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Was bringt die Novelle der VRV 2015? Ganz aktuell beleuchten wir die Änderungen aus der in Begutachtung befindlichen Novelle

Was bringt die Novelle der VRV 2015?

Robert Blöschl (KDZ), Alexander Maimer (KDZ)

Im Oktober 2015 wurde die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 kundgemacht. Seit der Veröffentlichung wurden im Rahmen von Arbeitsgruppen einige Bereiche identifiziert, welche einer Überarbeitung bedürfen. Eine entsprechende Novellierung der Verordnung wurde nun rund zwei Jahre nach der Erstveröffentlichung vom Bundesministerium für Finanzen in Begutachtung geschickt.

Was ändert sich im Verordnungstext?

Gleich zu Beginn sei festgehalten, dass auch mit der Novellierung der VRV die Grundlagen des neuen Haushaltsrechts bestehen bleiben. Der Verordnungstext, welcher zentraler Bestandteil der Verordnung ist, wurde nur geringfügig verändert. Es handelt sich bei den Änderungen überwiegend um Klarstellungen und redaktionelle Überarbeitungen. Die vermutlich wesentlichste Änderung im Verordnungstext betrifft den Zeitpunkt der Anwendung des neuen Haushaltsrechts. Alle Gemeinden müssen nun spätestens mit dem Jahr 2020 die VRV 2015 umsetzen. Freiwillig kann auch früher umgestellt werden. Konkret bedeutet dies, dass spätestens der Voranschlag 2020, die Eröffnungsbilanz zum 01.01.2020 sowie der Rechnungsabschluss 2020 nach den neuen Bestimmungen der VRV 2015 veröffentlicht werden müssen. Einen genauen Zeitpunkt der Veröffentlichung der Rechenwerke legt auch die novellierte VRV nicht fest. »

Eine weitere Änderung betrifft den Bereich der Absetzungen. Gemäß VRV 1997 waren Absetzungen innerhalb eines Finanzjahrs zulässig, wenn es sich um nicht veranschlagte Rückersätze von Einnahmen und Ausgaben handelte. Im Bereich der Abgaben und im Bereich Personal waren Absetzungen zeitlich unbeschränkt möglich. Durch die Novellierung wird nun auch in der VRV 2015 die Möglichkeit der Absetzung von Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen geschaffen. Im Bereich der Abgaben sind Absetzungen insbesondere für eine korrekte Berechnung der Finanzkraft der Gemeinden notwendig.

Für Vermögensgegenstände mit einer Nutzungsdauer von unter zehn Jahren wird durch die Novellierung eine Übergangsregelung geschaffen. Für jene bereits erfassten Vermögensgegenstände müssen nicht die Nutzungsdauern gemäß Anlage 7 der VRV herangezogen werden. Es können die von der Gemeinde gewählten Nutzungsdauern beibehalten werden. Voraussetzung ist, dass der Vermögensgegenstand linear über die Laufzeit abgeschrieben wurde. Für alle anderen Vermögensgegenstände ist auf Basis der Nutzungsdauern der Anlage 7 eine Neuberechnung der linearen Abschreibung durchzuführen. Eine Klarstellung erfolgt hinsichtlich der Bestandteile von Voranschlag und Rechnungsabschluss. Festgehalten wird nun, dass der Detailnachweis – also die Darstellung der Erträge/Einzahlungen und Aufwendungen/Auszahlungen auf Kontenebene – Bestandteil von Voranschlag und Rechnungsabschluss ist. Klargestellt wird außerdem, dass der Gesamthaushalt um die internen Vergütungen zu bereinigen ist.

Anpassung des Kontenplans an die Gemeindepraxis

Der Kontenplan der Gemeinden (Anlage 3b) wurde im Rahmen der Novellierung einer Generalüberholung unterzogen. Durch zahlreiche neue Kontengruppen, Zusammenführungen und Löschungen von Kontengruppen wurde der Kontenrahmen an die praktischen Gegebenheiten der Gemeinden angepasst. Zudem wurde darauf geachtet, den in den Finanzabteilungen tätigen PraktikerInnen durch vereinfachte Buchungsvorgänge die Umstellung auf das neue Rechnungswesen zu erleichtern. Neben begrifflichen Anpassungen und redaktionellen Änderungen wurden unter anderem folgende Änderungen durchgeführt:

