Offenblatt 44 2012

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Nr. 44, 22. Dezember 2012

ihre bürgerzeitung

Vögel mit gelben Leibchen

www.offenburg.de strassenraum

„Nachteulen“ als Vermittler am Abend in der Stadt unterwegs / Ehrenamtliche gesucht

Klimaschutz und die stetige Verteuerung des Öls zwingen Kommunen dazu, sich über die Mobilität der Zukunft Gedanken zu machen. ❚ Seite 5 Freizeitbad

Der Gemeinderat hat mit großer Mehrheit den Startschuss zum städtebaulichen Wettbewerb des neuen Freizeitbads gegeben. ❚ Seite 4

Die Nachteulen sind gut ausgerüstet für ihren Einsatz im Offenburger Nachtleben.

Schon von Weitem sind die beiden Personen mit ihren leuchtend gelben Leibchen in der Dunkelheit des Abends zu sehen: zwei sogenannte Nachteulen, die in der Stadt unterwegs sind, um als Vermittler in Konfliktsituationen einzugreifen. Seit 2008 gibt es im Rahmen der Alkohol- und Drogenprävention das Gemeinschaftsprojekt der Stadt Offenburg, dem baden-württembergischen Landesverband für Prävention und Rehabilitation und der Polizeidirektion Offenburg. Dabei sind die Nachteulen keine Hilfspolizei oder Ersatz-Sozialarbeiter, erzählt Marcel Karow, Jugend-Streetworker der Stadt. „In erster Linie geht es darum, Kontakt zu den Jugendlichen aufzunehmen, die Unterstützung oder Hilfestellung benötigen, sei es aufgrund von Konfliktsituationen oder zu hohem Alkoholkonsum.“ Allerdings, betont Karow, gibt es die als „Koma-

Saufen“ in anderen Städten bekannte Entwicklung unter den jungen Menschen in Offenburg nicht. „Aber es geht eben auch darum, Zivilcourage zu zeigen und vielleicht sogar zu fördern, außerdem als Brücke zu fungieren zwischen den Generationen, die sich im Nachtleben nicht immer ganz verständnisvoll begegnen.“

Sicherheitsgefühl Die Resonanz auf die Nachteulen ist durchweg positiv: Wo die Zweierteams auftauchen, tragen sie zum Sicherheitsgefühl bei, gerade bei Großveranstaltungen wie dem „Kappeobend“ während der Fasnacht oder dem Ortenauer Weinfest. Und ausgerüstet mit Traubenzucker, Wasserflaschen, einem Erste-Hilfe-Set und anderen nützlichen Utensilien können sie im Notfall auch mit mehr als nur guten Worten helfen.

Foto: Schoch

Um die Einsätze der Nachteulen auszuweiten, sucht die Stadt nun volljährige Ehrenamtliche, die bereit sind, am Wochenende oder zu bestimmten Veranstaltungen in der Stadt unterwegs zu sein. Karow: „Natürlich sind junge Leute näher an den Feiernden dran. Aber Nachteule kann jeder werden, unabhängig vom Alter.“ Vor ihrem ersten Einsatz werden die Interessierten geschult – vom Erste-HilfeKurs bis zum Gesprächsführungslehrgang. Dann werden sie zunächst mit den erfahrenen Nachteulen eingesetzt, bevor sie selbst mit den gelben Leibchen und dem großen Rucksack mit den Notfall-Utensilien durch die Offenburger Nacht ziehen. Wer sich für die ehrenamtliche Tätigkeit als Nachteule interessiert, kann sich per E-Mail an den städtischen Jugend-Streetworker Marcel Karow (marcel.karow@offenburg.de) wenden.

Weihnachtszeit Das OFFENBLATT geht in die Weihnachtspause. Die nächste Ausgabe erscheint am Samstag, 12. Januar 2013. – Das Team wünscht allen Lesern ein frohes Weihnachtsfest und einen guten Start ins neue Jahr!


2 22.12.2012 herzlichen glückwunSch

In dieser Woche gratuliert Oberbürgermeisterin Edith Schreiner folgenden Jubilaren: Gisela Fundinger (26. Dezember) aus Zell-Weierbach und Margarete Hugle (27. Dezember) aus Rammersweier feiern den 91. Geburtstag. Auf 93 Lebensjahre können Erna Stahl (24. Dezember), Johanna Mattock (27. Dezember) und Barbara Engelmann (28. Dezember) zurückblicken. Grete Schuhmacher (24. Dezember) wird 94 Jahre alt. Alles Gute!

Wochenmarkt Aufgrund der Feiertage zum Ende des Jahres findet der Wochenmarkt nicht wie gewohnt am Dienstag, sondern am Montag, 24. Dezember, sowie am Montag, 31. Dezember, von 8 bis 12.30 Uhr statt. Am 25. Dezember und 1. Januar findet kein Wochenmarkt statt. SonntagS- und nachtdienSt der apotheken 22.12. 23.12. 24.12. 25.12. 26.12. 27.12. 28.12. 29.12. 30.12. 31.12. 1.1. 2.1. 3.1. 4.1. 5.1. 6.1. 7.1. 8.1. 9.1. 10.1. 11.1. 12.1. 13.1.

Stadtapotheke Johannisapotheke Weingartenapotheke Marienapotheke (Schutterwald) Apotheke Zunsweier Staufenbergapotheke (Durbach) Schwarzwaldapotheke Löwenapotheke Lindenapotheke Sonnenapotheke Hirschapotheke Johannisapotheke Schwarzwaldapotheke Apotheke am Ebertplatz Stadtapotheke Südapotheke Lindenapotheke Schlossapotheke (Ortenberg) Einhornapotheke Hildaapotheke Weingartenapotheke Apotheke Zunsweier Staufenbergapotheke (Durbach)

Finanzspritze Kreistag erhöht Zuschuss für das Frauenhaus In seiner jüngsten Sitzung am Dienstag, 18. Dezember hat der Kreistag entschieden, den Zuschuss für die Arbeit des Vereins „Frauen helfen Frauen Ortenau“ zu verdoppeln und damit jährlich mit 100 000 Euro mehr zu unterstützen. Die Stadt hilft mit einer Jahresunterstützung von 10 000 Euro und einem Mietzuschuss fürs Frauenhauslädele. Die OFFENBLATT-Redaktion im Gespräch mit Evelyn Krümmel, geschäftsführende Vorstandsfrau des Vereins, über die Situation des Frauenhauses. Frau Krümmel, ist die Arbeit Ihres Vereins mit der höheren Kreis-Finanzspritze gesichert? Evelyn Krümmel: Mit der VerdoppelungdesKreiszuschusseskommt der Verein zu einer deutlichen Entspannung seiner gesamten Finanzsituation. Bisher mussten wir zwei Drittel der Gesamtkosten selbst erwirtschaften, mit der Erhöhung sind es jetzt „nur“ noch ein Drittel, aber immerhin noch rund 150 000 Euro jährlich, mit nach wie vor steigender Tendenz. Evelyn Krümmel: „Menschen sollen gewaltfrei denken und handeln!“ Foto: privat

Wo liegen Ihre Aufgabenbereiche? Krümmel: Wir unterhalten seit 1983 das Frauenhaus Ortenau mit sechs Räumen für je eine Frau, mit oder ohne Kinder. Darüber hinaus haben wir eine ambulante Beratungsstelle zur häuslichen Gewalt, Platzverweis und Stalking für Frauen, die nicht unbedingt in das Frauenhaus aufgenommen werden müssen oder das nicht möchten. Hier werden Frauen beraten und über einen unterschiedlich langen Zeitraum begleitet. In der Innenstadt befindet sich in der Spitalstraße 7 das Frauenhauslädele. Dort werden gespendete gebrauchte Haushaltsgegenstände verkauft;

zwei Bürgerarbeiterinnen und etwa 30 Ehrenamtliche ermöglichen einen vollkommen normalen Geschäftsablauf. Zweimal im Jahr wird für uns ein Bücherflohmarkt durchgeführt. Die Erlöse aus dem Lädele und den Flohmärkten bilden inzwischen planbare Einkünfte. Seit Juni 2009 und bis Ende dieses Jahres haben wir das kreisweite Projekt „Häusliche Gewalt, Platzverweis und Stalking“ in Trägerschaft. Hier galt es, Lücken im Beratungs- und Hilfsangebot im Kreis zu recherchieren, die Vernetzung von Einrichtungen zu verdichten, Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben sowie ein anonym zu nutzendes Informationsangebot, die „info-line“, zu unterhalten. Was wünschen Sie sich fürs Frauenhaus? Krümmel: Für das Frauenhaus direkt wünschen wir uns eine Aufstockung der Plätze, eine Übergangswohnung und die FinanzierungeinerWochenendbereitschaft. Unsere ambulante Beratungsstelle würden wir gerne kreisweit anbieten mit einem pro-aktiven Ansatz bei Platzverweis. Wie kann man Ihre Arbeit unterstützen? Krümmel: Mein Leitspruch ist: Häusliche Gewalt endet, wenn Menschen gewaltfrei denken, sprechen und handeln – das wünsche ich mir. Konkret für den Verein: Menschen, die in unserem Lädele und bei den Bücherflohmärkten einkaufen oder uns durch Spenden unterstützen. Für den Ausbau der ambulanten Beratung und Begleitung zu einem kreisweiten Angebot suchen wir Paten, die genau dieses Angebot mit finanzieren. Für das Frauenhauslädele brauchen wir immer Ehrenamtliche. Der Verein „Frauen helfen Frauen Ortenau“ sucht ab Januar/Februar 2013 einen Lagerraum für die Bücherkisten seiner Flohmärkte. Ideal ist eine stadtnahe 100 Quadratmeter große Halle mit LKW-Anfahrmöglichkeit. Kontakt über die Telefonnummer 07 81/ 9 32 18 80.

Öffnungszeiten I Die Friedhofsverwaltung auf dem Weingartenfriedhof hat fortan montags, dienstags, donnerstags und freitags, jeweils von 8 bis 12 Uhr, sowie von 13 bis 16.30 Uhr geöffnet, außerdem mittwochs von 8 bis 12 Uhr und samstags von 10 bis 12 Uhr. Mittwochnachmittags ist die Verwaltung geschlossen.

Öffnungszeiten II Der Abwasserzweckverband „Raum Offenburg“ hat in der Zeit von Montag, 24. Dezember 2012, bis Dienstag, 1. Januar 2013, geschlossen. Bei Störungen am Kanalnetz ist die Bereitschaft unter der Telefonnummer 07 81/2 44 14 erreichbar.

amtsblatt der Stadt offenburg

impressum Herausgeberin: Stadt Offenburg Verantwortlich: Heidi Haberecht Redaktion: Natalie Butz, Telefon 07 81/82 25 72 Wolfgang Reinbold, Telefon 07 81/82 22 00 Anja Walz, Telefon 07 81/82 26 66 offenblatt@offenburg.de Veranstaltungskalender: Sandra Schoch, Telefon 07 81/82 23 33 Telefax 07 81/82 75 82 sandra.schoch@offenburg.de Stabsstelle Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Hauptstraße 90, 77652 Offenburg Austräger-Reklamation: Sandra Schoch, Telefon 07 81/82 23 33 Verantwortlich für Anzeigen: Kresse & Discher Medienverlag GmbH Marlener Straße 2, 77656 Offenburg Anzeigenverkauf: Barbara Wagner Telefon 07 81/95 50 45 Telefax 07 81/95 50 50 anzeigen.offenblatt@kd-medienverlag.de Herstellung: Kresse & Discher Medienverlag GmbH Marlener Straße 2, 77656 Offenburg Druck: Druckzentrum Südwest GmbH Auf Herdenen 44 78052 VS-Villingen Vertrieb: PSV Presseservice- & Vertrieb-GmbH Im Oberwald 27a, 79359 Riegel a.K. Telefon 076 42/91 08 13 Telefax 076 42/91 08 40 knoll@psvriegel-gmbh.de Redaktionsschluss: Montag, 17 Uhr Erscheinungsweise: wöchentlich, jeweils samstags kostenlose Verteilung in alle Haushalte Anzeigenschluss: jeweils Di. 17 Uhr Auflage: 29 674

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22.12.2012 3

Politisches Meinungsforum Frohe Weihnachten

Turbulente Zeiten

Offenburger Rebellengeist

Geruhsames Weihnachtsfest Friede

Das zu Ende gehende Jahr gibt Anlass, innezuhalten, um Vergangenes und Zukünftiges zu bedenken. Gemeinsam mit Ihnen, liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, wollen wir auch 2013 die Weiterentwicklung unserer Stadt gestalten.

Es ist viel passiert in diesem Jahr 2012. Nicht nur in Griechenland, ja in der gesamten Euro-Zone. Ganz besonders auch in Offenburg. Ohne Streit keine oder kaum öffentliche Wahrnehmung. Also wurde hin und wieder gezielt „gezündelt“, um Aufmerksamkeit um jeden Preis zu erringen. Dabei sind es eher die „leisen Töne“ und die weniger beachteten Themen, die unsere Stadt nachhaltig prägen, das soziale Niveau festigen und ausbauen. Zum Beispiel ein Sozialpass, der nun wesentlich mehr Menschen unterstützt. „Offenburg, die soziale Stadt – kinder- und familienfreundlich“, das bleibt ein Schwerpunkt der SPD. Gute Bildung,FörderungdesSports und der Kultur, Ausbau der Infrastruktur und damit Sicherung unserer Wirtschaftskraft und der Arbeitsplätze. Darum wird es auch 2013 gehen. DANKE für Ihr Engagement, Ihre Unterstützung, Ihre kri-

Villa Haas-Gerber: Erst fällt die Magnolie; dann baut Herr Gresens. Leider. Unterdessen beobachtet SPD-Chef Ficht – er akzeptiert das Bauvorhaben – bei Stadtratskollegen, die namentlich gegen die Bebauung aufgetreten sind (Feger, Zampolli, Bauknecht, Böhm), „wichtigtuerisch aufgeblasene Backen“. Ich selbst sehe mich im Spiegel eher hohlwangig; und auch bei den anderen angesprochenen Kollegen kann von „aufgeblasenen Backen“

Wir wünschen Ihnen ein geruhsames Weihnachstsfest und ein gesundes, erfolgreiches Jahr 2013.

Kurt Feger: „Gemeinsam die Weiterentwicklung der Stadt gestalten.“

Für Ihre vielen guten Anregungen und Hinweise bedanken wir uns herzlich. Wir wünschen Ihnen und Ihren Familien ein frohes Weihnachtsfest und ein gutes Neues Jahr. Robert Axmann Klaus Binkert Wolfgang Böhringer Kurt Feger Ingrid Fuchs Dr. Albert Glatt Jess Haberer Regina Heilig Dr. Bernhard Hügel Fridolin Link Paul Litterst Manfred Siebert Alois Späth Willi Wunsch

Jochen Ficht: „Es sind die leisen Töne, die unsere Stadt nachhaltig prägen.“

tischen Anmerkungen und die unzähligen Gespräche und Kontakte. All dies hat uns bei der kommunalpolitischen Arbeit sehr geholfen. Wir wünschen Ihnen eine ruhige und besinnliche Weihnachtszeit und für das neue Jahr Gesundheit und alles Gute. Loretta Bös, Dr. Martina Bregler, Dr. Jens-Uwe Folkens, Jürgen Gießler, Heinz Hättig, Gerhard Schröder, Bertold Thoma, Dr. HansHellmut Treeck, Jochen Ficht www.spd-offenburg.de

Stefan Böhm: „Es gab keine ’aufgeblasenen Backen’.“

nicht die Rede sein, wohl aber von der Sorge, dass das Bauprojekt ein städtebaulicher Fehlgriff und gegen 3000 Unterschriften eine lokaldemokratischeEnttäuschungwäre. Diese Enttäuschung ist jetzt da. Doch der Protest war nicht umsonst: In gutem Offenburger Rebellengeist haben die Kritiker um die Herren Vogel, Enderle und Klose samt der beherzten Frau Drumm den Bürgerwillen aktiviert. So wie das die Bürgerinitiative gegen die Hansgrohe-Erweiterung, die Eisenbahn-Gärtner gegen Aurelis und die KirchwegSchützer am Zeller Friedhof getan haben. Danke für diese Courage und: Frohe Weihnachten! PS: Wir laden im neuen Jahr zum Bildvortrag „Der Wert der umstrittenen Orte“, im Grünen Dreikönigscafé, KiK, 6.1.2013, 14 Uhr, ein. Stefan Böhm

Ihre Freien Wähler Offenburg Hans Rottenecker Rudi Zipf Stefan Konprecht Angi Morstadt Wolfgang Schrötter

www.freiewaehleroffenburg.de

Friede, Freude, Eierkuchen herrschte in der letzten Sitzung des Gemeinderats in diesem Jahr. Auf der Tagesordnung fand sich wenig Spektakuläres,dieSchwimmbadkommission bereitet die Planung des Schwimmbads offenbar zielorientiert vor und auch der Vortrag zu möglicher Verkehrsentwicklung in Offenburg gab Anregungen und wurde wohlwollend angenommen. Lediglich der Neubau der Kindertagesstätte in Bühl lässt aufhorchen. Offenbar ein unausgegorenes Konzept, das die Mehrheit des Gemeinderats wollte. Schon bemängeln Fachleute völlig zu Recht den fehlenden behindertengeSibylle Laurischk: „Wir brauchen wohl alle eine Pause!“

„Offenburg braucht den Güterzugtunnel!“ rechten Ausbau, was aber von der Verwaltung schulterzuckend damit kommentiert wird, betroffene Kinder könnten in anderen städtischen Einrichtungen versorgt werden. Zum Ärgernis wird dann die weitere Planung, die in nichtöffentlicher Sitzung im Eilverfahren von der Verwaltung durchgedrückt wird. Wir brauchen wohl alle eine Pause! Wir wünschen allen Bürgerinnen und Bürgern ein frohes Weihnachtsfest und alles Gute im Neuen Jahr! Thomas Bauknecht Karl-Heinz Eckerle Claudio Labianca Sibylle Laurischk Silvano Zampolli


