1) Tatbestandsmässigkeit
(3) Schuldfähigkeit Schuldunfähig ...
a) Objektive Tatbestandsmerkmale
... wegen jugendlichem Alter?
Nein
Art. 122 StGB: Schwere Körperverletzung?
... wegen schweren psychischen Störungen?
Täter, Handlung und Kausalzusammenhang sind erfüllt.
--> Beda K. ist schuldfähig.
Nein
--> ja, Tatbestand Schwere Körperverletzung ist gegeben. (4) Weitere Voraussetzungen
b) Subjektive Tatbestandsmerkmale
a) Strafantrag
Art. 12 StGB: Vorsatz?
In Art. 122 StGB kein Hinweis «auf Antrag», damit ist es ein Offzialdelikt.
Beda K. zielt bewusst mit der Gaspistole auf Matthias F.
--> Strafantrag durch Staatsanwalt
--> ja, Vorsätzlichkeit ist gegeben.
b) Fristen? Art. 97 Abs. 1, lit. b StGB: Verjährung? Strafverfolgung endet nach spätestens 15 Jahren, weil schwere Kör-
(2) Rechtswidrigkeit
perverletzung gemäss Art. 122 StGB mit einer Freiheitsstrafe von 6 Art. 15f. StGB: Notwehr?
Monaten bis zu 10 Jahren bestraft werden.
Bundesgericht:
--> Tat ist noch nicht verjährt
anerkennt Notwehr für 1. Schuss, 2. und 3. Schuss überflüssig. Weil nicht bewiesen ist, dass der 2. und 3. Schuss
Zusammenfassend:
die Verletzung von Matthias F. verschlimmerte,
Rechtsfolge des Tatbestands Schwere Körperverletzung (Freiheits-
gilt der Grundsatz «Im Zweifel für den Angeklagten».
strafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahre tritt nicht ein, weil Handlung aus Notwehr erfolgte.
Brennpunkt Recht / Gesellschaft
18
Strafrecht (Ausgabe für Lehrperson)
Seite 17