• Neue Konten für die indirekte Verbuchung der Abschreibung; • Eine gemeinsame Kontengruppe für alle Gebäude und Bauten; • Umstrukturierung der Vorratskonten; • Eigene Kontengruppe für die Verbuchung von Kassenstärkern; • Neue Kontengruppe für Kommunalsteueraufwendungen; • Eine gemeinsame Kontengruppe für alle Energiebezüge; • Neue Kontengruppen für die Veräußerung von Anlagegütern; • Zusammenfassung der Kontengruppen für Leistungs- und Nebenerlöse; • Frei zu benennende Kontengruppen für weitere ausschließliche Landes-/Gemeindeabgaben.

Basierend auf dem neu veröffentlichten Gemeindekontenplan erarbeitet das KDZ eine aktualisierte Version des bekannten Kontierungsleitfadens für Gemeinden und Gemeindeverbände. Die Beschreibungen der Konten und Ansätze werden erstmals auch durch umfangreiche Buchungsbeispiele ergänzt. Dadurch soll der Umstieg auf das neue Haushaltsrecht erleichtert werden. Der Kontierungsleitfaden erscheint im Frühjahr 2018.

Neuerungen bei den Anlagen zum Voranschlag und Rechnungsabschluss

Fast sämtliche Anlagen zum Voranschlag und Rechnungsabschluss wurden im Rahmen der Novellierung überarbeitet. Während sich die Änderungen in vielen Bereichen auf ein redaktionelles Ausmaß beschränken, gibt es einige Anlagen, welche sich grundlegend ändern. So muss nun zum Beispiel der Nachweis über interne Vergütungen lediglich auf Ebene der Gruppen dargestellt werden. In der ursprünglich verordneten Fassung war noch ein Ausweis auf Ebene der Ansätze verpflichtend. Im Nachweis über Leasingverpflichtungen der Gemeinde wurden Begrifflichkeiten geschärft und an in der Branche übliche Ausdrücke angepasst. Dies war notwendig, um später eine einheitliche Befüllung des Nachweises zu garantieren. Der Nachweis über Haftungen der Gebietskörperschaft (ehemals Anlage 6s) wurde im Rahmen der Novellierung erweitert. Der Nachweis steht nun im Einklang mit der entsprechenden §15a-Vereinbarung über Haftungsobergrenzen.

Im Bereich der Nutzungsdauern (Anlage 7) wurden die vom Österreichischen Wasserund Abfallwirtschaftsverband (ÖWAV) und der Österreichische Vereinigung für das Gas- und Wasserfach (ÖVGW) vorgeschlagenen Nutzungsdauern für die Bereiche Abwasserentsorgung, Wasserversorgung, Hochwasserschutz und Abfallwirtschaft übernommen. Außerdem wurde die Nutzungsdauer einzelner Anlagengegenstände, wie z. B. der Gebäude angepasst.

Der Nachweis über Kassenstärker wurde gänzlich gestrichen. Da zum Stichtag des Rechnungsabschlusses vorhandene Kassenstärker Finanzschulden begründen, sind diese mit den übrigen Finanzschulden in einer gemeinsamen Anlage darzustellen.

Durch die Überarbeitungen im Rahmen der Novelle zur VRV 2015 gestalten sich somit die Anlagen zum Voranschlag und Rechnungsabschluss in vielen Bereichen neu. Die nachfolgende Grafik soll einen Überblick geben, welche Anlagen nun für den Voranschlag und Rechnungsabschluss erstellt werden müssen und welche Informationen für die Befüllung vorliegen müssen.

Die Erläuterungen zur VRV werden an die novellierte Fassung der VRV angepasst. An einigen Stellen werden auch darüberhinausgehende Klarstellungen ergänzt, welche nicht Eingang in den Verordnungstext fanden. So soll zum Beispiel festgehalten werden, dass es im Bereich der internen Vergütungen aus steuerlichen Gründen zu Abweichungen zwischen den Erträgen und Aufwendungen kommen kann. Ein solcher Fall kann dann auftreten, wenn Verrech-

nungen zwischen Betrieben gewerblicher Art und der Gemeinde stattfinden.

