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Rechtsecke: Informations- und Geheimnispflicht versus Informations- und Auskunftsrecht

lic. iur. Sabrina Leisibach Juristin Sursee info@dentalhygienists.swiss

Welche Informationen dürfen medizinische Fachpersonen bei der Behandlung von Kindern den Eltern weitergeben? Wie verhält es sich, wenn die Eltern geschieden bzw. getrennt sind? Bei einer*m minderjähriger*n Patient*in ist im Hinblick auf einen medizinischen Eingriff zu unterscheiden, ob ein Kind urteilsfähig ist oder nicht. Eine Urteilsfähigkeit ist gegeben, wenn ein Kind in der Lage ist, die Bedeutung und Risiken der anstehenden Behandlung zu verstehen, sich dazu eine eigene (von den Eltern unabhängige) Meinung zu bilden und diese auch vertreten kann. Bei Kindern und Jugendlichen über 12 Jahre ist in Bezug auf einfache Behandlungen und Eingriffe in der Regel eine Urteilsfähigkeit anzunehmen. Jugendliche zwischen 14 und 16 Jahren gelten auch bei komplizierten Behandlungen und Eingriffen in der Regel als urteilsfähig. Ab 16 Jahren gilt man generell als urteilsfähig. Wenn die Urteilsfähigkeit eines Kindes nicht gegeben ist, kann es nicht rechtsgültig in einen medizinischen Eingriff einwilligen (unabhängig vom Alter). Dann liegt dieses Recht bei den Eltern bzw. bei den gesetzlichen Vertretern. Sobald jedoch eine Urteilsfähigkeit des Kindes für einen speziellen Eingriff bejaht werden kann, kann es selber rechtsgültig in einen Eingriff einwilligen. Sollten jedoch die Eltern beigezogen oder über einen Eingriff informiert werden, so müsste das Kind seine Zustimmung dazu erteilen. Ohne seine Zustimmung dürfen die Eltern eines urteilsfähigen Kindes nicht informiert werden. Wenn ein*e Patient*in bereits volljährig ist und keine Zweifel an der Urteilsfähigkeit gegeben sind, können und müssen die Eltern hinsichtlich des Entscheids über medizinische Behandlungen nicht mehr beigezogen werden. Sie dürfen daher grundsätzlich auch nicht mehr über medizinische Belange informiert werden, ausser der*die Patient*in hat die Zustimmung dazu gegeben. Wie bereits ausgeführt, entscheiden die Eltern über einen medizinischen Eingriff, wenn ein Kind minderjährig und auch nicht urteilsfähig ist. Entsprechende Regeln finden sich im schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB). Haben beide Eltern die elterliche Sorge inne (auch wenn nur ein Elternteil die Obhut des Kindes hat), stützen sich die Rechte und Pflichten der Eltern auf den Inhalt der elterlichen Sorge nach Art. 296 ff. ZGB. Beide Elternteile haben in diesem Fall von Gesetzes wegen die Vertretung des Kindes gegenüber Drittpersonen im Umfang der ihnen zustehenden elterlichen Sorge inne (Art. 304 Abs. 1 ZGB). In solchen Fällen hat also z.B. auch der Vater, dessen Kind bei der Mutter wohnt, ein Auskunftsrecht und umgekehrt. Hat nur ein Elternteil die elterliche Sorge inne, richten sich die Rechte des nicht sorgeberechtigten Elternteils nach Art. 275a ZGB. Der nicht sorgeberechtigte Elternteil kann bei Drittpersonen, die an der Betreuung des Kindes beteiligt sind, wie namentlich bei Lehrkräften, Ärzten, medizinische Fachpersonen etc. in gleicher Weise wie der Inhaber der elterlichen Sorge Auskünfte über den Zustand und die Entwicklung des Kindes einholen (Art. 275a Abs. 2 ZGB). Die Auskünfte haben sich jedoch auf den von der Drittperson betreuten Bereich zu beschränken. Zusammenfassend kann also festgehalten werden, dass das Informations und Auskunftsrecht beiden Elternteilen (unabhängig von der elterlichen Sorge) zusteht.

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Elena ist Mitglied bei Swiss Dental Hygienists und hat sich als Dentalhygienikerin selbständig gemacht. Mit uns teilt sie ihre Tiefen und Höhen.

Ich bin Elena, arbeite als selbstständige Dentalhygienikerin und liebe meine Arbeit, weil ich gerne meine eigene Chefin bin. Ausserdem bin ich Mitglied von Swiss Dental Hygienists. Als ich mich entschieden habe, mich selbständig zu machen, dachte ich in erster Linie an die gewohnte Arbeit – und nicht an alles andere, das noch auf mich zugekommen ist. Schon die Anmeldung als Selbständigerwerbende stellte mich vor eine grosse Herausforderung.

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