4 22.12.2012

Rats-Beschlüsse

Gemeinderat

Nachrücken. Robert Axmann, Apotheker der Hirschapotheke am Fischmarkt, ist am vergangenen Montag von OB Edith Schreiner als Mitglied des Offenburger Gemeinderats verpflichtet worden. Dabei gelobte der für Mauro Zampolli nachgerückte Bewerber „die Rechte der Gemeinde gewissenhaft zu wahren und ihr Wohl und das ihrer Einwohner nach Kräften zu fördern”. Zampolli hatte auf sein im Juni 2009 errungenes Mandat verzichtet, weil er im eigenen Betrieb, einem Eiscafé in der Hauptstraße, auch zeitlich sehr stark belastet ist. Axmann hatte bei der letzten Kommunalwahl die nächsthöhere Stimmenzahl auf der CDU-Liste erreicht. Er war bereits von 2004 bis 2009 Offenburger Stadtrat. Als Stellvertreter gehört Robert Axmann künftig dem Planungs-, dem Verkehrs- und dem Umweltausschuss an. Er ist Mitglied des Schul- und Sportausschusses und rückt in den Integrationsbeirat nach. Darüber hinaus ist er stellvertretendes Mitglied im Abwasserzweckverband „Raum Offenburg“ sowie in der Vergabekommission „Nördliche Innenstadt“. Jens Herbert ersetzt ihn als sachkundigen Einwohner im Kulturausschuss. Robert Axmann ist unter anderem ein Vertreter des Einzelhandels in der Innenstadt. 2009 hatte er nur knapp den Wiedereinzug in das Gremium verpasst. In der Gemeindeordnung heißt es (§ 32 Abs. 3): „Die Gemeinderäte entscheiden im Rahmen der Gesetze nach ihrer freien, nur durch das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung. An Verpflichtungen und Aufträge, durch die diese Freiheit eingeschränkt wird, sind sie nicht gebunden.“ Axmann gehört bis zur nächsten regelmäßigen Gemeinderatswahl dem Gemeinderat der Stadt Offenburg an – diese findet in zwei Jahren statt. Foto: Reinbold

Der Gemeinderat folgte einstimmig den Empfehlungen des Technischen Ausschusses und legte die Gebührensätze der gesplitteten Abwassergebühr fest: Für die Abrechnungsjahre 2009-2014 gelten 1,49 Euro je Kubikmeter Schmutzwasser und 0,32 Euro je Quadratmeter gewichteter versiegelter Grundstücksfläche. Ebenfalls beschlossen wurde die Neufassung der Satzung der Stadt Offenburg über die öffentliche Abwasserbeseitigung (vgl. S. 14-18), die wegen der Einführung der gesplitteten Abwassergebühr notwendig geworden ist. Kenntnis genommen wurde vom Jahresabschluss der Stadtentwässerung Offenburg für das Geschäftsjahr 2011, beschlossen wurde der Wirtschaftsplan 2013; ebenso die Wirtschaftsplanung der Technischen Betriebe Offenburg (TBO). Mit großer Mehrheit wurde das Entwicklungskonzept Innenstadt samt erweiterter Projektkonzeption und Projektfinanzierung verabschiedet. Vier Gegenstimmen kamen von den Grünen, die nicht damit einverstanden sind, dass ein Büro für Planung und Prozessbegleitung sowie Moderation hinzugezogen wird. Sie lehnten es auch ab, außerplanmäßig 140 000 Euro bereit zu stellen. Von der SPD ka-

men zwei Enthaltungen zu diesem Punkt, das Entwicklungskonzept mit externer Unterstützung zu erarbeiten. Der Gemeinderat verabschiedete darüber hinaus den Bebauungsplan „Alte Justizvollzugsanstalt“. Hiergegen stimmte die GrünenFraktion geschlossen (sieben Gegenstimmen). Kurt Feger wies für die CDU darauf hin, das Ein- und Ausfahren von und zur Tiefgarage über die Grabenallee so zu planen, dass der Verkehrsfluss nicht behindert wird. Wiederum ohne Gegenstimmen verabschiedete der Rat: die zweite Änderung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet an der Rammersweierstraße“, das Planfeststellungsverfahren für eine Wasserkraftanlage am Mühlbach-Kanal, schulische und außerschulische Angebote für die Oststadt-Schüler, das einheitliche Orientierungssystem Schulen, die Änderung der Sportförderrichtlinien, eine Auswertung der sozialen Veränderungen im Projekt „Soziale Stadt Nordwest/MehrLiN“, die kommunale Unterstützung der Jugendarbeit in den Ortsteilen und der Bericht zum Aktionsplan Gesundheitsförderung und Alkoholprävention bei Jugendlichen.

Bad: „Städtebauliche Aufwertung“ Gemeinderat entscheidet sich für die Variante 1 als Grundlage der Untersuchungen / Jetzt entwerfen die Architekten Der Gemeinderat hat sich mit zwei Enthaltungen fast einstimmig dafür entschieden, dem Hochbauwettbewerb für das neue Freizeitbad die Variante eins der städtebaulichen Variantenuntersuchung zugrunde zu legen. Was heißt das konkret? Es soll eine Neuordnung der Stegermattstraße geben. Sie soll am Südrand des Bürgerparks einen breiten Freiraum hin zum Schwimmbadareal bilden. Gleichzeitig fallen die Parkplätze nördlich der Stegermattstraße weg, so

dass ein schwellenloser Übergang zwischen Park und Bad gewährleistet wird. Bürgermeister Oliver Martini bewertet diese Maßnahmen als eine „städtebauliche Aufwertung sowohl der Stegermattstraße als auch des Bügerparks. Die Parkplätze könnten im Westen neu angeordnet werden, direkt hinter dem Bad-Gebäude, sollte dieses ebenfalls im Westen des Geländes neu gebaut werden. Alternativ war von der CDU-Fraktion angeregt worden, die Stegermatt-

straße an den Bahndamm zu verlegen. Diese Variante ist im Vergleich zu den Kosten der anderen Varianten relativ hoch, ungelöst bleibt der Übergang in die Badstraße. Dennoch möchte der Gemeinderat den Weg für einen attraktiven Architektenentwurf, der die Verlegung der Stegermattstraße überzeugend löst, nicht versperren. Durchdachte Alternativplanungen werden gleichwertig behandelt. Kurt Feger, CDU-Fraktionschef, ist es wichtig, dass das Aufzeigen einer

alternativen Verkehrsführung im Hochbauwettbewerb kein Ausschlusskriterium ist. „Wir legen Wert auf die gleichwertige Behandlung der Entwürfe.“ Bertold Thoma, SPD, zeigte sich überrascht davon, dass die CDU weitgehend dem Vorschlag der Verwaltung folgt. Sein Plädoyer für die Variante eins könne er sich dann auch sparen. Er fragte sich lediglich, wie der Bereich zwischen Bürgerpark und Bad künftig benannt werden könnte: Freizeit-Campus, Begegnungszone, Shared Space.

Christina Schäfer, Bündnis 90/Die Grünen, unterstützt Parkplatz und Parkgebäude im Westen, möchte die Stegermattstraße nicht verlegen und die Bäume sowohl im Schwimmbad als auch im Park schonen. Karl-Heinz Eckerle, FDP, freute sich, dass mit dem Plan alle Optionen offen bleiben. Rudi Zipf, Freie Wähler, hingegen hätte sich eine eindeutigere Ausschreibung für den Hochbauwettbewerb gewünscht, damit sich die Architekten aufs Wesentliche konzentrieren.


22.12.2012 5 Kurz Notiert

Stadtverwaltung

Offenburgs Stadtverwaltung inklusive des Bürgerbüros am Fischmarkt und des Bürgerbüros Bauen hat an Heiligabend, 24. Dezember, ebenso wie an Silvester, 31. Dezember, geschlossen.

Weihnachtsmarkt

Der Offenburger Weihnachtsmarkt ist noch bis einschließlich 27. Dezember zu folgenden Zeiten geöffnet: Montag bis Sonntag, 11 bis 21 Uhr, an den Feiertagen von 13 bis 20 Uhr.

Offenes Singen

Am Sonntag, 23. Dezember, 17 bis 18 Uhr, findet unter dem Tannenbaum auf dem Rathausplatz ein offenes Weihnachtsliedersingen mit dem Meiko-Werkchor und mit Unterstützung des EisenbahnerChors sowie der Offenburger Stadtkapelle statt.

Museum

Archiv,MuseumunddieStädtische Galerie bleiben am Dienstag, 25. Dezember, und am Dienstag, 1. Januar, geschlossen. Die Städtische Galerie am Kulturforum hat zudem am Mittwoch, 26. Dezember, und am Mittwoch, 2. Januar aus technischen Gründen nur bis 17 Uhr geöffnet.

Frauenhauslädele

Weihnachtskugeln, Lichterketten, Engel, Kerzenständer und eine große Auswahl an Weihnachtsdekoration werden im Frauenhauslädele derzeit zum halben Preis verkauft. Das Lädele ist in der Spitalstraße 7/Ecke Gerberstraße zu finden. Es hat Dienstag, Donnerstag und Freitag von 10 bis 18 Uhr, mittwochs und samstags von 10 bis 14 Uhr geöffnet. Die Einnahmen des Lädeles kommen der Arbeit des Frauenhauses zugute.

Dreikönigscafé

Für Sonntag, 6. Januar 2013, laden die Offenburger Grünen ab 14 Uhr zu ihrem Dreikönigscafé ins Kulturzentrum KiK, Weingartenstraße 34c, ein. Es besteht die Möglichkeit, mit Grünen-Stadträten und mit dem Landtagsabgeordneten Thomas Marwein ins Gespräch zu kommen.

Shared Spaces – Straßenraum für alle Verkehrsverhalten und Mobilität stecken in einem tiefgreifenden Wandlungsprozess Längst ist die autogerechte Innenstadt, Traum der Verkehrsplaner in den 60er- und 70erJahren des 20. Jahrhunderts, in vielen Städten Teil der kollektiven Erinnerung. Die Vorstellungen von Mobilität haben sich in den vergangenen Jahren radikal gewandelt. Hartmut H. Topp, Professor an der TU Kaiserslautern, hat am vergangenen Montag dazu vor dem Gemeinderat referiert. Warum muss rund um die Mobilität neu gedacht werden? Weil es wichtig ist, die Lebensqualität in den Innenstädten zu sichern. Und weil die Städte aufgefordert sind, Energie einzusparen. Der Klimaschutz und der Ölpreis lassen keine andere Wahl. Einig sind sich alle Beteiligten, Planer und Nutzer, dass Mobilität erhalten und erleichtert werden muss. Das Ziel lautet: mehr Mobilität mit we-

Herausforderung niger Verkehrsaufwand. Vor dieser Herausforderung stehen Stadtentwicklung, Verkehrsplaner und Privatpersonen gleichermaßen. Im Städtevergleich erreicht Offenburg bei der so genannten Nahmobilität – Fahrrad, zu Fuß – im deutschlandweiten Vergleich Spitzenwerte. Ein Anteil von 25 Prozent fürs Fahrrad, von 21 Prozent für Fußgänger, also 46 Prozent aller zurückgelegten Wege mit eigener Muskelkraft, ist vorbildlich. Der Anteil des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) hingegen liegt bei sechs Prozent und damit am untersten Rand in Deutschland. Beim motorisierten Individualverkehr (Auto), mit dem in Offenburg 48 Prozent aller Strecken zurückgelegt werden, befindet sich die Stadt in einem guten Mittelfeld. Laut Hartmut Topp gibt es in der von einem ländlichen Umfeld geprägten Kinzigstadt sowohl beim ÖPNV als auch beim Reduzieren

Barrierefrei wird der Rathausvorplatz bereits heute benutzt: von ÖPNV-Bussen, PKWs, Fahrrädern und Fußgängern. Foto: Heinzmann

des Autoverkehrs noch Spielraum. Allerdings muss ein Mobilitätsverbund organisatorisch und tariflich eingebunden sein, wenn er zu einer vollwertigen Alternative zum Auto werden soll. Bei einem Mobilitätsverbund werden an strategisch günstig gelegenen Mobilitätsstationen zum Beispiel Car Sharing-Fahrzeuge, Fahrräder, und Pedelecs angeboten. Denn: 60 Prozent der Alltagswege sind kürzer als zehn Kilometer. Offenburg hat die Besonderheit, dass sehr viele Einpendler von außerhalb hier arbeiten. Diese Menschen können natürlich nicht so einfach aufs Fahrrad umsteigen. Hier sind kreative Lösungen gefragt. Ebenso gilt dies für die Gestaltung des Straßenraums, um Platz zu schaffen für alternative Verkehrsformen. Beispiele aus europäischen Städten zeigen, dass die Menschen durchaus aufs Fahrrad umsteigen, wenn dies schnell und einfach geht. Auf diese Art hat Kopenhagen eine Quote von 37 Prozent per Rad zur Arbeit fahrender Menschen. „Was nicht mehr tragbar ist, sind enge Fuß- und Radwege“, erläuterte Topp. EBikes brauchen nicht nur Platz auf den Straßen, eine Tempo-Reduzierung auf 30 Kilometer in der Stunde für Autofahrer ist aus Si-

cherheitsgründen unabdingbar. Hier liegen denn auch die Chancen bei städtebaulichen Wettbewerben. Anhand von Beispielen aus Ulm, Augsburg, Speyer und Freiburg zeigte Topp auf, wie Verkehrsanlagen das Verhalten der Verkehrsteilnehmer beeinflussen können. So kann Barrierefreiheit in Kombination mit einer ansprechenden Platzoder Straßengestaltung zu einem entspannten Verkehrsverhalten führen. Für Hartmut Topp ist die konsequente Barrierefreiheit für alle Teil einer guten Lösung. Die Fragen aus dem Offenburger Gemeinderat bezogen sich auf das Problem der Busse in der Fußgängerzone, des Durchgangsverkehrs in der Innenstadt und der Organisation von Fahrgemeinschaften. Die Anlage von Park&Ride-Plätzen funktioniert nur im Zusammenhang mit Schienenverkehrsmitteln, also mit Straßenbahnen wie in Freiburg oder Straßburg. Für Oberbürgermeisterin Edith Schreiner stellt sich nun die spannende Frage, was auf die Situation in Offenburg umgebrochen werden kann. Das Beispiel der entspannten Verkehrssituation während der Sanierung der Union-Brücke zeigt, dass die Stadt nicht mehr bei null anfangen muss.


6 22.12.2012

Gemeinsam fürs Klima Stadt gründet dezernatübergreifendes Team im Kampf für den Umweltschutz Ihre Arbeitsbereiche sind teilweise sehr unterschiedlich, doch haben sie ein gemeinsames Ziel: den Klimaschutz in Offenburg weiter voranzutreiben. Unter der Leitung von Kirstin Niemann, Abteilungsleiterin Stadtentwicklung, und Klimaschutzmanagerin Bernadette Kurte trafen sich die Verantwortlichen aus den Bereichen Stadtplanung, Grünflächen und Umweltschutz, Energieund Gebäudemanagement, Verkehrsplanung,Wirtschaftsförderung und Stadtentwicklung sowie Presse- und Öffentlichkeitsarbeit. Zusammen haben sie das weitere Vorgehen bei der Umsetzung der sieben zentralen Handlungsfelder des Klimaschutzkonzepts und der Maßnahmen für Öffentlichkeitsarbeit festgelegt. Aber: „Die Stadt ist nur für zwei Prozent des städtischen CO2-Ausstoßes verantwortlich“, erklärt Kurte. „Um die Klimaschutzziele zu erreichen, müssen alle mitmachen.“ Was die Menschen in Offenburg bereits für den Klimaschutz tun, ist ab Januar im OFFENBLATT in der Serie „Ich bin

Das Klimaschutzteam: v. l. Stadtentwicklerin Kirstin Niemann, Anja Walz von der Pressestelle, Jutta Herrmann-Burkart (Grünflächen und Umweltschutz), Daniel Hammer (Verkehrsplanung), Barbara Weiser (Gebäudemanagement), Klimaschutzmanagerin Bernadette Kurte, Leon Feuerlein (Stadtplanung), HansJoachim Fomferra, Leiter des Fachbereichs Wirtschaftsförderung und Stadtentwicklung, sowie Hans-Jürgen Schneble (Energiemanagement). Foto: Butz

Klimaschützer / Ich bin Klimaschützerin“ nachzulesen. Teilnehmen an dieser neuen Reihe kann jeder Einwohner und jede Einwohnerin Offenburgs, der oder die mit seinem oder ihrem Beitrag zum Klimaschutz zu einem Gesicht der Kampagne werden möchte. „Wenn Sie weitestgehend auf Autofahrten und Flugreisen verzichten oder Ökostrom beziehen beziehungsweise gar selber herstellen, würden wir das gern der Öffent-

lichkeit präsentieren“, erläutert Kurte. Interessant findet die Fachfrau auch den alltäglichen Beitrag zum Klimaschutz: „Wenn Sie sich fleischreduziert ernähren und bei Nahrungsmitteln darauf achten, dass Sie mit geringem Transport-, Lager und Verpackungsaufwand bei Ihnen auf dem Tisch landen, können Sie sich bei uns melden.“ Wer über sein klimafreundliches Handeln berichten möchte, schreibt an: klimaschutz@offenburg.de.

