Schweizer Handelsgebräuche für Rohholz, Ausgabe 2010

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Ausgabe 2010

Schweizer Handelsgebräuche für Rohholz

Waldwirtschaft Schweiz Holzindustrie Schweiz Holzbau Schweiz SIA CRB Lignum



Ausgabe 2010

Schweizer Handelsgebräuche für Rohholz

Waldwirtschaft Schweiz Holzindustrie Schweiz Holzbau Schweiz SIA CRB Lignum


ISBN-13: 978-3-906703-23-7 Schweizer Handelgebräuche für Rohholz, Ausgabe 2010 1. Auflage 2010 Inkraftsetzung 1. September 2010 nach spezieller Vereinbarung Übergangsfrist bis 31. August 2011

Waldwirtschaft Schweiz Rosenweg 14 4501 Solothurn Tel. +41 (0)32 625 88 00 Fax +41 (0)32 625 88 99 info@wvs.ch www.wvs.ch

Holzindustrie Schweiz Mottastrasse 9 3000 Bern 6 Tel. +41 (0)31 350 89 89 Fax +41 (0)31 350 89 88 admin@holz-bois.ch www.holz-bois.ch

Lignum Holzwirtschaft Schweiz Falkenstrasse 26 8008 Zürich Tel. +41 (0)44 267 47 77 Fax +41 (0)44 267 47 87 info@lignum.ch www.lignum.ch

Holzbau Schweiz Schaffhauserstrasse 315 8050 Zürich Tel. +41 (0)44 253 63 93 Fax +41 (0)44 253 63 99 info@holzbau-schweiz.ch www.holzbau-schweiz.ch

2

Schweizer Handelsgebräuche für Rohholz


Vorwort

Vorwort Seit der Einführung der Handelsgebräuche für Rundholz (2000) ist die technische Entwicklung unablässig fortgeschritten. Eine Branchenumfrage aufgrund dieser Sachlage im Jahr 2007 ergab, dass eine Revision der Holzhandelsgebräuche für die gesamte Holzkette überall begrüsst würde. Aufgrund dieser Situationsanalyse verständigten sich die Projektinitianten Waldwirtschaft Schweiz, Holzindustrie Schweiz und Holzbau Schweiz über Inhalt, Gliederung und Form sowie über die Organisation zur Erarbeitung neuer Handelsgebräuche. Alle relevanten Verbände und Organisationen der Holz- und Baubranche wurden partnerschaftlich in das Unternehmen eingebunden. Sie haben ihre Interessen in den Begleitgruppen eingebracht und zusammen mit den Autoren die Festlegungen ausgehandelt. Vernehmlassungsverfahren und nachfolgende Einspracheverfahren für die beteiligten Verbände stellten sicher, dass die neuen Holzhandelsgebräuche allgemein akzeptiert werden. Im Vergleich zu den bisherigen Holzhandelsgebräuchen ist der Horizont in der neuen Fassung breiter. So umfassen die ‹Schweizer Handelsgebräuche für Rohholz, Ausgabe 2010› neu nicht nur Regeln für Sägerundholz, sondern auch für Industrie- und Energieholz. Zusammen mit den ‹Qualitätskriterien für Holz und Holzwerkstoffe im Bau und Ausbau – Handelsgebräuche für die Schweiz, Ausgabe 2010› werden damit allseitig anerkannte Regeln zur Verfügung gestellt, die eine einfache Verständigung in der Holzkette und bis hin zum Endkunden ermöglichen. Urs Amstutz, Direktor Waldwirtschaft Schweiz Hansruedi Streiff, Direktor Holzindustrie Schweiz Hans Rupli, Zentralpräsident Holzbau Schweiz Christoph Starck, Direktor Lignum, Holzwirtschaft Schweiz

Schweizer Handelsgebräuche für Rohholz

3


Inhalt

Inhalt 1

Messung

1.1 1.2 1.3 1.4 1.5 1.6

Einheiten und Begriffe Messung von Rundholz (Verrechnungsmass/Verkaufsmass) Messung der Sortiermerkmale Messung von Industrieholz Messung von Energieholz Umrechnungsfaktoren

2

Sortierung von Rundholz

24

2.1 2.2 2.3 2.4 2.5

Sortieren von Nadelrundholz nach Dimension und Verwendungszweck Sortieren von Nadelrundholz nach Qualität Sortieren von Laubrundholz nach Dimension und Verwendungszweck Sortieren von Laubrundholz nach Qualität Sortieren von Rundholz für spezielle Verwendungszwecke

24 26 36 38 52

3

Sortierung von Industrieholz

55

3.1 3.2

Sortieren von Industrie-Waldholz Sortieren von Industrie-Restholz (aus Primärverarbeitung)

