public Sonderheft - Voranschlag VRV 2015

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Stellenwert der Beteiligungen Michael Dessulemoustier-Bovekercke (Moore Stephens)

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nter einer Beteiligung ist der Anteil der Gebietskörperschaft an einem Unternehmen oder an einer von der Gebietskörperschaft verwalteten Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit (Anstalten, Stiftungen und Fonds) zu verstehen. Anteile der Gebietskörperschaft an einem Unternehmen sind beim Erwerb mit ihren Anschaffungskosten zu bewerten (vgl. § 23 Abs 1).

Ausweis von Beteiligungen Der Begriff der Beteiligung ist sehr weit gefasst und verlangt lediglich das Halten eines Anteils (erster Fall) oder das Verwalten einer Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit (zweiter Fall). Sämtliche Beteiligungen sind im Rahmen der Folgebewertung mit dem Anteil am Eigenkapital oder am geschätzten Nettovermögen zu bilanzieren (Equitymethode). Die Vorschriften für die Erst- und die Folgebewertung gelten für sämtliche Beteiligungen gleichermaßen. Das Ausmaß der Beteiligung und der damit verbundene Einfluss auf das Beteiligungsunternehmen bzw. auf die Einrichtung,

an welcher die Beteiligung besteht, hat keine Auswirkung auf die Bewertungsvorschriften. In § 23 Abs 2 VRV 2015 wird der gesonderte Ausweis von Beteiligungen geregelt. Demnach sind Beteiligungen an verbundenen und assoziierten Unternehmen in privatrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Organisationsform, sonstige Beteiligungen und von der Gebietskörperschaft verwaltete Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit gesondert auszuweisen. Gemäß Anlage 1c zur VRV 2015 sind Beteiligungen demnach im Vermögenshaushalt wie folgt darzustellen: • Beteiligungen an verbundenen Unternehmen • Beteiligungen an assoziierten Unternehmen • Sonstige Beteiligungen • Verwaltete Einrichtungen, die der Kontrolle unterliegen Die Unterscheidung zwischen den einzelnen Beteiligungskategorien hat rein formale Auswirkungen.

Bewertung von Beteiligungen Die Erstbewertung im Zuge des Erwerbs von Anteilen hat mit den Anschaffungskosten zu erfolgen. Im Falle einer Gründung einer Tochtergesellschaft durch die Gemeinde ist dies das einbezahlte Stammkapital bzw. weitere Kapitaleinzahlungen (Kapitalrücklagen). Die Folgebewertung von Beteiligungen und verwalteten Einrichtungen hat verpflichtend mit dem anteiligen Eigenkapital bzw. geschätztem Nettovermögen zu erfolgen. Positive Veränderungen des Eigenkapitals oder des geschätzten Nettovermögens sind in der Neubewertungsrücklage direkt im Nettovermögen zu erfassen. Negative Veränderungen des anteiligen Eigenkapitals sind solange mit der Neubewertungsrücklage zu verrechnen, bis diese aufgebraucht ist. Darüber hinaus gehende Veränderungen sind in der Ergebnisrechnung zu erfassen. Dies gilt dann auch für die Wertaufholung, wenn sich das anteilige Eigenkapital wieder erhöht. Die Bewertung von Beteiligungen ist daher für den Rechnungsabschluss von Relevanz, für den Voranschlag hält sich jedoch die Bedeutung der Bewertung durchwegs in Grenzen.

Beteiligungen im Voranschlag

NEBEN TRANSFERZAHLUNGEN UND GEWINNAUSSCHÜTTUNGEN KÖNNEN AUCH ZU ERWARTENDE NEGATIVE ÄNDERUNGEN DES EIGENKAPITALS VON AUSGELAGERTEN EINRICHTUNGEN ZUKÜNFTIG ZU VERANSCHLAGEN SEIN.

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Im Rahmen des Voranschlags sind folgende Posten zu Beteiligungen zu berücksichtigen: 1. Transferzahlungen für den laufenden Betrieb Aufwand und Auszahlungen aus Transfers an Beteiligungen, die für die Finanzierung des laufenden Betriebs geleistet werden, sind unter der operativen Tätigkeit auszuweisen. Die Erfassung hat daher sowohl im Ergebnis- als auch im Finanzierungsvoranschlag zu erfolgen.


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