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Richtige Lösung In einem offenen Brief hat sich Offenburgs Oberbürgermeisterin Edith Schreiner an Bahnchef Rüdiger Grube und Netz-Vorstand Oliver Kraft gewandt und erneut die Realisierung des Offenburger Güterzugtunnels gefordert. Ihrem Glückwunsch zum erfolgreich abgeschlossenen Projekt Katzenbergtunnel schloss Schreiner an: „Der Katzenbergtunnel steht für mich auch dafür, dass der Offenburger Güterzugtunnel realisierbar ist und insgesamt die richtige Lösung für unseren Bereich darstellt.“ Das Stadtoberhaupt weiter: „Herr Dr. Grube, Sie haben darauf hingewiesen, dass eine Abwicklung des Güterverkehrs durch den Katzenbergtunnel vergleichsweise sicherer ist als auf der Rheintalstrecke um den Isteiner Klotz. Dieser Aspekt trifft in weit höherem Maße für die Situation in Offenburg zu.“ An den Netz-Vorstand gewandt schreibt Schreiner: „In der öffentlichen Presse (Offenburger Tageblatt vom 5. Dezember 2012) werden Sie, Herr Kraft, so zitiert, dass der Abschnitt Riegel-Offenburg erst ab 2025 in die Realisierung kommen wird. Damit wäre eine Fertigstellung frühestens 2035 möglich. Das kann nicht im Sinne der Bahn sein und ist für die betroffene Region nicht akzeptabel.“ Offenburgs OB bittet Grube und Kraft um Unterstützung, das Projekt deutlich schneller umzusetzen und sich „mit uns für eine zeitnahere Finanzierung einzusetzen“. Diese gemeinsame Forderung müsse eines der zentralen Themen in der nächsten Sitzung des Projektbeirats werden. Völlig überraschend und nicht nachvollziehbar ist für Schreiner die ebenfalls zitierte Aussage, dass die Bauarbeiten für die Antragstrasse in Offenburg theoretisch sofort beginnen könnten. „Dies ist nicht einmal ‚theoretisch‘ möglich, da die Antragstrasse nicht umsetzbar ist. Zu diesem Ergebnis kam auch das Regierungspräsidium bei der Wertung der Planfeststellungsunterlagen zur A3-Trasse, welche auch mit entsprechenden Nachbesserungen keine andere Beurteilung zulässt.“ Die Forderung der Oberbürgermeisterin: „Der Antrag auf Planfeststellung der A3-Trasse muss unverzüglich zurückgenommen werden.“


22.12.2012 7

Landesglücksspielgesetz Der Fachbereich Bürgerservice und Soziales der Stadt Offenburg weist darauf hin, dass die Spielhallen an Heiligabend, 24. Dezember, sowie am ersten Weihnachtsfeiertag, 25. Dezember, geschlossen zu halten sind. Darüber hinaus dürfen Geldspielgeräte in Gaststätten an diesen Tagen nicht in Betrieb genommen werden. Diese Regelung gilt fortan nicht nur für den Heiligabend und den ersten Weihnachtsfeiertag, sondern auch für den Karfreitag, Allerheiligen, den Buß- und Bettag, den Totensonntag sowie den Volkstrauertag. Ausnahmen hiervon sind nicht möglich. Zuwiderhandlungen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit

einer Geldbuße bis zu 500 000 Euro geahndet werden. Hintergrund ist das Landesglücksspielgesetz (LGlüG), das der Landtag des Landes BadenWürttemberg am 15. November 2012 beschlossen hat und das am 29. November 2012 in Kraft getreten ist. „Mit dem Gesetz wurden Rechtsgrundlagen für den Betrieb von Spielhallen sowie den Betrieb von Geldspielgeräten in Gaststätten wesentlich verändert“, erläutert Frank Appelmann, im städtischen Fachbereich verantwortlich für Gewerbe, Sicherheit und Ordnung. „Daher weisen wir vorab hinsichtlich der kommenden Weihnachtsfeiertage auf die Sperrzeiten und die Feiertagsruhe hin.“

Nachpflanzen von Bäumen In einem offenen Brief an OB Edith Schreiner stellen Angelika Wald und Johannes Witt, Bündnis 90 / Die Grünen, für ihre Fraktion den Antrag, im Nachtragshaushalt zusätzlich 60 000 Euro anzusetzen, „damit alle gefällten Bäume zeitnah nachgepflanzt werden können“. Die Kosten können nach

Ansicht der Antragsteller „aus Gewerbesteuereinnahmen gedeckt werden“. Hintergrund des Gesuchs war der Bericht zur Baumschau und Baumpflege 2012 im jüngsten Umweltausschuss, der informierte, dass die Stadt Offenburg mehr Bäume fällt als nachpflanzt.

Frohe Festtage und ein glückliches Jahr 2013 wünscht allen Einwohnerinnen und Einwohnern der Stadt Offenburg – auch im Namen des Gemeinderats und der Stadtverwaltung –

Fahrplan für Freizeitbad Im Rahmen eines Pressegesprächs haben TBO-Chef Alex Müller und Andrea Thomann von der städtischen Projektentwicklung nach der 12. Sitzung der Badkommission am vergangenen Mittwoch über die Auswahl des Büros zur bäderfachlichen Begleitung und den zeitlichen Fahrplan informiert. „Wir haben uns in der Badkommission für das Planungsbüro Kannewischer aus Baden-Baden entschieden“, erklärte Müller. Das letzte Wort habe natürlich der Gemeinderat im Januar. Mit 134 000 Euro und damit 0,5 Prozent der gesamten Baukosten sei Kannewischer günstiger als das Planungsbüro GMF aus Bayern gewesen. Weiter ausschlaggebend war die räumliche Nähe zu Baden-Baden, ließ Müller die Presse wissen. Die Vorbereitung des Hochbauwettbewerbs bis Mitte Juni 2013 sei jetzt der nächste Schritt, erklärte Müller. Es werde EU-weit ausgeschrieben. Jedes Architekturbüro könne sich bewerben. Im Fachjargon spreche man von einem „nicht offenen Planungswettbewerb nach Präqualifikation, informierte Thomann. Maximal 30 Wettbewerbsteilnehmer wird ein Preisgericht

u.a. aus Mitgliedern des Gemeinderats und Architekten auswählen. Entweder es gibt nach einer ersten Runde bereits einen Siegerentwurf oder das Preisgericht wird sich für drei bis fünf Entwürfe entscheiden, die in eine zweite Runde kommen, erläuterte die Fachfrau. „Einen besonderen Blick werden wir selbstverständlich auf die Energieeffizienz haben, was eine gute Architektur aber nicht ausschließt“, verriet Müller. „Wir erhoffen uns pfiffige Ideen“, so der TBO-Chef „denn quadratisch, praktisch, gut ist uns zu wenig.“ Bis Ende 2013 soll die Auswahl der Fachingenieure getroffen sein und im Januar/Februar 2014 will man mit dem Baubeschluss in den Gemeinderat. Geplanter Baubeginn des Hallenbads ist im Mai 2015, des Freibads im Oktober 2016. Die Fertigstellung ist für Mai/ Juni 2017 vorgesehen.

Messe Offenburg wünscht ein frohes Fest! Geschenke für das ganze Jahr – beim freundlichen Vorverkauf für die schönsten Veranstaltungen: Die Nacht der Musicals, Russisches Nationalballett mit Dornröschen, Massacchusetts - das BeeGees Musical, Magic Shadows, BadenClassics, Dr. Eckart von Hirschhausen, Kaya Yanar, Bülent Ceylan, Cindy aus Marzahn, die Frühjahrsmessen BAUEN + WOHNEN, Gartenzeit, Balance, Badische Weinmesse, Forst Live und viele andere...

Edith Schreiner Oberbürgermeisterin

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8 22.12.2012

Jetzt geht‘s los! Startschuss für Offenburgs neues Baugebiet Seitenpfaden

Pietra Ligure

Geburtstagsfeier – Cerimonia. Zum fünften Geburtstag des partnerschaftlichen Austauschs hat eine Offenburger Delegation das italienische Pietra Ligure besucht. Zentraler Höhepunkt der Feierlichkeiten: die „Cerimonia per il festeggiamento del gemellaggio“ im Teatro Comunale. Bürgermeister Luigi de Vincenzi (l.) wertete die Beziehung zwischen den beiden Städten als stark und freundschaftlich. Solche Initiativen seien ein bedeutungsvoller Beitrag zum Aufbau eines geeinten Europas. OB Edith Schreiner (2. v. l.) honorierte die vielseitigen Kontakte als konstruktive Säule eines grenzüberschreitenden Dialogs zum gegenseitigen Verständnis. Beeindruckend sei die Liste bisheriger Begegnungen von Vereinen, Schulen, der Stadtkapelle, Pfadfindern und privaten Initiativen. Als Gastgeschenk überreichte sie eine Skizze aus der „Timeline“-Serie des Offenburger Künstlers Martin Sander sowie ein Exemplar der neu kreierten „Offenburg Uhr“. Mit einer kunstvoll gravierten Schieferplatte wurden die beiden Motoren und Wegbereiter der Städtepartnerschaft, Silvano Ferrua (2. v. r.) und Jess Haberer (r.), gewürdigt. Foto: Gegg

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Interessierte, die in Zukunft im NeubaugebietSeitenpfadenleben möchten, sollten jetzt handeln. Das sogenannte Interessebekundungsverfahren hat begonnen. Groß war das Interesse bei der Informationsveranstaltung. Rund 80 Menschen waren in den Salmen gekommen, wo Stadt und Stadtbau über das Interessebekundungsverfahren zum Seitenpfaden informierten. „Den überarbeiteten städtebaulichen Entwurf wollten wir Ihnen unter den Christbaum legen“, sagte Baubürgermeister Oliver Martini. Dazu die Unterlagen zum Interessebekundungsverfahren, für das die Veranstaltung der Startschuss war. Geplant sind kleinteilige Parzellierungen, damit die Möglichkeit zu vielfältiger Bebauung gegeben ist – eine der wichtigsten Zielsetzungen im Seitenpfaden. StadtbauChef Robert Wacker: „Wir möchten eine große Bandbreite an Architektur- und Wohnkonzepten erreichen.“ In den Entwürfen sind zwar in den verschiedenen Bereichen bestimmte Haustypen eingezeichnet. Martini betonte aber: „Wir reagieren auf die Nachfrage und sind relativ flexibel.“ Nur die Zahl der Vollgeschosse in den einzelnen Wohnblöcken ist festgelegt. Dass das Gebiet auch im Einklang mit dem von der Stadt verabschiedeten Klimaschutzkonzept bebaut wird, erläuterte die städtische Klimaschutzmanagerin BernadetteKurte.„DieStadtOffenburg strebt für Häuser im Neubaugebiet den KfW-Energieeffizienzstandard 55 an, um den CO2-Ausstoß gering zu halten.“ Das heißt, die Gebäude dürfen höchstens 55 Prozent des Energiebedarfseinesgewöhnlichen Neubaus haben. Für das jetzt begonnene Interessenbekundungsverfahren zum Verkauf der Stadtbau-Grundstücke sollen Interessenten auf einem Fragebogen angeben, ob sie als Baugruppe beziehungsweise BaugruppensuchendeoderEinzelbauherren auftreten wollen. Weitere Interessengruppen sind Bauträger oder Investoren für Bestandsimmobilien. Auch wer kein Grundstück,

sondern eine Wohnung oder ein Haus von einem Bauträger kaufen will, sollte sich melden. Weiter sind gewisse Projektdaten und Lagewünsche anzugeben. Nach dem 28. Februar 2013 wird die Stadtbau die Interessebekundungen sichten, auswerten, auf Schlüssigkeit prüfen und gegebenenfalls ausscheiden, was nicht passt. Dann soll entschieden werden, wer wo planen kann. Es wird dann auch geprüft, ob die Nachfrage im Rahmen des städtebaulichen Konzepts realisierbar ist oder ob Korrekturen erforderlich werden.

Optionsverfahren Nach Entscheidung des Aufsichtsrats der Stadtbau Ende April 2013 beginnt das Optionsverfahren, in dem die Bewerbungen konkretisiert werden. Dann geht es beispielsweise um Art und Größe der Maßnahme, Architektur oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Am Ende des Verfahrens werden für die Ausgesuchten genau definierte Grundstücksflächen für einen angemessenen Zeitraum freigehalten, auf denen verbindlich geplant werden kann. Erschlossen wird das Gebiet ab 2013, die ersten Gebäude werden je nach Lage im Baugebiet ab Mai 2015 gebaut. Der Quadratmeterpreis liegt bei etwa 340 Euro. „Je nach Ausnutzung und Lage wird er nach unten oder oben variieren“, sagte Wacker auf Nachfrage aus dem Publikum. Er betonte nochmals: „Bei der Auswahl geht es uns nicht um den Höchstbietenden, sondern um die Vielfalt der Entwürfe und Wohnformen!“ Baugruppen werden bevorzugt. Das verfahren

Zum Wunsch-Standort Das Interessebekundungsverfahren ist für potenzielle Bauherren im Neubaugebiet Seitenpfaden ein wichtiger Schritt zum Wunschstandort. Die Unterlagen gibt es im Netz unter der Adresse www.seitenpfaden.de.


22.12.2012 9

Stiftungswein im Bürgerbüro In Zusammenarbeit mit dem städtischen Weingut Schloss Ortenberg wurde in diesem Jahr erstmals ein Stiftungswein der Bürgerstiftung St. Andreas abgefüllt. Damit wird an die ganz frühen Wurzeln der um 1300 gegründeten Stiftung angeknüpft. Pro verkaufte Flasche fließen zwei Euro der Stiftung zu – Interessierte haben somit nicht nur eine schöne Geschenkidee zu Weihnachten, sondern vollbringen gleichzeitig eine gute Tat. Pro Jahr sollen künftig 600 Flaschen Wein abgefüllt

StädtiSche dienStjubilare

Geschenkidee. Eine Flasche Wein der Offenburger Bürgerstiftung. Foto: Stadt Offenburg

werden – jeweils im Wechsel ein Rot- und ein Weißwein. Den Anfang macht ein Spätburgunder Rotwein Kabinett trocken aus dem Jahr 2011. Die Flasche kostet acht Euro und ist ab sofort auch im Bürgerbüro der Stadt Offenburg am Fischmarkt erhältlich. Kurz notiert

KiK meets…

Der Kulturkreis Offenburg e.V. betreibt seit 20 Jahren das soziokulturelle Zentrum KiK (Kultur in der Kaserne). Mit der Reihe KiK meets… soll ein Netzwerk für Musikhochschulen und Ortenauer Nachwuchsbands geschaffen werden. Nächste Auftritte in dieser Reihe: Freitag, 4. Januar, 21 Uhr, anstattblumen, Deutsch-Pop, support: Me and You; Freitag, 11. Januar, 21 Uhr, Arne Huber Trio, Jazz, support: Jazzband der Musikschule Offenburg; Samstag, 12. Januar, 21 Uhr, New Funk-A-Holix, Funk.

Auf insgesamt 550 Jahre bei der Stadt Offenburg haben es die 19 Jubilare gebracht, die Oberbürgermeisterin Edith Schreiner kürzlich im Rahmen einer Feierstunde im Sitzungssaal des Historischen Rathauses geehrt hat. 40 Jahre im öffentlichen Dienst sind Anita Busam, Christa Gallus, Frank Kläger, Regina Kränkel und Thea Merdes. Für 25 Dienstjahre wurden geehrt: Frank Appelmann, Elke Beck, Thomas

Fehninger, Klaus Görig, Roswitha Haas, Karin Hofmann, Marion Horstmann, Tycho Klettner, Ulrike Kurz, Heike Meier, Karin Mellert, Erich Näger, Susanne Ritter und Raphaela Wandrey. Auf dem Foto sind neben den Jubilaren Oberbürgermeisterin Edith Schreiner, Bürgermeister Oliver Martini, die jeweiligen Vorgesetzten sowie der Stellvertretende Personalratsvorsitzende Ralf Huber. Foto: Bode

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10 22.12.2012

Freiwillig Tempo 40

Ob Sommer, ob Winter immer für Sie da!

3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3

Bäder Baumpflege Baumschau Containerdienst Entsorgung Forst Friedhöfe Gebäudereinigung Gebäudeservice Grünflächenpflege Kfz-Werkstatt Mietpark Parkhäuser Schlosserei Schreinerei Stadtbildpflege Stadtreinigung Straßenbau Tankstelle Tiergehege Winterdienst

Wir bedanken uns bei unseren Kunden für das entgegengebrachte Vertrauen und wünschen ein frohes Fest und viel Glück und Erfolg enburg.de im neuen Jahr. o-off w.tb ww

Erfolgreich ist jetzt nach Zunsweier, Elgersweier und Rammersweier/Zell-Weierbach auch in Griesheim/Bühl die Offenburger Straßenaktion „Freiwillig Tempo 40“ eingeführt worden. Ziel ist es, für die Anwohner von Ortsdurchfahrten und Hauptverkehrsstraßen eine höhere Verkehrssicherheit und eine geringere Lärmbelästigung und damit eine Erhöhung der Aufenthalts- und Wohnqualität zu erreichen. Für das Gesamtprojekt hat die Stadt rund 40 000 Euro bereit gestellt. In Griesheim und Bühl wird nicht bei Null angefangen: In den vergangenen Jahren konnten durch Einrichtung von Mittelinseln an den Ortseinfahrten sowie Markieren von Radschutzstreifen und Geschwindigkeitsüberwachungsanlagen erste wichtige Schritte erzielt werden. Markierungen und Schilder auf und an der Fahrbahn sowie bemalte Schneemänner und Spannbänder weisen auf das aktuelle Projekt hin. Die Dialog-Displays melden „Langsam“, wenn man mehr als 40 Stundenkilometer fährt und „Danke“, wenn die freiwillige Geschwindigkeit eingehalten wird. Beide Ortsvorsteher, Werner Maier (Griesheim) und Martin Röderer (Bühl), freuten sich gemeinsam mit den Grundschulkindern aus Griesheim über die Aktion und luden im Anschluss zu Kaffee, Kinderpunsch und Gebäck ein. Foto: Walz

NACHRUF Völlig unerwartet verstarb am 13. Dezember 2012 unser ehemaliges Gemeinderats- und Ortschaftsratsmitglied

Alfons Kornmeier im Alter von 90 Jahren. Der Verstorbene gehörte von 1956 bis zur Gemeindeeingliederung 1971 dem Fessenbacher Gemeinderat an. Anschließend war er bis 1980 Mitglied des Ortschaftsrats sowie stellvertretender Ortsvorsteher. Alfons Kornmeier war außerdem von 1962 bis 1981 Vorstand der Winzergenossenschaft Fessenbach. In diese Zeit fielen die Erweiterung des Winzerkellers sowie die Gründung der Weinbau- und Vertriebsgenossenschaft, deren Vorsitz er übernahm. Weiter war Alfons Kornmeier in mehreren Vereinen in den Vorstandschaften tätig. Sein Engagement haben die Vereine und die Winzergenossenschaft mit der Ehrenmitgliedschaft gewürdigt. Wir verlieren in Fessenbach einen stark engagierten Mitbürger, dem wir ein ehrendes Andenken bewahren werden. Unser Mitgefühl gilt seiner Ehefrau und seiner Familie. Für die Ortsverwaltung Fessenbach Paul Litterst Ortsvorsteher

