14 minute read

Sondervermögen in Deutschland

Die fünf Länder mit den meisten Sondervermögen

MV NDSSNNWHH

Die fünf Länder mit den wenigsten Sondervermögen

Volumen der Sondervermögen aller Bundesländer und des Bundes aus dem Bereich “Bildung” (ohne Berlin, Hamburg, Hessen, Saarland)

1,3 Mrd.

Volumen der Sondervermögen aller Bundesländer und des Bundes aus dem Bereich “Kommunale Infrastruktur” (ohne Berlin, Hessen, Saarland)

6,1 Mrd.

Summe aller Sondervermögen von Bund und Ländern (ohne Berlin, Hamburg, Hessen, Saarland; nur anteilig: Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz)

Mecklenburg-Vorpommern

Brandenburg

Sachsen

Sachsen-Anhalt

Niedersachsen

Thüringen Bayern

Baden-Württemberg

Rheinland-Pfalz (nur anteilig)

Bund: 156 Mrd.

Alle Länder zusammen: 73 Mrd.

Volumen der Sondervermögen insgesamt in Euro

2,1 Mrd. 690 Mio. 4,5 Mrd. 4,3 Mrd. 1,8 Mrd. 4,4 Mrd. 8,3 Mrd. 700 Mio. 4,8 Mrd.

2,4

Nordrhein-Westfalen (nur anteilig)

Nötig war im Haushaltsjahr 2022 jedoch immer noch eine Neuverschuldung in Höhe von 115,4 Milliarden Euro. Dies geht aus dem kürzlich von der Bundesregierung vorgelegten vorläufigen Haushaltsabschluss hervor. Ursprünglich war für das Jahr eine Nettokreditaufnahme von 138,9 Milliarden Euro vorgesehen.

Fü r E ntlastung sorgten zum Teil durch die Inflation bedingte höhere Steuereinnahmen von neun Milliarden Euro sowie unterbliebene Ausgaben. So wurden von 8,7 Milliarden Euro für Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg 5,1 Milliarden Euro nicht benötigt. Gut für die Bilanz, aber weniger schön für den Forschungsstandort war, dass die Förderung von Mikroelektronik-Projekten in Höhe von rund 2,7 Milliarden Euro überhaupt nicht in Anspruch genommen wurde.

Steigende Zinsausgaben

Der Bund hätte noch besser dagestanden, wenn die Zinsen nicht so stark gestiegen wären. Für Zinsen auf die Bundesschuld waren 2022 schon15,3 Milliarden Euro zu zahlen. Ein Jahr zuvor waren es nur 3,9 Milliarden Euro. Für Finanzstaatssekretär Florian Toncar (FDP) handelt es sich um einen “rechnerischen Beleg der Zinswende”. Der Beleg wird noch dicker werden: In diesem Jahr sind es rund 40 Milliarden Euro Zinsausgaben. Der Maastricht-Finanzierungssaldo 2022 des Staatshaushalts von Bund, Ländern, Gemeinden und Sozialversicherungen einschließlich ihrer Extra-Haushalte beträgt minus 2,6 Prozent des Bruttoinlandsprodukts (BIP).

Noch Mitte Dezember war Lindner in einer Projektion für den Stabilitätsrat von minus 3,5 Prozent ausgegangen. Der Unterschied geht insbesondere auf geringere Ausgaben beim Bund zurück.

Kritik an Sondervermögen

Auch wenn in den MaastrichtWerten sogenannte Sondervermögen, die zumeist nur Schuldentöpfe sind, enthalten sind, so hat die Zersplitterung des Bundeshaushalts durch Aufstellung von Neben- und Schattenhaushalten zu massiver Kritik des Bundesrechnungshofs geführt: “Die Ausgaben dieser Sondervermögen gehören in den Kernhaushalt des Bundes

Lichtblicke im Bundeshaushalt

Weniger

Schulden – dafür gestiegene Zinsausgaben

(BS/ Hans-Jürgen Leersch*) Nach einem schweren Jahr 2022 mit Ukraine-Krieg, Energieknappheit, steigenden Zinskosten und Inflation gibt es wieder Lichtblicke. Die Wirtschaft wächst und die Staatseinnahmen sprudeln kräftiger. Folge: Der Bund kam 2022 mit 23,5 Milliarden Euro weniger neuen Schulden aus als geplant. Für Finanzminister Christian Lindner (FDP) sieht die Welt wieder schöner aus: “Wir schöpfen nicht auf Biegen und Brechen jede Möglichkeit der Kreditaufnahme aus, sondern nur so weit wie nötig.

