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VRV 2015 Was ist noch zu regeln?

Clemens Hödl und Robert Blöschl (KDZ)

Mit der im Oktober 2015 beschlossenen und im Jänner 2018 novellierten Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 wird das Rechnungswesen der Gemeinden grundlegend umgestellt. Einige für die Umsetzung wesentliche Themen wurden bislang jedoch noch nicht geregelt. Der folgende Beitrag soll jene Bereiche beleuchten, die für eine Umsetzung noch zu regeln sind.

Investitionsnachweis

Durch die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 fällt die Notwendigkeit weg, einen Haushaltshinweis zu verbuchen. Dieser machte bisher ersichtlich, welche Investitionen dem außerordentlichen Bereich zuzuordnen sind. Der außerordentliche Haushalt gab Aufschluss über jene Investitionsvorhaben der Gemeinde, die nur vereinzelt vorkommen, den normalen Rahmen erheblich übersteigen und durch außerordentliche Einnahmen (z. B. Darlehen, Rücklagen, Vermögensveräußerungen) finanziert werden. Um diese Informationen auch zukünftig zu erhalten, werden die einschlägigen Landesgesetze einen Investitionsnachweis vorsehen. Dieser Nachweis soll zwischen mehrjährigen Investitionen, einjährigen Investitionen und sonstigen Investitionen unterscheiden, wobei letztere jene kleineren Investitionen darstellen, die bislang aus dem ordentlichen Haushalt finanziert wurden. Jedem Vorhaben ist ein eindeutiger Vorhabencode zuzuordnen. Alle Buchungen in Zusammenhang mit einem Investitionsvor-

haben sind mit dem Code zu versehen und können damit automatisch im Nachweis zusammengeführt werden. Damit ist gesichert, dass die Investitionen und die dazugehörige Finanzierung auch weiterhin separat ersichtlich sind. Durch die Verwendung des Vorhabencodes ist es möglich, ein Investitionsprojekt auf mehrere Ansätze aufzuteilen bzw. die Buchungen aus unterschiedlichen Ansätzen (z. B. Kindergarten und Schule) in einem Investitionsprojekt im Investitionsnachweis zusammenzuführen. Für die Veranschlagung bedeutet dies, dass alle im Zusammenhang mit einem Investitionsvorhaben stehenden Geschäftsfälle mit dem entsprechenden Vorhabencode markiert werden müssen, sodass die einzelnen Geschäftsfälle im Investitionsnachweis automatisch zu einem Vorhaben zusammengeführt werden können.

Wann ist ein Haushalt ausgeglichen?

Ein weiterer offener Punkt betrifft den Haushaltsausgleich. Noch ist nicht geklärt, nach welchen Maßstäben künftig bewertet wird, ob eine Gemeinde einen ausgeglichenen Haushalt aufweist. Das neue System des Drei-KomponentenHaushaltes legt nahe, dass neben dem Finanzierungshaushalt auch Ergebnis- und Vermögenshaushalt ausgeglichen zu führen sind. Dies würde bedeuten, dass zusätzlich zu einem positiven oder ausgeglichenen Cashflow (Finanzierungshaushalt) ein positives Nettovermögen auszuweisen und ein positives oder ausgeglichenes Nettoergebnis (Ergebnishaushalt) zu erzielen ist. Die Abschreibungen und Rückstellungsdotierungen müssten also vollständig erwirtschaftet werden. Während die österreichischen Gemeinden keine Schwierigkeiten haben werden, ein positives Nettovermögen auszuweisen – schließlich werden Darlehen nicht für laufende Aufwendungen aufgenommen1 – sieht die Situation im Ergebnishaushalt anders aus. Viele Gemeinden werden aufgrund des bewerteten Vermögens hohe Abschreibungen aufweisen. Gerade Gemeinden mit einem umfangreichen Straßennetz könnten daher ein negatives Nettoergebnis erzielen. Für die Ermittlung des Haushaltsausgleichs könnte es daher sein, dass ein abgeschwächter Maßstab herangezogen wird bzw. der Ergebnishaushalt nicht verpflichtend, sondern nur nach Möglichkeit auszugleichen ist.

