Fazit 185

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Steuerboard Verein für Konsumenteninformation:

Mag. Alexander Hofer

Von den Gaben der Politiker

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Einmal mehr erschöpft sich die Problemlösungskompetenz unserer Politiker im Beschluss von Maßnahmen gegen die bloßen Symptome deren eigener Unzulänglichkeiten. Erfahren Sie mehr über „Ausgleiche“, „Boni“, „Entlastungen“ und „Prämien“ des gerade beschlossenen „Teuerungs-Entlastungspakets“: Energiebonus: Ein Gutschein von 150 Euro pro Hauptwohnsitz-Haushalt mit maximal 55.000 € Einkünften (110.000 € bei mehreren Personen), einlösbar bis 31.10.2022. Teuerungsausgleich: Einmalig 300 € für Personen wie Sozialhilfe-, Ausgleichszulagen-, Krankengeld- und Studienbeihilfenbezieher. Klimabonus: 2022 auf 250 € erhöht für jede Person mit inländischem Hauptwohnsitz, für Kinder 125 €. Auszahlung ab Oktober. Anti-Teuerungsbonus: Aufbesserung des Klimabonus um 250 (125) €. Für Personen mit Ein-kommen über 90.000 € nicht steuerfrei. Teuerungsprämie: Möglichkeit für Arbeitgeber, Mitarbeitern bis zu 3.000 € jährlich nicht nur steuer- sondern auch SV- und lohnnebenkostenfrei zukommen zu lassen. Die 3.000 € sind gemeinsamer Höchstbetrag mit der (bloß steuerfreien) Mitarbeitergewinnbeteiligung. Teuerungsabsetzbetrag: Geringverdienende Arbeitnehmer erhalten bis zu 500 €. Ähnliches gilt für Pensionisten. Gleichzeitig erhöhen sich bei einer Negativsteuer die Ansprüche auf die Rückerstattung der SV-Beiträge auf 70 % (100 % für Pensionisten). Außerordentliche Einmalzahlung iHv 500 € für Pensionisten mit geringen Einkünften. Senkung UV-Beitrag von 1,2 % auf 1,1 % ab 1.1.2023. Der Souverän als Almosenempfänger. Danke.

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Klage gegen Verbund wegen Preisbindung an Strompreisindex

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) lässt die Zulässigkeit der aktuell verwendeten Preisänderungsklausel gerichtlich klären, die Konsumentenschützer sehen sich ist in letzter Zeit mit massiven Beschwerden zu Preiserhöhungen von Energieanbietern konfrontiert. Vor allem die Preiserhöhungen beim Verbund, der bekanntlich damit wirbt, seine Energie zu 100 Prozent aus österreichischer Wasserkraft zu beziehen, seien nicht nachvollziehbar, so der VKI. Der Verein will daher – im Auftrag des Sozialministeriums – klären, ob die Preisbindung an den von der Energieagentur ermittelten Strompreisindex zulässig ist.

D

er Verbund hat dazu in seinen AGB mit Verbrauchern eine „Wertsicherung“ des verbrauchsabhängigen Arbeitspreises nach dem Österreichischen Strompreisindex (ÖSPI) vereinbart. Dieser Index wird nach einer standardisierten Methode und auf Basis der Notierungen an der EnergieBörse EEX (European Energy Exchange) in Leipzig von der Österreichische Energieagentur berechnet. Der ÖSPI zeigt daher an, um wie viel Prozent sich der Einkaufspreis für Strom im kommenden Monat

»Obwohl der Verbund mit Strom aus 100 Prozent Wasserkraft wirbt, sind die Preise an den Index der Strombörse gebunden. Jetzt klagt der VKI im Auftrag des Sozialministeriums.«

gegenüber der Basisperiode, dem Vormonat und dem Vorjahr auf Grundlage eines fiktiven Beschaffungsverhaltens verändert. Genau diese Großhandelspreise für Strom und Gas sind in den vergangenen Monaten stark gestiegen. In der Folge häuften sich Beschwerden von Konsumenten, insbesondere darüber, dass der Verbund mit 100 Prozent Strom aus heimischer Wasserkraft geworben hatte. 32 /// FAZIT JULI 2022

„Für viele Konsumentinnen und Konsumenten ist es vollkommen unverständlich, warum der Verbund seinen Preis an einen Börsenpreis bindet, obwohl er den Strom für Haushaltskunden wohl zu einem überwiegenden Teil selbst produziert und durch die gesteigerten Preise erhebliche Übergewinne erwirtschaftet hat“, erklärt Mag. Thomas Hirmke, Leiter des Bereichs Recht im VKI, den Unmut. Der Gewinn des Verbund-Konzerns stieg im Vorjahr nach Medienmeldungen um über 38 Prozent auf 874 Millionen Euro. Der VKI hat die Preisanpassungsklausel des Verbunds umfassend geprüft. „Wir sind dabei zur Ansicht gelangt, dass es wesentliche rechtliche Argumente gegen eine Zulässigkeit der vom Verbund verwendeten Anpassungsklausel für Strompreise gibt. Wir haben daher zur gerichtlichen Überprüfung dieser Klausel eine Klage eingebracht“, erklärt Hirmke das Vorgehen des VKI. Mit dieser Klage soll auch grundsätzlich geklärt werden, inwieweit derartige Wertsicherungsklauseln zulässig sind. „Gerade in Zeiten hoher Inflation und steigender Preise spielen Preisanpassungsklauseln für Verbraucherinnen und Verbraucher, aber auch für Unternehmen, eine immer wichtigere Rolle. Wir erwarten uns von dieser Klage eine Klarstellung, welche Grundvoraussetzung eine Wertsicherungsklausel im Konsumentenvertrag erfüllen muss“, ergänzt Hirmke.


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