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Die aktuellen Sicherheitsregeln

Wintersport: Dekret seit 1. Januar in Kraft – was zu beachten ist

Von Dr. Marlies Klotz

Um die Sicherheit bei der Ausübung von Wintersportarten zu erhöhen, hat die italienische Regierung ein Dekret mit Sicherheitsmaßnahmen erlassen, welches am 1. Januar 2022 in Kraft getreten ist. Im Folgenden ein Überblick über die wichtigsten Regelungen.

Das Dekret führt erstmals ein Verbot ein, im alkoholisierten Zustand oder unter Drogeneinfluss Ski zu fahren. Umstritten ist dabei, ab welchem Alkoholgehalt im Blut man als alkoholisiert gilt, da in der Bestimmung selbst kein direkter Grenzwert für den Alkoholgehalt im Blut angegeben ist. Welcher Grenzwert findet somit Anwendung?

Bezüglich des Grenzwertes gibt es in Südtirol nun einen Präzedenzfall vom letzten Winter. Einem Skifahrer wurde aufgrund des festgestellten Alkoholgehalts von 0,71 Promille eine Verwaltungsstrafe ausgestellt, gegen welche ein Rekurs beim Bozner Regierungskommissariat eingelegt wurde. Im Rekurs wurde eingewandt, dass das Dekret auf den Art. 379 der Regelung und Durchführungsverordnung der Straßenverkehrsordnung (D.P.R. 495/1992) verweist, welcher ein Alkohollimit von 0,8 Promille vorsieht. Diesen Einwand hat das Regierungskommissariat angenommen und die VerwalSkifahrer müssen strengere Verhaltensregeln beachten.

Foto: IDM Südtirol/Harald Wisthaler

tungsstrafe archiviert. Es gilt nun abzuwarten, ob sich diese Auslegung der neuen Bestimmungen durchsetzen wird oder ob der Gesetzgeber eine Korrektur der Bestimmungen vornimmt.

Bei einem Verdacht, dass ein Skifahrer alkoholisiert oder unter Drogeneinfluss fährt, kann er von den Behörden einem Test unterzogen werden. Bei einem Verstoß drohen Geldstrafen von 250 Euro bis 1.000 Euro und bei gravierenden oder wiederholten Fällen droht zusätzlich der Entzug des Skipasses. Die Verantwortung liegt beim Skifahrer selbst.

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Strengere Verhaltensregelungen

Das Dekret sieht zudem für Skifahrer strengere Verhaltensregeln vor. So ist vorgesehen, dass man sich als Skifahrer so verhalten muss, dass man im Hinblick auf das technische Können, die Beschaffenheit der Piste und die Umgebungsbedingungen keine Gefahr für sich selbst oder andere darstellt.

Die Skifahrer werden damit mehr in die Pflicht der Eigenverantwortung genommen. Ihnen wird eine Sorgfalts- und Vorsichtspflicht auferlegt, was die eigene Leistungsfähigkeit, die Beachtung der Beschilderung und der Sicherheitsvorschriften sowie der allgemeinen Pistenverhältnisse, der Sichtfreiheit, der Witterungsbedingungen und der Anzahl der Skifahrer auf der Piste betrifft. Dies sind alles Elemente, die im Falle eines Rechtsstreits von den Richtern berücksichtigt werden müssen, um zu beurteilen, ob das Verhalten der Skifahrer den Regeln der Vorsicht und der Sorgfalt entsprach. Zudem sind nun genaue Regelungen vorgesehen, welche in Bezug auf den Vorrang, beim Überholen oder bei Kreuzungen eingehalten werden müssen.

Unterlassene Hilfeleistung bleibt strafbar

Skifahrer und andere Schneesportler, die eine Person in Not vorfinden und es unterlassen, Hilfe zu leisten oder den Pistenbetreiber unverzüglich zu benachrichtigen, riskieren eine Geldstrafe zwischen 250 Euro und 1.000 Euro.

Helmpflicht für Minderjährige

Für Minderjährige unter 18 Jahren gilt beim Skifahren, Snowboarden und Ro-

Dr. Marlies Klotz, HGV-Rechtsabteilung deln die Helmpflicht. Bisher galt diese Pflicht nur für Kinder bis zu 14 Jahren.

Der Helm muss außerdem eine CE-Zertifizierung aufweisen.

Sollten Minderjährige ohne Helm angetroffen werden, wird eine Geldstrafe von 100 Euro bis 150 Euro ausgestellt.

Versicherungspflicht für Nutzer der Anlagen

Das Dekret, das den Pistenspaß insgesamt sicherer machen soll, sieht auch eine verpflichtende Haftpflichtversicherung für die Nutzer der Anlagen vor.

Wenn Wintersportler nicht schon über eine private Haftpflichtversicherung verfügen, müssen die Betreiber der Aufstiegsanlagen in der Lage sein, bei Bedarf oder Anfrage eine solche Haftpflichtversicherung zur Verfügung zu stellen. Die Skigebietsbetreiber haben sich dahingehend gerüstet und verweisen vor Ort auf entsprechende Versicherungen.

Skifahrer, welche keine gültige Versicherung vorweisen können, können mit einer Geldstrafe von 100 Euro bis 150 Euro belegt werden und müssen mit dem Entzug des Skipasses rechnen.

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