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ALUCA Einrichtungspakete

Leichte mobile Werkstatt für Ihr Nutzfahrzeug

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Andere spüren noch keine Veränderungen. «Die neue Berechnungsmethodik führt zu mehr Erklärungsbedarf in Gesprächen mit Flottenkunden. Konkrete Auswirkungen auf die Modellwahl beobachten wir derzeit noch nicht», sagt Roger Welti, Pressesprecher von Mercedes-Benz Schweiz. Auch auf die Genesis-Flottenkunden habe die Umstellung bisher keine Auswirkungen, sagt Corporate Sales Manager Reinhold Turati: «Die Energieetikette kommt aus unserer Sicht bei den wenigsten Kunden zur Anwendung.» Vielmehr würden bei Geschäftskunden Vorgaben mit CO 2 -Zielwerten gelten – oder die generelle Richtlinie, nur noch BEV zu beschaffen. «Genesis wird ab 2025 nur noch Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb anbieten. Insofern sehen wir keine Schwierigkeiten auf uns zukommen. Wünschenswert wäre aber eine Energieetikette, die den unterschiedlichen WLTP-Stromverbrauch aufzeigt und den Konsumenten transparenter informiert.»

Die Poolfahrzeuge der Firma XY dürfen gemäss Weisung der Arbeitgeberin ausschliesslich für geschäftliche Fahrten verwendet werden. Trotzdem verwendet ein Arbeitnehmender das haftpflichtversicherte Poolfahrzeug für eine Privatfahrt. Während dieser Privatfahrt verursacht der Arbeitnehmende bei einem Ausweichmanöver aufgrund von kreuzendem Wild einen erheblichen Sachschaden am Poolfahrzeug.

Diesen Schaden will die Arbeitgeberin nicht aus eigener Tasche bezahlen.

Können die Reparaturkosten vollumfänglich auf den betreffenden Arbeitnehmenden abgewälzt werden, oder muss sich auch die Arbeitgeberin an den Kosten beteiligen?

Im vorliegenden Fall hat die Arbeitgeberin zum Umgang mit dem Poolfahrzeug eine klare Weisung nach Art. 321d des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) erteilt. Im Schadenfall stellt sich die Frage, ob das Poolfahrzeug während einer dienstlichen oder einer ausserdienstlichen Verrichtung beschädigt wurde und ob damit die Weisung der Arbeitgeberin verletzt wurde.

1. Schaden bei dienstlicher Verrichtung

Die Betriebskosten und das Betriebsrisiko eines zu Geschäftszwecken eingesetzten Poolfahrzeugs fallen während der Arbeitsverrichtung in die Risikosphäre der Arbeitgeberin. Die Arbeitgeberin muss das Unfallrisiko und die damit verbundenen Reparaturkosten im Grundsatz vollständig übernehmen. Eine Mithaftung des Arbeitnehmenden ist je nach Umfang seines Verschuldens jedoch möglich (Art. 321e OR). Bei leichter Fahrlässigkeit ist eine Mithaftung des Arbeitnehmenden im Normalfall gering (maximal ein Monatslohn) oder so- gar ganz ausgeschlossen. Bei mittlerer oder grober Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmende stufenweise für einen Teil des Schadens mit bis zu einem Maximum von drei Monatslöhnen. Bei einem absichtlich herbeigeführten Schaden müsste der Arbeitnehmende hingegen vollen Schadenersatz leisten.

Bei einem Wildunfall während einer geschäftlichen Fahrt dürfte lediglich eine leichte Fahrlässigkeit und damit ein geringes Selbstverschulden vorliegen, vorausgesetzt, der Arbeitnehmende hielt sich an die geltenden Verkehrsregeln. Eine Mithaftung des Arbeitnehmenden wäre in geringem Masse möglich und die Arbeitnehmerin müsste den Schaden grösstenteils alleine tragen. Je nach den konkreten Umständen könnte eine Haftung des Arbeitnehmenden auch gänzlich entfallen.

2. Schaden bei ausserdienstlicher Verrichtung

Anders liegt die Rechtslage jedoch bei einer weisungswidrigen ausserdienstlichen Pri- vatfahrt mit dem Poolfahrzeug. Die Arbeitgeberin kann Weisungen zum Umgang mit den Poolfahrzeugen einzelfallweise oder in Form eines Fahrzeugreglements erteilen. Weisungen der Arbeitgeberin müssen vom Arbeitnehmer innerhalb des gesetzlichen und vertraglichen Rahmens befolgt werden. An der Weisung der Arbeitgeberin, das Poolfahrzeug nicht für private Fahrten einzusetzen, ist diesbezüglich nichts auszusetzen. Als Eigentümerin und Fahrzeughalterin ist die Arbeitgeberin ohne weiteres berechtigt, Weisungen zum Einsatz und Umgang mit ihren Poolfahrzeugen zu erteilen.