Geplante und tatsächliche NKA

stel lung über den Haushaltsabschluss 2022 Angaben zu insgesamt elf Sondervermögen des Bundes außerhalb des Bundeshaushalts. So gibt es schon seit dem Sommer 2013 das zur Beseitigung von Hochwasserschäden errichtete Sondervermögen Aufbauhilfe. Acht Milliarden Euro waren im Topf, bis Ende Dezember 2022 waren 7,15 Milliarden Euro ausgegeben worden. 2021 folgte ein zur Beseitigung der Schäden durch neues Hochwasser eingerichtetes Sondervermögen

“Aufbauhilfe 2021“ mit bis zu 30 Milliarden Euro. Davon wurden bisher allerdings nur 1,959 Milliarden Euro ausgegeben. Sondervermögen Klima- und Transformationsfonds

Investitionen des Bundes

Einer der größte Brocken außerhalb des Bundeshaushalts ist der Klima- und Transformationsfonds (KTF), eine Weiterentwicklung des bisherigen Energie- und Klimafonds (EKF). Die Programmausgaben im vergangenen Jahr betrugen rund 13,7 Milliarden Euro, die Einnahmen aus unterschiedlichen Quellen 104,5 Milliarden Euro. Sie kamen zum Beispiel aus Erlösen von Versteigerungen von CO 2Emissionszertifikaten und der CO2-Bepreisung gemäß Brennstoffemissionshandelsgesetz. Die Rücklagen stiegen weiter an und betragen jetzt 90,8 Milliarden Euro.

Sondervermögen Finanzmarktstabilisierungsfonds das Sondervermögen digitale Infrastruktur gibt es Geld zur Unterstützung des Ausbaus der Mobilfunknetze.

Sondervermögen Kinderbetreuungsausbau

Wenig erfolgreich war im letzten Jahr das Sondervermögen Kinderbetreuungsausbau. Von bereitgestellten rund 1,053 Milliarden Euro wurden 377 Millionen Euro ausgegeben. Die übrigen Mittel stehen allerdings auch im Jahr 2023 zur Verfügung. Daneben gibt es auch noch das Sondervermögen “Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder in Grundschulalter” mit insgesamt 3,5 Milliarden Euro. Noch keine Ausgaben getätigt wurden aus dem “Sondervermögen Bundeswehr”, das mit ei ner Kreditermächtigung von insgesamt 100 Milliarden Euro ausgestattet wurde, um der Bundeswehr ein breites und modernes sowie orientiertes Fähigkeitsspektrum zu ermöglichen. Zulasten des Sondervermögens wurden allerdings bereits zehn Verträge mit einem Gesamtvolumen von zehn Milliarden Euro geschlossen. Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds sollte ursprünglich helfen, Folgen der Corona-Pandemie abzufedern. Abgefedert werden sollen jetzt Folgen der Energiekrise. 200 Milliarden Euro an Krediten dürfen aufgenommen werden. Ausgegeben wurden allerdings bisher nur 29,5 Milliarden Euro. 170 Milliarden Euro wanderten in die Rücklage. Kritik vom Bundesrechnungshof

Grafiken: BS/Bundesministerium der Finanzen und nicht in Sondervermögen”, kritisiert der Rechnungshof in seinen jüngsten Bemerkungen zur Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes vom 6. Dezember 2022. Es würden “tragende Haushaltsgrundsätze wie die Jährlichkeit, die Fälligkeit (Etatreife) und damit im Ergebnis auch die Haushaltswahrheit und Haushaltsklarheit verletzt. Zudem beeinträchtigt das Errichten solcher unechten Sondervermögen ohne eigenes Vermögen und

