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Verfassung der Evangelischen Kirche in der Schweiz sek · feps Schweizerischer Evangelischer Kirchenbund

Ve Vore rfassung ntwu srevi r sion f d e Kom s R a te ment aren s mit 25. M ai 2013



Allgemeine Anmerkungen Die geltende Rechtsgrundlage des Kirchenbundes stammt aus dem Jahr 1950 mit Änderungen in den Jahren 1982, 2002 und 2006. Der Kirchenbund ist bisher ein Verein nach Privatrecht. Das Vereinsstatut verhandelt neben den vereinsrechtlichen Angelegenheiten auch alle Fragen des gemeinsamen Kirche-Seins. Neu geben sich die evangelischen Kirchen eine Verfassung auf kirchenrechtlicher Grundlage, die vereinsrechtlichen Angelegenheiten werden im angehängten Statut geregelt. Die evangelischen Kirchen begründen eine Kirchen­gemeinschaft mit dem Namen «Evangelische Kirche in der Schweiz». Die evangelischen Kirchen streben nach verbindlicher Gemeinschaft, vermehrter Zusammenarbeit und einer klaren, kirchenrechtlich verstandenen Legitimation. Die Arbeitsgruppe «Grundlagen» kam unter ekklesiologischen Gesichtspunkten zum Schluss, dass die Kirchenleitung aus drei gleichwertigen Gliedern mit je eigener Verantwortung bestehen sollte. Eine Kirchenleitung mit drei gleichwertigen Gliedern kann nur in einer Verfassung nach Kirchenrecht konsequent umge­ setzt werden, die Rechtsform des Vereins ist dazu ungeeignet, denn das Vereinsrecht sieht zwingend die Hoheit der Vereins­ versammlung vor (Art. 64 Abs. 1 ZGB) und eine Kirchenge­ meinschaft kann sich nicht privatrechtlich legitimieren. Der Rat schlägt deshalb als Rechtsgrundlage für die neue Kirchengemeinschaft eine kirchenrechtliche Verfassung mit Synode, Rat und Präsidentin oder Präsidenten vor. Als privatrechtlicher Träger der kirchenrechtlich verfassten EKS bleibt der bisherige Verein bestehen. Rat und Präsident oder Präsidentin sowie Synodepräsident oder Synodepräsidentin bilden gleichzeitig den Vorstand des Vereins; jede Mitgliedkirche entsendet einen Abgeordneten aus ihrer Exekutive in die Vereinsversammlung. Diese Dele­ gierten sind von Amtes wegen Synodale. Die übrigen Synoda­ len der EKS werden von den kantonalen Synoden gewählt. Die Synode wird zum Ort, wo die Kirchen der EKS gemein­ same Antworten auf die Herausforderungen der Zeit beschlie­ ssen. Die Synode soll die Gemeinschaft unter den evangeli­ schen Kirchen stärken und sie zum gemeinsamen Bekennen und Handeln befähigen. Der Rat nimmt Verantwortung für das Zeugnis des Evange­ liums im nationalen und internationalen Bezug wahr und vertritt die Interessen der Kirche der EKS. Die Präsidentin oder der Präsident verantwortet in beson­ derer Weise die Sichtbarkeit der EKS. Sie oder er nimmt ein geistliches Amt wahr und leistet eigenständige Beiträge zur geistlichen Orientierung in Kirche und Gesellschaft. Die Arbeitsgruppe «Struktur und Organisation» prüfte insbesondere die Zuweisung von Aufgaben und Kompetenzen auf die verschiedenen Gremien der Körperschaft. Sie kam namentlich zum Ergebnis, dass die Rolle der Exekutiven der Mitgliedkirchen und die Stimmkraft der einzelnen Mitglied­ kirchen neu zu regeln sind. Naheliegend war es, den Exekutiven der Mitgliedkirchen dort eine besondere Zuständigkeit zu geben, wo sie im Vergleich zu den übrigen Synodalen der EKS über einen besonderen

Einblick verfügen. Das ist insbesondere bei den finanziellen Möglichkeiten ihrer Kirche der Fall. Der Rat schlägt deshalb vor, dass die Zuständigkeit für die Finanzierung und Bestimmung des Mitgliederbeitrages bei der Vereinsversammlung liegt. Jede Mitgliedkirche entsendet dabei aus ihrer Exekutive einen Delegierten. Dieser oder diese Delegierte muss nicht zwingend aus dem Präsidium der Mitgliedkirche kommen. Die Konferenz der Kirchenpräsidien soll als Konferenz der Synode weiterhin bestehen. Die EKS ist die evangelische Kirchengemeinschaft auf natio­ naler Ebene. In diese Kirchengemeinschaft können auch Kom­ munitäten aufgenommen werden. Die EKS unterliegt eigenen Bedingungen, geprägt von den Erwartungen der Gesellschaft, der Aufmerksamkeit der Medien, den Eigenheiten des politi­ schen Prozesses auf nationaler Ebene sowie der Dynamik der weltweiten Ereignisse. Von der EKS wird verlangt, dass sie schnell reagiert, will sie wahrgenommen werden, dass sie wohl durchdachte Position bezieht, will sie ernst genommen werden und dass sie mit einer Stimme spricht, will sie als verlässlich gelten. Die EKS soll Kirche auf nationaler Ebene sein. Dazu benötigt sie einen Ort. Deshalb soll neu alle zwei Jahre zusammen mit der Synode eine öffentliche Veranstaltung, der Tag der Kirche, durchgeführt werden. Dabei sollen Menschen zusammenge­ führt werden, die nach dem christlichen Glauben fragen und es soll ihnen Gelegenheit geboten werden, sich an der Arbeit der EKS zu beteiligen. Die EKS, wie sie in der neuen Verfassung begründet wird, ist Kirche auf nationaler Ebene und auch Ort der Kirchen und Kommunitäten der EKS.