Eine private, weisungswidrige Verwendung des Poolfahrzeugs stellt eine klare Verletzung des Arbeitsvertrags bzw. des Fahrzeugreglements, welches Inhalt des Arbeitsvertrags ist, dar. Diese Vertragsverletzung ist für sich alleine genommen bereits mindestens ein grob fahrlässiges, wenn nicht sogar eventualvorsätzliches Verhalten des Arbeitnehmenden. Der Arbeitnehmende hat durch sein weisungswid- riges Verhalten die mögliche Schädigung in krasser Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Sorgfaltspflichten grobfahrlässig verschuldet oder die Schädigung der Arbeitgeberin sogar bewusst in Kauf genommen. Falls er im Rahmen der Schadensverursachung auch die geltenden Verkehrsregeln verletzt haben sollte, wiegt sein Verschulden umso schwerer.

Der Arbeitnehmende muss der Arbeitgeberin deshalb vollen Schadenersatz für den entstandenen Schaden leisten. Falls eine Kaskoversicherung vorhanden ist, umfasst der Schadenersatz den Selbstbehalt der Arbeitgeberin gegenüber der Versicherung (der restliche Schaden ist durch die Kaskoversicherung gedeckt). Da das Poolfahrzeug im vorliegenden Fall jedoch bloss über eine Haftpflichtversicherung verfügte, umfasst der Schadenersatz den gesamten am Poolfahrzeug entstandenen Schaden. Im Falle einer Reparatur sind die Reparaturkosten sowie der Wertverlust des Poolfahrzeugs (Unfallfahrzeug) zu ersetzen. Im Falle eines Totalschadens ist der Restwert des Fahrzeugs zu ersetzen.

Hinzu kommt ein möglicher Regressbetrag der Versicherung der Arbeitgeberin für den am Dritteigentum möglicherweise entstandenen Schaden (beschädigte Fahrbahnbegrenzung, Wald- und Umgebungsschaden etc.) sowie für die Kosten des Rettungseinsatzes (z. B. Kosten des Polizei-, Sanitäts- oder Wildhütereinsatzes, Abschleppkosten etc.).

3. Weitere disziplinarische Massnahmen

Die Verletzung einer Weisung nach Art. 321d OR kann zudem weitere disziplinarische Massnahmen zur Folge haben. Der Arbeitnehmende muss mit einer Verwarnung oder einem Verweis durch die Arbeitgeberin rechnen. Denkbar wären auch finanzielle Konsequenzen, z. B. die Reduktion oder Verweigerung einer Gratifikation (umgangssprachlich «Bonus»), eine Konventionalstrafe oder eine Busse, sofern diese Massnahmen im Arbeits-

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vertrag oder in einem Betriebsreglement vorgesehen sind.

In besonders schweren Fällen ist die Arbeitgeberin sodann berechtigt, die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses auszusprechen. Die rechtlichen Schranken für eine fristlose Kündigung (Art. 337 OR) sind jedoch sehr hoch und erfordern eine besonders schwere Pflichtverletzung, welche das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien unwiederbringlich zerstört hat. Eine fristlose Kündigung könnte im vorliegenden Fall berechtigt sein, falls der Arbeitnehmende zum wiederholten Male die Weisungen der Arbeitgeberin nicht befolgte und vorgängig bereits verwarnt wurde oder wenn der Schaden durch eine schwere Verletzung der Verkehrsregeln verursacht wurde (z. B. massive Geschwindigkeitsüberschreitung, Fahren unter Drogen- oder Alkoholeinfluss).

4. Strafrechtliche Konsequenzen Neben einer Leistung von Schadenersatz sowie disziplinarischen Massnahmen im Arbeitsverhältnis muss der Arbeitnehmende zusätzlich mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen. Gemäss Art. 94 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) wird mit Busse bis zu CHF 10 000 bestraft, «wer ein ihm anvertrautes Motorfahrzeug zu Fahrten verwendet, zu denen er offensichtlich nicht ermächtigt ist». Durch die klare Weisung der Arbeitgeberin lag keine Ermächtigung vor, das Poolfahrzeug für private Fahrten zu verwenden, was dem Arbeitnehmenden ohne weiteres bekannt war. Indem sich der Arbeitnehmende über die Weisung der Arbeitgeberin hinwegsetzte, verletzte er diese Weisung in vorsätzlicher Weise und machte sich strafbar.

Bei der Strafnorm handelt es sich jedoch um ein Antragsdelikt, welches nicht von Amtes wegen verfolgt wird. Die Arbeitgeberin kann nach eigenem Ermessen innerhalb von drei Monaten nach Tatbegehung einen Strafantrag stellen.

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