Für die Winzergenossenschaft und Vereine Josef Renner

Vorsitzender der WG


22.12.2012 11

Gottesdienste zu Weihnachten & Neujahr ■ Hl. Kreuz-Kirche

Heilig Abend, 24.12. 16.40 Uhr – Weihnachtsliedersingen 17 Uhr – Christmette 20.30 Uhr – Christmette in polnischer Sprache 1. Weihnachtstag, 25.12. 11 Uhr – Messfeier – Festgottesdienst, Trompete und Orgel 18 Uhr – Feierliche Vesper 2. Weihnachtstag, 26.12. 11 Uhr – Messfeier, Chor 16.30 Uhr – Messfeier in polnischer Sprache Silvester, 31.12. 17 Uhr – Messfeier Neujahr, 1.1. 11 Uhr – Messfeier ■ Klosterkirche U. lb. Frau Heilig Abend, 24.12. 23.30 Uhr – Christmette ■ Hl. Dreifaltigkeitskirche Heilig Abend, 24.12. 15 Uhr – Krippenfeier mit Krippenspiel 17 Uhr – Christmette, Kirchenchor 1. Weihnachtstag, 25.12. 10 Uhr – Messfeier, Chor 2. Weihnachtstag, 26.12. 10 Uhr – Familiengottesdienst Neujahr, 1.1. 19 Uhr – Messfeier ■ Hl. Geist-Kirche Heilig Abend, 24.12. 14.30 Uhr – Krippenfeier 16.30 Uhr – Krippenfeier mit Krippen­ spiel 22 Uhr – Christmette, Schola Hl. Geist 1. Weihnachtstag, 25.12. 10.30 Uhr – Heilige Messe, Chor 18.30 Uhr – Vesper, Schola Hl. Geist 2. Weihnachtstag, 26.12. 10.30 Uhr – Heilige Messe Silvester, 31.12. 17.30 Uhr – Jahresabschlussmesse ■ St. Martin-Kirche Heilig Abend, 24.12. 15 Uhr – Ökumenischer Krabbelgot­ tesdienst 17 Uhr – Christmette Neujahr, 1.1. 18 Uhr – Heilige Messe, Eisenbah­ nerchor, anschl. Neujahrsempfang ■ St. Fidelis-Kirche Heilig Abend, 24.12. 15 Uhr – Krippenfeier 1. Weihnachtstag, 25.12. 11 Uhr – Feierliches Hochamt 2. Weihnachtstag, 26.12. 11 Uhr – Feierliches Hochamt Neujahr, 1.1. 17 Uhr – Messfeier mit Aussendung der Sternsinger

■ Weingartenkirche

Heilig Abend, 24.12. 15 Uhr – Kinderkrippenfeier 17 Uhr – Familienchristmette mit Krippenspiel 22 Uhr – Christmette 2. Weihnachtstag, 26.12. 10 Uhr – Messfeier Neujahr, 1.1. 10.30 Uhr – Messfeier ■ Herz-Jesu-Kirche, Rammersweier Heilig Abend, 24.12. 17 Uhr – Familienchristmette mit Krippenspiel 1. Weihnachtstag, 25.12. 10 Uhr – Messfeier, Chor 18 Uhr – Feierliche Vesper 2. Weihnachtstag, 26.12. 10 Uhr – Messfeier, Musikverein Ram­ mersweier Silvester, 31.12. 17 Uhr – Messfeier ■ St. Markus-Kirche, Elgersweier Heilig Abend, 24.12. 15 Uhr – Ökumenischer Gottesdienst 17 Uhr – Christmette, Musikverein Elgersweier, Chor 1. Weihnachtstag, 25.12. 9.30 Uhr – Heilige Messe, Chor 18.30 Uhr – Vesper Silvester, 31.12. 17.30 Uhr – Jahresabschlussandacht Neujahr, 1.1. 9.30 Uhr – Heilige Messe ■ St. Sixtus-Kirche, Zunsweier Heilig Abend, 24.12. 15 Uhr – Krippenfeier 17.30 Uhr – Christmette, Musikverein 2. Weihnachtstag, 26.12. 9.30 Uhr – Heilige Messe, Chor Kindergottesdienst (im Pfarrheim) Silvester, 31.12. 17.30 Uhr – Jahresabschlussmesse ■ St. Laurentius-Kirche, Bohlsbach Heilig Abend, 24.12. 15 Uhr – Krippenfeier 22 Uhr – Christmette mit Kerzen­ licht, Kirchenchor 1. Weihnachtstag, 25.12. 18 Uhr – Feierliche Vesper mit Eu­ charistischem Segen ■ St. Pankratius-Kirche, Windschläg Heilig Abend, 24.12. 16.30 Uhr – Krippenfeier 1. Weihnachtstag, 25.12. 9.30 Uhr – Feierliches Hochamt, Chor 2. Weihnachtstag, 26.12. 17 Uhr – Benefizkonzert des Män­ nergesangvereins

■ St. Nikolaus-Kirche, Griesheim

Heilig Abend, 24.12. 15 Uhr – Krippenfeier 17 Uhr – Christmette 2. Weihnachtstag, 26.12. 9.30 Uhr – Feierliches Hochamt, Män­ nergesangverein Silvester, 31.12. 17 Uhr – Jahresabschlussandacht ■ St. Peter und Paul-Kirche, Bühl Heilig Abend, 24.12. 15 Uhr – Krippenfeier 22 Uhr – Christmette mit Kerzenlicht, Kirchenchor 1. Weihnachtstag, 25.12. 19.30 Uhr – Feierliches Hochamt, Chor ■ Kirche St. Johannes der Täufer, Weier Heilig Abend, 24.12. 15 Uhr – Krippenfeier 16 Uhr – Geistliches Konzert 16.40 Uhr – Adventliche Musik 17 Uhr – Christmette mit Kerzenlicht Silvester, 31.12. 17 Uhr – Jahresabschlussandacht ■ Kirche St. Johannes Nepomuk, Waltersweier Heilig Abend, 24.12. 15 Uhr – Krippenfeier 1. Weihnachtstag, 25.12. 9.30 Uhr – Feierliches Hochamt ■ Paul-Gerhardt-Kirche Heilig Abend, 24.12. 16 Uhr – Gottesdienst (15 Uhr im Paul­Gerhardt­Haus) 1. Weihnachtstag, 25.12. 10 Uhr – Gottesdienst (9 Uhr im Paul­Gerhardt­Haus) Silvester, 31.12. 16 Uhr – Gottesdienst, Abendmahl (15 Uhr im Paul­Gerhardt­Haus) ■ Evangelische Stadtkirche Heilig Abend, 24.12. 15 Uhr – Familiengottesdienst mit Krippenspiel 17 Uhr – Christvesper, Figuralchor 1. Weihnachtstag, 25.12. 10 Uhr – Gottesdienst, Abendmahl 2. Weihnachtstag, 26.12. 10 Uhr – Gottesdienst Silvester, 31.12. 18 Uhr – Gottesdienst, Abendmahl Neujahr, 1.1. 18 Uhr – Gottesdienst ■ Evangelische Erlöserkirche Heilig Abend, 24.12. 16 Uhr – Familiengottesdienst mit Krippenspiel 22.30 Uhr – Christmette mit Musik 1. Weihnachtstag, 25.12. 10 Uhr – Festgottesdienst mit Abend­

mahl 2. Weihnachtstag, 26.12. 10 Uhr – Gottesdienst Silvester, 31.12. 18 Uhr – Jahresabschlussgottesdienst, Abendmahl (alkoholfrei) ■ Evangelische Christusgemeinde, Gemeindezentrum Uffhofen Heilig Abend, 24.12. 17 Uhr – Gottesdienst 1. Weihnachtstag, 25.12. 9.15 Uhr – Gottesdienst, Abendmahl Silvester, 31.12. 17 Uhr – Gottesdienst, Abendmahl ■ Evangelische Auferstehungsgemeinde Heilig Abend, 24.12. 15.30 Uhr – Familiengottesdienst mit Krippenspiel 17.30 Uhr – Christvesper, Posaunen­ chor 1. Weihnachtstag, 25.12. 10 Uhr – Gottesdienst, Abendmahl Silvester, 31.12. 17 Uhr – Gottesdienst, Abendmahl (alkoholfrei) ■ EvangelischeMatthäusgemeinde, Gemeindezentrum Weier Heilig Abend, 24.12. 15 Uhr – Familiengottesdienst, Krippenspiel „Stille Nacht, eilige Nacht“ 17 Uhr – Christvesper mit feierlichem Streichquartett 22.30 Uhr – Christmette bei Musik und Kerzenschein 1. Weihnachtstag, 25.12. 10 Uhr – Gottesdienst, Abendmahl Silvester, 31.12. 18 Uhr – Gottesdienst, Abendmahl ■ Evangelische Johannes-BrenzGemeinde, Rammersweier Heilig Abend, 24.12. 13.30 Uhr – Krabbelgottesdienst 15 Uhr – Familiengottesdienst mit Krippenspiel 17 Uhr – Christvesper 1. Weihnachtstag, 25.12. 10 Uhr – Gottesdienst, Abendmahl 2. Weihnachtstag, 26.12. 19 Uhr – Sing­ und Musikgottesdienst bei Kerzenlicht Silvester, 31.12. 18 Uhr – Jahresabschlussgottesdienst, Abendmahl ■ Neuapostolische Kirche, Glaserstraße 1 1. Weihnachtstag, 25.12. 9.30 Uhr – Festgottesdienst Neujahr, 1.1. 11 Uhr – Neujahrsgottesdienst


12 22.12.2012 Amtlicher Teil

Öffentliche Bekanntmachungen und Ausschreibungen Öffentliche Ausschreibung nach VOB/A

Natura 2000 – Managementplan für das FFH-Gebiet

„Östliches Hanauer Land“ und die Vogelschutzgebiete „Kammbachniederung“, „Rench-Niederung“ und „Korker Wald“

Ref. 82 Fachbereich Forstpolitik und Forstliche Förderung: • Forstliche Fragen: Albrecht Franke, Telefon 0761/208-1408, E-Mail albrecht.franke@rpf.bwl.de

Kindertagesstätte Offenburg-Griesheim Flachdachsanierung 2. Auftraggeber/in: Stadt Offenburg, Fachbereich Hochbau, Grünflächen und Umweltschutz, Wilhelmstraße 12, 77654 Offenburg, Sachbearbeiterin Regina Kränkel, Telefon 07 81/82-24 26, Fax 07 81/82-76 79, E-Mail regina.kraenkel@offenburg.de 3. Vergabeverfahren: öffentliche Ausschreibung 4. Ort der Ausführung: Offenburg-Griesheim, Zum Gottsacker 2a 5. Art und Umfang Flachdachsanierung von ca. 450 m² Dachfläche 6. Lose: nein 7. Ausführungsfrist: Ab Februar 2013, je nach Wetterlage 8. Angebotsausgabe und Stadt Offenburg, Fachbereich Bauservice, Einreichungs- bzw. Zentrale Vergabestelle, Wilhelmstraße 12, Eröffnungsstelle: 77654 Offenburg, Zimmer 125, Telefon 07 81/82-22 59 oder 82-23 16, Fax 07 81/82-75 13, E-Mail irene.wanner@offenburg.de oder brigitte.dufner@offenburg.de 9. Entgelt für die 10 Euro je Doppelfertigung Angebotsunterlagen: einschließlich Postversand Zahlung: bar, Verrechnungsscheck oder Überweisung auf das Konto Nr. 34 116, BLZ 664 500 50, Sparkasse Offenburg/Ortenau. Eine Entschädigung wird nicht erstattet. 10. Auskünfte: siehe Ziffer 2 11. Sprache: Deutsch 12. Angebotseröffnung: 24. Januar 2013, 10 Uhr, Ort siehe Ziffer 8 13. Sicherheiten: 3% für Mängelansprüche 14. Zur Eröffnung zugelassen: Bieter und/oder ihre Bevollmächtigten 15. Zahlungsbedingungen: nach § 16 VOB/B und den besonderen und zusätzlichen Vertragsbedingungen 16. Rechtsform der gesamtschuldnerisch haftend Bietergemeinschaft: mit bevollmächtigtem Vertreter 17. Nachweis der Etwaige geforderte Eignungsnachweise sind Bietereignung: in den Vergabeunterlagen genannt. Die Vergabestelle behält sich vor, Auskünfte beim Gewerbezentralregister einzuholen. 18. Ablauf der Zuschlagsfrist: 24. Februar 2013 19. Sonstige Angaben: Zuständige Behörde zur Nachprüfung behaupteter Vergabeverstöße ist das Regierungspräsidium Freiburg.

Sie haben ab der Planauslegung für einen Zeitraum von 6 Wochen, also vom 14. Januar bis 25. Februar 2013, die Möglichkeit, zur vorläufigen Fassung des Managementplans Stellung zu nehmen.

Öffentliche Ausschreibung nach VOB/A

Öffentliche Auslegung Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger, der Managementplan zum FFH-Gebiet „Östliches Hanauer Land“ und den Vogelschutzgebieten „Kammbachniederung“, „Rench-Niederung“ und „Korker Wald“ wird im Zeitraum vom 14. Januar bis 11. Februar 2013 öffentlich ausgelegt. Im Managementplan (MaP) sind die Ergebnisse der Kartierungen im Gebiet dargestellt. Er enthält außerdem Ziele und Maßnahmenempfehlungen zur Erhaltung und Entwicklung der geschützten Lebensraumtypen und Arten. Auslegungsort: Stadt Offenburg, Technisches Rathaus, Wilhelmstraße 12, Bürgerbüro Bauen, Ansprechpartnerin Sabine Gunst. Öffnungszeiten: Montag bis Donnerstag 8 bis 17 Uhr, Freitag 8 bis 13 Uhr. Der Managementplan liegt außerdem in allen Städten und Gemeindem im Bearbeitungsgebiet und bei der BLHV-Kreisgeschäftsstelle aus. Je eine Ausfertigung des Managementplans liegt beim Landratsamt Ortenaukreis, Offenburg, Untere Naturschutzbehörde, Badstraße 20, sowie Untere Landwirtschaft- und Untere Forstbehörde, Prinz-Eugen-Straße 2, vor. Die Unterlagen stehen ab dem 14. Januar 2013 ebenfalls auf den Seiten der LUBW zum Download bereit unter www.lubw.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/44495/ Für Fragen stehen Ihnen folgende Ansprechpartner des Regierungspräsidiums Freiburg zur Verfügung: Ref. 56 Naturschutz und Landschaftspflege • Verfahrensbeauftragte: Claudia Leitz, Telefon 07 61/208-41 50, E-Mail claudia.leitz@rpf.bwl.de • Stellvertreterin, Gewässerlebensräume: Regina Biss, Telefon 07 61/208-41 39, E-Mail regina.biss@rpf.bwl.de • Kreisbearbeiterin Landkreis Ortenau: Dr. Sabine Harms, Telefon 07 61/208-41 49, E-Mail sabine.harms@rpf.bwl.de

1. Vorhaben:

Bitte richten Sie Ihre Stellungnahme an das Regierungspräsidium Freiburg Referat 56 z.Hd. Frau Leitz Bissierstraße 7 79114 Freiburg oder per E-Mail an claudia.leitz@rpf.bwl.de Aus der Stellungnahme sollte hervorgehen, auf welche Flächen im FFH-/Vogelschutzgebiet Sie sich beziehen. Hilfreich ist hier – soweit bekannt – die Angabe der Flurstücknummer sowie des Gemeinde- und Gemarkungsnamens oder die Markierung der angesprochenen Fläche auf einem Kartenausschnitt. Sie können uns in der Bearbeitung der Stellungnahme unterstützen, indem Sie uns Ihre Stellungnahme als Word-Dokument per E-Mail zukommen lassen. Regierungspräsidium Freiburg, Referat Naturschutz und Landschaftspflege

Vorhaben:

Kindertagesstätte Offenburg-Bühl Rohbauarbeiten

Ausführungsfrist:

KW 4 bis KW 12 2013

Angebotseröffnung:

14. Januar 2013, 10 Uhr Stadt Offenburg, Fachbereich Bauservice, Zentrale Vergabestelle, Zimmer 125, Wilhelmstraße 12, 77654 Offenburg

Der vollständige Veröffentlichungstext erscheint im Submissionsanzeiger, im Subreport, im Internet unter www.wro.de sowie auf unserer Homepage www. offenburg.de unter „Bauen“ –„Zentrale Vergabestelle“ – „Ausschreibungen“ und auf dem Vergabeportal www.deutsche-evergabe.de. Anforderung unter Telefon 07 81/82-22 59 oder 82-23 16, E-Mail irene.wanner@offenburg.de oder brigitte.dufner@offenburg.de

Seminar zu Hygienevorschriften

Multivisionsshow Hurtigruten

Das Amt für Landwirtschaft, PrinzEugen-Straße 2, bietet am Mittwoch, 16. Januar 2013, von 14 bis 17 Uhr ein Seminar zu Fragen der Lebensmittelüberwachung für Di-

Das Team von „Expedition Erde“ lädt am Samstag, 5. Januar 2013, um 19 Uhr zur einer Multivisionsshow in den Salmen, Lange Straße 52, ein. Unter dem Titel „Hurtig-

rektvermarkter an. Zwei Lebensmittelkontrolleuregebenhilfreiche Hinweise und Tipps. Anmeldungen werden unter Telefon 07 81/805-71 00 angenommen.

ruten – Mit dem Postschiff entlang norwegischer Fjorde“ werden spektakuläre Bilder gezeigt. Eintritt 12 Euro. Karten gibts unter www.expedition-erde.de.


