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Fischergemeinschaft Percha, Olang & Salamons brunn: Haufenweise Dreck und Müll gesammelt

FISCHERGEMEINSCHAFT PERCHA, OLANG UND SALAMONSBRUNN Haufenweise Dreck und Müll gesammelt

Vor gut einem Jahr haben sich die Fischervereine Percha, Olang und Salamonsbrunn zusammengeschlossen und die Fischergemeinschaft „Percha, Olang, Salamonsbrunn“ gegründet. Nach zähen Verhandlungen wurde von Seiten der ALPRIA dieser Fischergemeinschaft die Bewirtschaftung des Olanger Stausees und der Rienz mit den Zuflüssen im Gemeindegebiet von Percha, Olang und Rasen-Antolz übertragen. Diese Übertragung der Bewirtschaftung der genannten Gewässer wurde mit großer Freude von den Fischerinnen und Fischer dieser neuen Gemeinschaft aufgenommen, indem sie nun die gute Gelegenheit zum Fischen in diesen Gewässern nutzen konnten. Mit der Übernahme der genannten Bewirtschaftung hat die Fischergemeinschaft neben der Ausübung des Fischereirechtes auch viele Pflichten übernommen, die in erster Linie in der Sorge für die Pflege

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Die Fischerinnen und Fischer bei der Säuberungsaktion im Uferbereich der Gewässer.

alle Fotos: jopa

und den Erhalt eines gesunden Fischbestandes in den genannten Gewässern ihren Niederschlag gefunden hat. Diese Aufgabe hat die Fischergemeinschaft voll und ganz erfüllt und einen entsprechenden Beitrag in dieser Richtung geleistet.

DIE UFERSÄUBERUNG

Neben der genannten Pflege hat die Fischergemeinschaft auch die Sauberhaltung der Uferbe-

Durch verschiedene Abfälle verschmutztes Waldgebiet im Uferbereich der Gewässer.

reiche bei diesen Gewässern übernommen, um damit auch einen positiven Beitrag für die Umwelt zu leisten. Um dieser Verpflichtung nachzukommen, haben sich vor Kurzem Mitglieder der Fischergemeinschaft zu einer Säuberungsaktion getroffen. Aufgeteilt in verschiedenen Gruppierungen wurde nun das Gebiet um den Olanger Stausee und um die Gewässer der Rienz mit den Zuflüssen durchstreift und allen „Unrat“ gesammelt, der sei es von Personen weggeworfen oder

Säckeweise stapelt sich der gesammelte Müll und Abfall. Da war schlicht alles mit dabei.

von den Gewässern an die Ufer geschwemmt wurde. Und es war wirklich erstaunlich, was da alles zu finden war. Neben verschiedenen Papierfetzen, Lumpen, Plastiktaschen, Bällen, Flaschen, Büchsen wurden sogar verlassene Überreste von Zelten gefunden, die vermutlich einzelne Personen zum Übernachten benutzt haben. Schließlich konnte eine große Zahl von gefüllten Säcken mit dem Unrat aller Art dem „Müllentsorgungsdienst“ übergeben werden. Die Fischergemeinschaft möchte in diesem Zusammenhang allen Fischerinnen und Fischern, die sich an dieser Säuberungsaktion beteiligt und dadurch einen großen Dienst für die Sauberkeit der Umwelt geleistet haben, einen aufrichtigen Dank aussprechen.

// jopa

FinanzFlash Nachhaltig investieren bedeutet mehr als nur auf die Besten zu setzen

Das Schlüsselwort für eine lebenswerte Zukunft ist Nachhaltigkeit. Durch verantwortungsbewusste Geldanlagen kann jeder Anleger dazu beitragen.

