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Stellenwert der Beteiligungen

Michael Dessulemoustier-Bovekercke (Moore Stephens)

Unter einer Beteiligung ist der Anteil der Gebietskörperschaft an einem Unternehmen oder an einer von der Gebietskörperschaft verwalteten Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit (Anstalten, Stiftungen und Fonds) zu verstehen. Anteile der Gebietskörperschaft an einem Unternehmen sind beim Erwerb mit ihren Anschaffungskosten zu bewerten (vgl. § 23 Abs 1).

Ausweis von Beteiligungen

Der Begriff der Beteiligung ist sehr weit gefasst und verlangt lediglich das Halten eines Anteils (erster Fall) oder das Verwalten einer Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit (zweiter Fall). Sämtliche Beteiligungen sind im Rahmen der Folgebewertung mit dem Anteil am Eigenkapital oder am geschätzten Nettovermögen zu bilanzieren (Equitymethode). Die Vorschriften für die Erst- und die Folgebewertung gelten für sämtliche Beteiligungen gleichermaßen. Das Ausmaß der Beteiligung und der damit verbundene Einfluss auf das Beteiligungsunternehmen bzw. auf die Einrichtung, an welcher die Beteiligung besteht, hat keine Auswirkung auf die Bewertungsvorschriften.

In § 23 Abs 2 VRV 2015 wird der gesonderte Ausweis von Beteiligungen geregelt. Demnach sind Beteiligungen an verbundenen und assoziierten Unternehmen in privatrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Organisationsform, sonstige Beteiligungen und von der Gebietskörperschaft verwaltete Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit gesondert auszuweisen. Gemäß Anlage 1c zur VRV 2015 sind Beteiligungen demnach im Vermögenshaushalt wie folgt darzustellen:

• Beteiligungen an verbundenen Unternehmen • Beteiligungen an assoziierten Unternehmen • Sonstige Beteiligungen • Verwaltete Einrichtungen, die der Kontrolle unterliegen

Die Unterscheidung zwischen den einzelnen Beteiligungskategorien hat rein formale Auswirkungen.

NEBEN TRANSFERZAHLUNGEN UND GEWINNAUSSCHÜTTUNGEN KÖNNEN AUCH ZU ERWARTENDE NEGATIVE ÄNDERUNGEN DES EIGENKAPITALS VON AUSGELAGERTEN EINRICHTUNGEN ZUKÜNFTIG ZU VERANSCHLAGEN SEIN.

Bewertung von Beteiligungen

Die Erstbewertung im Zuge des Erwerbs von Anteilen hat mit den Anschaffungskosten zu erfolgen. Im Falle einer Gründung einer Tochtergesellschaft durch die Gemeinde ist dies das einbezahlte Stammkapital bzw. weitere Kapitaleinzahlungen (Kapitalrücklagen). Die Folgebewertung von Beteiligungen und verwalteten Einrichtungen hat verpflichtend mit dem anteiligen Eigenkapital bzw. geschätztem Nettovermögen zu erfolgen. Positive Veränderungen des Eigenkapitals oder des geschätzten Nettovermögens sind in der Neubewertungsrücklage direkt im Nettovermögen zu erfassen. Negative Veränderungen des anteiligen Eigenkapitals sind solange mit der Neubewertungsrücklage zu verrechnen, bis diese aufgebraucht ist. Darüber hinaus gehende Veränderungen sind in der Ergebnisrechnung zu erfassen. Dies gilt dann auch für die Wertaufholung, wenn sich das anteilige Eigenkapital wieder erhöht. Die Bewertung von Beteiligungen ist daher für den Rechnungsabschluss von Relevanz, für den Voranschlag hält sich jedoch die Bedeutung der Bewertung durchwegs in Grenzen.

Beteiligungen im Voranschlag

Im Rahmen des Voranschlags sind folgende Posten zu Beteiligungen zu berücksichtigen:

1. Transferzahlungen für den laufenden Betrieb

Aufwand und Auszahlungen aus Transfers an Beteiligungen, die für die Finanzierung des laufenden Betriebs geleistet werden, sind unter der operativen Tätigkeit auszuweisen. Die Erfassung hat daher sowohl im Ergebnis- als auch im

Finanzierungsvoranschlag zu erfolgen.

Beispiel: Mit der gemeindeeigenen Immobiliengesellschaft wurde ein Verlustübernahmevertrag abgeschlossen. Der im Jahr 2019 erwartete und der bei Voranschlagserstellung bereits bekannte Verlust der Gesellschaft in Höhe von 10.000 Euro wird aufgrund dieses Vertrages im Jahr 2020 (nach Beschlussfassung des Jahresabschlusses der Gesellschaft) finanziell durch die Gemeinde ausgeglichen.

Der entsprechende Aufwand ist als Transferaufwand an Unternehmen in der Gruppe 755 (siehe Anlage 3b zur VRV) unter dem entsprechenden Ansatz (z. B. Unterabschnitt 853 – siehe Anlage 2 zur VRV) in Höhe von 10.000 Euro darzustellen. Es ergibt sich daher ein Ausweis im Ergebnisvoranschlag unter Transferaufwand an Beteiligungen und im Finanzierungsvoranschlag unter Transferzahlungen an Beteiligungen.