55 57

4

Sortierung von Energieholz

58

4.1

Sortieren von Hackschnitzeln, Sortimenten aus der Holzverarbeitung und Pellets Sortieren von Rugeln und Spälten sowie Energieholz lang (nicht Hackholz)

4.2

6 6 9 12 21 22 23

58 60

5

Kaufmännischer Teil

61

5.1 5.2 5.3 5.4 5.5 5.6 5.7 5.8

Vertrag und Vertragsabschluss Vertragsinhalt Begriffe Pflichten des Verkäufers Pflichten des Käufers Mängelrüge Nichterfüllung des Vertrages Internationaler Handel

61 62 63 65 65 66 68 69

4

Schweizer Handelsgebräuche für Rohholz


Inhalt

A

Anhang

71

A.1 A.2 A.3 A.4 A.5 A.6

Umrechnungsfaktoren Wasser-, Trocken- und Feuchtigkeitsgehalt Rindenabzug Klassierung von Industrie-Waldholz Klassierung von Industrie-Restholz Energieholz: Klassierung von Hackschnitzeln, Sortimenten aus der Holzverarbeitung und Pellets Anweisung für die Holzübernahme nach Liefergewicht (lutro) und Atrogewicht (atro) Glossar holzfachlicher Begriffe Abkürzungsverzeichnis Literaturhinweise

71 74 76 78 82

89 95 99 103

Impressum

108

A.7 A.8 A.9 A.10

Schweizer Handelsgebräuche für Rohholz

83

5


Begriffe

Messung

1

Messung

1.1

Einheiten und Begriffe

1.1.1

Grössen und Einheiten

Für die Vermessung von Rohholz sind die Grössen und Einheiten in Tabelle 1.1-1 üblich. Grösse

Einheit

Abk. Einheit

Verwendung

Fest1) volumen

Festmeter

Fm

Rundholz, Umrechnung von anderen Einheiten

1 Fm: Ein Kubikmeter feste Holzsubstanz gemäss Kapitel 1.2.6.

Schicht2) volumen

Raummeter

Rm

Schichtholz rund oder gespalten; Schwarten/ Spreissel lose oder gebunden

1 Rm: Ein Kubikmeter geschichtetes Holz, bestehend aus fester Holzsubstanz und Zwischenräumen. Festanteil je nach Sortiment verschieden.

Schüttvolumen

Schüttraummeter

Schüttgut (Hackschnitzel, Späne, Sägemehl, Rinde usw.)

1 SRm: Ein Kubikmeter geschüttetes Holz, bestehend aus fester Holzsubstanz und Zwischenräumen. Festanteil je nach Sortiment verschieden.

SRm

Bemerkung

1)

in SN EN 844-5:1997 als Festgehaltsvolumen bezeichnet

2)

in SN EN 844-5:1997 als Schichtholzvolumen bezeichnet

Tabelle 1.1-1: Einheiten für die Vermessung von Rohholz.

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Schweizer Handelsgebräuche für Rohholz


Messung

Grösse

Begriffe

Einheit

Abk. Einheit

Liefer3) gewicht

Lutrotonne

t lutro

alle Sortimente

1 t lutro: Eine Tonne Holz mit Wasser, Zustand bei der Messung.

Atro3) gewicht

Atrotonne

t atro

Industrieholz, Energieholz

1 t atro: Eine Tonne Holz ohne Wasser (absolut trocken).

Energie

Joule oder Kilowattstunde

J oder kWh

Energieholz, Messung über Zähler

1 J: Energie oder Wärmemenge, die der Arbeit entspricht, wenn ein Körper mit einer Gewichtskraft von 1 Newton um 1 Meter gehoben wird. 1 kWh = 3,6 MJ

Anzahl

Stück

Stk.

Sondersortimente

Anzahl

3)

Verwendung

Bemerkung

in SN EN 844-5:1997 als Gewichtsmass bezeichnet (ohne Unterscheidung Liefergewicht und Atrogewicht)

Tabelle 1.1-1: Einheiten für die Vermessung von Rohholz (Fortsetzung). Für die Bezeichnung mit Rinde wird die Abkürzung ‹m.R.› verwendet, für die Bezeichnung ohne Rinde die Abkürzung ‹o.R.›. Zur Umrechnung von Einheiten befinden sich Tabellen im Anhang A.1. Der Ster oder das Klafter (entspricht drei Ster) sind traditionelle Masse für Rugel und Spälten. Der Ster entspricht jedoch nicht dem Raummeter, weil die Messvorschrift für waldfrisches Holz mindestens 5% Zumass vorschreibt.