22.12.2012 13 Amtlicher Teil

Öffentliche Bekanntmachungen und Ausschreibungen Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Offenburg

Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Offenburg

Aufstellung des Bebauungsplanes „Feuerwehrgerätehaus Nord“ Gemarkung Bühl nach § 2 Abs.1 Baugesetzbuch (BauGB)

Aufstellung des Bebauungsplanes „Güterbahnhof Nord I“ Gemarkung Offenburg nach § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)

Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 Abs.1 Satz 2 BauGB Frühzeitige Beteiligung der Bürger an der Planung gemäß § 3 Abs.1 BauGB

Frühzeitige Beteiligung der Bürger an der Planung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB

Aufstellungsbeschluss Der Gemeinderat hat am 25.6.2012 die Aufstellung des Bebauungsplanes „Feuerwehrgerätehaus Nord“ gem. § 2 Abs.1 BauGB beschlossen.

Ziele der Planung

Das Ziel der Planung ist es, die rechtlichen Grundlagen für die Errichtung eines Feu-erwehrgerätehauses am nördlichen Ortsrand von Bühl zu schaffen.

Geltungsbereich

Das Feuerwehrgerätehaus soll am nordwestlichen Ortsausgang Bühl direkt an der B 33 entstehen. Die erforderliche Grundstücksgröße beträgt ca. 3.500 m². Sie kann sich ggf. aufgrund der noch zu erstellenden Fachplanungen geringfügig ändern.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans betrifft einen Teil des städtischen Flurstücks Nr. 112/8 und ist aus dem abgedruckten Lageplan ersichtlich.

Der Gemeinderat hat am 11.10.2010 die Aufstellung des Bebauungsplanes „Güterbahnhof Nord I“ gem. § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wurde im Offenblatt vom 30.7.2011 öffentlich bekannt gemacht.

Ziele der Planung

Ziel der Planung ist es, die nicht mehr für Bahnzwecke benötigten Flächen neu zu erschließen und dort neue bauliche Nutzungen zu vorwiegend gewerblichen Zwecken zu ermöglichen bzw. vorhandene Nutzungen in ihrem Bestand städtebaulich zu sichern. Die Hauptstraße soll verlängert werden und mit einem weiteren Anschluss an die Okenstraße nördlich der Straße „Am Holderstock“ geführt werden. Entlang der Okenstraße soll ein Grünstreifen vorgesehen werden.

Geltungsbereich

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans wird wie folgt begrenzt: • Im Süden durch die Planstraße C (ohne das Straßenflurstück, da dieses bereits im angrenzenden Bebauungsplan „Güterbahnhof Süd“ enthalten ist) • Im Westen durch die Okenstraße (einschließlich Straßenflurstück) • Im Osten durch die westliche Lärmschutzwand der Rheintalbahn • Im Norden durch die Gemarkungsgrenze Offenburg / Bohlsbach. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist aus dem abgedruckten Lageplan ersichtlich.

Bürgerbeteiligung

Der Planentwurf in Form eines Bebauungskonzepts mit Text kann in der Zeit vom 27.12.2012 bis einschließlich 25.1.2013

im Technischen Rathaus, Bürgerbüro Bauen, Wilhelmstraße 12, 77654 Offenburg, Montag bis Donnerstag, 8 Uhr bis 17 Uhr, freitags, 8 Uhr bis 13 Uhr eingesehen werden. Die Unterlagen können auch im Internet auf der Homepage der Stadt Offenburg unter www.offenburg.de/offenlage aufgerufen werden. In dieser Zeit können Anregungen schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Am 16.1.2013 findet um 16 Uhr ein Erörterungstermin mit den zuständigen Planern im Technischen Rathaus, Bürgerbüro Bauen statt. Im Zusammenhang mit dem Datenschutz wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Bauleitplanverfahren ein öffentliches Verfahren ist und daher in der Regel alle dazu eingehenden Anregungen im Originalzustand (Kopien), oder in Auszügen (Zitate) in öffentlichen Sitzungen (Fachausschüsse und Rat) beraten und entschieden werden, sofern sich nicht aus der Art der Anregungen oder der Person des Betroffe-nen ausdrückliche oder offensichtliche Einschränkungen ergeben. Offenburg, 22. Dezember 2012 Edith Schreiner Oberbürgermeisterin

Bürgerbeteiligung

Den Bebauungsplanentwurf, die textlichen Festsetzungen mit örtlichen Bauvorschriften und die Begründung mit Umweltbericht können in der Zeit vom 27.12.2012 bis einschließlich 25.1.2013 im Technischen Rathaus, Bürgerbüro Bauen, Wilhelmstraße 12, 77654 Offenburg, Montag bis Donnerstag, 8 Uhr bis 17 Uhr, freitags von 8 Uhr bis 13 Uhr eingesehen werden. Die Unterlagen können auch im Internet auf der Homepage der Stadt Offenburg unter www.offenburg.de/offenlage aufgerufen werden. In dieser Zeit können Anregungen schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden.

Am 08.1.2013 findet um 16 Uhr ein Erörterungstermin mit den zuständigen Planern im Technischen Rathaus, Bürgerbüro Bauen statt. Im Zusammenhang mit dem Datenschutz wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Bauleitplanverfahren ein öffentliches Verfahren ist und daher in der Regel alle dazu eingehenden Anregungen im Originalzustand (Kopien), oder in Auszügen (Zitate) in öffentlichen Sitzungen (Fachausschüsse und Rat) beraten und entschieden werden, sofern sich nicht aus der Art der Anregungen oder der Person des Betroffenen ausdrückliche oder offensichtliche Einschränkungen ergeben. Offenburg, 22. Dezember 2012 Edith Schreiner Oberbürgermeisterin


14 22.12.2012 Amtlicher Teil

Öffentliche Bekanntmachungen und Ausschreibungen Satzung der Stadt Offenburg über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung − AbwS) Aufgrund von § 45 b Abs. 4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Stadt Offenburg am 17.12.2012 folgende Satzung beschlossen: I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Öffentliche Einrichtung (1) Die Stadt Offenburg betreibt die Beseitigung des in ihrem Gebiet angefallenen Abwassers als Eigenbetrieb unter dem Namen „Eigenbetrieb Stadtentwässerung Offenburg“ in jeweils selbstständigen öffentlichen Einrichtungen: a) zur zentralen Abwasserbeseitigung und b) zur dezentralen Abwasserbeseitigung. Die dezentrale Abwasserbeseitigung wird durch besondere Satzung der Stadt Offenburg über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben geregelt. (2) Voraussetzung für die Beseitigung ist, dass das Abwasser über eine Grundstücksentwässerungsanlage in die öffentliche Abwasseranlage gelangt oder zu einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage gebracht (angeliefert) wird. (3) Die Stadt Offenburg bedient sich zur Abwasserbeseitigung teilweise des Abwasserzweckverbandes „Raum Offenburg“ (AZV). Näheres ist in § 4 der Verbandssatzung des AZV geregelt. (4) Ein Rechtsanspruch auf Herstellung, Erweiterung oder Änderung der öffentlichen Abwasseranlagen besteht nicht. § 2 Begriffsbestimmungen (1) Abwasser ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser). Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten. (2) Die zentrale Abwasserbeseitigung umfasst alle Abwasseranlagen mit dem Zweck, das im Gemeindegebiet angefallene Abwasser zu sammeln, den Abwasserbehandlungsanlagen zuzuleiten und zu reinigen. Zentrale öffentliche Abwasseranlagen sind insbesondere die öffentlichen Kanäle, Anlagen zur Ableitung von Grund- und Drainagewasser, durch die die öffentlichen Abwasseranlagen entlastet werden, Regenrückhaltebecken, Regenüberlauf- und Regenklärbecken, Abwasserpumpwerke, Kläranlagen, Versickerungs- und Rückhalteanlagen für Niederschlagswasser (u.a. Mulden- und Rigolensysteme, Sickermulden/-teiche, Retentionsbodenfilter), soweit sie von der Stadt zur öffentlichen Abwasserbeseitigung benutzt werden und nicht Teil der Grundstücksentwässerungsanlagen sind, sowie offene und geschlossene Gräben und für die Abwasserbeseitigung hergestellte künstliche Gewässer, soweit sie von der Stadt zur öffentlichen Abwasserbeseitigung benutzt werden, auch wenn das eingeleitete Abwasser nur dem natürlichen Wasserkreislauf überlassen wird. Nicht zu den zentralen öffentlichen Abwasseranlagen gehört der Teil der Hausanschlussleitung, der im Bereich der öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen verläuft (Grundstücksanschluss). (3) Die dezentrale Abwasserbeseitigung umfasst die Abfuhr und die Beseitigung des Schlamms aus Kleinkläranlagen sowie des Inhalts von geschlossenen Gruben einschließlich der Überwachung des ordnungsgemäßen Betriebs dieser Anlagen durch die Stadt oder durch den von ihr nach § 45 b Abs. 1 Satz 3 WG beauftragten Dritten. Zu den dezentralen öffentlichen Abwasseranlagen gehören alle Vorkehrungen und Einrichtungen für die Abfuhr und die Behandlung von Abwasser aus geschlossenen Gruben und Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen (Hauskläranlagen) außerhalb des zu entwässernden Grundstücks. (4) Grundstücksentwässerungsanlagen sind alle Einrichtungen, die der Sammlung, Vorbehandlung, Prüfung und Ableitung des Abwassers bis zur öffentlichen Abwasseranlage dienen. Dazu gehören insbesondere Leitungen, die im Erdreich oder im Fundamentbereich verlegt sind und das Abwasser dem Grundstücksanschluss zuführen (Grundleitungen), Prüfschächte sowie Pumpanlagen bei einer Abwasserdruckentwässerung und Versickerungs- und Rückhalteanlagen für Niederschlagswasser, soweit sie sich auf privaten Grundstücksflächen befinden. Für den Bereich der dezentralen Abwasserbeseitigung gehören hierzu insbesondere Kleinkläranlagen (Hauskläranlagen) und geschlossene Gruben, einschließlich Zubehör, innerhalb des zu entwässernden Grundstücks. (5) Notüberläufe sind Entlastungsbauwerke für außerplanmäßige Ableitungen in den öffentlichen Kanal; sie sind so auszulegen, dass eine Einleitung nur in Ausnahmesituationen (z.B. Starkregen) erfolgt. Drosseleinrichtungen dienen der gleichmäßigen und reduzierten (gedrosselten) Ableitung von Abwasser in den öffentlichen Kanal. II. Anschluss und Benutzung § 3 Berechtigung und Verpflichtung zum Anschluss und zur Benutzung (1) Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Abwasser anfällt, sind nach näherer Bestimmung dieser Satzung berechtigt und verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentlichen Abwasseranlagen anzuschließen, diese zu benutzen und das gesamte auf den Grundstücken anfallende Abwasser der Stadt im Rahmen des § 45 b Abs. 1 und Abs. 2 WG zu überlassen. Der Erbbauberechtigte oder sonst dinglich zur baulichen Nutzung des Grundstücks Berechtigte tritt an die Stelle des Eigentümers. (2) Die Benutzungs- und Überlassungspflicht nach Abs. 1 trifft auch die sonst zur Nutzung eines Grundstücks oder einer Wohnung berechtigten Personen. (3) Bebaute Grundstücke sind anzuschließen, sobald die für sie bestimmten öffentlichen Abwasseranlagen betriebsfertig hergestellt sind. Wird die öffentliche Abwasseranlage erst nach Errichtung einer baulichen Anlage hergestellt, so ist das Grundstück innerhalb von sechs Monaten nach der betriebsfertigen Herstellung anzuschließen. (4) Unbebaute Grundstücke sind anzuschließen, wenn der Anschluss im Interesse der öffentlichen Gesundheitspflege, des Verkehrs oder aus anderen Gründen des öffentlichen Wohls geboten ist.

§4 (1)

Anschlussstelle, vorläufiger Anschluss Wenn der Anschluss eines Grundstückes an die nächste öffentliche Abwasseranlage technisch unzweckmäßig oder die Ableitung des Abwassers über diesen Anschluss für die öffentliche Abwasseranlage nachteilig wäre, kann die Stadt verlangen oder gestatten, dass das Grundstück an eine andere öffentliche Abwasseranlage angeschlossen wird. (2) Ist die für ein Grundstück bestimmte öffentliche Abwasseranlage noch nicht hergestellt, kann die Stadt den vorläufigen Anschluss an eine andere öffentliche Abwasseranlage gestatten oder verlangen. § 5 Befreiungen Von der Verpflichtung zum Anschluss seines Grundstücks an die öffentliche Abwasserbeseitigung und von der Pflicht zur Benutzung deren Einrichtungen ist aufgrund § 45 b Abs. 4 Satz 3 WG der nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichtete auf Antrag insoweit und so lange zu befreien, als ihm der Anschluss bzw. die Benutzung wegen seines die öffentlichen Belange überwiegenden privaten Interesses an der eigenen Beseitigung des Abwassers nicht zugemutet werden kann und die Befreiung wasserwirtschaftlich unbedenklich ist. § 6 Allgemeine Ausschlüsse (1) Von der öffentlichen Abwasserbeseitigung sind sämtliche Stoffe ausgeschlossen, die die Reinigungswirkung der Klärwerke, den Betrieb der Schlammbehandlungsanlagen, die Schlammbeseitigung oder die Schlammverwertung beeinträchtigen, die öffentlichen Abwasseranlagen angreifen, ihre Funktionsfähigkeit oder Unterhaltung behindern, erschweren oder gefährden können, oder die den in öffentlichen Abwasseranlagen arbeitenden Personen oder dem Vorfluter schaden können. Dies gilt auch für Flüssigkeiten, Gase und Dämpfe. (2) Insbesondere sind ausgeschlossen: 1. Stoffe − auch im zerkleinerten Zustand −, die zu Ablagerungen oder Verstopfungen in den öffentlichen Abwasseranlagen führen können (z.B. Kehricht, Schutt, Asche, Zellstoffe, Mist, Schlamm, Sand, Glas, Kunststoffe, Textilien, Küchenabfälle, Schlachtabfälle, Haut- und Lederabfälle, Tierkörper, Panseninhalt, Schlempe, Trub, Trester und hefehaltige Rückstände); 2. feuergefährliche, explosive, giftige, fett- oder ölhaltige Stoffe (z.B. Benzin, Heizöl, Karbid, Phenole, Öle und Fette, Öl-/Wasseremulsionen, Säuren, Laugen, Salze, Reste von Pflanzenschutzmitteln oder vergleichbaren Chemikalien, Blut aus Schlachtungen, mit Krankheitskeimen behaftete oder radioaktive Stoffe) sowie Arzneimittel; 3. Jauche, Gülle, Abgänge aus Tierhaltungen, Silosickersaft und Molke; 4. faulendes und sonst übelriechendes Abwasser (z.B. milchsaure Konzentrate, Krautwasser); 5. Abwasser, das schädliche oder belästigende Gase oder Dämpfe verbreiten kann; 6. Abwasser, das einem wasserrechtlichen Bescheid nicht entspricht; 7. Abwasser, dessen Beschaffenheit oder Inhaltsstoffe über den Richtwerten des Anhangs A. 1 des Merkblatts DWA-M 115-2 vom Juli 2005 (Herausgeber/Vertrieb: Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. − DWA −, Theodor-Heuss-Allee 17, 53773 Hennef) liegen. (3) Die Stadt kann im Einzelfall im Einvernehmen mit dem AZV über die nach Abs. 2 einzuhaltenden Anforderungen hinausgehende Anforderungen stellen, wenn dies für den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen erforderlich ist. (4) Die Stadt kann im Einzelfall im Einvernehmen mit dem AZV Ausnahmen von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 zulassen, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die Versagung der Ausnahme im Einzelfall eine unbillige Härte bedeuten würde und der Antragsteller eventuell entstehende Mehrkosten übernimmt. § 7 Ausschlüsse im Einzelfall, Mehrkostenvereinbarung (1) Die Stadt kann im Einzelfall im Einvernehmen mit dem AZV Abwasser von der öffentlichen Abwasserbeseitigung ausschließen, a) dessen Sammlung, Fortleitung oder Behandlung im Hinblick auf den Anfallort oder wegen der Art oder Menge des Abwassers unverhältnismäßig hohen Aufwand verursachen würde; b) das nach den allgemein anerkannten Regeln der Abwassertechnik nicht mit häuslichen Abwässern gesammelt, fortgeleitet oder behandelt werden kann. (2) Die Stadt kann im Falle des Abs. 1 im Einvernehmen mit dem AZV den Anschluss und die Benutzung gestatten, wenn der Grundstückseigentümer die für den Bau und Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen entstehenden Mehrkosten übernimmt und auf Verlangen angemessene Sicherheit leistet. (3) Schließt die Stadt in Einzelfällen Abwasser von der Beseitigung aus, bedarf dies der Zustimmung der Wasserbehörde (§ 45 b Abs. 4 Satz 2 WG). § 8 Einleitungsbeschränkungen (1) Die Stadt kann im Einzelfall im Einvernehmen mit dem AZV die Einleitung von Abwasser von einer Vorbehandlung oder Speicherung abhängig machen, wenn seine Beschaffenheit oder Menge dies insbesondere im Hinblick auf den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen oder auf sonstige öffentliche Belange erfordert. (2) Fäkalienhaltiges Abwasser darf in öffentliche Abwasseranlagen, die nicht an eine öffentliche Kläranlage angeschlossen sind, nur nach ausreichender Vorbehandlung eingeleitet werden. (3) Die Einleitung von Abwasser, das der Beseitigungspflicht nicht unterliegt und von sonstigem Wasser (z.B. Grundwasser, Drainagewasser), bedarf der schriftlichen Genehmigung der Stadt. Die Genehmigung wird nur widerruflich oder befristet ausgesprochen. § 9 Eigenkontrolle (1) Die Stadt kann verlangen, dass auf Kosten des Verpflichteten (nach § 3 Absätze 1 und 2) Vorrichtungen zur Messung und Registrierung der Abflüsse und der Beschaffenheit der Abwässer sowie zur Bestimmung der Schadstofffracht in die Grundstücksentwässerungsanlage eingebaut oder an sonst geeigneter Stelle auf dem Grundstück angebracht, betrieben und in ordnungsgemäßem Zustand gehalten werden. (2) Die Stadt kann auch verlangen, dass eine Person bestimmt wird, die für die Bedienung der Anlage und für die Führung des Betriebstagebuchs verantwortlich ist. Das Betriebstagebuch ist mindestens drei Jahre lang, vom Datum der letzten Eintragung oder des letzten Beleges an gerechnet, aufzubewahren und dem AZV auf Verlangen vorzulegen.


