Recht 06 - SV

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Familienrecht

Betrachten wir den Lebenslauf eines Menschen, erkennen wir die unterschied­ lichen Gebiete des Familienrechts: Bei der Geburt ist zwar die Mutterschaft (bio­ logisch) klar definiert. Bereits bei der Vaterschaft gibt es aber mehrere denkbare Fälle, die rechtlich eindeutig geklärt sein müssen. Das Namensrecht ordnet dem Kind eindeutig einen Familiennamen zu. Gibt eine Mutter ihr Kind zur Adoption frei, werden im Recht das Adoptionsverfahren sowie das Verhältnis zu den leibli­ chen Eltern und zu den Adoptiveltern definiert. Ein weiterer wichtiger Lebensbereich bildet das Zusammenleben einer Person mit einem Partner bzw. einer Partnerin. Eherechtliche Fragen beschäftigen sich mit Eheschliessung, mit Vermögens- und Eigentumsfragen sowohl während als auch bei der Auflösung einer Ehe. Wird eine Ehe geschieden, sind die vielen Verfahrensund Rechtsfragen im Scheidungsrecht geregelt.

Theorie 1 2 3 4 5 6 7

Schliesslich sind für den Todesfall eines Menschen Vorschriften nötig, was mit sei­ nem Eigentum zu geschehen hat. Solche Fragen sind im Erbrecht festgelegt. Das vorliegende Kapitel vermittelt einen Einblick in die rechtlichen Aspekte des Zusammenlebens von Mann und Frau sowie von gleichgeschlechtlichen Paaren in einem gemeinsamen Haushalt. Seit dem 1. Juli 2022 gilt die sogenannte «Ehe für alle»; auch gleichgeschlechtliche Paare können somit heiraten oder ihre eingetra­ gene Partnerschaft in eine Ehe umwandeln. Nur kurz behandelt wird der komplexe Bereich der Auflösung einer Ehe durch Scheidung. Auch Fragen des Kindsrechts und der Verwandtschaft werden lediglich übersichtsmässig dargestellt. Das Erbrecht ist schliesslich Thema des folgenden Kapitels 22.

Übungen

Das Konkubinat – Zusammenleben ohne Trauschein .............................................. Eheschliessung – Begründung der Ehe .................................................................. Familienname und Bürgerrecht .............................................................................. Aufgabenverteilung im Alltag ................................................................................ Das Ehegüterrecht ................................................................................................ Auflösung einer Ehe – die Scheidung .................................................................... Kindsverhältnis und Verwandtschaft ...................................................................... Das haben Sie gelernt ........................................................................................... Diese Begriffe können Sie erklären ........................................................................

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Aussagen zum Konkubinat beurteilen ................................................................... Verlobung und Eheschliessung .............................................................................. Aussagen zum Familien- und Eheleben .................................................................. Welcher Güterstand gilt? ...................................................................................... Zu welcher Vermögensmasse gehört …? ............................................................... Aussagen zum Güterrecht beurteilen ..................................................................... Welche Aussagen zur Scheidung sind richtig? ........................................................ Verwandtschaft ....................................................................................................

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Aufgaben 1 2 3 4 5

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Szenen aus dem Eheleben ..................................................................................... Konkubinat ........................................................................................................... Eheliches Güterrecht ............................................................................................. Güterrechtliche Abrechnung in der Errungenschaftsbeteiligung ............................. Konkubinat – Ehe – Eingetragene Partnerschaft .....................................................

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1 Das Konkubinat – Zusammenleben ohne Trauschein ■ «Wilde Ehe» 1945

