VRV 2015 – Was ist noch zu regeln? Clemens Hödl und Robert Blöschl (KDZ)
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it der im Oktober 2015 beschlossenen und im Jänner 2018 novellierten Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 wird das Rechnungswesen der Gemeinden grundlegend umgestellt. Einige für die Umsetzung wesentliche Themen wurden bislang jedoch noch nicht geregelt. Der folgende Beitrag soll jene Bereiche beleuchten, die für eine Umsetzung noch zu regeln sind.
Investitionsnachweis
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Durch die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 fällt die Notwendigkeit weg, einen Haushaltshinweis zu verbuchen. Dieser machte bisher
ersichtlich, welche Investitionen dem außerordentlichen Bereich zuzuordnen sind. Der außerordentliche Haushalt gab Aufschluss über jene Investitionsvorhaben der Gemeinde, die nur vereinzelt vorkommen, den normalen Rahmen erheblich übersteigen und durch außerordentliche Einnahmen (z. B. Darlehen, Rücklagen, Vermögensveräußerungen) finanziert werden. Um diese Informationen auch zukünftig zu erhalten, werden die einschlägigen Landesgesetze einen Investitionsnachweis vorsehen. Dieser Nachweis soll zwischen mehrjährigen Investitionen, einjährigen Investitionen und sonstigen Investitionen unterscheiden, wobei letztere jene kleineren Investitionen darstellen, die bislang aus dem ordentlichen Haushalt finanziert wurden. Jedem Vorhaben ist ein eindeutiger Vorhabencode zuzuordnen. Alle Buchungen in Zusammenhang mit einem Investitionsvor-