Zusammenfassung >> Die EKS wird durch eine kirchenrechtliche Verfassung begründet. Das ermöglicht die Berücksichtigung von ekklesiologischen Gesichtspunkten insbesondere in der Organisation der Leitung. Diese besteht aus der Synode, dem Rat und der Präsidentin oder dem Präsidenten. >> Mit der neu geschaffenen Synode und dem Tag der Kirche werden eine stärkere Einheit unter den evangelischen Kirchen und eine grössere Öffentlichkeit angestrebt. >> Der Rat setzt die Beschlüsse der Synode um und bearbei­ tet auf nationaler Ebene die Aufgaben, welche ihm gemäss Verfassung zugeordnet sind. Der Rat ist auch hier in der Pflicht der Synode: Diese genehmigt seine Strategie zur Erfüllung seiner Aufgaben auf nationaler und internatio­ naler Ebene. >> Die Bedeutung der landeskirchlichen Exekutiven wird aufgewertet. Dies wird ermöglicht durch die neue Ver­ teilung der Aufgaben des bisherigen Kirchenbundes auf Kirchengemeinschaft und Verein. Der Rat hofft, dass mit dieser neuen Verfassung einer Evan­ gelischen Kirche in der Schweiz die evangelische Stimme kräftiger und deutlicher wird. Der Rat des Schweizerischen Evangelischen Kirchenbundes Mai 2013


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Die evangelischen Kirchen in der Schweiz geben sich eine Kirchenverfassung nach Kirchenrecht. Die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft von 1999 garantiert in Art. 15 die Religions­ freiheit. Damit beschränkt der Staat seine Hoheit auf das weltliche Recht. Die Kirchengemeinschaft EKS gründet auf Jesus Christus, der die Kirche voll­ ends trägt. Eine staatliche Anerkennung ist nicht notwendig und wird nicht angestrebt. Die Anerkennung ist die Voraussetzung für staatliche Privilegien, insbeson­ dere die Berechtigung zum Bezug von Steuern. Die EKS erhebt indessen keinen Anspruch auf staatliche Privilegien. Sie will Kirchengemeinschaft von Kirchen und Kommunitäten sein. Diese finanzie­ ren auch die EKS. Der Gründungsakt durch Verfassungs­ gebung hat mehr als bloss symbolische Bedeutung: Die Verfassung legt der Kirchengemeinschaft Werte zugrunde und es werden eigene Rechtsbegriffe geschaffen. Wenn die Evangelische Kirche in der Schweiz grundlegende Aussagen zu ihrem Verständnis von Kirche machen will, ist dies nur in einer Verfassung möglich. Die Sprache und Auslegung der Verfassung unterscheidet sich von privat­ rechtlichen Zusammenschlüssen. In der Verfassung gelten die Werte, welche die Kirchengemeinschaft EKS statuiert. Aufbau und Gliederung der vorliegenden Verfassung gleichen derjenigen der BV. Damit konnten Erkenntnisse des Verfas­ sungsrechts für die vorliegende Ordnung fruchtbar gemacht werden.

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Verfassung der Evangelischen Kirche in der Schweiz Präambel Im Namen des dreieinigen Gottes! Die evangelischen Kirchen der Schweiz bekennen Gott als den Schöpfer, bezeugen Jesus Christus als ihren alleinigen Grund und vertrauen auf den Heiligen Geist, der ihre Gemeinschaft lebendig macht. Die evangelischen Kirchen der Schweiz erkennen in der Heiligen Schrift das Zeugnis der göttlichen Offenbarung, sie bekennen, dass wir errettet sind durch Gnade und gerechtfertigt durch den Glauben und geben sich folgende Verfassung:

Der Verfassung wird eine Präambel vorangestellt, in welcher sich die evangeli­ schen Kirchen als Verfassungsgeber unter die oberste Autorität des dreieinigen Gottes stellen. Die Präambel ist zweiteilig: Auf eine trinitarische Formel folgen Aussagen zum Zeugnis der Bibel, der Errettung durch Gnade und der Rechtfertigung durch den Glauben.


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Verfassung der Evangelischen Kirche in der Schweiz

1. Titel

Allgemeine Bestimmungen 1. Kapitel

Die Evangelische Kirche in der Schweiz Art. 1 Die Evangelische Kirche in der Schweiz 1 Die Reformierte Landeskirche Aargau, die Evangelisch-Reformierte Landeskirche beider Appenzell, die Evangelisch-Reformierte Kirche des Kantons Basel-Landschaft, die Evangelisch-Reformierte Kirche Basel-Stadt, die Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn, die Evangelisch-Reformierte Kirche des Kantons Freiburg, l’Église protestante de Genève, die EvangelischReformierte Landeskirche des Kantons Glarus, die Evangelisch-Reformierte Landeskirche Graubünden, die Evangelisch-Reformierte Kirche des Kantons Luzern, l’Église reformée évangélique du canton de Neuchâtel, die Evangelisch-Reformierte Kirche Nidwalden, der Verband der evangelisch-reformierten Kirchgemeinden des Kantons Obwalden, die Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons St. Gallen, die Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Schaffhausen, die Evangelisch-reformierte Kantonalkirche Schwyz, die Evangelisch-Reformierte Kirche Kanton Solothurn, la Chiesa Evangelica Riformata nel Cantone Ticino, die Evangelische Landeskirche des Kantons Thurgau, die Evangelisch-Reformierte Landeskirche Uri, l’Église évangélique réformée du canton de Vaud, die Evangelisch-Reformierte Kirche des Wallis, die Reformierte Kirche Kanton Zug, die reformierte Kirche Kanton Zürich, l’Église évangélique libre de Genève, die Evangelisch-methodistische Kirche in der Schweiz (nachfolgend Kirchen der EKS) und die beigetretenen Kommunitäten bilden die Evangelische Kirche in der Schweiz. 2 Die Kirchen und Kommunitäten der EKS sind Kirchengemeinschaft im Sinne der Konkordie reformatorischer evangelischer Kirchen in Europa (Leuenberger Konkordie). Art. 2 Grundlage 1 Die EKS hat ihren Grund in Jesus Christus – einen anderen Grund kann niemand legen ausser dem, der gelegt ist (1 Kor 3, 11). Sie findet ihn bezeugt in der Heiligen Schrift Alten und Neuen Testaments, die sie nach bestem Wissen und Gewissen unter der Leitung des Heiligen Geistes auslegt. 2 Die EKS versteht sich als Teil der einen, heiligen, katholischen und apostolischen Kirche. 3 Die EKS achtet die altkirchlichen und reformatorischen Bekenntnisse. 4 Die EKS steht in der Tradition der Reformation.

Wie in der Bundesverfassung Volk und Stände zusammen bestimmen, die Schweizerische Eidgenossenschaft zu bilden, sollen die Kirchen zusammen bestimmen, dass sie die Kirchenge­ meinschaft «Evangelische Kirche in der Schweiz» sein wollen.

Der Begriff der Kommunität wird in einem weiten Sinne verstanden: Jede Art von Gemeinschaft, die durch den evangelischen Glauben verbunden ist, unabhängig davon, ob die Mitglieder der Kommunität gemeinsam wohnen. Im Unterschied zu den Kirchen sind sie nicht als Ortsgemeinde organisiert. So können z. B. auch Angehörige einer theologischen Fakultät allenfalls als Kommunität ver­ standen werden. Hinter die Verbindlichkeiten der Leuen­ berger Konkordie soll nicht zurückgegan­ gen werden. Dies ist auch eine Forderung der Arbeitsgruppe «Grundlagen».