22.12.2012 15 Amtlicher Teil

Öffentliche Bekanntmachungen und Ausschreibungen § 10 Abwasseruntersuchungen (1) Die Stadt kann beim Verpflichteten Abwasseruntersuchungen vornehmen. Sie bestimmt, in welchen Abständen die Proben zu entnehmen sind, durch wen sie zu entnehmen sind und wer sie untersucht. Für das Zutrittsrecht gilt § 19 Abs. 3 entsprechend. (2) Wenn bei einer Untersuchung des Abwassers Mängel festgestellt werden, hat der Verpflichtete diese unverzüglich zu beseitigen. § 11 Grundstücksbenutzung Die Grundstückseigentümer können bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 93 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) durch die Stadt verpflichtet werden, für Zwecke der öffentlichen Abwasserbeseitigung das Verlegen von Kanälen einschließlich Zubehör zur Ab- und Fortleitung von Abwasser über ihre Grundstücke zu dulden. Die Grundstückseigentümer haben insbesondere den Anschluss anderer Grundstücke an die Anschlussleitung zu ihren Grundstücken zu dulden. III. Grundstücksanschlüsse, Grundstücksentwässerungsanlagen § 12 Grundstücksanschlüsse (1) Grundstücksanschlüsse (§ 2 Abs. 2) werden ausschließlich vom Grundstückseigentümer hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. (2) Art, Zahl und Lage der Grundstücksanschlüsse sowie deren Änderung werden nach Anhörung des Grundstückseigentümers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen vom AZV bestimmt. (3) Jedes Grundstück, das erstmalig an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen wird, erhält einen Grundstücksanschluss; werden Grundstücke im Trennverfahren entwässert, gelten beide Anschlüsse als ein Grundstücksanschluss. Der AZV kann mehr als einen Grundstücksanschluss verlangen, soweit sie es für technisch notwendig hält. In besonders begründeten Fällen (zum Beispiel Sammelgaragen, Reihenhäuser) kann der AZV den Anschluss mehrerer Grundstücke über einen gemeinsamen Grundstücksanschluss vorschreiben oder auf Antrag zulassen. (4) Die Stadt kann auf Antrag des Grundstückseigentümers weitere Grundstücksanschlüsse sowie vorläufige oder vorübergehende Anschlüsse zulassen. Als weitere Grundstücksanschlüsse gelten auch Anschlüsse für Grundstücke, die nach Entstehen der Beitragspflicht (§ 32) neu gebildet werden. § 13 Genehmigungen (1) Der schriftlichen Genehmigung des AZV bedürfen a) die Herstellung, Änderung, Erneuerung, Instandhaltung, Beseitigung sowie der Anschluss der Grundstücksanschlüsse und der Grundstücksentwässerungsanlagen; b) die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen sowie die Änderung der Benutzung. Bei vorübergehenden oder vorläufigen Anschlüssen wird die Genehmigung widerruflich oder befristet ausgesprochen. (2) Einem unmittelbaren Anschluss steht der mittelbare Anschluss (z. B. über bestehende Grundstücksentwässerungsanlagen) gleich. (3) Aus dem Antrag müssen auch Art, Zusammensetzung und Menge der anfallenden Abwässer, die vorgesehene Behandlung der Abwässer und die Bemessung der Anlagen ersichtlich sein. Außerdem sind dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen: - Lageplan im Maßstab 1:500 mit Einzeichnung sämtlicher auf dem Grundstück bestehender Gebäude, der Straße, der Schmutz- und Regenwasseranschlussleitungen, der vor dem Grundstück liegenden Straßenkanäle und der etwa vorhandenen weiteren Entwässerungsanlagen, Brunnen, Gruben, usw.; - Grundrisse des Untergeschosses (Kellergeschosses) der einzelnen anzuschließenden Gebäude im Maßstab 1:100, mit Einzeichnung der anzuschließenden Entwässerungsteile, der Dachableitung und aller Entwässerungsleitungen unter Angabe des Materials, der lichten Weite und der Absperrschieber oder Rückstauverschlüsse; - Systemschnitte der zu entwässernden Gebäudeteile im Maßstab 1:100 in der Richtung der Hauptleitungen (mit Angabe der Hauptleitungen und der Fallrohre, der Dimensionen und der Gefälleverhältnisse, der Höhenlage, der Entwässerungsanlage und des Straßenkanals, bezogen auf Normalnull). Die zur Anfertigung der Pläne erforderlichen Angaben (Höhenlage der öffentlichen Kanäle, Lage der Anschlussstelle) sind beim AZV einzuholen. Dort sind auch die Formulare des AZV für die Entwässerungsanträge erhältlich. (4) Für die Bearbeitung der Entwässerungsanträge erhebt der AZV eine Verwaltungsgebühr. Das nähere ist in der Abwassersatzung des AZV in der jeweils gültigen Fassung geregelt. § 14 Regeln der Technik Grundstücksanschlüsse und Grundstücksentwässerungsanlagen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu unterhalten und zu betreiben. Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind insbesondere die technischen Bestimmungen für den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung von Abwasseranlagen und die Einleitungsstandards, die die oberste Wasserbehörde durch öffentliche Bekanntmachung einführt. Von den allgemein anerkannten Regeln der Technik kann abgewichen werden, wenn den Anforderungen auf andere Weise ebenso wirksam entsprochen wird. § 15 Herstellung, Änderung und Unterhaltung der Grundstücksentwässerungsanlagen (1) Die Grundstücksentwässerungsanlagen sind vom Grundstückseigentümer auf seine Kosten herzustellen, zu unterhalten, zu ändern, zu erneuern und nach Bedarf gründlich zu reinigen. (2) Grundleitungen sind in der Regel mit mindestens 150 mm Nennweite auszuführen. Der letzte Schacht mit Reinigungsrohr (Prüfschacht) ist so nahe wie technisch möglich an die Grundstücksgrenze zu setzen; er muss stets zugänglich und bis auf Rückstauebene (§ 18) wasserdicht ausgeführt sein. (3) Wird eine Grundstücksentwässerungsanlage − auch vorübergehend − außer Betrieb gesetzt, so hat der Grundstückseigentümer den Grundstücksanschluss auf seine Kosten zu verschließen oder zu beseitigen. Die Stadt ist berechtigt, diese Arbeiten auch selbst durchzuführen. Die Kosten trägt der Grundstückseigentümer. Der Erstattungsanspruch entsteht mit dem Verschluss oder der Beseitigung des Grundstücksanschlusses, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme. Der Erstattungsanspruch wird binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig. § 16 Abscheider, Hebeanlagen, Pumpen, Zerkleinerungsgeräte (1) Auf Grundstücken, auf denen Fette, Leichtflüssigkeiten wie Benzin und Benzol sowie

Öle oder Ölrückstände in das Abwasser gelangen können, sind Vorrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser (Abscheider mit dazugehörenden Schlammfängen) einzubauen, zu betreiben, zu unterhalten und zu erneuern. Die Abscheider mit den dazugehörenden Schlammfängen sind vom Grundstückseigentümer in regelmäßigen Zeitabständen, darüber hinaus bei besonderem Bedarf zu leeren und zu reinigen. Bei schuldhafter Säumnis ist er dem AZV gegenüber schadensersatzpflichtig. Für die Beseitigung/Verwertung der anfallenden Stoffe gelten die Vorschriften über die Abfallentsorgung. (2) Der AZV kann vom Grundstückseigentümer im Einzelfall den Einbau und den Betrieb einer Abwasserhebeanlage verlangen, wenn dies für die Ableitung des Abwassers notwendig ist; dasselbe gilt für Pumpanlagen auf Grundstücken, die an Abwasserdruckleitungen angeschlossen werden. § 14 bleibt unberührt. (3) Zerkleinerungsgeräte für Küchenabfälle, Müll, Papier und dergleichen sowie Handtuchspender mit Spülvorrichtung dürfen nicht an Grundstücksentwässerungsanlagen angeschlossen werden. § 17 Außerbetriebsetzung von Kleinkläranlagen Kleinkläranlagen, geschlossene Gruben und Sickeranlagen sind unverzüglich außer Betrieb zu setzen, sobald das Grundstück über eine Abwasserleitung an eine öffentliche Kläranlage angeschlossen ist. Die Kosten für die Stilllegung trägt der Grundstückseigentümer selbst. § 18 Sicherung gegen Rückstau Abwasseraufnahmeeinrichtungen der Grundstücksentwässerungsanlagen, insbesondere Toiletten mit Wasserspülung, Bodenabläufe, Ausgüsse, Spülen, Waschbecken, die tiefer als die Straßenoberfläche an der Anschlussstelle der Grundstücksentwässerung (Rückstauebene) liegen, müssen vom Grundstückseigentümer auf seine Kosten gegen Rückstau gesichert werden. Im Übrigen hat der Grundstückseigentümer für rückstaufreien Abfluss des Abwassers zu sorgen. § 19 Abnahme und Prüfung des Grundstücksanschlusses und der Grundstücksentwässerungsanlagen, Zutrittsrecht, Indirekteinleiterkataster (1) Vor der Abnahme durch den AZV dürfen der Grundstücksanschluss und die Grundstücksentwässerungsanlage nicht in Betrieb genommen werden. Die Abnahme des Grundstücksanschlusses und der Grundstücksentwässerungsanlage befreit den Bauherrn, den Planverfasser, den Bauleiter und den ausführenden Unternehmer nicht von ihrer Verantwortlichkeit für die vorschriftsmäßige und fehlerfreie Ausführung der Arbeiten. (2) Der Grundstücksanschluss und die Grundstücksentwässerungsanlage gelten als abgenommen, wenn dem AZV deren vorschriftsmäßige Erstellung (Anlage 1 des Entwässerungsbescheides) bestätigt wurde. Dabei ist die einwandfreie Herstellung des Anschlusses an den öffentlichen Kanal mit dem Videoprint/Foto einer TV-Untersuchung nachzuweisen. (3) Der AZV ist berechtigt, den Grundstücksanschluss und die Grundstücksentwässerungsanlagen zu prüfen. Die Grundstückseigentümer und Besitzer (nach § 3 Abs. 1 und 2) sind verpflichtet, die Prüfungen zu dulden und dabei Hilfe zu leisten. Sie haben den zur Prüfung des Abwassers notwendigen Einblick in die Betriebsvorgänge zu gewähren und die sonst erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die mit der Überwachung der Anlagen beauftragten Personen dürfen Wohngrundstücke zum Zwecke der Prüfung der Einhaltung der Satzungsbestimmungen nur mit Zustimmung des Berechtigten betreten. Der AZV ist auch berechtigt, vom Grundstückseigentümer und Besitzer (nach § 3 Abs. 1 und 2) einen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführten TVUntersuchungsbericht über den Zustand des Grundstücksanschlusses und der Grundstücksentwässerungsanlage zu verlangen. Der Bericht darf nicht älter als fünf Jahre sein. In begründeten Fällen kann der AZV weitergehende Untersuchungen (beispielsweise eine Druckprüfung) verlangen. Die Kosten dieser Maßnahmen trägt der Grundstückseigentümer. (4) Werden bei der Prüfung der Grundstücksanschlüsse und der Grundstücksentwässerungsanlagen Mängel festgestellt, hat sie der Grundstückseigentümer unverzüglich zu beseitigen. (5) Der AZV ist nach § 83 Abs. 3 WG in Verbindung mit der Eigenkontrollverordnung des Landes verpflichtet, Betriebe, von deren Abwasseranfall nach Beschaffenheit und Menge ein erheblicher Einfluss auf die öffentliche Abwasserbehandlungsanlage zu erwarten ist, in einem so genannten Indirekteinleiterkataster zu erfassen. Dieses wird beim AZV geführt und wird auf Verlangen der Wasserbehörde vorgelegt. Die Verantwortlichen dieser Betriebe sind verpflichtet, dem AZV, auf dessen Anforderung hin, die für die Erstellung des Indirekteinleiterkatasters erforderlichen Angaben zu machen. Dabei handelt es sich um folgende Angaben: Namen des Betriebs und der Verantwortlichen, Art und Umfang der Produktion, eingeleitete Abwassermenge, Art der Abwasservorbehandlungsanlage sowie Hauptabwasserinhaltsstoffe. Der AZV wird dabei die Geheimhaltungspflicht von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sowie die Belange des Datenschutzes beachten. IV. Abwasserbeitrag § 20 Erhebungsgrundsatz (1) Die Stadt erhebt zur teilweisen Deckung ihres Aufwands für die Anschaffung, Herstellung und den Ausbau der öffentlichen Abwasseranlagen einen Abwasserbeitrag für den öffentlichen Abwasserkanal. (2) Der besondere Aufwand für Klärwerke mit allen ihren Bestandteilen, Abwasserpumpwerke, Schöpfwerke, übergebietliche Hauptsammler, Verbindungsleitungen außerhalb der Erschließungsgebiete sowie Regenbecken (wie Regenüberlauf-, Regenrückhalte- und Regenklärbecken) ist nicht Gegenstand der Beitragserhebung. § 21 Gegenstand der Beitragspflicht (1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, wenn sie bebaut oder gewerblich genutzt werden können. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Stadt zur Bebauung anstehen. (2) Wird ein Grundstück an die öffentlichen Abwasseranlagen tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllt sind. § 22 Beitragsschuldner (1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigen-


16 22.12.2012 Amtlicher Teil

Öffentliche Bekanntmachungen und Ausschreibungen tümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte an Stelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig. (3) Steht das Grundstück, Erbbaurecht, Wohnungs- oder Teileigentum im Eigentum mehrerer Personen zur gesamten Hand, ist die Gesamthandsgemeinschaft beitragspflichtig. § 23 Beitragsmaßstab Maßstab für den Abwasserbeitrag ist die Nutzungsfläche. Diese ergibt sich durch Vervielfachung der Grundstücksfläche (§ 24) mit einem Nutzungsfaktor (§ 25); das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden. § 24 Grundstücksfläche (1) Als Grundstücksfläche gilt: 1. bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplans die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrunde zu legen ist; 2. soweit ein Bebauungsplan oder eine Satzung nach § 34 Abs. 4 S. 1 BauGB nicht besteht oder sie die erforderliche Festsetzung nicht enthält, die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 50 Meter von der der Erschließungsanlage zugewandten Grundstücksgrenze. Reicht die bauliche oder gewerbliche Nutzung über diese Begrenzung hinaus oder sind Flächen tatsächlich angeschlossen, so ist die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze der Nutzung, zuzüglich der baurechtlichen Abstandsflächen, bestimmt wird. Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt. Zur Nutzung zählen auch angelegte Grünflächen oder gärtnerisch genutzte Flächen. (2) Teilflächenabgrenzungen gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG bleiben unberührt. § 25 Nutzungsfaktor (1) Entsprechend der Ausnutzbarkeit wird die Grundstücksfläche (§ 24) mit einem Nutzungsfaktor vervielfacht, der im Einzelnen beträgt: 1. bei eingeschossiger Bebaubarkeit 1,00 2. bei zweigeschossiger Bebaubarkeit 1,25 3. bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 1,50 4. bei vier- und fünfgeschossiger Bebaubarkeit 1,75 5. bei sechs- und mehrgeschossiger Bebaubarkeit 2,00 (2) Bei Stellplatzgrundstücken und bei Grundstücken, für die nur eine Nutzung ohne Bebauung zulässig ist oder bei denen die Bebauung nur untergeordnete Bedeutung hat, wird ein Nutzungsfaktor von 0,5 zugrunde gelegt. Dasselbe gilt für Gemeinbedarfs- oder Grünflächengrundstücke, deren Grundstücksflächen aufgrund ihrer Zweckbestimmung nicht oder nur zu einem untergeordneten Teil mit Gebäuden überdeckt werden sollen bzw. überdeckt sind (zum Beispiel Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder, Kleingartenanlagen). Die §§ 26 bis 29 finden keine Anwendung. § 26 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan die Geschosszahl festsetzt Als Geschosszahl gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Ist im Einzelfall eine größere Geschosszahl genehmigt, so ist diese zugrunde zu legen. Als Geschosse gelten Vollgeschosse i. S. der Landesbauordnung (LBO) in der im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan geltenden Fassung. Sind auf einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen mit unterschiedlicher Geschosszahl zulässig, ist die höchste Zahl der Vollgeschosse maßgebend. § 27 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan eine Baumassenzahl festsetzt (1) Weist der Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse eine Baumassenzahl aus, so gilt als Geschosszahl die Baumassenzahl geteilt durch 3,5; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden. (2) Ist eine größere als die nach Abs. 1 bei Anwendung der Baumassenzahl zulässige Baumasse genehmigt, so ergibt sich die Geschosszahl aus der Teilung dieser Baumas-se durch die Grundstücksfläche und nochmaliger Teilung des Ergebnisses durch 3,5; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden. § 28 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan die Höhe baulicher Anlagen festsetzt (1) Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung nicht durch die Zahl der Vollgeschosse oder eine Baumassenzahl, sondern setzt er die Höhe baulicher Anlagen in Gestalt der maximalen Gebäudehöhe (Firsthöhe) fest, so gilt als Geschosszahl das festgesetzte Höchstmaß der Höhe der baulichen Anlage geteilt durch 1. 3,0 für die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiete (WS), reine Wohngebiete (WR), allgemeine Wohngebiete (WA), Ferienhausgebiete, Wochenendhausgebiete und besondere Wohngebiete (WB) festgesetzten Gebiete und 2. 4,0 für die im Bebauungsplan als Dorfgebiete (MD), Mischgebiete (MI), Kerngebiete (MK), Gewerbegebiete (GE), Industriegebiete (GI) und sonstige Sondergebiete (SO) festgesetzten Gebiete; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden. (2) Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung nicht durch die Zahl der Vollgeschosse oder eine Baumassenzahl, sondern setzt er die Höhe baulicher Anlagen in Gestalt der maximalen Traufhöhe (Schnittpunkt der senkrechten, traufseitigen Außenwand mit der Dachhaut) fest, so gilt als Geschosszahl das festgesetzte Höchstmaß der Höhe der baulichen Anlage geteilt durch 1. 2,7 für die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiete (WS), reine Wohngebiete (WR), allgemeine Wohngebiete (WA), Ferienhausgebiete, Wochenendhausgebiete und besondere Wohngebiete (WB) festgesetzten Gebiete und 2. 3,5 für die im Bebauungsplan als Dorfgebiete (MD), Mischgebiete (MI), Kerngebiete (MK), Gewerbegebiete (GE), Industriegebiete (GI) und sonstige Sondergebiete (SO) (2)

