Recht 18 - LV

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1) Tatbestandsmässigkeit

(3) Schuldfähigkeit Schuldunfähig ...

a) Objektive Tatbestandsmerkmale

... wegen jugendlichem Alter?

Nein

Art. 122 StGB: Schwere Körperverletzung?

... wegen schweren psychischen Störungen?

Täter, Handlung und Kausalzusammenhang sind erfüllt.

--> Beda K. ist schuldfähig.

Nein

--> ja, Tatbestand Schwere Körperverletzung ist gegeben. (4) Weitere Voraussetzungen

b) Subjektive Tatbestandsmerkmale

a) Strafantrag

Art. 12 StGB: Vorsatz?

In Art. 122 StGB kein Hinweis «auf Antrag», damit ist es ein Offzialdelikt.

Beda K. zielt bewusst mit der Gaspistole auf Matthias F.

--> Strafantrag durch Staatsanwalt

--> ja, Vorsätzlichkeit ist gegeben.

b) Fristen? Art. 97 Abs. 1, lit. b StGB: Verjährung? Strafverfolgung endet nach spätestens 15 Jahren, weil schwere Kör-

(2) Rechtswidrigkeit

perverletzung gemäss Art. 122 StGB mit einer Freiheitsstrafe von 6 Art. 15f. StGB: Notwehr?

Monaten bis zu 10 Jahren bestraft werden.

Bundesgericht:

--> Tat ist noch nicht verjährt

anerkennt Notwehr für 1. Schuss, 2. und 3. Schuss überflüssig. Weil nicht bewiesen ist, dass der 2. und 3. Schuss

Zusammenfassend:

die Verletzung von Matthias F. verschlimmerte,

Rechtsfolge des Tatbestands Schwere Körperverletzung (Freiheits-

gilt der Grundsatz «Im Zweifel für den Angeklagten».

strafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahre tritt nicht ein, weil Handlung aus Notwehr erfolgte.

Brennpunkt Recht / Gesellschaft

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Strafrecht (Ausgabe für Lehrperson)

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