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Art. 3 Auftrag 1 Die EKS bezeugt das Evangelium in Wort und Tat. 2 Die EKS steht ein für die Würde, die jedem Menschen als Ebenbild Gottes eigen ist, ungeachtet seiner Herkunft, seines Geschlechts oder seines Alters. 3 Die EKS ist der Barmherzigkeit verpflichtet und setzt sich ein für Solidarität in der Gesellschaft. 4 Die EKS gibt jenen eine Stimme, denen Unrecht widerfährt und die selber kein Gehör finden. Art. 4 Diskriminierungsverbot Die EKS sorgt in ihrem Handeln dafür, dass alle Menschen unabhängig von Geschlecht, Herkunft, Alter, Sprache, Lebensform oder einer Behinderung ihre Gaben und Erfahrungen einbringen können. Art. 5 Das Verhältnis der Kirchen und Kommunitäten der EKS zur EKS und untereinander 1 Die Kirchen und Kommunitäten der EKS sind zuständig, soweit ihre Zuständigkeit nicht durch Beschlüsse der Synode oder durch die Verfassung der EKS beschränkt wird. 2 Das Verhältnis der Kirchen und Kommunitäten untereinander und zur EKS ist geschwisterlich. Sie schulden sich gegenseitig Achtung und Solidarität. 2. Kapitel

Aufgaben der Evangelischen Kirche in der Schweiz Art. 6 Evangelische Einheit 1 Die EKS fördert das Zusammenwachsen der Kirchen und Kommuni­täten der EKS in der Einheit des christlichen Zeugnisses und Dienstes gemäss dem Auftrag des Herrn Jesus Christus. 2 Die EKS strebt nach wachsender Einheit unter den christlichen Konfessionen. Art. 7 Evangelische Gemeinschaft Die EKS unterstützt die evangelische Gemeinschaft und kann dazu Orte des Glaubens stiften. Art. 8 Evangelische Positionen 1 Die EKS erarbeitet zu zentralen Themen des Glaubens evangelische Positionen. 2 Die EKS ist als evangelische Stimme präsent in Fragen, welche die Menschen beschäftigen.

Diese Bestimmung enthält den allgemei­ nen Auftrag. Dieser wird im 2. Kapitel «Aufgaben der Evangelischen Kirche in der Schweiz» konkretisiert. In dieser Umschreibung der Menschen­ würde sind auch die Menschenrechte der Bundesverfassung und der Europäischen Menschenrechtskonvention enthalten. Es sollen die grundlegenden Werte der EKS genannt werden: Zum einen Solidarität in der gesellschaftlichen Dimension, zum andern Barmherzigkeit in der Dimension des Glaubens bzw. als Motivation des glaubenden Menschen. Damit statuiert die EKS den Grundsatz, dass sie ihr Gegenüber als Menschen mit spezifischen Gaben und Erfahrungen und Lebensumständen akzeptiert. Jeder Mensch soll individuell behandelt wer­ den. Dies entspricht dem Evangelium, das den Menschen als Einzelnen erkennt. Einschränkungen der Zuständigkeiten der Kirchen und Kommunitäten erge­ ben sich aus den in Art. 27ff. genannten Zuständigkeiten der Synode, den in Art. 36 genannten Aufgaben des Rates und in Art. 37 genannten Aufgaben des Präsidenten oder der Präsidentin. Nach Einschätzung des Rates zieht die Annahme der Verfassung für die Kirchen und Kommunitäten keinen unmittelba­ ren Anpassungsbedarf ihrer Rechtsgrund­ lagen nach sich.

Es wird hier dem Grundsatz der Soli­ darität der Kirchen und Kommunitäten innerhalb und ausserhalb der Synode Nachachtung verschafft.

Die hier angeführten Aufgaben folgen aus dem Auftrag der EKS (Art. 3). An den Begriff Orte des Glaubens (lieux d’Eglise) soll angeknüpft werden können, wenn die EKS losgelöst von territorialen Bedingungen neue Formen des Glaubens fördern will (z. B. Internetkirche).


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Verfassung der Evangelischen Kirche in der Schweiz

Art. 9 Interreligiöser Dialog Die EKS trägt durch den Dialog mit anderen Religionsgemeinschaften zum religiösen Frieden bei. Art. 10 Internationaler Beitrag Die EKS leistet in internationalen Kirchengemeinschaften einen Beitrag zur Verkündigung des Evangeliums. Art. 11 Interessenvertretung Die EKS vertritt die kirchlichen Interessen insbesondere gegenüber Bundesbehörden, Hochschulen, nationalen Institutionen sowie internationalen Organisationen. 2. Titel

Rechte und Pflichten der Kirchen und Kommunitäten der EKS Art. 12 Entsendung von Synodalen in die Synode Die Kirchen und Kommunitäten der EKS entsenden Synodale an die Synode der EKS.

Damit sollen die evangelischen Kirchen und Kommunitäten sowohl berechtigt als auch zur Teilnahme an der Synode verpflichtet werden.

Art. 13 Achtung der Synode- und Ratsbeschlüsse 1 Die Kirchen und Kommunitäten der EKS haben die Pflicht, die Verfassung und die im Rahmen dieser Verfassung gefassten Beschlüsse der Synode und des Rates zu achten. 2 Dazu gehört namentlich die Umsetzung der Strategien der Synode durch die Kirchen und Kommunitäten der EKS. 3. Titel

Kirchenleitung 1. Kapitel

Allgemeine Bestimmungen Art. 14 Die Glieder der Kirchenleitung Die Leitung der EKS zählt drei Glieder: Synode, Rat und Präsidentin oder Präsident.

Die Leitung verantwortet gemeinsam die Einheit, Wirkung und Sichtbarkeit der EKS. Die drei Glieder teilen sich die Leitung, indem jedem Glied ein eigener Schwerpunkt zugeteilt ist. Der Präsident oder die Präsidentin vertritt die EKS generell nach innen und nach aussen. Dem einzelnen Ratsmitglied kommt diese Aufgabe nur im Falle einer speziellen Ermächtigung zu. Der Rat ist zuständig für den weltlichen Rechtsverkehr, die Oberaufsicht über die Geschäftsstelle und verantwortet die Strategie des Rates. Die Synode ihrerseits wählt die beiden andern Glieder und ist zuständig für die Einigung der Landeskirchen und Kom­ munitäten bezüglich der gemeinsamen Strategien und Positionen zu kirchlichen Fragen.