festgesetzten Gebiete; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden. (3) Ist im Einzelfall eine größere als die im Bebauungsplan festgesetzte Höhe baulicher Anlagen genehmigt, so ist diese gemäß Abs. 1 oder 2 in eine Geschosszahl umzurechnen. (4) Weist der Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse oder einer Baumassenzahl sowohl die zulässige Firsthöhe als auch die zulässige Traufhöhe der baulichen Anlage aus, so ist die Traufhöhe gemäß Abs. 2 und 3 in eine Geschosszahl umzurechnen. § 29 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die keine Planfestsetzung im Sinne der §§ 26 bis 28 bestehen (1) Bei Grundstücken in unbeplanten Gebieten bzw. in beplanten Gebieten, für die der Bebauungsplan keine Festsetzungen nach den §§ 26 bis 28 enthält, ist maßgebend: 1. bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Geschosse, 2. bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Geschosse. (2) Bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) ist maßgebend: 1. bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Geschosse; 2. bei unbebauten Grundstücken, für die ein Bauvorhaben genehmigt ist, die Zahl der genehmigten Geschosse. (3) Als Geschosse gelten Vollgeschosse i. S. der LBO in der im Entstehungszeitpunkt (§ 32) geltenden Fassung. Sind auf einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen mit unterschiedlicher Geschosszahl vorhanden, ist die höchste Zahl der Vollgeschosse maßgebend. (4) Bei Grundstücken mit Gebäuden ohne ein Vollgeschoss i. S. der LBO, gilt als Geschosszahl die Baumasse des Bauwerks geteilt durch die überbaute Grundstücksfläche und nochmals geteilt durch 3,5, mindestens jedoch die nach Abs. 1 maßgebende Geschosszahl; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden. § 30 Nachveranlagung, weitere Beitragspflicht (1) Von Grundstückseigentümern, für deren Grundstück eine Beitragsschuld bereits entstanden ist oder deren Grundstücke beitragsfrei angeschlossen worden sind, werden weitere Beiträge erhoben, 1. soweit die bis zum In-Kraft-Treten dieser Satzung zulässige Zahl bzw. genehmigte höhere Zahl der Vollgeschosse überschritten oder eine größere Zahl von Vollgeschossen allgemein zugelassen wird; 2. soweit in den Fällen des § 29 Abs. 2 Nr. 1 und 2 eine höhere Zahl der Vollgeschosse zugelassen wird; 3. wenn das Grundstück mit Grundstücksflächen vereinigt wird, für die eine Beitragsschuld bisher nicht entstanden ist; 4. soweit Grundstücke unter Einbeziehung von Teilflächen, für die eine Beitragsschuld bereits entstanden ist, neu gebildet werden. (2) Wenn bei der Veranlagung von Grundstücken Teilflächen gem. § 24 Abs. 1 Nr. 2 dieser Satzung und § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG unberücksichtigt geblieben sind, entsteht eine weitere Beitragspflicht, soweit die Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung entfallen. § 31 Beitragssatz Der Abwasserbeitrag für den öffentlichen Abwasserkanal beträgt je m2 Nutzungsfläche (§ 23) 2,75 Euro. § 32 Entstehung der Beitragsschuld (1) Die Beitragsschuld entsteht: 1. In den Fällen des § 21 Abs. 1, sobald das Grundstück an den öffentlichen Kanal angeschlossen werden kann. 2. In den Fällen des § 21 Abs. 2 mit dem Anschluss, frühestens jedoch mit dessen Genehmigung. 3. In den Fällen des § 30 Abs. 1 Nr. 1 und 2 mit der Erteilung der Baugenehmigung bzw. dem In-Kraft-Treten des Bebauungsplans oder einer Satzung i. S. von § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 BauGB. 4. In den Fällen des § 30 Abs. 1 Nr. 3, wenn die Vergrößerung des Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist. 5. In den Fällen des § 30 Abs. 1 Nr. 4, wenn das neugebildete Grundstück im Grundbuch eingetragen ist. 6. In den Fällen des § 30 Abs. 2, mit dem Wegfall der Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 dieser Satzung und § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG, insbesondere mit dem Inkrafttreten eines Bebauungsplanes oder einer Satzung gem. § 34 Abs. 4 Satz. 1 BauGB, der Bebauung, der gewerblichen Nutzung oder des tatsächlichen Anschlusses von abgegrenzten Teilflächen jedoch frühestens mit der Anzeige einer Nutzungsänderung gem. § 45 Abs. 5. (2) Für Grundstücke, die schon vor dem 1.4.1964 an die öffentliche Abwasseranlagen hätten angeschlossen werden können, jedoch noch nicht angeschlossen worden sind, entsteht die Beitragsschuld mit dem tatsächlichen Anschluss, frühestens mit dessen Genehmigung. (3) Für mittelbare Anschlüsse gilt § 13 Abs. 2 entsprechend. § 33 Fälligkeit Der Abwasserbeitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabebescheids fällig. § 34 Ablösung (1) Die Stadt kann, solange die Beitragsschuld noch nicht entstanden ist, mit dem Beitragsschuldner die Ablösung des Abwasserbeitrags (Teilbeitrags) vereinbaren. (2) Der Betrag einer Ablösung bestimmt sich nach der Höhe der voraussichtlich entstehenden Beitragsschuld; die Ermittlung erfolgt nach den Bestimmungen dieser Satzung. (3) Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. V. Abwassergebühren § 35 Erhebungsgrundsatz Die Stadt erhebt für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen getrennte Abwasser-gebühren für das auf den Grundstücken anfallende Schmutzwasser (Schmutzwassergebühr) und für das auf den Grundstücken anfallende Niederschlagswasser (Niederschlagswassergebühr).


22.12.2012 17 Amtlicher Teil

Öffentliche Bekanntmachungen und Ausschreibungen § 36 Gebührenmaßstab (1) Die Schmutzwassergebühr bemisst sich nach der Schmutzwassermenge, die auf dem an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstück anfällt (§ 38). (2) Bei sonstigen Einleitungen (§ 8 Abs. 3) bemisst sich die Schmutzwassergebühr nach der eingeleiteten Schmutzwassermenge. (3) Bei Anfall von stark verschmutztem Schmutzwasser werden Starkverschmutzerzuschläge erhoben (§§ 41a und 41b). (4) Die Niederschlagswassergebühr bemisst sich nach den gewichteten überbauten und darüber hinaus befestigten (versiegelten) Flächen der an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossenen Grundstücke (abgerundet auf volle m2), von denen das Niederschlagswasser den öffentlichen Abwasseranlagen über eine Grundstücksentwässerungsanlage oder in sonstiger Weise zugeführt wird (§ 40). § 37 Gebührenschuldner (1) Schuldner der Schmutzwassergebühr nach § 36 Abs. 1 und 2 sowie der Niederschlagswassergebühr nach § 36 Abs. 4 ist der Grundstückseigentümer. Der Erbbauberechtigte ist anstelle des Grundstückseigentümers Gebührenschuldner. Beim Wechsel des Gebührenschuldners geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Übergang folgenden Tages auf den neuen Gebührenschuldner über. (2) Schuldner der Schmutzwassergebühr nach § 36 Abs. 1 und 2 können auch die aufgrund eines Miet- oder Pachtverhältnisses oder sonst zur Nutzung des Grundstücks oder von Grundstücksteilen Berechtigten in dem Umfang sein, in dem Sie die öffentlichen Abwasseranlagen benutzen. Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. (3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. § 38 Schmutzwassermenge (1) In dem jeweiligen Veranlagungszeitraum (§ 42 Abs. 1 Satz 1) gilt im Sinne von § 36 Abs. 1 als angefallene Schmutzwassermenge: 1. die dem Grundstück aus der öffentlichen Wasserversorgung zugeführte Wassermenge; 2. bei nichtöffentlicher Trink- oder Brauchwasserversorgung die dieser entnommene Wassermenge; 3. im Übrigen das auf den Grundstücken anfallende Niederschlagswasser, soweit es als Brauchwasser im Haushalt oder im Betrieb genutzt wird (Zisternen). (2) Der Nachweis der angefallenen Schmutzwassermenge bei sonstigen Einleitungen (§ 8 Abs. 3), bei nichtöffentlicher Wasserversorgung (Abs. 1 Nr. 2) und bei der Nutzung von Niederschlagswasser als Brauchwasser (Abs. 1 Nr. 3) soll durch Messung eines besonderen Wasserzählers (Zwischenzählers) erbracht werden, der den eichrechtlichen Vorschriften entspricht und von der Stadt plombiert worden ist. Zwischenzähler dürfen nur durch ein fachlich geeignetes Installationsunternehmen eingebaut werden. Sie stehen im Eigentum des Grundstückseigentümers und sind von diesem auf eigene Kosten einzubauen, zu unterhalten und abzulesen. Der erstmalige Einbau sowie der Austausch eines Zwischenzählers ist der Stadt innerhalb von 2 Wochen unter Angabe des Zählerstandes anzuzeigen. (3) Solange der Gebührenschuldner bei Einleitungen nach Absatz 1 Nr. 3 keinen geeigneten Zwischenzähler anbringt, wird als angefallene Abwassermenge eine Pauschalmenge von 12 m³ je Jahr und Person zugrunde gelegt. Dabei werden die Personen berücksichtigt, die zum Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld (§ 42) auf dem Grundstück polizeilich gemeldet sind. § 39 Absetzungen von der Schmutzwassermenge (1) Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wurden, werden auf Antrag des Gebührenschuldners bei der Bemessung der Abwassergebühr abgesetzt. (2) Der Nachweis der nicht eingeleiteten Frischwassermengen soll durch Messung eines besonderen Wasserzählers (Zwischenzählers) erbracht werden, der den eichrechtlichen Vorschriften entspricht und von der Stadt plombiert worden ist. Zwischenzähler dürfen nur durch ein fachlich geeignetes Installationsunternehmen eingebaut werden. Sie stehen im Eigentum des Grundstückseigentümers und sind von diesem auf eigene Kosten einzubauen, zu unterhalten und abzulesen. Der erstmalige Einbau sowie der Austausch eines Zwischenzählers ist der Stadt innerhalb von 2 Wochen unter Angabe des Zählerstandes anzuzeigen. (3) Wird bei landwirtschaftlichen Betrieben die abzusetzende Wassermenge nicht durch Messungen nach Absatz 2 festgestellt, werden die nicht eingeleiteten Wassermengen pauschal ermittelt. Dabei gilt als nichteingeleitete Wassermenge im Sinne von Absatz 1: 1. je Vieheinheit bei Pferden, Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen 15 m³/Jahr, 2. je Vieheinheit bei Geflügel 5 m³/Jahr. Diese pauschal ermittelte nicht eingeleitete Wassermenge wird von der gesamten verbrauchten Wassermenge abgesetzt. Die dabei verbleibende Wassermenge muss für jede für das Betriebsanwesen polizeilich gemeldete Person, die sich dort während des Veranlagungszeitraums nicht nur vorübergehend aufhält, mindestens 40 m³/Jahr für die erste Person und für jede weitere Person mindestens 35 m³/Jahr betragen. Der Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten zu § 51 des Bewertungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Für den Viehbestand ist der Stichtag maßgebend, nach dem sich die Erhebung der Tierseuchenbeiträge für das laufende Jahr richtet. (4) Anträge auf Absetzung nicht eingeleiteter Wassermengen sind mit der Ablesung, spätestens jedoch bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids unter Angabe der abzusetzenden Wassermenge zu stellen. § 40 Versiegelte Grundstücksfläche (1) Maßgebend für die Berechnung der überbauten und darüber hinaus befestigten (versiegelten) Flächen der angeschlossenen Grundstücke ist der Zustand zu Beginn des Veranlagungszeitraumes, bei erstmaliger Entstehung der Gebührenpflicht der Zustand zum Zeitpunkt des Beginns des Benutzungsverhältnisses. (2) Die versiegelten Flächen (gemessen in m2) werden mit einem Faktor multipliziert, der unter Berücksichtigung des Grades der Wasserdurchlässigkeit wie folgt festgesetzt wird: a) wasserundurchlässige Befestigungen: Asphalt, Beton, Pflaster, Platten, Fliesen und sonstige wasserundurchlässige Befes-tigungen mit Fugenverguss, pressverlegt, knirschverlegt oder auf Beton verlegt Faktor 1,0

b) teilweise wasserdurchlässige Befestigungen: Pflaster, Platten, Fliesen, Verbundsteine und sonstige wasserundurchlässige Befestigungen ohne Fugenverguss auf sickerfähigem Untergrund verlegt Faktor 0,7 Porenpflaster, Kies- oder Schotterflächen, Schotterrasen, Rasengittersteine, Rasenoder Splitfugenpflaster Faktor 0,4 c) Dachflächen: Dachflächen ohne Begrünung Faktor 1,0 Gründächer Faktor 0,4 Für Tiefgaragendächer gelten diese Faktoren entsprechend. d) Für versiegelte Flächen anderer Art gilt der Faktor derjenigen Versiegelungsart nach den Buchstaben a) bis c), welche der betreffenden Versiegelung in Abhängigkeit vom Wasserdurchlässigkeitsgrad am nächsten kommt. (3) Versiegelte Flächen, von denen das anfallende Niederschlagswasser regelmäßig in einer Versickerungsanlage versickert und nur über einen Notüberlauf den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird, werden mit dem Faktor 0,1 multipliziert. Versickerungsanlagen sind genehmigungspflichtig (§ 13). (4) Versiegelte Teilflächen, von denen das anfallende Niederschlagswasser regelmäßig über eine Niederschlagswassernutzungsanlage (Zisterne) genutzt oder in einer Retentionsanlage zurückgehalten wird und nur über einen Notüberlauf und/oder eine Drosseleinrichtung den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird, werden a) mit dem Faktor 0,5 multipliziert, wenn das dort anfallende Niederschlagswasser ganz oder teilweise im Haushalt oder Betrieb als Brauchwasser (z.B. für Toilettenanlagen, Waschmaschinen u.ä.) genutzt wird, b) mit dem Faktor 0,7 multipliziert, wenn das dort anfallende Niederschlagswasser ausschließlich zur Gartenbewässerung genutzt wird, c) mit dem Faktor 0,5 multipliziert, wenn das dort anfallende Niederschlagswasser den öffentlichen Abwasseranlagen ohne weitere Nutzung über eine Drosseleinrichtung zugeführt wird. Dies gilt nur für Flächen oder Flächenanteile, für die die angeschlossenen Niederschlagswassernutzungsanlagen oder Retentionszisternen ein Speichervolumen von 1 m3 je angefangene 50 m2 angeschlossene Fläche und mindestens ein Speichervolumen von 2 m3 aufweisen. (5) Abs. 3 und 4 gelten entsprechend für sonstige Anlagen, die in ihren Wirkungen vergleichbar sind. (6) Der Gebührenschuldner hat die überbauten und darüber hinaus befestigten (versiegelten) Teilflächen, ihre Versiegelungsart sowie Art und Umfang vorhandener Versickerungsanlagen, Niederschlagswassernutzungsanlagen und Retentionszisternen anzuzeigen. Dabei sind die Maße der versiegelten Teilflächen und das Volumen der Versickerungsanlagen, Niederschlagswassernutzungsanlagen und Retentionszisternen anzugeben. Unbeschadet amtlicher Nachprüfung wird aus dieser Anzeige die gebührenrelevante Fläche ermittelt. Sie ist bei der Berechnung der Niederschlagswassergebühr ab dem auf die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen folgenden Tag zu berücksichtigen. (7) Änderungen der nach Abs. 6 erforderlichen Angaben hat der Grundstückseigentümer der Stadt unverzüglich in gleicher Form mitzuteilen. Sie sind bei der Berechnung der Niederschlagswassergebühr ab dem der Anzeige folgenden Tag zu berücksichtigen. § 41 Höhe der Abwassergebühren (1) Die Schmutzwassergebühr bei Einleitungen nach § 36 Abs. 1 und 2 beträgt je m3 Schmutzwasser 1,49 Euro (2) Die Niederschlagswassergebühr (§ 36 Abs. 4) beträgt je m2 der nach § 40 Abs. 2 bis 4 gewichteten versiegelte Fläche 0,32 Euro § 41a Starkverschmutzerzuschläge (1) Überschreitet das eingeleitete Abwasser die nachfolgend festgelegten Werte (stark verschmutztes Abwasser), erhöht sich der Gebührensatz (§ 41 Abs. 1) entsprechend den einschlägigen Bestimmungen der Satzung des AZV, § 13 Abs. 1 bis 4 AbwS über die öffentliche Abwasserbeseitigung: 1. Bei Abwasser mit einem Gehalt an absetzbaren Stoffen von 20 ml/l bis 30 ml/l um 15 v.H., für jede weiteren angefangenen 10 ml/l um jeweils weitere 15 v.H.; 2. bei biologisch schwer abbaubarem Abwasser mit einer Konzentration an chemisch oxidierbaren Stoffen, gemessen am chemischen Sauerstoffbedarf (CSB) von 700 mg/l bis 1.400 mg/l um 15 v.H., für jede weiteren angefangenen 700 mg/l um jeweils weitere 15 v.H. (2) Ein Abwasser ist dann biologisch schwer abbaubar, wenn das Verhältnis vom chemischen Sauerstoffbedarf (CSB) zum biologischen Sauerstoffbedarf (BSB5) größer als 5:1 ist. (3) Die Zuschläge nach Abs. 1 Nrn. 1 und 2 werden nebeneinander erhoben. (4) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn die auf dem Grundstück anfallende Abwassermenge jährlich nicht mehr als 1.500 m³ beträgt. § 41bVerschmutzungswerte (1) Die Verschmutzungswerte von stark verschmutztem Abwasser werden durch den AZV nach mittleren Verschmutzungswerten festgesetzt und der Stadt in Rechnung gestellt. Dabei werden die Verschmutzungswerte zugrunde gelegt, die sich aus dem arithmetischen Mittel von mindestens drei Abwasseruntersuchungen ergeben. Die Abwasseruntersuchungen werden innerhalb des Veranlagungszeitraums in einem Abstand von mindestens zwei Wochen durchgeführt. (2) Für die Abwasseruntersuchungen nach Abs. 1 werden an jeder Einleitungsstelle qualifizierte Stichproben entnommen. Dies entspricht einer Abwassermischung aus mindestens fünf, höchstens 24 Stichproben. Die Stichproben sind im Abstand von nicht weniger als zwei Minuten und nicht mehr als 12 Stunden zu entnehmen. (3) Den Werten nach Abs. 1 liegen folgende Analyseverfahren zugrunde: 1. Absetzbare Stoffe: Gehalt an absetzbaren Stoffen DIN 38409 H-9-2 (in der jeweils gültigen Fassung); 2. Chemisch-oxidierbare Stoffe: Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) DIN 38409 H 41 (in der jeweils gültigen Fassung). Der Gebührenschuldner ist verpflichtet, der Stadt mitzuteilen, ob in den Abwasserproben anorganische Verbindungen, die unter Reak-


