Begünstigte einer Privatstiftung als meldepflichtige wirtschaftliche Eigentümer

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swk_2020_h07.fm Seite 379 Montag, 24. Februar 2020 2:45 14

Wirtschaft

Auf den Punkt gebracht Ist zwischen Parteien beabsichtigt, dass ein eingeräumtes Fruchtgenussrecht höchstpersönlich sein soll, sollte dies unbedingt vertraglich festgelegt werden, da das Fruchtgenussrecht andernfalls übertragbar ist. Andererseits ermöglicht die Übertragbarkeit von Fruchtgenussrechten interessante Konstruktionen, deren zivilrechtliche und steuerliche Konsequenzen jedoch mitbedacht werden müssen.

Geldwäscheprävention

Begünstigte einer Privatstiftung als meldepflichtige wirtschaftliche Eigentümer Unklarheiten durch sprachlich missglückte Legistik sollten gesetzlich bereinigt werden Wirtschaft

NORBERT BRAMERDORFER*) Die gesetzliche Regelung über meldepflichtige Begünstigte einer Privatstiftung im WiEReG ist sprachlich derart missglückt, dass sie für den Meldepflichtigen weitgehend unverständlich ist. Norbert Bramerdorfer weist hierauf hin und fragt, ob dies nur auf ein editorisches Missgeschick oder auch auf ein Missverständnis über die Begünstigtenstellung im PSG zurückzuführen ist. 1. Gesetzestext Man muss nicht gleich so weit gehen und sagen, dass Satzzeichen Leben retten, doch können sie gelegentlich zum Verständnis eines Satzes hilfreich sein. Das gilt für Gebrauchsanweisungen von Küchengeräten genauso wie für Gesetzestexte. Ein Gesetzestext, dem ein paar Satzzeichen zu seinem Verständnis zweifellos gut täten, ist die Definition der Begünstigten als wirtschaftliche Eigentümer einer Privatstiftung im Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG).1) Die Bestimmung findet sich in § 2 Z 3 lit a sublit bb WiEReG und ist in der Praxis nicht ganz unwichtig. Trotzdem dürfte sich der Gesetzgeber nicht die Mühe gemacht haben, sie zu redigieren, ist es doch unmöglich, ihren Sinn beim ersten Lesen zu erfassen. Auch wiederholtes Lesen hilft nicht weiter. Sie liest sich, als hätte ein Redakteur im Copy-paste-Verfahren Satzstellen ausgeschnitten, dann aber auf das Einfügen an anderer Stelle vergessen. Der Gesetzestext will ausdrücken, wer von den Begünstigten einer Privatstiftung als deren wirtschaftliche Eigentümer anzusehen sind, und zählt dazu folgenden Personenkreis:

§ 2 Z 3 lit a sublit bb WiEReG „bb) die Begünstigten, die Gruppe von Personen, aus der aufgrund einer gesonderten Feststellung (§ 5 PSG) die Begünstigten ausgewählt werden (Begünstigtenkreis) erhalten Personen aus dieser Gruppe Zuwendungen der Privatstiftung, deren Wert 2 000 Euro in einem Kalenderjahr

*) Dr. Norbert Bramerdorfer, LL.M. (LSE) ist Steuerberater bei Deloitte in Wien. 1 ) IdF BGBl I 2019/104.

SWK-Heft 7 1. März 2020

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