Noch vor wenigen Generationen war es selbstverständlich, dass zwei Menschen erst «Als Zemp in eine andere Wohnung umzog, dann in eine gemeinsame Wohnung zogen, folgte ihm Elise Saxer mit dem Kinde nach», wenn sie verheiratet waren. Und auch das schreibt das Bundesgericht. «Sie besorgte heutige Familienrecht enthält ausschliesslich Zemp den Haushalt, nächtigte mit ihm in sei­ Regelungen, die in direktem Zusammenhang nem Schlafzimmer und lebte mit ihm in Ge­ mit der Institution Ehe stehen. schlechtsgemeinschaft.» Dafür seien die bei­ Entschliesst sich ein Paar zu heiraten, so den zu Recht zu je einem Monat Gefängnis ergeben sich daraus einige Vorteile rechtlibedingt verurteilt worden, so die höchsten cher Art, indem die Vorschriften des EheSchweizer Richter weiter. Der Grund: «Damit rechts für viele mögliche Konflikte Lösungsverstossen sie gegen die öffentliche Ordnung, ansätze vorgeben. Sind die Eheleute mit den wonach Grundlage für das Gemeinschafts­ «Standard»-Vorgaben des Zivilgesetzbuches leben der Geschlechter die Ehe ist.» einverstanden, so müssen sie grundsätzlich Das war 1945, als es noch in zahlreichen nichts unternehmen. Das Recht bietet in eiKantonen Konkubinatsverbote gab. Heute nem beschränkten Rahmen zudem die Möggilt die wilde Ehe gesellschaftlich als salon­ lichkeit, die «Regeln des Zusammenlebens» fähig. Mehr als 370 000 Menschen leben in den eigenen Bedürfnissen anzupassen. dieser Beziehungsform, das sind elf Prozent aller Paare – dreimal mehr als vor 20 Jahren. Das Zusammenleben von Mann und Frau vor der Ehe (= Konkubinat), d. h. ohne dass Quelle: Beobachter Nr. 16, 31. Juli 2007 die Partner verheiratet sind, wird dagegen im Gesetz nicht geregelt (ist aber heute nicht mehr verboten). Dementsprechend gibt es auch keine «Gründungsvoraussetzungen». Heute leben viele Paare ohne Eheschliessung, oft über eine längere Zeit, im sogenannten Konkubinat zusammen. Manchmal wird das Konkubinat zwar als eine «Probeehe» verstanden, die gegebenenfalls eine relativ einfache, formlose Trennung ermöglicht. Gemäss einer Umfrage der Zeitschrift «Der Beobachter» aus dem Jahr 2007 betrachten allerdings mehr als die Hälfte der befragten Konkubinatspaare aus der Deutschschweiz das Konkubinat als selbstständige Lebensgemeinschaft, ohne in nächster Zeit heiraten zu wollen. Knapp ein Drittel der Befragten gibt als Grund die mögliche Steuerersparnis an, beinahe 20 % möchten sich nicht zu schnell festlegen. Den unbestreitbaren Vorteilen stehen aber auch gewichtige Nachteile gegenüber. Weil das Konkubinat im Familienrecht nicht vorkommt, fehlt ein gesetzlich vorgesehenes soziales und finanzielles Netz bei Problemen zugunsten der Konkubinatspartner. So sieht beispielsweise die AHV keine Witwen- oder Witwerrenten vor, und auch in der zweiten Säule gibt es häufig keine obligatorische Rente an den überlebenden Partner. Bei weiteren Konflikten wird meistens auf die Regelungen zur «einfachen Gesellschaft» im Obligationenrecht (Art. 530 ff. OR) zurückgegriffen. Jene Bestimmungen wurden aber nicht für den Fall des eheähnlichen

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Zusammenlebens aufgestellt und sind deshalb für die meisten der daraus entstehenden Probleme eher ungeeignet. Daher empfiehlt es sich, bereits zu Beginn des Konkubinats die wichtigsten möglichen Konfliktbereiche in einem Vertrag zu regeln, der mindestens die folgenden Fragen klären sollte: ■ Hauptpunkte eines Konkubinatsvertrags 1. Vertragspartner und Zweck des Vertrags 2. Wem gehören die Einrichtungsgegenstände (Inventar)? 3. In welcher Form und in welchem Umfang ­tragen die beiden Partner zum gemeinsamen Lebensunterhalt bei? 4. Wie wird der Mietvertrag ausgestaltet, sodass für keinen der Partner bei der Auflösung ein Nachteil entsteht?

5. Besteht eine gegenseitige Unterstützungspflicht bei der Aufgabe der Erwerbstätigkeit oder bei der Entstehung einer finanziellen ­Notlage? 6. Wie soll die Lebensgemeinschaft aufgelöst werden (Kündigung)?