1 Weiters besteht bei der Bildung von

Pensionsrückstellungen ein Wahlrecht. Schließlich wird ein relativ hohes Vermögen nicht verwertbaren Grundstücken aktiviert sein (Straßen, öffentliche Flächen etc.).

Mittelfristige Finanzplanung

In der Regel wird die Mittelfristige Finanzplanung (MFP) von österreichischen Gemeinden und Städten auf Basis der aktuellen Querschnittsrechnung erstellt. Im Zuge der Umstellung auf das neue Haushaltsrecht wird davon auszugehen sein, dass es zukünftig einen mittelfristigen Ergebnis- und Finanzierungshaushalt geben wird. Es erscheint auch sinnvoll, sowohl einen zahlungsstrombasierten als auch einen ressourcenbasierten Blick in die Zukunft zu werfen.

Wann dürfen Rücklagen gebildet werden?

Durch das geänderte System der Rücklagen – diese werden nun aus dem Nettoergebnis gebildet – stellt sich die Frage, wann Haushaltsrücklagen gebildet werden dürfen. Sinnvollerweise muss die Betrachtung auf Ebene des Ansatzes erfolgen. Ein positives Nettoergebnis auf Ebene des Gesamthaushalts kann nicht Voraussetzung für das Bilden einer Rücklage sein. Erwirtschaftet also z. B. der Bereich Abwasser einen Überschuss im Ergebnishaushalt, können diese Überschüsse in eine Rücklage eingestellt werden. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die landesgesetzlichen Vorgaben in einigen Bundesländern wahrscheinlich die verpflichtende Finanzierung der Rücklagen festlegen werden. Es muss also vor Bildung einer Rücklage geprüft werden, ob die entsprechenden Mittel einer Zahlungsmittelreserve (dargestellt auf der Aktivseite der Vermögensrechnung) zugeführt werden können bzw. müssen. In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage, wie im Bereich der Investitionen mit Soll-Überschüssen umzugehen ist. Diese könnten in der Eröffnungsbilanz in eine Rücklage eingestellt werden und mit Verwendung ertragswirksam aufgelöst werden. Für die korrekte Darstellung im Investitionsnachweis ist dieser Ertrag bei Verwendung über eine Markierungsbuchung als Verrechnung zwischen dem Ergebnishaushalt und der investiven Gebarung zu kennzeichnen (siehe Seite 23).

Weitere offene Themen

Neben diesen Themen wird es auch einiger Detailregelungen auf Ebene der Gemeinde bedürfen. Vermutlich werden die Landesgesetze (Gemeindeordnungen, Stadtrechte, Kassenverordnungen usw.) nicht auf sämtliche Gegebenheiten eingehen, sodass einige Sachverhalte gemeindeintern geregelt werden müssen. Einige Bundesländer werden zum Beispiel keine Vorgaben machen, ob die Vermögensgegenstände direkt gegen den Vermögensgegenstand oder indirekt gegen ein Wertberichtigungskonto abgeschrieben werden. Hier muss die Gemeinde auf Basis der Möglichkeiten des EDV-Systems eine Vorgehensweise wählen. Eine weitere Regelung, welche – vermutlich vom Gemeinderat – getroffen werden muss, betrifft den internen Stichtag für das Erstellen des Rechnungsabschlusses. Die Gemeinde muss intern festlegen, bis zu welchem Stichtag Sachverhalte (Rechnungen usw.) in den Rechnungsabschluss aufgenommen werden.

Mit der neuen VRV nehmen die Abschlussbuchungen einen bedeutenden Stellenwert ein. Die Verantwortlichen werden sich auch zu diesem Thema Gedanken machen müssen. So ist im Zusammenhang mit der Forderungsbewertung festzulegen, ob pauschale Einzelwertberichtigungen über Risikogruppen (z. B. nach Fristigkeiten) durchgeführt werden, ab welchem Betrag außerplanmäßige Abschreibungen durchzuführen sind und welche Verfahren bei der Vorratsbewertung angewandt werden.

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