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Ergebnis- und Finanzierungs voranschlag erstellen

Ergebnis- und Finanzierungsvoranschlag erstellen

Alexander Maimer (KDZ)

Auf Grundlage der VRV 2015 sind – wie bereits angemerkt – künftig sowohl der Ergebnis- als auch der Finanzierungsvoranschlag zu veranschlagen. Laut VRV 2015 (§ 11 Abs. 2 VRV 2015) ist der Ergebnisvoranschlag für den Finanzierungsvoranschlag maßgeblich.

Erstellen des Ergebnisvoranschlags

Im Ergebnisvoranschlag sind laufende Aufwendungen und Erträge zu veranschlagen. Der Saldo daraus stellt das Nettoergebnis dar. Das Nettoergebnis soll künftig auf Basis der aktuellen Entwürfe der Gemeindehaushaltsordnungen positiv bzw. nach Möglichkeit positiv sein. Das bedeutet, dass die laufenden Erträge so groß sind, dass die laufenden Aufwendungen inkl. Abschreibungen finanziert werden können. Der Ergebnisvoranschlag unterscheidet sich von der operativen Gebarung des Finanzierungsvoranschlags dadurch, dass im Ergebnisvoranschlag nur Aufwendungen veranschlagt werden, die dem Voranschlagsjahr zuzurechnen sind. Dadurch ergeben sich beispielsweise aktive und passive Rechnungsabgrenzungen. Eine Rechnungsabgrenzung (siehe Seite 30) kann entstehen, wenn eine Rechnung im Voranschlagsjahr zur Gänze beglichen wird, die Leistung allerdings erst im Voranschlagsjahr und im darauffolgenden Jahr erbracht wird. Beispiele dafür sind Versicherungen, Leasingverträge, Wartungsverträge oder Mietverträge. Eine Abgrenzung hat dann zu erfolgen, wenn der Leistungsbetrag über 10.000 Euro ausmacht.

Abbildung 1: Ergebnisvoranschlag, Finanzierungsvoranschlag – operative Gebarung

Ansatz 2400 Kindergarten Sonnenschein Konto Operative Gebarung VA 2020 VA 2019 RA 2018 VA 2020 VA 2019 RA 2018 Ergebnisvorschlag Finanzierungsvorschlag

2400 400 Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) 2400 430 Lebensmittel

300,00 0,00 0,00 300,00 0,00 0,00 8.000,00 0,00 0,00 8.000,00 0,00 0,00

2400 500 Geldbezüge der Beamten der Verwaltung 2400 530 Sachbezüge der Beamten der Verwaltung 2400 591 Dotierung von Rückstellungen für Abfertigungen 75.000,00 0,00 0,00 75.000,00 0,00 0,00 800,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00

2.000,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00

2400 614 Instandhaltung von Gebäuden und Bauten 2400 680 Planmäßige Abschreibung 2400 685 Dotierung von Rückstellungen für Prozesskosten 2.400,00 0,00 0,00 2.400,00 0,00 0,00

50.000,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00

5.000,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00

2400 688 Dotierung von Rückstellungen für ausstehende Rechnungen 1.500,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00

2400 690 Abschreibung von Forderungen (Schadensfälle) 2.500,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00

2400 694 Aufwendungen aus der Bewertung von Beteiligungen 2400 700 Miet- und Pachtaufwand 2.000,00 0,00 0,00

4.000,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00

0,00 0,00 0,00

SU 22 / 32 Summe Aufwendungen / Auszahlungen operative Gebarung 153.500,00 0,00 0,00 85.700,00 0,00 0,00

Quelle: KDZ, 2018.

Zusätzlich werden im Ergebnisvoranschlag Abschreibungen (siehe Seite 15), Dotierung und Auflösung von Rückstellungen (siehe Seite 18ff), Bewertung von Forderungen sowie weitere in den folgenden Artikeln besprochene Themenbereiche veranschlagt. All diesen Themen ist gemein, dass sie keinen Geldfluss auslösen und somit nicht im Finanzierungshaushalt zu veranschlagen sind.

Abschreibungen werden grundsätzlich von jeder Gemeinde zu veranschlagen sein. Sie sind somit fixer Bestandteil des Ergebnisvoranschlags. Abschreibungen sind für das gesamte Sachanlagevermögen zu bilden (Ausnahme: Grundstücke und Kulturgüter). Im Voranschlag 2020 sind die Abschreibungen für das Haushaltsjahr 2020 darzustellen. Dabei sind auch Abschreibungen für die im Jahr 2020 geplanten Investitionen zu berücksichtigen.

