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Der Newsletter des verbandes schweizer medien

Der kleine Finger, die ganze Hand... Online ist in aller Munde. Jeder will das Internet für seine Zwecke nutzen. Die monopolistische Rundfunkgesellschaft will vom reinen Fernsehanbieter zum Hybrid-TV-Anbieter werden, um mit den ausländischen Fernsehanstalten Schritt halten zu können. Dazu fordert sie auch die Erlaubnis des Bundesrates, auf der Onlineseite Werbung anbieten zu können. Die Antwort der Verleger ist klar: Kein Verbot, das Internet als Vertriebskanal zu nutzen. Aber keine Werbung für den gebührenfinanzierten Rundfunk auf Onlineseiten! Diese Forderung wird zweifach unterstützt: einerseits mit Blick auf die Onlineseiten der staatlichen Fernsehanstalten in Deutschland und Österreich und andererseits durch das Rechtsgutachten von Prof. Urs Saxer LL.M., Universität Zürich. Das Recht, das Internet als Vertriebsplattform zu nutzen, heisst noch lange nicht, dass die gebührenfinanzierte SRG sich wie die privaten Rundfunkanbieter verhalten darf. Ansonsten steht der gemeinsamen Planung der multimedialen Zukunft wenig im Weg. Ihr Urs Meyer

Online-Werbung gehört zum Printmediengeschäft

Rechtsgutachten Der Bundesrat hat im Juni 2010 angetönt, dass er der SRG die Online-Werbung gestatten will. Das veranlasste SCHWEIZER MEDIEN, die Rechtmässigkeit eines solch weitreichenden Entscheides abklären zu lassen. Am Freitag, 25. März wurde das Rechtsgutachten von Prof. Urs Saxer LL.M., Universität Zürich, den Medien und interessierten Kreisen vorgestellt. Zusammenfassung Gutachten: Mit dem Ausbau ihrer Online-Aktivitäten und ihren umfangreichen Angeboten an Medieninhalten über die eigenen sites greift die SRG

zunehmend in privatwirtschaftliche Domänen ein und wird inhaltlich zum unmittelbaren Konkurrenten der privaten Medienwirtschaft. Dabei profitiert sie von ihrer starken Stellung als marktführende Anbieterin im Rundfunkbereich, was ihr im Zeichen der Konvergenz grosse Vorteile, auch in weiteren Märkten gibt. Art. 93 Abs. 2 BV umschreibt den Service public, den zu erbringen heutzutage vor allem der Grundversorgerin SRG aufgetragen ist. Diese Bestimmung bezieht sich ausdrücklich nur auf Radio und Fernsehen. Art. 93 Abs. 4 BV Fortsetzung auf Seite 2

Foto: Keystone

Editorial

NR. 3, MÄRZ 2011

aus dem INHALT echtsgutachten R Online-Werbung der SRG. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S. 1

edienkongress 2011 m 15. und 16. September in Flims. . . . . . . . . . . . . . S. 7

l eser-gattungsmarketing Presseshow, Sommerspiel, presseabo.ch. S. 3

emf w Reichweiten- und Strukturdaten . . . . . . . . . . . . . S. 8

rendtagung lokalmedien t Vielfalt und Qualität der Medien. . . . . . . . . . . . . S. 4

eminar digitale medien s Dynamik der digitalen Medien . . . . . . . . . . . . . S. 10

edienrechtstagung 2011 m Medienleaks - Öffentlichkeit im Netz. . . . . . S. 5

instieg in die verlagsbranche e Grundlage für Neueinsteiger . . . . . . . . . . . . . . . . S. 11

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