Schulden den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Einheit des Haushalts.“ Sondervermögen des Bundes

In der Tat enthält die vom Finanzministerium vorgelegte Auf-

Zusammenspiel von Recht und Organisation

Hamburgs Weg zur Beteiligung von Start Ups an öffentlichen Aufträgen (BS/jf) Start Ups und Vergaberecht – das klingt nach einer schwierigen Beziehung. Damit diese erfolgreich ist, braucht es einen Paar-Therapeuten. Dessen Kerngeschäft ist die Kommunikation. Allerdings wurde auf dem Hamburger Vergabetag deutlich, dass bei aller Förderung eines nicht vergessen werden darf.

Ein solcher "Paar-Therapeut" ist Paulo Kalkhake aus der Senatskanzlei der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH) und verantwortlich für das Projekt GovTec Hamburg. Dabei handelt es sich um eine Start Up-Einheit in der Verwaltung, die den verwaltungseigenen Kosmos eben jenen innovativen Unternehmen näherbringt, die mit der öffentlichen Verwaltung zusammenarbeiten wollen. “Viele dieser Unternehmen haben das Ziel, die Gesellschaft, den Staat und die Verwaltung besser machen zu wollen. Leider haben sie oftmals keine Ahnung von Vergaberecht”, bringt Kalkhake das Dilemma auf den Punkt. “Selten setzen sich Start Ups mit dem Kunden Verwaltung auseinander.”

Fairer Wettbewerb im Mittelpunkt

Und auch für die Verwaltung schafft diese Einheit einen Mehrwert. Das A und O eines jeden Vergabeverfahrens ist die Markterkundung im Vorfeld. GovTec eruiert, welche Entwicklungen am Markt stattfinden. Ziel von GovTec Hamburg ist es, bedarfsorientiert die Beschäftigten in der Verwaltung zu entlasten, indem nutzerzentrierte technologische Lösungen zum Einsatz kommen. Diese kommen immer häufiger von neuen Unternehmen. “Unser zweites Ziel ist es, einen fairen Wettbewerb zwischen Lösungsanbietern zu ermöglichen”, so Kalkhake. Und das mit Erfolg. Schon drei Kooperationen konnten seit Bestehen der Einheit gestartet werden. Zur Realität gehört aber auch, dass nicht jede Idee zu einem Auftrag führt. Über 500 Bedarfe und Ideen sind im GovTec Hamburg erfasst worden. Bei 40 von diesen hätten weitere Gespräche mit Fachbehörden und Landesbetrieben stattgefunden, nennt der Projektleiter weitere Zahlen. Und bei einer kleineren zweistelligen Zahl seien Herausforderungen identifiziert worden, bei denen Start Ups helfen könnten. Damit am Ende eine innovative Lösung eines Start Ups zum Einsatz kommen kann, gilt es, die bestehenden Möglichkeiten des Vergaberechts zu nutzen.

“Nicht jedes Verfahren ist gut geeignet für die Beteiligung von Start Ups”, mahnt Dr. Tim Schurig, Leiter des Referats für vergaberechtliche Grundsatzfragen in der Finanzbehörde der FHH. Das ist insbesondere in den Bereichen der Fall, in denen öffentliche Auftraggeber kein unnötiges Risiko eingehen wollen: entweder bei Vergaben in sicherheitsrelevanten oder besonders (daten-) sensiblen Bereichen sowie bei hohen Anforderungen an die Beständigkeit des Auftragnehmers oder auch im Alltagsgeschäft bei Standardprodukten.

“Mach Dich locker”

