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DAMOKLES SCHWERT AMTS- MISSBRAUCH
Es liegt bekanntlich in der Natur des Polizeiberufs, dras sche Maßnahmen bis hin zur Gewaltanwendung setzen zu müssen. Dabei muss natürlich stets die Verhältnismäßigkeit beachtet werden und sollten Juristen nach eingehender Prüfung in der Folge feststellen, dass eine allenfalls gelindere Maßnahme möglich gewesen wäre, ist man unweigerlich dem Vorwurf, seine „Amtsgewalt missbraucht“ zu haben, ausgesetzt. Darüber hinaus genügt aber etwa auch schon die bloße Inanspruchnahme einer dienstlich zur Verfügung gestellten Informa onstechnologie, ohne dazu einen konkreten Au rag zu haben, um diesen Vorwurf ausgesetzt sein. Zahlreiche weitere Beispiele betreffend alltäglicher Tä gkeiten von Exeku vbediensteten bestä gen, wie schnell man wegen § 302 StGB (Amtsmissbrauch) angezeigt und auch verurteilt werden kann. Dass die Strafdrohung diesbezüglich von 6 Monaten bis zu 5 Jahren reicht und die Jus z o mals mit ungewohnter Härte agiert, sei hier ebenfalls noch erwähnt. Es ist also ein Faktum, dass man als Polizist/in tagtäglich in seiner Dienstverrichtung darauf achten muss, strengstens nach den Vorgaben von Gesetzen, Verordnungen, Erlässen etc. zu agieren, um nicht vor Gericht gezerrt zu werden.
Tatsache ist letztlich aber dennoch, dass wir alle nicht davor gefeit sind, für die Tatsache, nur unsere Arbeit getan zu haben, als Stra äter verurteilt zu werden. Denn, wie schon die alten Römer wussten, ist man auf hoher See und vor Gericht in Go es Hand! Viele hervorragende und hochmo vierte KollegInnen haben hier unverschuldet „Schi ruch“ erli en und mussten die Rich gkeit dieser alten Weisheit auf bi ere Weise erfahren.
Robert Neuwirth
Besoldungsreferent der Freien Exeku v Gewerkscha
Und sie mussten auch leidvoll erfahren, dass dann die Ausschau nach Hilfe -insbesondere von Dienstgeberseite -in der Regel vergeblich ist.
Als AUF/FEG unterstützen wir unsere Mitglieder in diesem Zusammenhang nach Möglichkeit (Übernahme von Verfahrenskosten etc.), können aber leider auf Grund der bestehenden Gesetzeslage eine Verurteilung in vielen Fällen nicht verhindern. Wir haben daher eine parlamentarische Gesetzesini a ve gestartet, um in Anlehnung an deutsches Recht die überalterte und sehr allgemein gehaltene Bes mmung nach § 302 StGB
einer Novellierung zuzuführen. (Anm.: Schwammige Formulierungen lassen bekanntlich sehr viel Interpreta onsfreiraum) Unserer Überzeugung nach muss der strafrechtliche Vorwurf des Amtsmissbrauchs auf bes mmte, qualifizierte Delikte eingeschränkt werden, wo auch nachweislich eine kriminelle Absicht dahintersteht.
Anderenfalls wird der dienstliche Alltag in der Polizei mehr und mehr zu einem Marsch durch ein Minenfeld, wo man selbst bei geringsten Verfehlungen neben dienst-und verwaltungsrechtlichen Konsequenzen auch noch mit strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen hat, meint
Euer Robert