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Steuerguthaben auf Investitionen
Steuer: Statt Superabschreibung nun neuer Steuerbonus Steuerguthaben auf Investitionen
Von Stefan Amplatz
Die Superabschreibung in Höhe von 130 Prozent wurde nicht mehr verlängert, sondern ab dem Jahr 2020 in ein Steuerguthaben (credito d’imposta) umgewandelt.
Die bisher bekannte Superabschreibung ist mit Ende 2019 ausgelaufen. Das neue Steuerguthaben wird, wie zuvor die Superabschreibung, auf Investitionen in neue Anlagegüter mit einem Abschreibesatz von 6,5 Prozent und mehr im Zeitraum von 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 gewährt. Ausgenommen davon sind Immobilien, alle anderen Anlagegüter mit einem Abschreibesatz von weniger als 6,5 Prozent und die Personenkraftwagen. Die Höhe des Steuerguthabens beträgt sechs Prozent bis zu einem Höchstbetrag von zwei Millionen Euro. Auch die bisherigeHyperabschreibung in der Höhe von 270 Prozent für den Kauf von neuen, hochtechnologischen Anlagen wurde durch ein Steuerguthaben ersetzt. Die Höhe des Guthabens beträgt 40 Prozent bei einem Investitionswert bis 2,5 Millionen Euro und 20 Prozent bei einem Investitionswert zwischen 2,5 und zehn Millionen Euro. Für immaterielle Anlagegüter (z. B. Software für die Automatisierung und Steuerung) in Zusammenhangmit den hochtechnologischen Investitionen beträgt die Höhe des Steuerguthabens 15 Prozent bis zu einem Höchstbetrag von 700.000 Euro.
Wichtig: Für die Inanspruchnahme des Steuerguthabens muss auf den Investitionsrechnungen das entsprechende Gesetz (Art. 1 co. 184-194 legge 27.12.2019 n. 160) angeführt sein. Das Steuerguthaben kann mit anderen Steuern, aufgeteilt auf fünf Jahre, ab dem Folgejahr verrechnet werden. Für den neu eingeführten Steuerbonus ist eine Übergangsregelung vorgesehen. Wenn also innerhalb 31. De
zember 2020 der Auftrag bestätigt wird und 20 Prozent der Auftragssumme angezahlt werden, kann der Bonus auch noch im Jahr 2021 beansprucht werden, wenn die Zustellung bzw. Inbetriebnahme der Anlage bis spätestens 30. Juni 2021 erfolgt. Wird die Anlage, für die das Steuerguthaben gewährt wurde, innerhalb der zwei darauffolgenden Jahre nach Anschaffung veräußert, muss der genutzte Bonusbetrag sofort rückerstattet werden.
Steuer: Überprüfung der Einzahlung der Lohnsteuer bei Werk- und Unterwerkverträgen Bauherren haften solidarisch mit
Von Stefan Amplatz
Mit Begleitverordnung zum Haushaltsgesetz 2020 ist festgeschrieben, dass ab sofort Auftraggeber (Bauherren) im Rahmen eines arbeitsintensiven Werk- oder Unterwerkvertrags mit einem jährlichen Auftragsvolumen von mehr als 200.000 Euro pro Auftragnehmer verpflichtet sind, die Einzahlung der Lohnsteuern der auf der Baustelle arbeitenden Arbeiter zu überprüfen. Wichtig: Von dieser neuen Regelung sind nur jene Verträge mit Unternehmen betroffen, die fast ausschließlich Arbeitsleistung (ohne Materialeinsatz) am Sitz des Auftraggebers und mit den Arbeitsgegenständen des Letzteren beinhalten. Diese Neuerung betrifft erstmals die Lohnsteuer vom Monat Januar 2020, die bis 17. Februar vom Auftragnehmer zu begleichen ist, und zwar auch dann, wenn der Werk- bzw. Unterwerkvertrag bereits im Jahr 2019 abgeschlossen wurde. Das beauftragte Unternehmen bzw. Subunternehmen muss eine Aufstellung der beschäftigten Mitarbeiter, der gearbeiteten Stunden pro Mitarbeiter, der geschuldeten Lohnsumme pro Mitarbeiter, der geschuldeten Lohnsteuer pro Mitarbeiter und den Vordruck F24 mit der bezahlten Lohnsteuer an den Auftraggeber aushändigen. Dieser hat die Pflicht, diese Unterlagen innerhalb von fünf Tagen nach Steuerfälligkeit zu prüfen. Werden diese Unterlagen nicht vollständig ausgehändigt oder hat der Auftraggeber Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Informationen, muss dieser 20 Prozent der Auftragssumme einbehalten und innerhalb von 90 Tagen eineMitteilung an die Agentur der Einnahmenmachen. Von dieser Auflage ausgenommen sind die Projekte mit „vertrauenswürdigen“ Auftrag- bzw. Subunternehmer. Das sind Unternehmen, die seit mehr als drei Jahren tätig sind, keine offenen Steuerschulden über 50.000 Euro haben, die Steuererklärungen fristgerecht eingereicht und in den letzten drei Jahren auf das Steuerkontomehr als zehn Prozent der Umsatzerlöse eingezahlt haben. Die Bescheinigung der „Ordnungsmäßigkeit“ wird von der Agentur der Einnahmen ausgestellt und hat eine Gültigkeit von vier Monaten.
Für den Auftraggeber empfiehlt es sich auf jeden Fall, alle erhaltenen und auch kontrollierten Unter lagen aufzubewahren, um zu einem späteren Zeitpunkt die durchgeführten Kontrollen auch nachweisen zu können.
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