Konkret bedeutet das die Bevorzugung jener Unternehmen, welche sich durch die Einbeziehung der ESG-Strategien - übersetzt Umwelt (environmental), Soziales (social) und Unternehmensführung (governance) - nachhaltige Ziele für die Zukunft setzen. Nehmen wir ein Beispiel: Hera S.p.A. ist ein italienisches Unternehmen mit Sitz in Bologna, welches im Bereich der Wasserinfrastruktur, Abfallwirtschaft und Elektrizitätsversorgung tätig ist. Das Unternehmen ist vor allem im Bereich „Umwelt“ sehr innovativ. Allein im Jahr 2020 wurden die CO2-Emissionen um 5,4% im Vergleich zum Vorjahr reduziert und 12% weniger Wasser verbraucht, im Vergleich zum Jahr 2017. Zudem wurden rund 86 Mio. Euro an Investitionen im Bereich „Energiewende“ und „Technologie“ getätigt. Der Trend zur Nachhaltigkeit steigt zunehmend – vor allem in der Wirtschaft macht sich dies bemerkbar. Mit nachhaltigen Investmentfonds wird dies nicht nur unterstützt, sondern auch beschleunigt. Denn je mehr Anleger in nachhaltige Produkte investieren, umso mehr steigt der Druck in Unternehmen, sich diesem Trend anzupassen. Somit können auch Sie als Privatanleger ganz einfach zur Entwicklung einer lebenswerten Zukunft beitragen. Fazit: Verantwortungsvolles Investieren geht weit über strenge Selektion und ausschließliche Förderung von „Klassenbesten“ hinaus. Vielmehr steht die Transformation von Unternehmen in Richtung Verantwortung und Nachhaltigkeit im Fokus. Denn eine Verbesserung von Schlechtem bewirkt oft mehr als die Optimierung von bereits Gutem. Über breit diversifizierte Investmentfonds lässt sich das gut umsetzen. Greifen Sie dabei auf die Unterstützung durch einen erfahrenen Anlageberater zurück. Daniele De Martin Strento

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NEUES GESETZ FÜR RAUM UND LANDSCHAFT – Das Bauen im Grünen

§RA Dr. Daniel Ellecosta Schramm Tschurtschenthaler Mall Ellecosta Anwaltskanzlei www.schramm.it

Das neue Gesetz Raum und Landschaft (LG Nr. 9/2018) sieht auch für das Bauen im Grünen neue Bestimmungen vor. Im neuen Gesetz gehören das Landwirtschafts- und Waldgebiet, sowie die bestockten Wiesen, das alpine Grünland, die Felsregion, Gletscher und Gewässer zu den Natur- und Agrargebieten. Grundsätzlich besteht in diesen Zonen ein Bauverbot, d.h. Neubaumaßnahmen, sowie urbanistisch relevante Nutzungsänderungen sind nicht zulässig. Es bestehen jedoch auch Ausnahmen.

Bei geschlossenen Höfen, die sich im Eigentum von landwirtschaftlichen Unternehmern oder selbstbearbeitenden Landwirten befinden, kann an der Hofstelle im Landwirtschaftsgebiet eine Baumasse von insgesamt höchstens 1.500 m³ zur Wohnnutzung errichtet werden. Im Landwirtschaftsgebiet können Wohngebäude, die seit 24. Oktober 1973 mit einer Baumasse von mindestens 300 m³ bestehen und nicht zu einem geschlossenen Hof gehören, auf höchstens 1.000 m³ erweitert werden. Dabei muss die Erweiterung für Wohnungen für Ansässige (ehemalige konventionierte Wohnungen) verwendet werden. Die Erweiterungsmöglichkeit besteht auch bei Abbruch / Wiederaufbau am selben Standort und mit derselben Zweckbestimmung. Dabei darf die Gebäudezahl aber nicht erhöht werden.

Ein Abbruch-Wiederaufbau bestehender Gebäude ist in einer Entfernung von bis zu 40 m zulässig. Eine Verlegung einer bestehenden Kubatur ist lediglich im Falle eines Bauverbotes aus Gründen des Landschaftsschutzes, von Naturgefahren oder um Gefahrensituationen längs öffentlicher Infrastrukturen zu beseitigen möglich. Dafür ist die verbindliche Stellungahme der Gemeindekommission für Raum und Landschaft notwendig.