Wichtig für die Vergabestelle sei das Motto “Mach Dich locker”, so Schurig. Das gelte vor allem mit Blick auf Eignungsnachweise und Referenzen. Warum eine dreijährige Bestehensdauer am Markt fordern?, fragt Schurig Sei das für die Leistungserbringung zwingend notwendig? Schon 2003 habe der Europäische Ge- richtshof (EuGH) in der Entscheidung “Santex” deutlich gemacht, dass diese Voraussetzung nicht mit den Prinzipien der Nichtdiskriminierung und Verhältnismäßigkeit der Eignungsprüfung vereinbar sei. Auch beim Umgang mit fehlenden Bescheinigungen gebe es Spielräume. Gerade in der Gründungsphase lägen noch nicht alle Nachweise vor. Diese könnten nachgefordert werden. Überhaupt empfehle sich ein maßvoller Umgang mit Eignungskriterien und Referenzen. Bei Letzteren könnten personenbezogene Referenzen in Betracht kommen, auch wenn diese in Vorgängerbüros erbracht worden seien. Trotz aller Bestrebungen, neue innovative Unternehmen an öffentlichen Aufträgen partizipieren zu lassen, sei der Zweck des Vergaberechts entscheidend, mahnt Schurig . Dieses stellt nicht die Wirtschaftsförderung in den Mittelpunkt, sondern die wirtschaftliche Beschaffung von Produkten und Dienstleistungen zur Erfüllung der Aufgaben der Daseinsvorsorge.

Die Finanzkrise von 2008 ist von den meisten Bürgern längst vergessen worden, aber den als Reaktion auf diese Finanzmarktkrise errichteten Finanzmarktstabilisierungsfonds gibt es immer noch.

Die Kreditermächtigungen wurden sogar auf 60 Milliarden Euro ausgeweitet. Für Investitionen fin anzschwacher Kommunen existiert seit Sommer 2015 das Sondervermögen Kommunalinvestitionsförderungsfonds. Über

Was das alles bedeutet, fasst der Präsident des Bundesrechnungshofes, Kay Scheller, zusammen: “Vor der Pandemie hatte der B und in 70 Jahren eine Verschuldung von rund 1,3 Billionen Euro angehäuft. Infolge der Notlagen der letzten drei Jahre wird sich der Schuldenstand um etwa 800 Milliarden Euro erheblich erhöhen. In absehbarer Zeit wird also ein Wert von zwei Billionen Euro überschritten werden – Tendenz weiter steigend.“

*Hans-Jürgen Leersch arbeitet als freier Journalist und ist Mitglied der Bundespressekonferenz.

Innovative Vergabe in Hamburg

Schulbau Hamburg geehrt

(BS/bk) Nach einem Jahr der Abstinenz aufgrund der Corona-Pandemie wurde auf dem diesjährigen Hamburger Vergabetag wieder der Hamburger Vergabepreis verliehen. In diesem Jahr konnte sich das Team um Ivy Gumprecht, Abteilungsleiterin der Vergabestelle bei der Schulbau Hamburg GmbH (SBH), über den Preis freuen. Das Team des Landesbetriebs wurde für seine innovative Vergabe im Bereich des Schulbaus, der Sanierung und der Betreuung dieser Immobilien geehrt. Jahr für Jahr setzt der Landesbetrieb im Auftrag der Freien Hansestadt Hamburg Bau- und Sanierungsprojekte mit einem Volumen von mehreren hundert Millionen Euro im gesamten Stadtgebiet um.

Als Realisierungsträger führt Schulbau Hamburg die Projekte zu einem garantierten Festpreis unter enger Einbindung der Bedarfsträger durch. Gumprechts Team nimmt dabei die Schlüsselrolle bei der Vergabe wahr. Durch ihre Leistung können im Stadtgebiet die Projekte effizient umgesetzt werden. Hier nahm die Abteilungsleiterin (Dritte von rechts) die begehrte Vergabetrophäe im Kreise ihres Teams entgegen.

Foto: BS/Biskup-Klawon

► Entscheidungen zum Vergaberecht Veränderungen am Horizont

Hamburger Vergabetag diskutiert den Wandel (BS/bk) Die Krisen aus Corona-Pandemie und Ukrainekrieg erfassen alle Bereiche des Staates. Im besonderen Maße ist auch die Vergabe betroffen. Auch abseits der akuten Herausforderungen müsse das Vergaberecht einfacher, flexibler und schneller werden. So weit waren sich die Sprecherinnen und Sprecher auf dem Hamburger Vergabetag einig. Nur über den Weg dorthin zeigt man sich offen.

