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Landesweite Bettenzählung

Wie viele Gäste können zum jetzigen Zeitpunkt in Südtirol untergebracht werden?

Diese Frage soll in den nächsten Monaten beantwortet werden. Im Land werden derzeit die gesamten Betten im Tourismussektor erhoben. Bis zum 31. März können die Betriebe bei den Gemeinden ihre Schlafmöglichkeiten nachmelden.

Im Dezember 2021 hat die Landesregierung das Landestourismusentwicklungskonzept 2030+ (LTEK 2030+) genehmigt, im Sommer 2022 folgte das entsprechende Landesgesetz sowie die Durchführungsverordnung. Nun arbeitet der Funktionsbereich Tourismus in Zusammenarbeit mit dem Hoteliersund Gastwirteverband, dem Verband der Privatzimmervermieter Südtirols und dem Südtiroler Bauernbund sowie dem Südtiroler Gemeindenverband an dessen Umsetzung. Das Landestourismusentwicklungskonzept sieht vor, die gesamte Bettenanzahl im Land neu zu erheben und anschließend eine Gästebettenkontingentierung vorzunehmen.

Laut Tourismuslandesrat Arnold Schuler habe man nämlich festgestellt, dass die Betten, die in der Erlaubnis oder in der Tätigkeitsmeldung der Betriebe angeführt sind, nicht immer mit der tatsächlichen Anzahl an anwesenden Gästen übereinstimmen, weil beispielsweise ausziehbare Schlafsofas in der Erlaubnis nicht als Betten aufscheinen, jedoch vermietet werden können. Durch die

Neuerhebung soll herausgefunden werden, wie viele Schlafmöglichkeiten es tatsächlich gibt, um somit die Gesamtzahl der Touristen, die sich in Spitzenzeiten tatsächlich im Land aufhalten, zu erfassen. Gastgewerbliche und nicht gastgewerbliche Beherbergungsbetriebe können innerhalb 31. März jene Betten nachmelden, die in der Erlaubnis oder in der Tätigkeitsmeldung nicht aufscheinen, aber 2019 besetzt waren. Die maximale Obergrenze für die jeweiligen Betriebe ist die Anzahl der ordnungsgemäß gemeldeten Nächtigungen von Gästen im Alter von über 14 Jahren zu einem frei wählbaren Datum des Jahres 2019. Laut Landesrat werden somit alle Betten erfasst werden, die es de facto bereits gibt. Diese werden künftig die Obergrenze auf Landes-, Gemeinde- und Betriebsebene bilden. Anerkennt werden nur jene Nachmeldungen von Gästebetten, die den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere den urbanistischen, baulichen und hygienisch-sanitären Voraussetzungen entsprechen, einschließlich des Parkplatznachweises gemäß der jeweiligen Gemeinderegelung. Der Antrag um Erhöhung kann bis spätestens 31. März auf dem eigens zur Verfügung gestellten Vordruck bei der jeweiligen Gemeinde eingereicht werden. Reicht ein Betrieb bis dahin keinen Antrag ein, gilt die auf der Erlaubnis oder in der Tätigkeitsmeldung aufscheinende Bettenzahl als höchste Beherbergungskapazität für Personen über 14 Jahren.

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