Es besteht nun die Möglichkeit der Errichtung eines neuen Gebäudes im Ausmaß von max. 700 m³, wenn eine Unvereinbarkeit mit dem Denkmalschutz im Landwirtschaftsgebiet besteht, d.h. das Gebäude aus Gründen des Denkmalschutzes nicht erweitert werden kann. Das sog. Stadelgesetz, wonach unter bestimmten Voraussetzungen (ehemaliger Art. 107, Abs. 23 Landesgesetz Nr. 13/1997) eine Wirtschaftskubatur in Wohnvolumen umgewidmet werden konnte, wurde aufgehoben.

Bestehende Wohngebäude im Landwirtschaftsgebiet mit nachgewiesener / genehmigter und überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Baumasse von min. 300 m³ (Stichtag 12.01.2005) können mittels Kubaturbonus um höchstens 200 m³ erweitert werden. Die Baugenehmigung und der Baubeginn müssen innerhalb 31.12.2021 erteilt werden bzw. erfolgen. //

GRÜN-BONUS – „BONUS VERDE“

€Dr. Ivan Preindl Angehender Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Ausserhofer und Partner GmbH www.ausserhofer.info

Frühlingszeit ist Gartenzeit und somit wird bereits zu Frühjahrsbeginn fleißig mit der Garten- bzw. Außengestaltung begonnen. Neben den herkömmlichen anfallenden Arbeiten, wie beispielsweise der Rasenpflege, fallen in vielen Gärten auch außerordentliche Instandhaltungsarbeiten an.

Mit dem Haushaltsgesetz für das Jahr 2018 wurde ein Steuerbonus eingeführt, welcher genau solche Maßnahmen zur Errichtung und Pflege von Grünanlagen fördert. Mit dem Haushaltsgesetz für das Jahr 2021 wurde der sogenannte Grün-Bonus (in Italienisch „Bonus Verde“) wiederum für ein weiteres Jahr verlängert. Der Bonus beträgt 36 Prozent für die im Jahr 2021 getätigten Ausgaben, bis zu einem Höchstbetrag von 5.000 Euro. Der Grün-Bonus gilt getrennt pro Wohneinheit und ist auch für Kondominien und dessen Gemeinschaftsgärten anwendbar.

Die Begünstigung ist auf 10 Jahre aufzuteilen und wird jährlich in der Steuererklärung abgezogen, wobei sich der maximale jährliche steuerliche Absetzbetrag auf 180 Euro (=max. 5.000 Euro x 0,36 /10 Jahre) beläuft. Grundsätzlich werden Ausgaben für die Begrünung, Errichtung bzw. Umgestaltung und Pflege von Grünanlagen gefördert, wobei es sich ausschließlich um außerordentliche Maßnahmen handeln muss. Folgende Arbeiten können in den Grün-Bonus fallen: • Außerordentliche Instandhaltungsarbeiten • Installation von Bewässerungsanlagen • Ankauf von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Pflanzen, sofern dieser im Zuge einer Umgestaltung bzw. Neuerrichtung einer Grünanlage erfolgt • Installation von Balkonblumenkästen • Planung der Grünanlage Nicht zugelassen sind die jährlichen ordentlichen Instandhaltungsarbeiten, sowie Arbeiten, welche in Eigenregie durchgeführt werden. Dies bedeutet, dass die Arbeiten von einem Unternehmen durchgeführt werden müssen. Im Zuge eines Neubaus kann der Bonus auch nicht in Anspruch genommen werden. Auf der Rechnung ist kein Gesetzeshinweis hinsichtlich der steuerlichen Begünstigung anzugeben, jedoch ist sehr wohl eine genaue Beschreibung der durchgeführten Arbeiten verpflichtend. Die Bezahlung muss mit rückverfolgbaren Zahlungsmitteln, wie Bankomatkarte, Kreditkarte oder Banküberweisung erfolgen. Barzahlungen sind nicht zulässig. Prinzipiell handelt es sich beim Grün-Bonus um eine interessante Begünstigung, sofern außerordentliche Arbeiten bei Grünanlagen durchgeführt werden, auch da der bürokratische Aufwand sehr überschaubar ist. Der steuerliche Vorteil mit einer maximalen Steuerersparnis von 1.800 Euro fällt aber im Vergleich zu anderen Steuerbegünstigungen eher gering aus. //

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