Der Koalitionsvertrag der Regierungsparteien im Bund hätten i hn gr undsätzlich positiv gestimmt, sagt Wilfried Baur, Vizepräses von der Handelskammer

Hamburg. Denn Staat und Wirtschaft bräuchten einander. Doch beklagten sich die Unternehmen über zu komplexe Vergabeverfahren und in Hamburg über zu viele und zu unübersichtliche Vergabeportale. Auf der anderen Seite beklage sich der Staat, dass sich für Ausschreibung zu wenige Bieter finden würden, so Baur “Es braucht aber eine gute Vergabe für einen effizienten Staat”, sagt der Vizepräses. Es seien eine Vereinfachung der Vergabeverfahren und schlankere Prozesse nötig. Einige Prozesse seien in Hamburg schon angestoßen und eine neue Ausschreibungsplattform in der Hansestadt sei der richtige Weg. Doch käme man um gesetzliche Änderungen nicht drumherum, zeigt sich Baur überzeugt. Gerade in Krisenzeiten stützten öffentl iche Ausschreibungen die Wirtschaft enorm. Diese Ausschreibungen würden einen bedeutenden Wirtschaftsmotor darstellen, sagt Baur

Aufeinander zugehen, voneinander lernen

Der Wunsch nach Flexibilisierung ist anscheinend auch bei der Stadt angekommen. Die Hansestadt Hamburg wolle sich erneuern, sagt Dr. Wibke Mellwig, Amtsleiterin bei der Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg. Doch der Ukrainekrieg und die damit zusammenhängende wirtschaftliche Unplanbarkeit führten häufig zu Anfragen bzgl. der Preisanpassung bei Vergaben. Dies stellt die Verwaltung jedoch vor Herausforderungen, da es keine pauschale Entscheidung dafür geben könne. Es brauche dabei immer eine Einzelfallbetrachtung, so Mellwig . “Bieter und Auftraggeber müssen aufeinander zugehen.”

Die Stadt Hamburg wolle aber nichtdestotrotz die Vergabe weiter professionalisieren und zentralisieren. Im Zentrum der Neuorganisation und Konzentration der Vergabe in Hamburg, die aller Voraussicht nach 2024 abgeschlossen sein soll, stünden die Schaffung von fünf Beschaffungs- und Vergabecentern. Der erste Schritt dorthin wurde Anfang 2023 mit der Zusammenführung der Beschaffungsstelle sowie der Zentralen Vergabestelle der Finanzbehörde Hamburg in das Referat Beschaffung- und Vergabecenter vollzogen. Flankiert würden diese Maßnahmen durch das Projekt “Technische Erneuerung Vergabe- und Ausschreibung” sowie durch die Neuausrichtung des Webshops, welcher Abrufe aus Rahmenverträgen und Direktaufträgen ermögl i che. Man wolle besser

Beratung für Bewerter und Bieter

in der Nutzerfreundlichkeit und der Einbindung von externen Katalogen werden, sagt Mellwig Dies sei aber nur ein Aspekt. Auch rechtlich wolle man sich in der Hansestadt weiterentwickeln. Deswegen befinde man si ch in der Abstimmung zum vierten Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Vergabegesetzes. Es sollen Erleichterungen im Unterschwellenbereich geschaffen sowie soziale Aspekte in den Mittelpunkt gerückt werden, kündigt die Amtsleiterin an. Zielkonflikt bei der Transformation

Den großen Veränderungen am Horizont auf Bundesebene blickt Nobert Portz. B.igeordneter a. D. bei m Deutschen Städte- und Gemeindebund (DStGB) skeptisch entgegen. Der angestoßene Transformationsprozess im Bundeswirtschaftsministerium (BMWK) soll einerseits Vergabeverfahren beschleunigen und vereinfachen. Andererseits soll das neue Recht auch wie in Hamburg soziale und ökologische Aspekte beachten. “Es gibt dabei Zielkonflikte”, meint Portz Nach seinen Angaben soll noch in dieser Legislaturperiode als Kondensat des Konsultationsprozess, der bis Mitte Februar läuft, eine Vergaberechtsnovelle kommen. Im Sommer bzw. Herbst 2023 werde noch ein Referentenentwurf im BMWK erstellt. Bis Ende 2023 soll ein Kabinettsbeschluss zum neuen Vergaberecht vorliegen. Im kommenden Jahr soll das novellierte Vergaberecht dann in Kraft treten, so Portz Inhaltlich bleibe es auf jeden Fall spannend. Denn das Ziel einer Vereinfachung des Vergaberechts habe er schon seit Jahren bei jeder Regierung gehört, sagt der Beigeordnete a. D

