschei‐den, und aufgrund fehlender Autorisierung und Verbuchung der Geldüberweisung die UStFreiheit verweigern. Man kann dem VwGH seine EuGH-konforme Judikatur nicht vorwer‐fen. Wie unter dieser stRsp allerdings eine ausgelagerte Zahlungs- und Überweisungsleis‐tung ausgestaltet sein kann, um umsatzsteuerbe‐

freit zu sein, bleibt rätselhaft. Möglichweise so wie in dem Urteil des BFG 4. 3. 2022, RV/ 7100628/2019, wo der Zahlungsdienstleister den Autorisierungsprozess inhaltlich so weit vorbereitete, dass die Zahlungsfreigabe der kontoführenden Bank nur eine Formalsache war. Sicher ist das aber nicht, umso unverständlicher die Verweigerung der ordentlichen Rev durch das BFG. Bei einer Zulassung der ao Rev des FA wäre der VwGH gezwungen, die maßgebli‐chen Unterschiede in den beiden Urteilen aufzeigen, wenn er das neuere Erkenntnis des BFG bestätigen sollte.

• VwGH 15.12.2022, Ro 2022/13/0001

• § 6 Abs 1 Z 8 lit e UStG

• Umsatzsteuerbefreiung Outsourcing Zah‐lungsverkehr und Überweisungsverkehr

Ermittlung des Grundanteils einer vermieteten Wohnung in einem Hochhaus

StExp 2023/54. Die Bf vermieten eine Wohnung in einem 2018 fertiggestellten Wiener Hochhaus in Bahnhofsnähe. Strittig ist der auszuscheidende Grundanteil. Laut BFG kann hier die Differenzwertmethode anstelle der Verhältnismethode gewählt werden.

Clemens Endfellner

Die Bf erklären Einkünfte aus V&V im Jahr 2018 und scheiden einen Grundanteil von 18 % aus, womit die AfA € 3.523,17 beträgt. Die Anschaffungskosten belaufen sich auf € 286.436,44 netto. Sie erwarben am 22. 12. 2017 Wohnungseigentum an einer Wohnung in einem Hochhaus mit 15 Stockwer‐ken, in dem sich neben Geschäftsräumlichkeiten 140 Wohnungen befinden. Das Gebäude nahe eines Wiener Bahnhofes wurde am 25. 5. 2018 fertiggestellt. Der Anteil dieser Wohnung am Gebäude beträgt 66/13.08-tel, das Grundstück umfasst eine Fläche von 2.363m2.

Nach einer Darstellung der unterschiedlichen Berechnungsmethoden in verschiedenen Sachverständigengutachten folgert das BFG, dass hier die Differenzwertmethode angewen‐det werden kann.

Laut GrundanteilsV 2016 ist bei Städten mit mehr als 100.000 Einwohnern und mehr als zehn Objekten ein Grundanteil von 30 % vorgesehen. Das von den Bf letzte vorgelegte Gutachten ist jedoch geeignet, diese Vermutung zu widerle‐gen. Der Gutachter berechnet ausgehend von vergleichbaren Transaktionen und Anpassungen einen Bodenpreis von € 2.864/m2 für Juni 2018. Dies führt zu einem Grundkostenanteil von € 33.418,49 bzw einem Grundanteil von 11,81 % an den Anschaffungskosten. Die Bauträgerge‐sellschaft rechnete in einer internen Kalkulation mit einem Grundanteil von 14 %.

Die Differenz der Anschaffungskosten vom Grundanteil stellt nun den Gebäudewert dar. Diese konkrete Berechnung ist für das BFG schlüssig. Der Grundwert kann unter Berück‐sichtigung des Umstandes der Bebauung festgestellt werden, und der Kaufpreis für die Wohnung entspricht dem Verkehrswert. Auf‐grund dieser Voraussetzungen ist die Differenz‐

wertmethode auch laut VwGH zulässig. Die AfA beträgt daher € 3.780,96. Die Revision ist nicht zulässig.

• BFG 24.10.2022, RV/7103699/2020

• § 16 Abs 1 Z 8 lit d EStG

• Absetzung für Abnutzung Differenzmethode Vermietung zu Wohnzwecken

Steuerrecht – Umsatzsteuer/Verbrauchsteuern/Zollrecht
KW112023 4 www.steuerexpress.at

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