18 22.12.2012 Amtlicher Teil

Öffentliche Bekanntmachungen und Ausschreibungen tionsbedingungen oxidiert werden, zu erwarten sind. Diese sind separat zu bestimmen und in Abzug zu bringen. 3. Biologisch-oxidierbare Stoffe: Biologischer Sauerstoffbedarf (BSB5) DIN 38409 H 51 (in der jeweils gültigen Fassung). § 42 Entstehung der Gebührenschuld (1) In den Fällen des § 36 Abs. 1 und 4 entsteht die Gebührenschuld für ein Kalenderjahr mit Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum). Erfolgt unterjährig eine Zwischenablesung, entsteht die Gebührenschuld in den Fällen des § 36 Abs. 1 für die bis zu diesem Zeitpunkt erfolgte Nutzung mit Ablauf des Ablesetages, für die nachfolgende Nutzung mit Ablauf des folgenden Ablesetages, spätestens jedoch mit Ablauf des Kalenderjahres. Endet ein Benutzungsverhältnis vor Ablauf des Veranlagungszeitraumes, entsteht die Gebührenschuld mit Ende des Benutzungsverhältnisses. (2) In den Fällen des § 37 Abs. 1 Satz 3 entsteht die Gebührenschuld für den bisherigen Grundstückseigentümer mit Beginn des auf den Übergang folgenden Tages; für den neuen Grundstückseigentümer mit Ablauf des Veranlagungszeitraumes. Die Berechnung der Niederschlagswassergebühr (§ 36 Abs. 4) erfolgt in diesem Fall anteilig für die jeweiligen Kalendertage des Veranlagungszeitraums. (3) In den Fällen des § 37 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 38 Abs. 2 entsteht die Gebührenschuld für den bisherigen Mieter, Pächter oder sonst zur Nutzung des Grundstücks oder von Grundstücksteilen Berechtigten mit Beginn des auf den Übergang folgenden Tages; für den neuen Mieter, Pächter oder sonst zur Nutzung des Grundstücks oder von Grundstücksteilen Berechtigten mit Ablauf des Veranlagungszeitraumes. (4) In den Fällen des § 36 Abs. 2 entsteht die Gebührenschuld bei vorübergehender Einleitung mit Beendigung der Einleitung, im Übrigen mit Ablauf des Veranlagungszeitraums. § 43 Vorauszahlungen (1) Solange die Gebührenschuld noch nicht entstanden ist, sind vom Gebührenschuldner monatliche Vorauszahlungen auf die Schmutzwassergebühr (§ 36 Abs. 1) und die Niederschlagswassergebühr (§ 36 Abs. 4) zu leisten. Die Vorauszahlungen entstehen mit Beginn eines jeden Kalendermonats. Beginnt die Gebührenpflicht während des Veranlagungszeitraumes, entstehen die Vorauszahlungen erstmalig mit Beginn des folgenden Kalendermonats. (2) Jeder Vorauszahlung für die Schmutzwassergebühr ist ein Zwölftel der zuletzt festgestellten Schmutzwassermenge (§ 38) und jeder Vorauszahlung für die Niederschlagswassergebühr ein Zwölftel der zuletzt festgestellten versiegelten Grundstücksfläche (§ 40) zugrunde zu legen. Bei erstmaligem Beginn der Gebührenpflicht wird der voraussichtliche Jahreswasserverbrauch geschätzt. Die voraussichtliche versiegelte Fläche wird geschätzt, solange die Erklärung nach § 40 Abs. 6 nicht abgegeben oder die Feststellung nach § 45 Abs. 10 nicht getroffen wurde. (3) Die für den Veranlagungszeitraum entrichteten Vorauszahlungen werden auf die Gebührenschuld für diesen Zeitraum angerechnet. (4) In Fällen des § 36 Abs. 2 entfällt die Pflicht zur Vorauszahlung. § 44 Fälligkeit (1) Die Benutzungsgebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zur Zahlung fällig. Sind Vorauszahlungen (§ 43) geleistet worden, gilt dies nur, soweit die Gebührenschuld die geleisteten Vorauszahlungen übersteigt. Ist die Gebührenschuld kleiner als die geleisteten Vorauszahlungen, wird der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids durch Aufrechnung oder Zurückzahlung ausgeglichen. (2) Die Vorauszahlungen nach § 43 werden zum Ende des jeweiligen Kalendermonats, in dem sie entstehen, zur Zahlung fällig. VI. Anzeigepflicht, Haftung, Ordnungswidrigkeiten § 45 Anzeigepflicht (1) Binnen eines Monats sind dem AZV der Erwerb oder die Veräußerung eines an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstückes anzuzeigen. Entsprechendes gilt beim Erbbaurecht oder einem sonstigen dinglichen baulichen Nutzungsrecht. Anzeigepflichtig sind der Veräußerer und der Erwerber. (2) In den Fällen des § 37 Abs. 2 ist dem AZV binnen eines Monats eine Änderung des Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnisses anzuzeigen. Anzeigepflichtig ist der bisherige und der neue Mieter, Pächter oder sonst zur Nutzung des Grundstücks oder von Grundstücksteilen Berechtigte. (3) Binnen eines Monats nach Ablauf des Veranlagungszeitraums hat der Gebührenschuldner dem AZV anzuzeigen: a) die Menge des Wasserverbrauchs aus einer nichtöffentlichen Wasserversorgungsanlage (§ 38 Abs. 1 Nr. 2); b) das auf dem Grundstück gesammelte und als Brauchwasser genutzte Niederschlagswasser (§ 38 Abs. 1 Nr. 3); c) die Menge der Einleitungen aufgrund besonderer Genehmigung (§ 8 Abs. 3). (4) Unverzüglich haben der Grundstückseigentümer und die sonst zur Nutzung eines Grundstücks oder einer Wohnung berechtigten Personen dem AZV mitzuteilen: a) Änderungen der Beschaffenheit, der Menge und des zeitlichen Anfalls des Abwassers; b) wenn gefährliche oder schädliche Stoffe in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangen oder damit zu rechnen ist. (5) Binnen eines Monats hat der Grundstückseigentümer dem AZV mitzuteilen, wenn die Voraussetzungen für Teilflächenabgrenzungen gem. § 24 Abs. 1 Nr. 2 und § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG entfallen sind, insbesondere abgegrenzte Teilflächen gewerblich oder als Hausgarten genutzt, tatsächlich an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossen oder auf ihnen genehmigungsfreie bauliche Anlagen errichtet werden. (6) Der Gebührenschuldner hat die Anzeige nach § 40 Abs. 6 innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch den AZV vorzulegen. Bei Neubauvorhaben und Änderungen nach § 40 Abs. 7 besteht die Anzeigepflicht ohne Aufforderung der Stadt. (7) Sind auf Grundstücken zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung Zwischenzähler gemäß § 38 Abs. 2 oder § 39 Abs. 2 vorhanden, sind diese beim AZV unter Angabe des Zählerstandes und eines Nachweises über die Eichung des Zählers innerhalb von 4 Wochen anzuzeigen. (8) Wird eine Grundstücksentwässerungsanlage, auch nur vorübergehend, außer Betrieb gesetzt, hat der Grundstückseigentümer diese Absicht so frühzeitig mitzuteilen, dass der Grundstücksanschluss rechtzeitig verschlossen oder beseitigt werden kann.

(9)

Wird die rechtzeitige Anzeige schuldhaft versäumt, so haftet im Falle der Absätze 1 und 2 der bisherige Gebührenschuldner für die Benutzungsgebühren, die auf den Zeitpunkt bis zum Eingang der Anzeige beim AZV entfallen. (10) Kommt der Gebührenschuldner seinen Pflichten nach Abs. 6 trotz schriftlicher Erinnerung mit Fristsetzung von mindestens 30 Tagen nicht nach, erfolgt die Feststellung durch den AZV oder dessen Beauftragten. § 46 Haftung der Stadt (1) Werden die öffentlichen Abwasseranlagen durch Betriebsstörungen, die die Stadt nicht zu vertreten hat, vorübergehend ganz oder teilweise außer Betrieb gesetzt oder treten Mängel oder Schäden auf, die durch Rückstau infolge von Naturereignissen wie Hochwasser, Starkregen oder Schneeschmelze oder durch Hemmungen im Abwasserablauf verursacht sind, so erwächst daraus kein Anspruch auf Schadenersatz. Ein Anspruch auf Ermäßigung oder auf Erlass von Beiträgen oder Gebühren entsteht in keinem Fall. (2) Die Verpflichtung des Grundstückseigentümers zur Sicherung gegen Rückstau (§ 18) bleibt unberührt. (3) Unbeschadet des § 2 des Haftpflichtgesetzes haftet die Stadt nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. § 47 Haftung der Grundstückseigentümer Die Grundstückseigentümer und die Benutzer haften für schuldhaft verursachte Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Bestimmungen dieser Satzung widersprechenden Benutzung oder infolge eines mangelhaften Zustands der Grundstücksentwässerungsanlagen entstehen. Sie haben die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. § 48 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 142 Abs. 1 GemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Abs. 1 das Abwasser nicht der Stadt überlässt; 2. entgegen § 3 Abs. 3 ein Grundstück nicht oder nicht fristgerecht an die öffentlichen Abwasseranlagen anschließt; 3. entgegen § 6 Absätze 1, 2 oder 3 von der Einleitung ausgeschlossene Abwässer oder Stoffe in die öffentlichen Abwasseranlagen einleitet oder die für einleitbares Abwasser vorgegebenen Richtwerte überschreitet; 4. entgegen § 8 Abs. 1 Abwasser ohne Vorbehandlung oder Speicherung in öffentliche Abwasseranlagen einleitet; 5. entgegen § 8 Abs. 2 fäkalienhaltiges Abwasser ohne ausreichende Vorbehandlung in öffentliche Abwasseranlagen einleitet, die nicht an eine öffentliche Kläranlage angeschlossen sind; 6. entgegen § 8 Abs. 3 sonstiges Wasser oder Abwasser, das der Beseitigungspflicht nicht unterliegt, ohne besondere Genehmigung der Stadt in öffentliche Abwasseranlagen einleitet; 7. entgegen § 8 Abs. 4 bei Trennverfahren das Schmutzwasser nicht getrennt von dem Niederschlagswasser und dem nicht reinigungsbedürftigen Abwasser einleitet; 8. entgegen § 9 Abs. 1 von der Stadt verlangte Eigenkontrollvorrichtungen nicht oder nicht ordnungsgemäß errichtet und betreibt; 9. entgegen § 13 Abs. 1 ohne schriftliche Genehmigung der Stadt einen Grundstücksanschluss oder eine Grundstücksentwässerungsanlage herstellt, anschließt oder ändert oder eine öffentliche Abwasseranlage benutzt oder die Benutzung ändert; 10. den Grundstücksanschluss oder die die Grundstücksentwässerungsanlage nicht nach den Vorschriften des § 14 und des § 15 Absatz 2 herstellt, unterhält oder betreibt; 11. entgegen § 16 Abs. 1 keine ordnungsgemäßen Abscheider mit dazugehörenden Schlammfängen einbaut, betreibt, unterhält und erneuert oder die notwendige Entleerung und Reinigung der Abscheider nicht rechtzeitig vornimmt; 12. entgegen § 16 Abs. 3 Zerkleinerungsgeräte für Küchenabfälle, Müll, Papier und dergleichen oder Handtuchspender mit Spülvorrichtungen an seine Grundstücksentwässerungsanlage anschließt; 13. entgegen § 17 Kleinkläranlagen, geschlossene Gruben oder Sickeranlagen nicht unverzüglich außer Betrieb setzt; 14. entgegen § 19 Abs. 1 den Grundstücksanschluss oder die Grundstücksentwässerungsanlage vor der Abnahme in Betrieb nimmt. (2) Ordnungswidrig im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig den Anzeigepflichten nach § 45 Absätze 1 bis 7 nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen § 49 In-Kraft-Treten (1) Soweit Abgabenansprüche nach dem bisherigen Satzungsrecht bereits entstanden sind, gelten anstelle dieser Satzung die Satzungsbestimmungen, die im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabeschuld gegolten haben. (2) Diese Satzung tritt zum 1.1.2013 in Kraft, mit Ausnahme der §§ 2 und 35 bis 44, die rückwirkend zum 1.1.2009 in Kraft treten. Gleichzeitig tritt die Abwassersatzung der Stadt Offenburg vom 26.3.2001 (mit allen späteren Änderungen) außer Kraft. Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO Ausfertigungsvermerk:

Satzungen, die unter Verletzungen von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 1. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter der Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

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Er war ein enger Mitarbeiter von Alfred Adler, Chefarzt der Maria Theresien Schlößl Klinik in Wien und Dozent an der Universität in Wien. Wenige Wochen nach seinem unerwarteten und plötzlichen Tod schrieb er durch das Medium Grete Schröder über einen längeren Zeitraum das 6 bändige Werk: -Mediale Schriften- Mitteilungen eines Arztes aus dem Jenseits.

Herrscher Immobilien Ortenberger Str. 2 77654 Offenburg Tel. 0781/ 3 36 30 www.herrscher-immobilien.de

2. Vortrag über Medizin und Spiritualität

Von Heinz Bolliger Psychologe aus der Schweiz

3. Vortrag -Schutz der Seele-

Von Monika Fieber Naturheilpraxis Psychotherapie und Martin Fieber Verleger Bergkristallverlag aus Bad Salzuflen

4. Hörprobe eines Vortrags von 1984 von Grete Schröder in Salzburg Damals organisiert durch den Kinder- und Jugendpsychologen Dr. Manfred Bibl

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BIS ENDE DEZEMBER 2012


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22.12.2012 21

Dankeschön für Ihre Treue

Vielen Dank für Ihr Vertrauen

Wir wünschen Ihnen und Ihrer Familie ein frohes Weihnachtsfest und einen guten Start ins Neue Jahr. Auch 2013 2012 stehen wir Ihnen gerne zur Seite bei allen Fragen rund um Vorsorge, Kapitalanlage und Versicherung. Okenstraße 29 Fon +49 781 948 1535 www.mf-maxxfinanz.de 77652 Offenburg Fon +49 781 948 1536 info@mf-maxxfinanz.de

Unserer werten Kundschaft wünschen wir ein frohes Weihnachtsfest, Glück und Gesundheit sowie gute Fahrt im Jahr 2013. 2009.

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Öffnungszeiten an den Feiertagen Samstag, 22.12. 8.30 – 17.00 Uhr Sonntag, 23.12. 9.00 – 12.00 Uhr

Heiligabend 1. + 2. Feiertag

8.00 – 12.30 Uhr geschlossen


Dankeschön für Ihre Treue Wir wünschen unseren Gästen ein friedvolles Weihnachtsfest und alles Gute für das neue Jahr. Ihre

Gesegnete Weihnachten

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Nette Men Zusammenkommen ist ein Beginn, schöne Dinge Zusammenbleiben ist ein Fortschritt, und die Liebe Jesu gleiten. Zusammenarbeiten ist ein Erfolg. mögen Sie be Nächstenliebe ist die Ursache.

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Dankeschön für Ihre Treue

Wir wünschen unserer verehrten Kundschaft frohe Weihnachten und viel Glück im neuen Jahr.

Wir wünschen schöne Feiertage und alles Gute im neuen Jahr.

Das Off Offenblatt-Team enblatt-Team von Kresse & Discher sagt DANKE und wünscht Ihnen schöne Weihnachten und einen guten Start ins neue Jahr.

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Wichtige Informationen zum Jahresschluss 2012. Abgabetermine für Buchungen noch in 2012: Auslandszahlungsverkehr:

Inlandszahlungsverkehr und SEPA-Überweisungen:

Tag- und Nachttresore:

Aufträge per Telefon:

Online-Banking:

Do., 27.12.2012, bis 18 Uhr

Fr., 28.12.2012, bis 12:30 Uhr

Fr., 28.12.2012, bis 17 Uhr

Fr., 28.12.2012, bis 20 Uhr

Fr., 28.12.2012, bis 22 Uhr

(Aufträge und Dateien)

(Schecks, Überweisungen, Lastschriften u. Disketten)

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(auch an den Kontoservice-Terminals)

Bitte beachten: Bei Überweisungen an fremde Institute, bei denen die Gutschrift noch im alten Jahr erfolgen soll, gilt folgender Abgabetermin: 27.12.2012, bis 12:30 Uhr

Wir wünschen fröhliche Weihnachten und einen guten Start ins neue Jahr.


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