Corona-Jahresabschluss: Worauf müssen Sie achten? Corona wird sich auch im Jahresabschluss 2020 niederschlagen: Fünf Punkte, bei denen der Fiskus garantiert ganz genau hinschaut. JÖRG WIEBKING
D
as Jahr 2020 ist vorüber – doch nun steht der Jahresabschluss an. Und damit müs sen Sie alle möglichen Besonderheiten der CoronaKrise noch einmal aufarbei ten. Worauf Sie dabei achten sollten, weiß Steuer berater Peter Stieve von der Kanzlei Gensch, Korth & Coll. in Hannover.
1. Mehrwertsteuersenkung und -erhöhung
Der wichtigste Punkt ist für Stieve die Mehrwert steuersenkung in 2020 und deren Erhöhung ab 2021. „Beim Jahresabschluss sollten die Betriebe genau hinschauen, ob die Rechnungen im letzten Quartal korrekt gestellt wurden und ob die Umsatzsteuer richtig abgebildet wurde“, betont Stieve. Die Betriebsprüfer werden nach Stieves Ein schätzung vor allem die Bau und Ausbaugewerke im Blick haben. „Viele Kunden haben im Dezember gedrängelt, dass Handwerker ihre Arbeiten noch bis zum Jahresende abschließen – oder notfalls schon
36
„Wenn ein Verlust droht, muss man das im Jahresabschluss 2020 entsprechend bilanzieren und nicht erst, wenn die Rechnung endgültig geplatzt ist.“ Peter Stieve, Steuerberater
vorab Rechnungen schreiben“, berichtet der Steuer berater. Denn bei Abschluss von Arbeiten oder auch Teilleistungen in 2020 wurden nur 16 Prozent Mehr wertsteuer fällig, ab Anfang 2021 dann wieder 19 Pro zent. Die Betriebsprüfer würden sich zwei Bereiche genau anschauen: • Teilleistungen in 2020: Auch wenn eine Leis tung erst 2021 fertig wird, kann ein Handwerker Teilleistungen in 2020 mit 16 Prozent abrech nen, falls das vertraglich so vereinbart wurde, es sich um abgrenzbare Teilleistungen handelte und deren Abnahme 2020 erfolgte. „Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, rechnet das Finanz amt mit 19 Prozent – und die Mehrkosten blei ben am Handwerker hängen“, betont Stieve. • Schlussrechnungen in 2020: Auch bei Schluss rechnungen werde das Finanzamt genau hin schauen. „Das Entscheidende ist dabei, dass die Abnahme in 2020 erfolgt ist, am besten schriftlich.“
NDH 02/2021