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Vorschläge des HGV wurden umgesetzt
Vorschläge des HGV wurden umgesetzt Landesgesetz Raum und Landschaft: Änderungen vom Landtag beschlossen
Eine oft erhobene Forderung des HGV ist nun möglich. In Gewerbegebieten können Räumlichkeiten zur Unterbringung von Mitarbeitern vorgesehen werden.
Der Südtiroler Landtag hat im Dezember Änderungen am Landesgesetz für Raum und Landschaft genehmigt. Es wurden eine Reihe von Anpassungen am Gesetz vorgenommen, welche notwendig sind, damit das Gesetz angewandt werden kann.
Es wurden aber auch speziell vom HGV eingebrachte bzw. unterstützte Änderungen genehmigt. Eine wesentliche Rolle spielte dabei auch Landtagsabgeordneter Helmut Tauber, welcher sich im Landtag für diese Änderungen stark gemacht hat. Speziell den Tourismus betreffend wurde vorgesehen, dass In Gewerbegebieten können Räumlichkeiten zur Unterbringung von Mitarbeitern vorgesehen werden.
Foto: Adobe Stock
die Landesregierung ein Landestourismusentwicklungskonzept genehmigt, welches gebietsbezogene Kennzahlen für Strategien zur Entwicklung des Tourismus festlegt. Aufgrund dieser Kennzahlen können die jeweiligen Tourismusentwicklungskonzepte der Gemeinden erarbeitet werden. Weiters wurde im Gesetz für Raum und Landschaft die vom HGV unterstützte Möglichkeit vorgesehen, dass im Gewerbegebiet mittels Durchführungsplan die Errichtung von Räumlichkeiten zur zeitweiligen Unterbringung von Mitarbeitern vorgesehen werden kann. Die Landesregierung muss noch Kriterien und Parameter für die Räumlichkeiten zur zeitweiligen Unterbringung von Mitarbeitern festlegen.
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Zeitlich begrenzte Vermietung
Zudem wurde auch der vom HGV eingebrachte Vorschlag angenommen, dass die zeitlich begrenzte Vermietung oder zeitlich begrenzte Nutzungsleihe von Räumlichkeiten mit der Zweckbestimmung „gastgewerbliche Tätigkeit“ zum Zwecke der Erbringung von öffentlichen Diensten oder an Einrichtungen von öffentlichem Interesse, auch in Abweichung zur etwaigen entsprechenden im Grundbuch angemerkten Bindung als gastgewerblicher Betrieb bzw. gastgewerblicher Beherbergungsbetrieb, keine Änderung der Zweckbestimmung notwendig macht.
Das bedeutet, dass es ohne Änderung der urbanistischen Zweckbestimmung und auch bei Anmerkung der zwanzigjährigen Bindung als gastgewerblicher Betrieb bzw. gastgewerblicher Beherbergungsbetrieb möglich ist, gastgewerbliche Betriebe oder Teile davon, z. B. an Seniorenheime, Schülerheime oder Schulen, zu vermieten. es
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