Zusammenfassung

Durch die Novellierung der Voranschlagsund Rechnungsabschlussverordnung wird es zu keiner grundlegenden Richtungsänderung des neuen Haushaltsrechts kommen. Die wesentlichen Inhalte der VRV 2015 bleiben bestehen, Klarstellungen und Ergänzungen sollen für eine reibungslose Umsetzung sorgen. Die wohl umfassendsten Änderungen wurden im Kontenplan der Gemeinden vorgenommen, welcher an die Erfordernisse der Praxis angepasst wurde. Auch im Bereich der übrigen Anlagen zum Voranschlag und Rechnungsabschluss kommt es zu nicht unwesentlichen Änderungen. Mit der Novellierung der VRV 2015 kann nunmehr die Umsetzung starten. In Vorbereitung auf den ersten Voranschlag ist als erster Schritt das Vermögen zu erfassen und zu bewerten. Die Eröffnungsbilanz muss erst im Laufe des Jahres 2020 erstellt werden.

Anlage Inhalt Datengrundlage Erstellung für VA RA

Stellenplan für den Gesamthaushalt Geplanter Personalstand zum Stichtag Personalplanung Anlage 4 – Personaldaten gemäß ÖStP 2012 Detaillierte Aufschlüsselung des Personalstandes und der Personalaufwendungen

Anlage 5b – Voranschlagsund Rechnungsquerschnitt Anlage 6a – Nachweis über Transferzahlungen Anlage 6b – Nachweis über Haushaltsrücklagen und Zahlungsmittelreserven

Anlagen 6c und 6d – Nachweise über Finanzschulden und Schuldendienst Ableitung des Finanzierungssaldos auf Basis der bekannten Querschnittslogik Transferzahlungen nach Teilsektoren des Staates

Nachweis über finanzierte und nicht finanzierte Haushaltsrücklagen inkl. der entsprechenden Zahlungsmittelreserven

Detaillierte Aufschlüsselung der vorhandenen Darlehensverhältnisse und anderer Finanzschulden

Anlage 6f – Nachweis über haushaltinterne Vergütungen

Ausweis der haushaltsinternen Vergütungen auf Gruppenebene Anlage 6g – Anlagenspiegel Bestände und Veränderungen des langfristigen Vermögens

Anlage 6h – Liste der nicht bewerteten Kulturgüter

Kulturgüter, welche keiner Bewertung unterzogen wurden Anlage 6i – Leasingspiegel Detaillierte Informationen zu Operating-Leasing- und Finanzierungsleasing-Verhältnissen

Anlagen 6j und 6k – Nachweis über unmittelbare und mittelbare Beteiligungen der Gebietskörperschaft Beteiligungen, an denen die Gemeinde direkt bzw. über Tochtergesellschaften beteiligt ist

Anlage 6l – Nachweis über verwaltete Einrichtungen

Anlagen 6m bis 6p – Nachweise über Finanzinstrumente Verwaltete Einrichtungen, die der Kontrolle bzw. Beherrschung der Gemeinde unterliegen Aktive Finanzinstrumente sowie die sich daraus ergebenden Risiken

Anlage 6q – Rückstellungsspiegel Bestände und Veränderungen von Rückstellungen Anlage 6r – Haftungsnachweis Details zu Haftungsverhältnissen, welche die Gemeinde eingegangen ist Personalplanung

Veranschlagung bzw. laufende Buchhaltung Veranschlagung bzw. laufende Buchhaltung Veranschlagung bzw. laufende Buchhaltung

Veranschlagung bzw. laufende Buchhaltung; Darlehensverträge; sonstige Verträge Veranschlagung bzw. laufende Buchhaltung Laufende Buchhaltung

Nebenaufzeichnungen

Laufende Buchhaltung; Leasingverträge

Firmenbuch; Jahresabschlüsse der Beteiligungen; Nebenaufzeichnungen Abschlüsse der verwalteten Einrichtungen; Nebenaufzeichnungen Laufende Buchhaltung; abgeschlossene Verträge; Nebenaufzeichnungen Laufende Buchhaltung

Nebenaufzeichnungen

Anlage 6s – Anzahl der Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger und pensionsbezogene Aufwendungen Anlage 6t – Einzelnachweis über die nicht voranschlagswirksame Gebarung Pensionsbezogene Aufwendungen, für die die Gebietskörperschaft aufzukommen hat

Bestände und Veränderungen der Konten der nicht voranschlagswirksamen Gebarung Personalplanung

Laufende Buchhaltung  U U 

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Quelle: KDZ, 2017.

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