► DSGVO

Datenabfluss nach USA

Dem Bieter ist zu vertrauen Krankenakten sind besonders sensible Daten. Sollen sie digital verarbeitet werden, sind die datenschutzrechtlichen Anforderungen hoch. So hatte also ein Krankenhaus bei der Beschaffung einer Software für das Entlassungsmanagement als Ausschlusskriterium vorausgesetzt, dass die Bieter die Vorgaben der DSGVO einhalten und dazu eine entsprechende Vereinbarung unterzeichnen müssen. Bieter, die zudem ihre Server in der EU betreiben, wurden in der Bewertung bessergestellt. Der Zuschlag war an einen Bieter vorgesehen, der einen in Frankreich stehenden Server einer luxemburgischen Gesellschaft benutzt, deren Konzernmutter in den USA sitzt. Deren Allgemeine Geschäftsbedingungen lassen einen Zugriff durch die Be-hörden der USA auf den Server zu. Ein Konkurrent fordert den Ausschluss dieses Bieters: Durch die Zugriffsmöglichkeit aus USA seien die Vorgaben der DSGVO nicht einzuhalten. Doch mit diesem Ansinnen bleibt er erfolglos. Es stellt sich nämlich heraus, dass der fragliche Bieter die AGB des ServerBetreibers gerade n ich t zum Bestandteil seines Angebotes gemacht hatte. Vielmehr hat er zugesichert, auch die Vereinbarung zu unterzeichnen, mit dem er die Einhaltung der DSGVO verspricht. Auf diese Versprechen darf der Auftraggeber vertrau-en. Allein die Tatsache, dass die Konzernmutter in USA sitzt, rechtfertigt nicht die Annahme, dass die Tochter Anweisungen der Mutter ausführen werde, die vertrags- oder (nach hiesigem Recht) rechtswidrig wären.

OLG Karlsruhe (Beschl. v. 07.09.2022, Az.: 15 Verg 8/22)

► AUFTRAGSWERT

Offenes Geheimnis

Angebotspreise geleakt

Die Arbeiten an einer Autobahnbrücke im Rahmen der Streckensanierung waren vom Auftragnehmer nicht ordnungsgemäß ausgeführt worden. Der Auftraggeber kündigte daraufhin den Bauvertrag und schrieb die Restarbeiten neu aus. Er berief sich darauf, dass dieser Rest (im Gegensatz zum Gesamtvorhaben) den europäischen Schwellenwert nicht mehr übersteigt, und verzichtete auf ein europaweites Verfahren. Der gekündigte Auftragnehmer wollte an diesem Restverfahren erneut teilnehmen, was ihm verwehrt wurde. Um dagegen angehen zu können, musste er der Vergabekammer darlegen, dass auch der Rest den Schwellenwert überschreitet. (Ob nur dieser Rest zu betrachten ist, ist umstritten. Die Vergabekammer des Bundes sieht es jedenfalls so.)

Um einen entsprechend hohen Auftragswert zu untermauern, berief sich dieser Bieter auf Details der Kalkulation seiner Konkurrenten, die aus dem Submissionsprotokoll nicht erkennbar waren. So kam er dazu, dass deren Preise alle leicht über der Schwelle lagen, weswegen die Schätzung des Wertes offenbar fehlerhaft gewesen sei. Die Vergabekammer folgt dieser Argumentation nicht. Die Angebotspreise sind nämlich als Indiz für den wirklichen Auftrags-wert ungeeignet. Weil der Geheimwettbewerb offenbar gestört war, ist nicht sicher, dass sie die tatsächlichen Marktpreise widerspiegeln. Die Schätzung des Auftraggebers hingegen war methodisch korrekt. Sie hat bestand. Der Nachprüfungsantrag war mangels Erreichens des Schwellenwertes nicht statthaft.