2. Transferzahlungen für Investitionen

Davon zu unterscheiden sind Kapitaltransfers, die als Investitionszuschüsse einerseits der investiven Gebarung zuzuordnen sind und darüber hinaus auch den Beteiligungswert erhöhen. Derartige Kapitaltransfers sind daher nur im Finanzierungsvoranschlag auszuweisen, da Sie keinen direkten Aufwand darstellen.

Beispiel: Anstelle eines Verlustabdeckungsvertrages im obigen Beispiel wurde eine Finanzierungsvereinbarung für zukünftige Bauprojekte im Ausmaß von 1.000.000 Euro vereinbart. Der Zuschuss ist nicht rückzahlbar und in Form eines Gesellschafterzuschusses ausgestaltet. Es liegt daher kein Aufwand vor, da durch den Zuschuss das Eigenkapital der Gesellschaft erhöht wird. Dies schlägt sich in der Bewertung der Anteile nieder. Im Voranschlag ist daher ausschließlich der Zahlungsfluss über 1.000.000 Euro unter der Gruppe 775 „Kapitaltransfers an Unternehmen (ohne Finanzunternehmen) und andere“ (siehe Anlage 3b zur VRV) darzustellen.

3. Dividenden und Gewinnanteile von Beteiligungen

Unter diesem Posten sind die zu erwartenden Gewinnanteile der Beteiligungsunternehmen, die in Form einer Ausschüttung an die Gemeinde ausbezahlt werden, zu erfassen. Hierbei ist aber zu beachten, dass der Gewinn einer Beteiligung in Form der Ausschüttung immer erst im Folgejahr zur Auszahlung kommen kann und daher auch erst im

Folgejahr in der Ergebnisrechnung zu erfassen ist. Es ist daher im Zeitpunkt des Voranschlags (Herbst) abzuschätzen, wie hoch der ausschüttungsfähige

Gewinn der Tochter des aktuellen Geschäftsjahres ist. Dieser Wert ist als Betrag in den Voranschlag aufzunehmen.

Beispiel: Der voraussichtliche Gewinn der Immobilien-Tochter (100 % Anteil) nach Steuern für 2019 beträgt auf Basis der Vorschau im Herbst 2019 50.000 Euro.

Dieser Wert ist daher unter der Annahme einer Ausschüttung im Voranschlag 2020 der Gemeinde unter der Gruppe 822 „Dividenden und Gewinnabfuhren von Beteiligungen" und unter den den Finanzerträgen – Erträge aus Dividenden/Gewinnausschüttungen (MVAG Code 2135) auszuweisen.

4. Wertänderungen von Beteiligungen

Auch wenn in der Theorie die Veranschlagung von zukünftigen Wertänderungen von Beteiligungen etwas eigenartig vorkommen mag, ist durch die die Systematik der Bewertung und der Veranschlagung die Berücksichtigung von Wertänderungen durchwegs vorstellbar. Die Grundlage für die Beteiligungsbewertung stellen entweder

Konzern- oder Einzelabschlüsse der Beteiligungen dar. Wie bereits mehrfach erwähnt sind Wertminderungen mit vorhandenen Neubewertungsrücklagen zu verrechnen bzw. erfolgswirksam als Finanzaufwand zu erfassen1 . Viele Gemeinden haben Ihr Immobilienvermögen in den vergangenen Jahren in eigene Gesellschaften ausgelagert. Sofern nun in diesem Gesellschaften umfangreiche Sanierungsmaßnahmen an den Gebäuden der Gemeinde geplant werden, ergibt sich selbstverständlich auch eine Auswirkung auf des Eigenkapital.

Die in dieser Ausgabe dargestellten Regelungen zu Sanierungsmaßnahmen gelten nicht nur für Gemeinden, sondern sind auch im Wesentlichen für nach dem UGB zu bilanzierenden Gesellschaften anzuwenden. Sofern daher eine Erfassung der Sanierungsmaßnahmen im Aufwand der Immobiliengesellschaft zwingend vorzunehmen ist, wird sich dies deutlich auf das Eigenkapital der Gesellschaft und damit auch auf die zu erwartende Bewertung der Anteile an dieser Gesellschaft durch die Gemeinde auswirken. Derartige Planungen sind daher selbstverständlich auch im Ergebnisvoranschlag der Gemeinde zu berücksichtigen.

1 siehe dazu auch die Erläuterungen zu § 23 Abs 8 VRV Beispiel: Die Immobilien-KG der Gemeinde (100%íges Eigentum) hat ein Eigenkapital zum 31.12.2019 von 400.000 Euro. Mit diesem Wert erfolgt auch die Erstbewertung in der Eröffnungsbilanz der Gemeinde zum 01.01.2020. Im Jahr 2020 plant die ImmobilienKG die in ihrem Eigentum befindliche Volksschule um 300.000 Euro zu sanieren, wovon 200.000 Euro als Aufwand zu erfassen sind und nur 100.000 Euro als Investitionen aktivierungsfähig sind. Das Eigenkapital der Immobilien-KG unter Berücksichtigung des laufenden Ergebnisses wird zum 31.12.2020 mit einem Betrag von 220.000 Euro geplant.

Für die Gemeinde ergibt sich daher eine voraussichtliche Bewertung zum 31.12.2020 von 220.000 Euro und daher eine Abwertung von 180.000 Euro. Mangels bestehender Neubewertungsrücklage ist dieser Betrag daher unmittelbar in der Ergebnisrechnung unter dem „nicht finanzierungswirksamen Finanzaufwand“, MVAG Code 2245 unter den Finanzaufwendungen zu veranschlagen.

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