Ein Konkubinatsvertrag sollte je nach persönlicher Situation der Partner individuell ausgestaltet werden, sind doch ganz verschiedene Varianten solcher Lebensgemeinschaften vorstellbar: Von der «einfachen», eher auf eine kürzere Frist ausgelegten Situation einer Probeehe von zwei voll berufstätigen Personen bis hin zu Partnerschaften mit eigenen und / oder gemeinsamen Kindern, in denen ein Konkubinatspartner berufstätig und der andere Partner voll für die Kinderbetreuung sowie die Haushaltführung zuständig ist. Bei einem gemeinsamen Kind des Paares gilt z. B. der Mann rechtlich nicht automatisch als Vater; er muss die Vaterschaft formal beim Zivilstandsamt bejahen. Ähnliches gilt beim Sorgerecht, das vorerst von der Mutter alleine ausgeübt wird. Konkubinatspartner sind gut beraten, auch einen weiteren wichtigen Problembereich schriftlich zu regeln: Sie sollten eine Vollmacht erstellen, die sämtliche dem Arztgeheimnis unterworfenen Personen von ihrer Schweigepflicht gegenüber der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner entbindet. Es kann unter Umständen nötig werden, dass Angehörige ihre ­Zustimmung zu einer ärztlichen Heilbehandlung geben sollten, wenn die zu behandelnde Person dazu nicht mehr selbst in der Lage ist. Ohne eine entsprechende Vollmacht des Konkubinatspartners können Ärzte oder Spitäler Auskünfte verweigern, weil die Konkubinatspartnerin nicht automatisch als angehörige Person anerkannt wird. Zudem empfiehlt es sich, eine langjährige Lebenspartnerin oder einen langjährigen Lebens­partner in einem Testament im Rahmen der erbrechtlichen Möglichkeiten zu begünstigen. Das Erbrecht anerkennt lediglich den überlebenden Ehepartner als gesetzlichen Erben, nicht jedoch einen Konkubinatspartner. Es gibt auch keine Pflichtteile für Lebenspartner, auch wenn ein Paar jahrzehntelang zusammengelebt hatte. Dies kann dazu führen, dass im Todes­ fall eine langjährige Lebenspartnerin völlig «leer ausgeht», weil sämtliche Vermögensteile auf Aufgabe 2 die gesetzlichen Erben aufgeteilt werden. Übung 1


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Eheschliessung – Begründung der Ehe

■ Die Verlobung Der erste familienrechtliche Tatbestand gemäss Gesetz ist jener des Verlöbnisses. Eine Ver­ lobung gilt als Eheversprechen Eheversprechen. Aus einer Verlobung entsteht kein klagbarer Anspruch auf Eingehung der Ehe, die Verlobung ist auch nicht Voraussetzung für die Eheschliessung. Eine Verlobung kann völlig formlos erfolgen. Manchmal geschieht dies durch den Austausch von Verlobungsringen, manchmal im Rahmen einer kleinen Feier mit den engsten Freunden oder Angehörigen. Löst einer der Verlobten diese ohne guten Grund auf, wird er seinem Partner oder der Partnerin für alle im Hinblick auf die Hochzeit getätigten Ausgaben (z. B. Annullierungskosten, Brautkleid) schadenersatzpflichtig. Auch grössere Geschenke können zurückgefordert werden (Art. 90 ZGB). ■ Die Eheschliessung Die Grundzüge des Eheschliessungsverfahrens sind im ZGB, Details in der Zivilstandsverordnung geregelt. Zuständig für das Verfahren ist in der Regel das Zivilstandsamt am Wohnsitz der Braut oder des Bräutigams. Als Erstes reicht das Paar beim Zivilstandsamt ein Gesuch um Durchführung des Vorbereitungsverfahrens ein. Ab diesem Zeitpunkt gilt das Paar als verlobt; das Gesuch muss persönlich eingereicht werden. Schweizerinnen und Schweizer müssen dem Gesuch eine Wohnsitzbescheinigung 2021 haben in der Schweiz 36 199 Paare geheiratet. und einen Personenstandsausweis beifüDas durchschnittliche Heiratsalter der Frauen begen, Ausländerinnen und Ausländer einen trug gut 30 Jahre, dasjenige der Männer gut 32 Ausländerausweis sowie Dokumente, die Jahre. über Geburt, Namen sowie weitere Merkmale und die Staats­angehörigkeit Auskunft geben. Das Zivilstandsamt prüft die Ehefähigkeit der Verlobten: Die Ehemündigkeit erreichen die Brautleute mit dem 18. Lebensjahr Lebensjahr. Es dürfen auch keine sogenannten Ehehindernisse vorliegen. Als ein solches gilt eine Heirat zwischen Verwandten in gerader Linie sowie zwischen (Halb-) Geschwistern. Ein weiteres Hindernis ist eine bestehende Ehe. Art. 96 ZGB definiert das Bigamieverbot, d. h., die Verlobten müssen auch den Nachweis erbringen, dass eine allfällige frühere Ehe oder eine eingetragene Partnerschaft aufgelöst wurde. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, wird den Verlobten mitgeteilt, dass die Trauung stattfinden kann.