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Art. 15 Privatrechtliche Angelegenheiten Die privatrechtlichen Angelegenheiten werden vom Verein EKS geführt. Art. 16 Amtsdauer Die Amtsdauer der Synode, des Rates und des Präsidenten oder der Präsidentin beträgt sechs Jahre.

Der Rat schlägt vor, die Amtsdauer zu verlängern und so prozesshaftes, wir­ kungsorientiertes Arbeiten mit verstärk­ tem Einbezug der Synode zu fördern.

2. Kapitel

Synode 1. Abschnitt

Organisation Art. 17 Zusammensetzung und Wahlverfahren Synodale 1 Jede Kirche oder Kommunität der EKS hat Anspruch, wenigstens einen Synodalen oder eine Synodale zu entsenden. 2 Die Mitglieder der Vereinsversammlung sind von Amtes wegen Synodale. Die Kirchen wählen die übrigen Synodalen für die EKS an ihren Synoden. 3 Das Reglement der Synode bestimmt die Anzahl der Synodalen und ihre Verteilung auf die Kirchen und Kommunitäten der EKS. 4 Die Amtsdauer der Synodalen soll der Amtsdauer der Synode entsprechen. Art. 18 Tagungen der Synode 1 Die Tagungen der Synode werden mit einem Gottesdienst eröffnet und von der Synodepräsidentin oder dem Synodepräsidenten geleitet. 2 Die Synode tagt im Herbst, alle zwei Jahre zusammen mit dem Tag der Kirche. 3 Im letzten Jahr der Amtsperiode findet im Frühjahr eine Wahlsynode statt. Art. 19 Präsidium der Synode 1 Die Synode wählt für ihre Amtsdauer ein Präsidium. Dieses besteht aus der Synodepräsidentin oder dem Synodepräsidenten und den beiden Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen der Synode. 2 Im Präsidium der Synode sind mindestens zwei Sprachregionen sowie Frauen und Männer, Ordinierte und Nichtordinierte vertreten. 3 Die Synodepräsidentin oder der Synodepräsident kann von einem der Vizepräsidenten oder einer der Vizepräsidentinnen vertreten werden. Die Vertretung gilt nicht für den Rat.

Neu wird der Tag der Kirche eingeführt. Wesen und Auftrag werden in Art. 38 geregelt.


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Art. 20 Büro der Synode 1 Die Präsidentin oder der Präsident der Synode sowie die beiden Vize­ präsidenten oder Vizepräsidentinnen und der Sekretär oder die Sekretärin der Synode bilden das Büro der Synode. 2 Das Büro sorgt für die Zusammenarbeit zwischen der Synode, dem Rat, der Präsidentin oder dem Präsidenten, den Kommissionen der Synode, den Konferenzen und dem Tag der Kirche. Art. 21 Kommissionen der Synode Die Synode kann aus ihrer Mitte Kommissionen einsetzen. Diese können mit Experten besetzt werden. Ratsmitglieder können mit beratender Stimme in der Kommission einsitzen. Art. 22 Konferenzen 1 Die Synode beschliesst über die Einrichtung und Auflösung von Konferenzen. 2 Die Konferenzen sind ein Ort für die Zusammenarbeit der Kirchen und Kommunitäten der EKS sowie nahestehender Institutionen.

Verfassung der Evangelischen Kirche in der Schweiz

Die Kommissionen der Synode sind ein wichtiges, neues Element des Vorent­ wurfs. Die Kirchen und Kommunitäten können hier zusätzlich ihre Stimme ausserhalb der Tagungen einbringen. Damit wird die Bedeutung der Synode gestärkt. Die Geschäftsstelle unterstützt die Kommissionen. Die Regelung orien­ tiert sich an den Vorarbeiten der Arbeits­ gruppe Grundlagen.

Die Konferenzen werden neu auf Verfassungsstufe erwähnt. Die Synode erlässt ein Reglement.

2. Abschnitt

Verfahren Art. 23 Öffentlichkeit der Tagungen Die Tagungen der Synode sind öffentlich, das Reglement kann Ausnahmen vorsehen. Art. 24 Verhandlungsfähigkeit und erforderliches Mehr Die Synode kann gültig verhandeln, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist. 2 In der Synode entscheidet in der Regel die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, das Reglement regelt die Ausnahmen, für die das qualifizierte Mehr gilt.

Eine Ausnahme gilt für die Änderung der Verfassung. Dafür ist eine Zweidrittel­mehrheit erforderlich.

Art. 25 Synodale Vorstösse 1 Jedem Synodalen, jeder synodalen Kommission und jeder Kirche oder Kommunität der EKS steht das Recht zu, der Synode Motionen oder Postulate zu unterbreiten. 2 Die weiteren synodalen Vorstösse regelt das Reglement der Synode.

Hier soll die bisherige Regelung gemäss Reglement der Abgeordneten­ versammlung übernommen werden.

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Art. 26 Instruktionsverbot Die Synodalen stimmen ohne Weisungen.

Die Synodalen sollen in ihrer Willens­ bildung frei von der Meinung ihrer Kirchen und Kommunitäten sein. Die Synode soll Ort einer ungebundenen Debatte über die Möglichkeiten und Ziele der Evangelischen Kirche in der Schweiz sein. Dies im Gegensatz zur Willensbil­ dung in der Vereinsversammlung. Diese kann durchaus von der Meinung der delegierenden Kirche geprägt sein.


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3. Abschnitt

Zuständigkeiten Art. 27 Stärkung des gemeinsamen Bekennens und Handelns Die Synode stärkt die Gemeinschaft unter den Kirchen und Kommunitäten der EKS und befähigt sie zum gemeinsamen Bekennen und Handeln. Art. 28 Verabschiedung von Strategien und Positionen Die Synode verabschiedet zuhanden der Kirchen und Kommunitäten der EKS Positionen und Strategien, namentlich: a) Positionen zu zentralen Fragen des kirchlichen Lebens, damit die Einheit im Bekennen gestärkt werde. Dazu gehören auch Dialog­ergebnisse internationaler Kirchengemeinschaften; b) Strategien der Synode, welche die Einheit im Handeln stärken. 1

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Sieht sich eine Kirche oder Kommunität der EKS ausserstande die Strategie der Synode umzusetzen oder lehnt sie die Umsetzung ab, hat sie das gegenüber dem Präsidium der Synode zu erklären. Art. 29 Erlass Reglemente Die Synode erlässt Reglemente, namentlich: a) das Reglement für die Synode; b) das Reglement für die Rekurskommission; c) das Reglement für die Konferenzen; d) das Reglement für den Tag der Kirche; e) das Reglement für die Aufnahme. Art. 30 Wahlen Die Synode wählt a) die Präsidentin oder den Präsidenten; b) das Präsidium der Synode; c) fünf Mitglieder des Rates einschliesslich der Präsidentin oder des Präsidenten sowie der Synodepräsidentin oder des Synode­ präsidenten. Die restlichen vier Mitglieder des Rates wählt die Vereinsversammlung; d) die Mitglieder der Rekurskommission; e) die Mitglieder der übrigen Kommissionen. Art. 31 Genehmigung der Strategie des Rates Die Synode genehmigt die Strategie des Rates. Art. 32 Übrige Aufgaben Im Übrigen beschliesst die Synode über die Geschäfte, die ihr vom Rat vorgelegt werden, insbesondere bestimmt sie über Mandat und Leitbild der Stiftungen HEKS und BFA.

