BBB Nachrichten März/April 2020

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BAYERN

BBB-NACHRICHTEN  MÄR | APR 20

CORONA-KRISE

WAS MÜSSEN ­BESCHÄFTIGTE DES FREISTAATES BAYERN WISSEN? In Deutschland und Bayern spitzt sich die Lage im Zusammenhang mit der Ausbreitung des ­Corona-Virus weiter zu. Von Seiten der Behörden wurden zahlreiche Maßnahmen beschlossen, um die weitere Ausbreitung zu verhindern, u. a. gilt eine bayernweite vorläufige Ausgangs­ beschränkung, außerdem wurden alle Schulen und Kindertageseinrichtungen geschlossen. Was müssen Beschäftigte des Freistaates Bayern wissen? Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat hat hierzu Hinweise herausgegeben (Stand: 18. März 2020).

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ARF ICH ZU HAUSE BLEIBEN, WEIL ICH BEFÜRCHTE, MICH IM DIENST BZW. IN DER ARBEIT ANZUSTECKEN?

DARF ICH ZUHAUSE BLEIBEN, WENN DIE ANSTECKUNG MIT DEM CORONA-VIRUS FÜR MICH EIN BESONDERES GESUND­ HEITS­RISIKO DARSTELLT?

Die Befürchtung vor Ansteckung allein reicht nicht aus, dem Dienst bzw. der A ­ rbeit fernbleiben zu können. ­Beschäftigte dürfen nur fernbleiben, wenn sie tatsächlich dienstunfähig sind; ansonsten sind sie zum Dienst ­verpflichtet.

Für Beschäftigte, für die eine Ansteckung mit dem Corona-Virus ein erhöhtes ­Gesundheitsrisiko darstellt (z. B. Leukämie, Diabetes, Lungenerkrankungen), sind aus Fürsorgegründen in Rücksprache mit dem behandelnden Arzt die erforderlichen Maßnahmen abzustimmen (z. B. kein Publikumsverkehr, kein Servicezentrum, Telearbeit etc.). Wenn die vom Arzt für notwendig erachteten Maßnahmen nicht umgesetzt werden können, muss der Arzt entscheiden, ob der Beschäftigte noch dienst- bzw. arbeitsfähig ist.

Wer zu Hause bleiben möchte, kann – unter Berücksichtigung der dienstlichen Belange – Urlaub, Zeitausgleich oder Teletage nehmen. Das Finanzministerium hat zudem für alle Ressorts festgelegt, dass Telearbeit auf Wunsch des Beschäftigten generell ermöglicht werden soll, sofern die technischen ­Möglichkeiten bestehen und ein ­geordneter Dienstbetrieb das zulässt („freiwillige Telearbeit“). Da die Kapazitäten für Telearbeit unvermeidlich beschränkt sind, muss gegebenenfalls die Vergabe der die ­Telearbeit ermöglichenden Geräte durch den Behördenleiter priorisiert werden: (1) Beschäftigte, die für den Dienst­ betrieb unabdingbare Funktionen inne­ haben, (2) Risikogebietsrückkehrer, Beschäftigte in Quarantäne, Eltern, (3) alle anderen Beschäftigten.

WAS PASSIERT, WENN BEI MIR DER VERDACHT AUF EINE CORONA-VIRUS-INFEKTION BESTEHT (VERDACHTSFALL/ KONTAKTFÄLLE)? Beschäftigte, die unspezifische Allgemeinsymptome oder Atemwegsprobleme jeglicher Schwere zeigen und in den letzten vierzehn Tagen vor Erkrankungsbeginn Kontakt zu einem bestätigten an COVID-19 Erkrankten hatten, sind als dienst- bzw. arbeitsunfähig zu behandeln und dürfen deshalb auch nicht zum Dienst erscheinen, bis das Vorliegen einer Corona-Virus-Infektion abgeklärt ist. Diese Beschäftigten sind verpflichtet, sich umgehend telefonisch an ihren Hausarzt oder den ärztlichen

Bereitschaftsdienst (Tel. 116 117) und an das Gesundheitsamt zu wenden. Hatte ein Beschäftigter wissentlich Kontakt zu einem bestätigten an COVID-19 Erkrankten, hat aber selbst (noch) keine Krankheitssymptome, ist umgehend das Gesundheitsamt zu kontaktieren. Wird ein Test vorgenommen, ist der Beschäftigte während des Zeitraums bis zum Vorliegen der Ergebnisse als dienst- bzw. arbeitsunfähig anzusehen. Erfolgt kein Test, ist der Beschäftigte dienst- bzw. arbeitsfähig. Anordnungen/ Empfehlungen des Gesundheitsamtes sind umzusetzen. Sofern das Gesundheits­ amt Tele- oder Heimarbeit empfiehlt, sind diese Maßnahmen – soweit möglich – zu gewähren. Sofern Tele- oder Heimarbeit nicht möglich ist, bleibt der/ die Beschäftigte weiterhin zur Dienstleistung an der Dienststelle verpflichtet. Hatte der Beschäftigte Kontakt zu einem „bloßen“ Verdachtsfall, also zu einer Person, bei der es (noch) keine Bestätigung einer Infektion gibt, und ist der Beschäftigte symptomfrei, ist der Beschäftigte dienst- bzw. arbeitsfähig.

WAS MUSS ICH BEACHTEN, WENN ICH AUS EINEM RISIKOGEBIET ZURÜCKGEKEHRT BIN? Für Beschäftigte, die sich innerhalb der letzten 14 Tage in einem Risikogebiet (nach dem RKI) aufgehalten haben und


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