Ein weiterer zentraler Bestandteil des Voranschlags 2020 werden langfristige Personalrückstellungen sein. Das sind Rückstellungen für Abfertigungen (Abfertigung alt) und Jubiläumsgelder. Im Voranschlag sind nicht die gesamten Rückstellungen darzustellen, sondern nur die Veränderung der Rückstellungen im Jahr 2020 (Zuführung oder Auflösung). Abschreibungen und Rückstellungen werden jeweils in einem eigenen Artikel beschrieben (siehe Seite 15). Zusätzliche Themen, die nur im Ergebnisvoranschlag zu veranschlagen sind, können auch Vorräte, Beteiligungen und Rechnungsabgrenzungen sein. Diese werden ebenfalls in eigenen Artikeln erläutert (siehe Seite 26ff).

In Abb. 1 ist gut ersichtlich, dass die oben genannten Themenbereiche nur im Ergebnis-, aber nicht im Finanzierungshaushalt veranschlagt werden.

Zusätzlich kann es noch auf der Ertragsseite des Ergebnisvoranschlags zu Abweichungen gegenüber dem Finanzierungsvoranschlag – in der operativen Gebarung –kommen. Diese Abweichungen werden insbesondere durch das Auflösen von Investitionszuschüssen und von Rückstellungen sichtbar. Investitionszuschüsse, die eine Gemeinde für getätigte Investitionen von Seiten des Bundes, des Landes usw. erhält, sind im Jahr des Erhalts im Finanzierungshaushalt (investive Gebarung) als Einzahlung darzustellen und im Ergebnishaushalt über die Laufzeit des Anlagegutes, für die sie bezahlt wurden, aufzulösen.

Wenn Rückstellungen im Voranschlagsjahr 2020 gegenüber der Eröffnungsbilanz 2020 reduziert werden, so ist diese Auflösung ein Ertrag für die Gemeinde. Die Auflösung bzw. Verwendung von Investitionszuschüssen und Rückstellungen haben gemein, dass sie nur im Ergebnisvoranschlag, aber nicht im Finanzierungsvoranschlag ertragserhöhend dargestellt werden.

Erstellen des Finanzierungsvoranschlags

Im Finanzierungsvoranschlag sind Einzahlungen und Auszahlungen zu veranschlagen. Der Finanzierungsvoranschlag teilt sich in drei Bereiche. Das sind die operative Gebarung, die investive Gebarung und die Finanzgebarung. In der operativen Gebarung werden die laufenden Einzahlungen und Auszahlungen dargestellt. Der Saldo ist der CashÜberschuss oder Cash-Abgang.

In der investiven Gebarung werden die Einzahlungen und Auszahlungen, die mit Investitionen im Voranschlagsjahr verbunden sind, dargestellt (siehe Seite 20ff). Dazu zählen insbesondere die Auszahlungen für Investitionen und die Einzahlungen für Investitionszuschüsse. Der Saldo aus operativer und investiver Gebarung ergibt den Nettofinanzierungssaldo. Dieser zeigt, inwieweit sich eine Gemeinde ihre Investitionen aus eigenen laufenden Überschüssen finanzieren kann. Im Ergebnisvoranschlag finden die Investitionen ihren Niederschlag in den laufenden Abschreibungen, die Investitionszuschüsse werden jährlich als Ertrag entsprechend der Laufzeit der Anlagegüter, für die sie angeschafft wurden, aufgelöst.

In der Finanzgebarung werden die Darlehensaufnahme und die Darlehenstilgung dargestellt. Die Darlehen werden ebenfalls ansatzweise veranschlagt. Die Zinsen sind in der operativen Gebarung des Finanzierungsvoranschlags und im Ergebnisvoranschlag als laufender Aufwand erkennbar.

Fazit

Mit der VRV 2015 sind künftig ein Ergebnis- und ein Finanzierungsvoranschlag zu erstellen. Der Ergebnisvoranschlag und die operative Gebarung des Finanzierungsvoranschlags sind über weite Bereiche deckungsgleich. Abweichungen ergeben sich insbesondere bei Abschreibungen und Rückstellungen. Abschreibungen und langfristige Personalrückstellungen werden grundsätzlich von jeder Gemeinde im Ergebnisvoranschlag 2020 zu berücksichtigen sein. Diese Themen werden auf den folgenden Seiten noch intensiver behandelt.

DER ERGEBNISVORANSCHLAG UND DIE OPERATIVE GEBARUNG DES FINANZIERUNGSVORANSCHLAGS SIND ÜBER WEITE BEREICHE DECKUNGSGLEICH. ABWEICHUNGEN ERGEBEN SICH INSBESONDERE BEI ABSCHREIBUNGEN, RÜCKSTELLUNGEN UND RECHNUNGSABGRENZUNGEN.

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