Die Verfassungsrevision ist getragen von der Hoffnung, dass der Kirchenbund zu einer verbindlicheren Gemeinschaft finde. Ob und wie stark sich die evange­ lischen Kirchen und die Kommunitäten der EKS verbunden fühlen, wird immer davon abhängen, wie stark sie sich an den Prozessen, die zur Einigung führen, beteiligen können. Nach dem Verfas­ sungsvorentwurf sollen diese Prozesse in der neu geschaffenen Synode in Gang gesetzt werden und es sollen darin für ihre Entfaltung möglichst günstige Bedingungen geschaffen werden. In der Synode soll der Raum eröffnet werden für das gemeinsame Nachdenken und Handeln der evangelischen Kirchen. Hier sollen Strategien zur gemeinsamen Stärke und Antworten auf die Herausforderun­ gen der Zeit diskutiert und beschlossen werden. Je grösser das Engagement der Beteiligten, desto stärker die Einheit. Positionen sind als Überzeugungen zu verstehen. Das können gefestigte Mei­ nungen zu Politik und Gesellschaft oder Aussagen zu Werten und Glaubensinhal­ ten sein. Es wird unterschieden zwischen Strate­ gien der Synode und des Rates: >> Die Synode verabschiedet Lösungs­ ansätze für die Kirchen und Kommunitäten. Die Kirchen und Kommunitäten setzen diese in Eigen­ verantwortung um. >> Die Strategie des Rates muss von der Synode genehmigt werden und gibt Auskunft, wie der Rat seine Aufgaben erfüllen will. Zum Begriff der Strategie: Eine Strategie ist das längerfristige Anstreben eines Ziels unter Berücksichtigung der verfüg­ baren Mittel und Ressourcen. Die Synode wählt die Präsidentin oder den Präsidenten, die Synodepräsidentin oder den Synodepräsidenten, das weitere Präsidium der Synode und drei Mitglie­ der des Rates. Vier Mitglieder werden von der Vereinsversammlung gewählt. Der Rat hat mit dem Präsidenten oder der Präsidentin, der Synodepräsidentin oder dem Synodepräsidenten insgesamt neun Mitglieder. Die Strategie des Rates entspricht den bisherigen Legislaturzielen.


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3. Kapitel

Rat

Art. 33 Organisation 1 Der Rat besteht aus neun Mitgliedern. 2 Die Präsidentin oder der Präsident sowie die Synodepräsidentin oder der Synodepräsident gehören dem Rat an. 3 Die Präsidentin oder der Präsident führt den Vorsitz. 4 Die Ratsmitglieder bilden gleichzeitig den Vorstand des Vereins. 5 Bei der Wahl der Mitglieder des Rates ist die kirchliche und sprachliche Vielfalt der EKS zu berücksichtigen. 6 Bei der Wahl der Mitglieder des Rates soll ebenso die angemessene Vertretung der Geschlechter sowie der Nichtordinierten und Ordinierten berücksichtigt werden. 7 Der Rat tritt nach Bedarf zu Sitzungen zusammen. Der Rat konstituiert sich unter Vorbehalt von Art. 30 lit. c selbst. Art. 34 Kollegialitätsprinzip und Abstimmungsverfahren 1 Der Rat entscheidet im Kollegium. 2 Der Rat kann gültig beschliessen, wenn die Mehrheit aller Mitglieder anwesend ist. 3 Im Rat entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Rats­ mitglieder sind zur Stimmabgabe verpflichtet. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident oder die Präsidentin zwei Stimmen. 4 Im Einverständnis aller Ratsmitglieder kann auf dem Zirkulationsweg entschieden werden. Zirkulationsbeschlüsse werden in der darauffolgenden Sitzung des Rates protokolliert. 5 Der Rat kann seine Mitglieder mit der Vertretung des Rates beauftragen. Art. 35 Ratspräsidium 1 Die Präsidentin oder der Präsident bildet gemeinsam mit den Vize­ präsidentinnen oder den Vizepräsidenten das Präsidium. 2 Im Ratspräsidium sind mindestens zwei Sprachregionen sowie Frauen und Männer, Ordinierte und Nichtordinierte vertreten. 3 Die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten unterstützen die Präsidentin oder den Präsidenten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben und üben nach Vereinbarung ihre oder seine Stellvertretung aus.

Verfassung der Evangelischen Kirche in der Schweiz


Vorentwurf 25. Mai 2013 13

Art. 36 Aufgaben des Rates 1 Der Rat hat namentlich die folgenden Aufgaben: a) Er leistet einen Beitrag zum Zeugnis des Evangeliums auf nationaler Ebene. Dazu nimmt er aus evangelischer Sicht Stellung zu Fragen, die die Menschen beschäftigen. b) Er vertritt die Interessen der Kirchen und Kommunitäten der EKS; insbesondere gegenüber –– den Werken «Hilfswerk der evangelischen Kirchen Schweiz» und «Brot für alle»; –– den Missionsorganisationen «mission21» und «DM-échange et mission»; –– den Hochschulen, den Bundesbehörden und den nationalen Institutionen sowie den internationalen Organisationen. c) Er pflegt im Bemühen um die wachsende Einheit unter den christlichen Konfessionen den interkonfessionellen Dialog. d) Er trägt durch den Dialog mit anderen Religionsgemeinschaften zum religiösen Frieden bei. e) Er verbindet die Kirchen und Kommunitäten der EKS über die Sprachgrenzen hinaus, dazu organisiert er insbesondere den Austausch mit und zwischen sprachregionalen Verbänden. f) Er leistet einen Beitrag zum Zeugnis des Evangeliums auf inter­ nationaler Ebene. Dazu arbeitet er namentlich mit der Gemeinschaft Evangelischer Kirchen in Europa (GEKE), der Konferenz der Kirchen in Europa (KEK), der Weltgemeinschaft Reformierter Kirchen (WGRK) und dem Ökumenischen Rat der Kirchen (ÖRK) zusammen. g) Er unterbreitet der Synode insbesondere Entwürfe zu den Positionen und Strategien der Synode und setzt die Beschlüsse der Synode um. h) Er führt die Geschäftsstelle. Dazu erlässt er Reglemente, namentlich das Reglement für die Organisation des Rates und der Geschäftsstelle. i) Er führt die Geschäfte der EKS, die nicht der Synode oder dem Präsidenten oder der Präsidentin zugeteilt sind. 2

Der Rat entwirft für die Erfüllung seiner Aufgaben eine Strategie mit Zielen. Diese ist von der Synode zu genehmigen. 3 Für die Umsetzung der Strategie ist der Rat in der Wahl der Mittel frei. Der Rat kann eigene Kommissionen einsetzen. 4 Den finanziellen Rahmen gibt das von der Vereinsversammlung beschlossene Globalbudget vor.