VK Bund

(Beschl. v. 04.07.2021, Az.: VK 2-58/22)

► INLKUSION

Wertungsprivilegierung?

Nur unter der Schwelle zulässig!

Das Außengelände einer Schule ist nach deren Erweiterung neu anzulegen. Hierfür will der Schulträger Inklusionsbetrieben die Gelegenheit geben, sich um diese Arbeiten zu bewerben. Er beruft sich dabei auf die §§ 215, 224 und 226 des IX. Buches des Sozialgesetzbuches, wonach Öffentliche Auftraggeber den Inklusionsbetrieben für sie geeignete Arbeiten bevorzugt anzubieten haben. Diese Bevorzugung will der Auftraggeber dadurch erreichen, dass er deren Angebotspreise für die Bestimmung der Wertungsreihenfolge um 15 Prozent vermindert. In der Bekanntmachung gibt er an, dass der Preis alleiniges Wertungskriterium sei. Das ist insofern richtig, als seitens des Auftraggebers keine Qualitätskriterien aufgestellt worden sind.

Eine solche Privilegierung ist jedoch nach Auffassung der Vergabekammer ein neben dem Preis zusätzliches Wertungskriterium, das in der Bekanntmachung hätte veröffentlicht werden müssen. Darauf kam es aber gar nicht mehr an. Denn die Vergabekammer verwirft diesen Wertungsansatz in Gänze: Im Oberschwellenbereich fehlt es an einer Rechtsgrundlage, um eine solche Privilegierung durch Preisabschlag vorzunehmen. Er stellt eine unzulässige Ungleichbehandlung dar. N ur in nationalen Verfahren finden die entsprechenden Erlasse der Landesregierung(en) Anwendung. Wie aber ist das Sozialgesetzbuch im Oberschwellenbereich umzusetzen?

N ach § 118 G WB kann eine Ausschreibung allein solchen Inklusionsbetrieben vorbehalten werden. Nur wenn sich kein solcher Auftragnehmer findet, wird das Verfahren dann für alle Unternehmen geöffnet.

VK Westfalen (Beschl. v. 19.08.2022, Az.: VK 2-29/22)

► WIDERSPRÜCHE

Reinigungsfläche unklar

Bieter muss rügen!

Ungenauigkeiten in der Formulierung der Referenzanforderungen gehören zu den ärgerlichsten Fehlern, die im Vergabeverfahren unterlaufen können, denn sie ziehen in der Regel einen hohen Aufwand für den Auftraggeber nach sich, wenn die Bieter um die Vergleichbarkeit der Referenz streiten. Dem kann mit Klauseln abgeholfen werden, die bei möglichen Widersprüchlichkeiten definieren, welcher Stelle der Unterlagen dann der Vorrang gebühren solle. So hoffte ein Auftraggeber, vor unliebsamen Überraschungen geschützt zu sein. Er hatte in seinen Unterlagen für einen Gebäudereinigungsauftrag die zu reinigende Fläche einmal als Grundfläche und einmal als monatliche Reinigungsfläche abgefragt, also Grundfläche mal Reinigungsdurchläufe pro Monat. Ein Bieter, dessen Referenzen die monatliche Fläche, nicht aber die Grundfläche erfüllten, wehrte sich gegen seinen Ausschluss. Ergebnis der Nachprüfung: Er unterliegt. Zunächst sind nämlich die Unterlagen nach dem Wissensstand eines fachkundigen Bieters auszulegen. Daraus ergibt sich durch die Zusam-menschau aller Unterlagen, dass nur die Grundfläche gemeint sein konnte. Die monatliche Fläche wäre als Referenz im Vergleich zum Auftrag viel zu klein gewesen. Zudem hatte der Auftraggeber definiert, dass im Zweifel das ausgereichte Eignungsformular (mit Abfrage der Grundfläche) Vorrang vor dem Fließtext haben solle. Dass allerdings dieser Vorrang nicht in der Bekanntmachung, sondern erst in den Vergabeunterlagen erkennbar war, war unzulässig, konnte den Bieter aber nicht retten: Er hätte diesen Fehler oder z um indest die Widersprüchlichkeit vor Angebotsabgabe rügen müssen. VK Rheinland (Beschl. v. 18.11.2022, Az.: VK 35/22)