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Die Ziviltrauung wird durch die Zivilstandsbeamtin in einem amtlichen Trauungslokal und unter Anwesenheit von zwei volljährigen und urteilsfähigen Zeugen vorgenommen. Durch die gegenseitige Zustimmung der Verlobten wird die Ehe als geschlossen erklärt. Danach erhalten die Brautleute einen Eheschein bzw. eine Trauungsurkunde. Erst nach der Ziviltrauung ist es für verschiedengeschlechtliche Paare möglich, sich kirch­ lich trauen zu lassen. In einer gottesdienstlichen Feier, die je nach Konfession etwas anders ausgestaltet wird, legen die Brautleute im Kreis ihrer Angehörigen, Verwandten und Freunde ein Eheversprechen ab und tauschen (evtl. nochmals) die Eheringe. Übung 2 ■ Ehe für alle Die Vorlage zur Ehe für alle wurde an der Volksabstimmung vom 26. 9. 2021 vom Volk angenommen. Die Inkraftsetzung per 1. 7. 2022 erlaubt es auch gleichgeschlechtlichen Paaren zu heiraten. Gemäss der neuen Gesetzgebung können homosexuelle Ehepaare auch gemeinsam Kinder adoptieren. Das Partnerschaftsgesetz, das 2007 in Kraft gesetzt wurde, erlaubte gleichgeschlechtlichen Paaren lediglich eine «eheähnliche Verbindung» ohne Kinder einzugehen. Viele Regelungen orientierten sich allerdings am Eherecht. Und auch im übrigen Privatrecht (z. B. bei der Miete, im Arbeitsvertrag oder im Versicherungsvertragsgesetz) sowie im öffentlichen Recht (z. B. im SchKG oder im Strafrecht) war die eingetragene Partnerschaft der Ehe gleichgestellt. Mit Inkrafttreten der Ehe für alle können keine neuen eingetragenen Partnerschaften mehr begründet werden. Gleichgeschlechtlichen Paaren steht nun die Ehe offen. Bereits bestehende eingetragene Partnerschaften können jedoch auch ohne spezielle Erklärung weitergeführt werden.

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Familienname und Bürgerrecht

Nach dem seit Anfang 2013 geltenden Namensrecht wirkt sich eine Heirat nicht mehr auf den Namen aus. Jeder Ehepartner behält seinen Namen; Namen dies nach dem Grundsatz «Von der Wiege bis zur Bahre trägt jeder seinen Namen». Den Verheirateten steht es allerdings frei, einen gemeinsamen Familiennamen zu wählen.


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 Das haben Sie gelernt Das Konkubinat als freie Form des Zusammenlebens charakterisieren Die Vor- und Nachteile des Konkubinats im Vergleich zur Ehe nennen Die wichtigsten Problembereiche des Konkubinats kennen und Lösungsmöglich­ keiten beurteilen Die Voraussetzungen und den Weg zur Eheschliessung beschreiben Die Regeln des Namensrechts auf ein Beispiel anwenden Rechtliche Möglichkeiten zur individuellen Gestaltung des Ehe- und Familienlebens nennen Die Unterschiede zwischen dem ordentlichen Güterstand und den vertraglichen Güterständen anhand von Kriterien beschreiben Die finanziellen Auswirkungen von Eheschluss und Eheauflösung in Abhängigkeit vom gewählten Güterstand beschreiben Die unterschiedlichen Entstehungsmöglichkeiten eines Kindsverhältnisses nennen und ihre Bedeutung für das Verwandtschaftssystem beschreiben

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Offene Fragen


 Diese Begriffe können Sie erklären Konkubinat («wilde Ehe»)

Trennung

Ehe

Scheidung Verlobung / Verlöbnis

Einvernehmliche Scheidung (Konventionalscheidung)

Ehefähigkeit

Scheidungskonvention

Ehehindernisse

Kampfscheidung

Namensrecht

Kindsverhältnis / Verwandtschaft

Familienname

Adoption

Ledigname

Elterliche Sorge

Bürgerrecht

Stamm

Ehe- und Familienberatungsstelle

Erster Stamm

Eheschutzgericht

Zweiter Stamm

Ehegüterrecht / Güterstand

Dritter Stamm

Ordentlicher Güterstand

Nichte / Neffe

Errungenschaftsbeteiligung

Cousine / Cousin

Eigengut

Schwägerschaft

Errungenschaft Vorschlag / Rückschlag Vertraglicher Güterstand Ehevertrag Gütergemeinschaft Gesamtgut Gütertrennung Ausserordentlicher Güterstand

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Übung 5 Zu welcher Vermögensmasse gehört …?

a ) Sparkapital, das in die Ehe eingebracht wurde.

Eigengut

Welche Aussagen sind richtig (R), welche falsch (F)? Setzen Sie das zutreffende Symbol in das Kästchen und korrigieren Sie die Fehler auf den leeren Linien.

