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Veranschlagung von Transfers

Michael Dessulemoustier-Bovekercke (Moore Stephens)

Die Behandlung von Finanzzuweisungen und Zuschüssen wurde im Wesentlichen aus der VRV 1997 (§ 8 Abs 3) übernommen. Zuweisungen sind in Abhängigkeit ihres Charakters als Kapitaltransfer (Investitionszuschuss), Transferertrag (z. B. zur Abgangsdeckung) oder Transferaufwand (Förderungen und Finanzzuweisungen) zu behandeln.

Investitionszuschuss

Unter dem Sonderposten Investitionszuschüsse (Kapitaltransfers) werden Kapitalzuschüsse von Trägern öffentlichen Rechts, von Beteiligungen oder von anderen Rechtsträgern an die Gebietskörperschaft ausgewiesen. Die hier erfassten Beträge unterscheiden sich von laufenden (Aufwands-)Zuschüssen, die sofort einen Ertrag darstellen. Die Kapitalzuschüsse sind über die Nutzungsdauer bzw. Laufzeit zu verteilen und daher jedes Jahr entsprechend zu verbrauchen. Die Beträge, welche in diesem Sonderposten ausgewiesen sind, werden über die Nutzungsdauer des geförderten Vermögenswertes verteilt aufgelöst. Diese Auflösung bzw. der widmungsgemäße Verbrauch der Zuschüsse wird im Ergebnisvoranschlag unter dem Posten Erträge aus Transfers ausgewiesen. In den Erläuterungen zu § 36 VRV wird festgehalten, dass nicht rückzahlbare Kapitaltransferzahlungen nicht zu passivieren sind. Dies betrifft Bedarfszuweisungsmittel für Investitionen, die entsprechende der jeweiligen Landesrichtlinien nicht rückzahlbar sind.

Transferertrag

Die Gliederung des Ertragsausweises hat nach Anlage 1a zur VRV 2015 wie folgt vorgenommen zu werden (Abb. 1). Die Erträge aus Transfers sind beim Abschnitt 94 „Finanzzuweisungen und Zuschüsse“ entsprechend der Anlage 2 zur VRV als operative Erträge zu veranschlagen. Sofern Zuschüsse jedoch einem Betrieb, einer betriebsähnlichen Einrichtung oder einer wirtschaftlichen Unternehmung zugutekommen sollen, können sie auch in den Abschnitten 85 bis 89 ausgewiesen werden. Dies ist jedoch nur möglich, wenn der Betrieb, die betriebsähnliche Einrichtung oder die wirtschaftliche Unternehmung keinen eigenen Wirtschaftsplan aufstellt. Erträge aus Transfers sind Zuflüsse aus Transaktionen, denen kein Leistungsaustausch zugrunde liegt. Sie sind in jenem Finanzjahr zu veranschlagen, für welches der Transfer gewährt wird. Ist eine Zuordnung nicht möglich, so ist der Ertrag zum Zeitpunkt des Zuflusses von liquiden Mitteln im Voranschlag zu erfassen. Erhaltene Kapitaltransfers sind gemäß der Nutzungsdauer des Vermögenswertes, für den sie gewährt werden, über den Posten „D. Sonderposten Investitionszuschüsse (Kapitaltransfers)“ abzugrenzen und jährlich entsprechend ertragswirksam aufzulösen. Die Auflösung ist im nicht finanzierungswirksamen Transferertrag darzustellen.

Transferaufwand

Unter Transferaufwand ist der Aufwand für die Erbringung einer geldwerten Leistung zu verstehen, ohne dass dafür die Gemeinde unmittelbar eine angemessene geldwerte Gegenleistung erhält. Unter diese Bestimmung fallen daher auch Förderungen. Unter einer Förderung definiert die VRV in § 8 Abs 5 wie folgt: • Aufwand für zins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen, Annuitäten-, Zinsen- oder Kreditkostenzuschüsse

Abbildung 1: Transferertrag

• Transferertrag von Trägern des öffentlichen Rechts • Transferertrag von Beteiligungen • Transferertrag von Unternehmen (mit Finanzunternehmen) • Transferertrag von Haushalten und Organisationen ohne Erwerbscharakter • Transferertrag vom Ausland • Investitions- und Tilgungszuschüsse zwischen Unternehmungen und Betrieben der Gemeinde und der Gemeinde • Nicht finanzierungswirksamer

Transferertrag

Quelle: MSCT, 2018. • Sonstige nicht rückzahlbare Geldzuwendungen, welche die Gemeinde einer natürlichen oder juristischen Person für eine von dieser erbrachten oder beabsichtigten

Leistung, an welcher ein erhebliches, von der Gemeinde wahrzunehmendes öffentliches Interesse besteht, gewährt

Es wird somit klargestellt, dass es sich bei einer Förderung um einen Aufwand für die im Gesetz genannten Förderungsarten handelt, die eine Gemeinde für eine förderungswürdige Leistung (des Förderungsnehmers) gewährt. Im Gegensatz zu einem Auftragsverhältnis erhält die Gemeinde keine unmittelbare angemessene Gegenleistung. Dem Transferaufwand sind daher folgende Aufwendungen zuzuordnen (Abb. 2). Der Transferaufwand ist für jenes Finanzjahr zu veranschlagen, dem er wirtschaftlich zuzuordnen ist. Ist eine Zurechnung nicht möglich, kann die Erfassung zum Zeitpunkt der Auszahlung erfolgen. Mehrjährige Transfers sind jeweils für jenes Finanzjahr als Aufwand zu veranschlagen und zu erfassen, für das sie gewährt werden. Es erfolgt damit eine entsprechende Abgrenzung über Rechnungsabgrenzungsposten.

Abbildung 2: Transferaufwand

• Transfers an Bund, Bundesfonds und Bundeskammern • Transfers an Länder, Landesfonds und Landeskammern • Transfers an Gemeinden,

Gemeindeverbände und -fonds • Transfers an Sozialversicherungsträger • Transfers an sonstige Träger des öffentlichen Rechts • Transfers an Unternehmungen (ohne Finanzunternehmungen) ohne Beteiligung • Transfers an Beteiligungen • Transfers an Finanzunternehmungen • Transfers an private Organisationen ohne Erwerbszweck • Transfers an private Haushalte • Investitions- und Tilgungszuschüsse zwischen Unternehmungen und Betrieben der Gemeinde und der Gemeinde • Nicht finanzierungswirksamer

Transferertrag

Quelle: MSCT, 2018.

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