Die Vereinsversammlung beschliesst ein Globalbudget pro Amtsdauer. Dieser Beschluss steht unter dem Vorbehalt des jährlichen Beschlusses der Vereins­ versammlung betreffend den Mitglieder­ beitrag. Das Globalbudget erhöht die Planungs­ sicherheit sowohl für die Mitglieder des Vereins wie für die Leitung der EKS.


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Verfassung der Evangelischen Kirche in der Schweiz

4. Kapitel

Präsidentin oder Präsident Art. 37 Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten 1 Der Präsident oder die Präsidentin verantwortet in besonderer Weise die Sichtbarkeit der EKS. Er oder sie vertritt die EKS nach innen und nach aussen. 2 Er oder sie nimmt ein geistliches Amt wahr und hat in der Regel eine feste Predigtstätte. 3 Er oder sie erfüllt seine oder ihre Aufgabe insbesondere a) durch eigenständige Beiträge zur geistlichen Orientierung in Kirche und Gesellschaft; b) durch die Mitwirkung in Gottesdiensten in den Gemeinden der Kirchen und Kommunitäten der EKS; c) durch die persönliche Begegnung mit Amtsträgerinnen und Amtsträgern der Kirchen und Kommunitäten der EKS; d) durch Mitwirkung an Ordinationen.

Die Präsidentin oder der Präsident ist Mitglied des Rates und ein eigenständiges Glied der Kirchenleitung mit eigenen Aufgaben.

4. Titel

Tag der Kirche Art. 38 Organisation 1 Alle zwei Jahre wird zusammen mit der Synode ein Tag der Kirche durchgeführt. Dabei sollen Menschen zusammengeführt werden, die nach dem christlichen Glauben fragen. 2 Es ist ein Ort der Kirche, wo aus evangelischer Sicht auch Stellung zu gesellschaftlichen Fragen bezogen wird. Das Kirchenvolk beteiligt sich an den Strategien der Synode. 3 Der Tag der Kirche wird mit einem Gottesdienst eröffnet und von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Synode geleitet. 4 Für die Geschäftsführung ist ein Ausschuss unter dem Vorsitz der Präsidentin oder des Präsidenten der Synode verantwortlich.

Der Tag der Kirche ist ein wichtiges Merkmal der EKS. Erstmals auf natio­ naler Ebene trifft sich das Kirchenvolk regelmässig an einer Veranstaltung.


Vorentwurf 25. Mai 2013 15

5. Titel

Die Rekurskommission Art. 39 Stellung der Rekurskommission 1 Die Rekurskommission ist die Beschwerdeinstanz der EKS. Sie ist in ihrer Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet. 2 Das Reglement über die Rekurskommission bestimmt die Organisation und das Verfahren. 3 Die Rekurskommission erledigt Streitigkeiten in Dreierbesetzung. Sie konstituiert sich selbst. 4 Sie beurteilt Rekurse gegen Beschlüsse der Synode oder des Rates wegen Verletzung a) von Rechten der Kirchen und Kommunitäten gemäss Verfassung oder Statut der EKS; b) von Bestimmungen über Organisation und Verfahren der Verfassung oder des Statuts der EKS. 5

Die Mitglieder der Rekurskommission dürfen weder der Synode noch dem Rat angehören. 6. Titel

Aufnahme oder Ausschluss einer Kirche oder Kommunität Art. 40 Aufnahme 1 Eine Kirche oder Kommunität kann aufgenommen werden, wenn sie die Verfassung sowie die zum Zeitpunkt ihres Beitrittsgesuchs ergangenen Beschlüsse der Synode anerkennt. 2 Eine Kirche kann der EKS nicht beitreten, wenn sie einer Körperschaft angehört, die bereits Mitglied der EKS ist. 3 Der Antrag auf Aufnahme ist beim Präsidium der Synode einzureichen. Über den Beitritt entscheidet die Synode. 4 Die weiteren Bestimmungen sind im Reglement Beitrittsverfahren geregelt.

Mit der Stärkung der Verbindlichkeit wird im Gegenzug auch die Rechts­ stellung der Kirchen und Kommunitäten verbessert. Die Rekurskommission ist zuständig für die Auslegung und Anwen­ dung des Verfassungsrechts der EKS.


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Art. 41 Ausschluss 1 Bei einer ernsthaften Verletzung ihrer Pflichten kann das Präsidium der Synode Antrag an die Synode stellen, dass eine Kirche oder Kommunität aus der EKS ausgeschlossen wird. 2 Das Präsidium hat vorgängig die Erfüllung der Pflichten der Kirche oder Kommunität der EKS anzumahnen und dafür eine Frist anzusetzen. 3 Der Antrag auf Ausschluss aus der EKS an die Synode darf erst erfolgen, nachdem die Kirche oder Kommunität der EKS auch innert dieser Frist ihrer Pflicht in unentschuldbarer Weise nicht nachgekommen ist. 4 Für den Ausschluss aus der EKS ist eine Zweidrittelmehrheit aller abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Entscheid der Synode kann weitergezogen werden an die Rekurskommission. 7. Titel

Änderung der Verfassung Art. 42 Antrag auf Änderung 1 Der Antrag auf Änderung der Verfassung ist dem Präsidium der Synode einzureichen. Dieses prüft ihn in formaler Hinsicht und legt ihn der Synode vor. 2 Für die Änderung der Verfassung ist eine Zweidrittelmehrheit aller in der Synode abgegebenen Stimmen erforderlich. 8. Titel

Schluss- und Übergangsbestimmungen Art. 43 Inkraftsetzung 1 Diese Verfassung wird per 1. Januar 20xx in Kraft gesetzt. 2 Die Verfassung ersetzt die bisherige Verfassung des Schweizerischen Evangelischen Kirchenbundes vom 12. Juni 1950, welche am 13. Juni 1950 in Kraft getreten ist. Art. 44 Übergangsbestimmungen …