► URLAUBSZEIT

Zu wenige Angebote Aufhebung hat Bestand Damit hatte der Auftraggeber nicht gerechnet. Nach sorgfältiger Planung seiner Bauabläufe ergab sich ein Termin für die Fassadenarbeiten im Herbst. Mit dem notwendigen Vorlauf musste die Ausschreibung in den Sommerferien stattfinden. Das Ergebnis der Ausschreibung war ernüchternd. Nur zwei Angebote sind eingegangen, wobei das günstigere doppelt so hoch ausfiel wie die Kostenschätzung, das teurere mehr als drei Mal so hoch. Der mit der Verfahrensbegleitung beauftragte Architekt kann sich das nur mit der Ferienzeit erklären. Offenbar ist in den Betrieben so viel Personal i n Urlaub, dass viele Unternehmen keine Kapazitäten zur Angebotsbearbeitung hatten. Der Architekt erwartet bei einer Wiederholung der Ausschreibung deutlich mehr und deutlich günstigere Angebote. Der Auftraggeber hebt daraufhin die Ausschreibung auf und startet sie neu.

Der günstigere der beiden Bieter erwirkt vor der Vergabekammer die Feststellung, er sei durch diese Aufhebung in sei nen Rechten verletzt. Die Aufhebung ist nicht durch die Vergabeordnungen gedeckt. Auf diesen Beschluss aufbauend fordert er nun den Ersatz seines entgangenen Gewinns. Ohne Erfolg. Das Landgericht hält die Aufhebung nicht für willkürlich, sondern für wirtschaftlich begründet. Auch habe die Vergabekammer gerade nicht die Aufhe-bung der Aufhebung verfügt, sodass sie auch ohne hinreichenden Aufhebungsgrund Bestand behielt. Damit steht dem Bieter lediglich der Ersatz seiner Aufwendungen für die nutzlose Angebotserstellung zu.

LG Köln

(Urt. v. 27.09.2022, Az.: 5 O 112/22)

Zusammenfassung der Entscheidungen:

RA und FA für Vergaberecht Dr. Rainer Noch, München (Oppler Büchner PartGmbB) jeden Monat im Behörden Spiegel ◄

ANSCHRIFT

Düsternbrooker Weg 104, 24105 Kiel

Abteilung Digitalisierung und Zentrales

IT-Management der Landesregierung

Niemannsweg 220, 24106 Kiel

Tel.: 0431/988-0

Fax: 0431/988-1960

E-Mail: vorname.nachname@stk.landsh.de

Bevollmächtigte des Landes

Schleswig Holstein beim Bund

Staatssekretärin Sandra Gerken Berlin 030/746847-100

Abteilung Vertretung des Landes

Schleswig-Holstein beim Bund 030/746847

LV L Dienststellenleitung

Udo Bünnagel -204

LV 10 Recht, Justiziariat

Ralf Martens -214

LV 11

Inneres, Sport, Städtebau, Wohnen, Kommunales, Raumordnung, Verteidigung

Harald Bunten -200

LV 12

Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration, Gleichstellung, Gesundheit

Tanja Martfeld -201

LV 13

Finanzen und Steuern

Dr. Iris Keller -202

LV 14 Natur und Umwelt

NN -103

LV 15 Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus

Hans Günther Meenke -104

LV 16

Energie, Klimaschutz

Franziska Deil -229

LV 17

Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur, Auswärtige Angelegenheiten, Ständige Vertragskommission der Länder

Dr. Christoph Behrens -205

LV 18

Landwirtschaft, Ländliche Räume, Verbraucherschutz

Frank Wiemer -203 (m.d.W.d.G.b.)

BevB

Digitalpolitik

Simon Locherer -102

LV 19

Veranstaltungen, Presse und Öffentlichkeitsarbeit, Protokoll, Kunstbeirat Heike Muß -206

LV 20

Verwaltung, Zentrale Dienste Dirk Gatermann -210

This article is from: