Alles im grünen Bereich! Handlungsleitfaden für Klimaneutrale Veranstaltungen in Berlin.

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ALLES IM GRÜNEN BEREICH! – 2 RECHTLICHE GRUNDLAGEN UND GENEHMIGUNGSPRAXIS

2 RECHTLICHE GRUNDLAGEN UND GENEHMIGUNGSPRAXIS Im folgenden Kapitel soll eine Bestandsaufnahme der vielfältigen Regelungen gegeben werden, die in diversen Bundesund Landesgesetzen für die Durchführung und Genehmigung von öffentlichen Veranstaltungen relevant werden können. Eine Genehmigung wird in der Regel mit Nebenbestimmungen erteilt und kann beispielsweise die folgenden beinhalten: — den Anfang oder das Ende einer Genehmigung oder deren Dauer; — Auflagen, die der oder dem Antragstellenden konkret ein bestimmtes Handeln vorschreiben, wie zum Beispiel die Umzäunung des Veranstaltungsgeländes und die ausreichende Versorgung mit sanitären Anlagen; — Aspekte des Umweltschutzes, zum Beispiel die Auflage, Mehrweggeschirr zu nutzen oder — die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift Beschaffung und Umwelt (VwVBU), die verbindliche Anforderungen zur Abfallvermeidung und -verwertung auf öffentlichen Großveranstaltungen vorschreibt. Eine Genehmigung teilt sich in der Regel in mehrere einzelne zum Teil voneinander abhängige Einzelgenehmigungen auf, weil unterschiedliche Aspekte einer Veranstaltung (Lärmemissionen, temporäre Sperrungen oder Aufbauten) unterschiedliche Rechtsgebiete wie Umwelt-, Lebensmittel- und Straßenverkehrsrecht betreffen. Im folgenden Kapitel werden die Zuständigkeiten für die Einzelgenehmigungen im Land Berlin beschrieben.

2.1

Zuständige Behörden im Land Berlin

Je nach Art und Ausprägung der Veranstaltung sind verschiedene Behörden auf Bezirks- und Landesebene für die Genehmigung zuständig. Bei Veranstaltungen im Freien sind, je nach Veranstaltungsort (öffentliche Straßen, Wege, Plätze oder Grünanlagen), die bezirklichen Ordnungs-, Straßen- und Grünflächenämter oder Straßenverkehrsbehörden die erste Anlaufstelle für Antragstellende. Die Genehmigung von Verkehrseinschränkungen erfolgt immer nach der Straßenverkehrsordnung und dem Berliner Straßengesetz. Auf Hauptverkehrsstraßen ist die Abteilung VI – Verkehrsmanagement der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz die zuständige Behörde für die Erteilung von temporären Genehmigungen. Im Folgenden werden die Behörden, die für die Genehmigung einer Veranstaltung im Freien relevant sein können, aufgelistet.

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GROSSVERANSTALTUNGEN MIT GESAMTSTÄDTISCHER BEDEUTUNG — Bei der Nutzung von Hauptverkehrsstraßen: Abteilung VI – Verkehrsmanagement der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz [Berliner Straßengesetz (BerlStrG)]. — Bei der Nutzung von Parks oder Grünflächen (zum Beispiel Lollapalooza im Treptower Park): Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz [Grünanlagengesetz (GrünanlG)]. — Bei allen Veranstaltungen (zum Beispiel) auf dem Zentralen Festplatz, Rockmusikveranstaltungen, vor dem Brandenburger Tor, auf dem Alexanderplatz und Ähnlichen: Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz, Referat Immissionsschutz [Landes-Immissionsschutzgesetz (LImSchG Bln) sowie Veranstaltungslärm-Verordnung (VeranstLärmVo)]. VERANSTALTUNGEN AUF BEZIRKLICHER EBENE — Bei der Nutzung von öffentlichen Verkehrsflächen im Nebenstraßennetz: Bezirkliches Ordnungs- oder Straßen- und Grünflächenamt oder Straßenverkehrsbehörden [Berliner Straßengesetz (BerlStrG)]. — Bei der Nutzung von Parks oder Grünflächen: Bezirkliches Grünflächenamt [Grünanlagengesetz (GrünanlG)]. — Bei allen Veranstaltungen relevant: Bezirkliche Umweltund Naturschutzämter [Landes-Immissionsschutzgesetz (LImSchG Bln) sowie Veranstaltungslärm-Verordnung (VeranstLärmVo)]. ANWENDUNGSBEREICH DER BAUORDNUNG FÜR BERLIN (BauO BERLIN) — Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen […] und insgesamt mehr als 1.000 Besuchenden: Bezirkliche Bauaufsichtsbehörden (Stadtentwicklungsamt). Jedoch sind Veranstaltungen wie Musikfestivals auf Freiflächen oder Straßen, also Veranstaltungen im Freien, keine als „Sonderbauten“ genehmigungspflichtigen Versammlungsstätten im Freien [Bauordnung für Berlin (BauO Berlin)]. — Beim Aufbau von Tribünen und Bühnen (ab einer Höhe von 5 Meter und unter anderen Voraussetzungen) bei temporären Veranstaltungen wie Musikfestivals handelt es sich in der Regel um „Fliegende Bauten“, die einer Ausführungsgenehmigung bedürfen. Diese erteilt der Technische Überwachungsverein (TÜV), der im Auftrag der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung für Stadtentwicklung zuständig ist [Bauordnung für Berlin (BauO Berlin) sowie Verordnung über die Übertragung von bauaufsichtlichen Aufgaben für Fliegende Bauten (FlBauÜV)].


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