Verfassung der Evangelischen Kirche in der Schweiz


Vorentwurf 25. Mai 2013 17

Statut der Evangelischen Kirche in der Schweiz

Das Statut beschränkt sich auf die ver­ einsrechtlich nötigen Bestimmungen. Das Vereinsstatut regelt die Kompetenzen der Vereinsversammlung, welche sich aus Vertretern der Kirchenleitungen zusam­ mensetzt und für die Willensbildung bezüglich der Finanzierung der Kirche EKS zuständig ist. Alles was die EKS als Kirche qualifi­ ziert – ihre Leitungsglieder, Grundsätze und Werte – sind Gegenstand der Verfassung EKS. Das Statut enthält entsprechend Verweise auf die Verfassung EKS, wo die Bestimmungen der Verfas­ sung auch für den Verein relevant sind. Dies ist insbesondere bei der Wahl des Vorstandes der Fall, weil seine Mitglieder auch den Rat der EKS bilden. Im Wei­ teren enthalten auch die Aufgaben des Vorstands einen Verweis auf die Verfas­ sung der EKS.


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Verfassung der Evangelischen Kirche in der Schweiz

1. Kapitel

Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck 1 Der Verein handelt als Rechtsträger der Evangelischen Kirche in der Schweiz (EKS) und schliesst insbesondere die Verträge. 2 Er sorgt für die Finanzierung der EKS. Art. 2 Mitgliedschaft 1 Mitglieder des Vereins sind die Kirchen und Kommunitäten gemäss Anhang. 2 Eine Kirche oder Kommunität kann als Mitglied aufgenommen werden unter der Voraussetzung, dass a) sie als juristische Person organisiert ist und b) sie Mitglied der Evangelischen Kirche in der Schweiz ist. 3

Der Austritt ist nur auf das Ende des Kalenderjahres möglich.

Art. 3 Amtsdauer Die Amtsdauer des Vorstandes und der Revisionsstelle beträgt sechs Jahre. Art. 4 Organe des Vereins Der Verein hat folgende Organe: a) die Vereinsversammlung; b) den Vorstand; c) die Revisionsstelle. 2. Kapitel

Der Vorstand ist das Scharnier zwischen neu verfasster Kirche EKS und dem Verein EKS. Dieselben Personen gehö­ ren sowohl zu den Leitungsgliedern der Kirche EKS und bilden auch ein Organ des Vereins.

Vereinsversammlung 1. Abschnitt

Organisation Art. 5 Stellung der Vereinsversammlung Die Vereinsversammlung bildet den gemeinschaftlichen Willen des Vereins. Sie ist das oberste Vereinsorgan. Art. 6 Zusammensetzung Jedes Mitglied entsendet eine Abgeordnete oder einen Abgeordneten. Diese oder dieser muss der Leitung des Mitglieds angehören. Stellvertretung ist möglich.

Gemeint sind Mitglieder der Synodal- oder Kirchenräte.


Vorentwurf 25. Mai 2013 19

Art. 7 Tagungen 1 Die Vereinsversammlung trifft sich in der Regel einmal im Jahr. 2 Im letzten Jahr der Amtsperiode findet im Frühjahr eine Wahlversammlung statt. 3 Das Reglement für die Vereinsversammlung regelt die Einberufung zu den Vereinsversammlungen und zur Versammlungsführung. Art. 8 Ausschuss Die Vereinsversammlung kann einen Ausschuss bestimmen, der das Globalbudget und den Beschluss zur Höhe des Mitgliederbeitrags vorbereitet. Art. 9 Geschäftsprüfungskommission Es besteht eine Geschäftsprüfungskommission. 2. Abschnitt

Verfahren und Zuständigkeiten Art. 10 Verhandlungsfähigkeit und erforderliches Mehr 1 Die Vereinsversammlung kann gültig verhandeln, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist. 2 Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Das Reglement regelt die Ausnahmen, für die das qualifizierte Mehr gilt. 3 Die Stimmkraft der Mitglieder bemisst sich nach der Höhe des Mitgliederbeitrages. Das Reglement der Vereinsversammlung bestimmt den Beitrags­schlüssel. Art. 11 Zuständigkeiten Die Vereinsversammlung hat folgende Zuständigkeiten: a) Sie beschliesst pro Amtsdauer das Globalbudget der EKS; b) sie nimmt Jahresbericht und Jahresrechnung der EKS ab; c) sie legt den Mitgliederbeitrag fest; d) sie wählt vier Mitglieder des Vorstands. Die übrigen fünf Mitglieder des Vorstands, einschliesslich der Präsidentin oder des Präsidenten sowie der Synodepräsidentin oder des Synodepräsidenten werden von der Synode gewählt; e) sie wählt insbesondere die Mitglieder der Geschäftsprüfungs­ kommission und der Revisionsstelle; f) sie erlässt ein Reglement für die Vereinsversammlung; g) sie beschliesst über alle Angelegenheiten des Vereins, für die nicht der Vorstand zuständig ist; h) sie beschliesst über die Änderung des Statuts.

Da eine der wesentlichen Aufgaben des Vereins die Finanzierung der EKS ist, ist es sachgerecht, die Stimmkraft der Mitglieder nach der Höhe des Mitglieder­ beitrages zu bemessen. Damit soll dem finanziellen Vermögen der Mitgliedkirchen Rechnung getragen werden, indem diesen im Rahmen des Vereinsstatuts der direkte Einfluss bei der Bestimmung über die Mitgliedschaftsver­ pflichtung eingeräumt wird. Anders dagegen bei innerkirchlichen (theologischen, ethischen und kirchen­ rechtlichen) Themen: Hier drängt es sich nicht auf, den Kreis der zur Abstimmung Berechtigten auf diejenigen zu beschrän­ ken, welche die Kirche EKS finanzieren. Denn die EKS verfolgt in ihrer Synode an erster Stelle das Interesse der Kirchen und Kommunitäten der EKS, sich auf gemein­ same Positionen zu einigen und nach gemeinsamen Strategien zu handeln. In rechtlicher Hinsicht bestehen keine Bedenken gegen eine Wahl von Vor­ standsmitgliedern ausserhalb der Vereinsversammlung; vgl. Riemer, Berner Kommentar, Vereine, Syst. Teil N 465: Es ist kein Verstoss gegen Art. 27 ZGB bzw. gegen das Selbstbestimmungsrecht einer juristischen Person, wenn einem vereinsfremden Dritten die Kompetenz zur Ernennung von Vorstandsmitgliedern eingeräumt wird. Vgl. auch Riemer N 26 zu Art. 65 ZGB: Die Wahl des Vorstands kann einem Dritten zugestanden werden und es kann statutarisch – ganz oder teilweise – Personalunion zwischen dem Vorstand und Organen anderer Gemein­ schaften (jeweils mit Wahlrecht der anderen Seite) vorgesehen werden; vgl. ferner BGE v. 17. 3. 1983. Bei der Wahl von Vorstandsmitgliedern durch die Synode gilt es weiter zu beden­ ken, dass der oder die Abgeordnete in der Vereinsversammlung von Amtes wegen Synodale oder Synodaler der EKS ist. Das bedeutet, dass die Abgeordneten der Mitgliederversammlung an der Wahl von allen Vorstands- bzw. Ratsmitgliedern beteiligt sind: Fünf wählen sie zusammen mit der Synode, vier wählen sie alleine in der Vereinsversammlung.