Errungenschaft

Kreuzen Sie bei den folgenden Aussagen an, zu welcher Vermögensmasse die jeweiligen Vermögensbestandteile in einer Errungenschaftsbeteiligung gehören.

Übung 6 Aussagen zum Güterrecht beurteilen

A

B

a) Errungenschaftsbeteiligung und Gütergemeinschaft sind die beiden vertraglichen Güterstände.

b) Der ordentliche Güterstand ist jener, der für die Mehrheit aller Ehepaare als Grundlage für die Regelung ihrer Vermögensverhältnisse dient.

b) Die Ehefrau hatte während ihrer Ehe von ihren Eltern eine Eigentumswohnung geerbt. c ) Lohn aus Berufstätigkeit der Ehegatten d ) Das Klavier des Ehemannes e ) Der gemeinsam genutzte Familienvan, der aus dem laufenden ­Arbeitseinkommen gekauft wurde. f) Der Kleinwagen, den die Ehefrau in die Ehe eingebracht hatte und der nun gemeinsam genutzt wird. g) Eine IV-Rente von 50 % wegen einer teilweisen Erwerbsunfähigkeit infolge eines Unfalls. h ) Pachtzinsen für ein landwirtschaftliches Grundstück, das der Ehemann von seinen Eltern geerbt hatte. i ) Dividende für eine Lindt & Sprüngli-Aktie, welche die Ehefrau von ihrer Mutter zur Hochzeit geschenkt bekommen hatte. j) Der Ehemann kauft sich aus seinem Arbeitsverdienst einen neuen ­ Gleitschirm als Ersatz für den bisherigen, fünfjährigen Schirm.

c) In einer Errungenschaftsbeteiligung wird bei Auflösung der Ehe die Errungenschaft der Ehegatten immer hälftig geteilt.

d) In einer Gütergemeinschaft gibt es nur zwei gemeinschaftliche Gütermassen.

e) Die Gütertrennung ist sowohl ein vertraglicher als auch ein ausserordentlicher Güterstand.

f ) Bei der Gütergemeinschaft sprechen wir von den Eigengütern von Mann und Frau sowie vom Gemeinschaftsgut.

g) Bei der Auflösung eines Güterstandes muss im Zweifelsfall ein Ehegatte selber beweisen, dass ein Vermögensstück zum Eigengut gehört.


Aufgabe 4 Güterrechtliche Abrechnung in der Errungenschaftsbeteiligung Als Silvano und Elsbeth heirateten, hatte Silvano aus seinem Arbeitsverdienst CHF 10 000.– auf einem Anlagesparkonto angelegt. Elsbeth hatte gerade ihre Ausbildung abgeschlossen und besass zu jenem Zeitpunkt keine Ersparnisse. Im Laufe der Jahre brachte Silvano weitere CHF 10 000.– auf die Seite. Elsbeth konnte durch ihren Arbeitserwerb bis zur Geburt des ersten Kindes CHF 6000.– ansparen. Silvano arbeitete nach der Geburt des Kindes temporär zu etwa 20 %; er besorgte den Haushalt und war auch später für die Betreuung der insgesamt drei Kinder zuständig. Elsbeth sicherte durch ihre Tätigkeit in einer Werbeagentur den finanziellen Unterhalt der Familie. Als später die ­Eltern von Silvano starben, erbte er deren Reiheneinfamilienhaus, in das die Familie einzog. Elsbeth konnte beim Tod ihrer Eltern CHF 70 000.– erben, die sie umgehend in Wertschriften anlegte. Silvano stirbt bei einen Sportunfall in den Bergen. Durch die Auflösung der Ehe kommt es nun zur güterrechtlichen Aufteilung des Vermögens. Die Liegenschaft hat einen Wert von CHF 600 000.–, sie ist mit einer Hypothek von CHF 350 000.– belastet. Das Lohnkonto von Silvano enthält CHF 14 000.–, dasjenige von Elsbeth CHF 40 000.–; die Wertschriften von Elsbeth sind nach wie vor CHF 70 000.– wert. Das gemeinsam angeschaffte Auto besitzt einen Wert von CHF 24 000.–. Die güterrechtliche Abrechnung erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen der Errungenschaftsbeteiligung; ausser der Hypothek gibt es keine Schulden.

Güterrechtliche Vermögensaufteilung Elsbeth Eigengut

Silvano Errungen­ schaft

Errungen­ schaft

Eigengut

Erstellen Sie die Güteraufteilung und bestimmen Sie den Vermögensanteil von Elsbeth sowie den Nachlass von Silvano. Vermögensübersicht (Zusammenstellung)

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