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3. Kapitel

Vorstand Art. 12 Zusammensetzung 1 Der Vorstand besteht aus neun Mitgliedern. Der Vorstand setzt sich aus den gleichen Personen zusammen wie der Rat der Kirche EKS. 2 Fünf Mitglieder des Vorstands einschliesslich der Präsidentin oder des Präsidenten sowie der Synodepräsidentin oder des Synodepräsidenten wählt die Synode. Die restlichen vier Mitglieder des Vorstands wählt die Vereinsversammlung. 3 Im Übrigen richten sich das Verfahren und die Organisation des Vorstandes nach den Bestimmungen der Verfassung EKS zum Rat. Art. 13 Aufgaben 1 Der Vorstand ist zuständig für die Durchführung der Vereinsversammlung und die Geschäftsführung. 2 Er kann die Geschäftsführung delegieren. 3 Er beaufsichtigt die Geschäftsstelle, insbesondere genehmigt er den jährlichen Voranschlag der Geschäftsstelle. 4 Im Übrigen richten sich die Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstandes nach den Bestimmungen der Verfassung EKS zum Rat. Art. 14 Die Geschäftsstelle 1 Die Geschäftsstelle dient den Organen des Vereins sowie den Gliedern der Kirche EKS bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. 2 Sie erbringt für die Mitglieder Dienstleistungen. 4. Kapitel

Revisionsstelle Art. 15 Aufgaben 1 Die Revisionsstelle prüft Buchführung und Jahresrechnung auf Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Statuts und dem Gesetz. 2 Sie stellt der Vereinsversammlung Antrag auf Genehmigung.

5. Kapitel

Rechte und Pflichten der Mitglieder Art. 16 Rechte Das Mitglied hat das Recht, an der Vereinsversammlung über die Tätigkeit und Ausrichtung des Vereins mitzubestimmen.

Verfassung der Evangelischen Kirche in der Schweiz


Vorentwurf 25. Mai 2013 21

Art. 17 Pflichten 1 Das Mitglied ist verpflichtet, den Mitgliederbeitrag zu bezahlen. Dieser richtet sich nach dem Beschluss der Vereinsversammlung. Das Reglement der Vereinsversammlung regelt das Verfahren der Beitragsfestlegung. 2 Die Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins beschränkt sich auf die Pflicht zur Bezahlung der Beiträge. 6. Kapitel

Finanzierung Art. 18 Beiträge 1 Der Verein deckt seine Ausgaben durch die Mitgliederbeiträge sowie ausserordentliche Beiträge. 2 Ausserordentliche Beiträge werden auf Antrag des Vorstandes von der Vereinsversammlung beschlossen. 7. Kapitel

Änderung des Statuts und Auflösung Art. 19 Änderung des Statuts 1 Der Antrag auf Änderung des Statuts ist dem Vorstand einzu­reichen. Dieser prüft ihn in formaler Hinsicht und legt ihn der Vereinsversammlung vor. 2 Die Änderung des Statuts hat mit einer Dreiviertelmehrheit der Stimmen aller Mitglieder zu erfolgen. Art. 20 Auflösung Im Falle der Auflösung wird das Vereinsvermögen steuerbefreiten juristischen Personen mit Sitz in der Schweiz zugewendet. Die Zuwendung erfolgt an die Nachfolgerin des Vereins, ansonsten nach dem Beschluss, wie er von der Vereinsversammlung gefällt wird.

Die Änderung des Statuts soll mit einem entsprechend erhöhten Quorum erschwert werden. Nicht möglich ist es, die Statutenände­ rung von der Einwilligung von vereins­ fremden Stimmen abhängig zu machen. Ein derartiges Recht von Drittpersonen widerspräche dem Wesen der vereins­ rechtlichen Körperschaft nach Art. 52 Abs. 1 ZGB (vgl. Riemer, a. a. O, N 22 zu Art. 67 ZGB). Somit kann also nicht der Synode das Recht eingeräumt werden, über die Statutenänderung mitzube­ stimmen.


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Verfassung der Evangelischen Kirche in der Schweiz

Anhang Mitglieder des Vereins EKS sind die Reformierte Landeskirche Aargau, die Evangelisch-Reformierte Landeskirche beider Appenzell, die Reformierte Kirche Baselland, die Reformierte Kirche Basel-Stadt, die Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn, die Evangelisch-Reformierte Kirche des Kantons Freiburg, l’Église protestante de Genève, die Evangelisch-Reformierte Landeskirche des Kantons Glarus, die Evangelisch-reformierte Landeskirche Graubünden, die Reformierte Kirche Kanton Luzern, l’Église reformée évangélique du canton de Neuchâtel, die Evangelisch-Reformierte Kirche Nidwalden, der Verband der evangelisch-reformierten Kirchgemeinden des Kantons Obwalden, die Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons St. Gallen, die Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Schaffhausen, Evangelisch-reformierte Kantonalkirche Schwyz, die Evangelisch-Reformierte Kirche Kanton Solothurn, la Chiesa Evangelica Riformata nel Cantone Ticino, die Evangelische Landeskirche des Kantons Thurgau, die Evangelisch-Reformierte Landeskirche Uri, l’Église évangélique réformée du canton de Vaud, die Evangelisch-reformierte Kirche des Wallis, die Reformierte Kirche Kanton Zug, die Reformierte Kirche Kanton Zürich, l’Église évangélique libre de Genève, die Evangelisch-methodistische Kirche in der Schweiz.



sek · feps Schweizerischer Evangelischer Kirchenbund

Schweizerischer Evangelischer Kirchenbund SEK Sulgenauweg 26 CH-3000 Bern 23 Telefon +41 (0)31 370 25 25 info@sek.ch

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