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Begriffe

1.1.2

Messung

Kurzbezeichnung für das Verrechnungsmass

Für das Verrechnungsmass von Rohholz kann ein System aus einer dreistelligen Kurzbezeichnung verwendet werden: 1. Stelle: Abkürzung der Einheit F = Festmeter, R = Raummeter, S = Schüttraummeter, L = Lutrotonne, A =Atrotonne, E = Energie 2. Stelle: Zustand bei Lieferung M = mit Rinde, O = ohne Rinde 3. Stelle: Verrechnungsmass M = mit Rinde, O = ohne Rinde Beispiele: FMO

Festmeter, mit Rinde geliefert, ohne Rinde verrechnet

SOO

Schüttraummeter, ohne Rinde geliefert, ohne Rinde verrechnet

1.1.3

Wassergehalt, Trockengehalt und Feuchtigkeitsgehalt

Erläuterungen zum Wassergehalt, Trockengehalt und Feuchtigkeitsgehalt bzw. zum Liefergewicht und zum Atrogewicht sowie eine Vergleichstabelle von Wassergehalt und Feuchtigkeitsgehalt finden sich im Anhang A.2. Eine Anleitung für die Holzübernahme nach Liefergewicht und Atrogewicht findet sich im Anhang A.7.

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Schweizer Handelsgebräuche für Rohholz


Messung

1.2

Messung von Rundholz

Messung von Rundholz (Verrechnungsmass/Verkaufsmass)

Die Angaben gelten für die händische und die elektronische Vermessung. 1.2.1

Längen-, Durchmesser- oder Gewichtsermittlung

Der Stamm kann in einem Stück oder in Sektionen gemessen werden. Der Stamm kann auch nach einer Gewichtseinheit gewogen werden. Die Längen-, Durchmesser- oder Gewichtsermittlung hat mit gebräuchlichen Messgeräten wie Messband, Doppelmeter, Ablängstab, geeichten Kluppen, geeichten elektronischen Messgeräten, geeichten Waagen zu erfolgen. Die gesetzlichen Regelungen des Messwesens sind einzuhalten (siehe Literaturhinweise im Anhang A.10). Elektronische Messanlagen sind zu eichen. Die Länge zur Berechnung des Festvolumens wird beim Laubholz auf Dezimeter, beim Nadelholz auf den halben Meter abgerundet, sofern nichts anders vereinbart wurde. Falls die Fallkerbe mehr als ein Viertel des Stockdurchmessers beträgt, wird sie nicht gemessen, andernfalls zur Hälfte. Bei Stücken mit schrägen Schnitten ist die kleinste Länge in Betracht zu ziehen. Elektronische Vermessung durch Holzerntemaschinen im Wald muss speziell vereinbart werden. Die Messeinrichtungen sind periodisch zu kalibrieren. Dazu ist ein taugliches (unabhängiges, reproduzierbares und transparentes) Kontrollverfahren anzuwenden. 1.2.2

Längenzumass

Jeder Stamm muss ein Längenzumass aufweisen. Als Norm gelten für Nadelholz 2% der Länge, jedoch mindestens 10 cm, und für Laubholz 3% der Länge, jedoch mindestens 15 cm. Abweichende Regelungen müssen separat vereinbart werden. 1.2.3

Mitten- und Zopfdurchmesser

Der Mittendurchmesser wird auf halber Länge (inkl. Zumass) unter der Rinde gemessen. Die beiden über das Kreuz (rechtwinklig zueinander) ermittelten und auf den nächsten Zentimeter abgerundeten Durchmesser werden addiert, durch zwei geteilt und auf den nächsten Zentimeter abgerundet. Weist die Messstelle anormale Verdickungen auf, so sind in gleichen Abständen nach oben und unten die Durchmesser festzustellen (Erhebung wie oben erwähnt). Aus diesen beiden Durchmessern ist das Mittel auf den vollen Zentimeter zu nehmen. Der so ermittelte Durchmesser wird für die Volumenberechnung benutzt. Schweizer Handelsgebräuche für Rohholz

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Messung von Rundholz

Messung

In speziellen Fällen ist auch die Messung ohne Splintholz möglich. Dies muss jedoch in den Masslisten entsprechend erwähnt werden. Der Zopfdurchmesser wird unmittelbar am Zopfende, an kleinster Stelle unter der Rinde, gemessen. 1.2.4

Rindenabzug

Das Holz wird unter der Rinde gemessen. Die Masslisten müssen einen Hinweis enthalten, ob die Werte mit Rinde oder ohne Rinde erhoben wurden. Bei Messungen in Rinde ist ein den Verhältnissen entsprechender Rindenabzug in Zentimeter oder in Prozent des Volumens zu machen. Im Allgemeinen gilt dafür Tabelle A.3-1 (‹Schönbrunner-Tabelle›). Abweichende Abzüge sind speziell zu vereinbaren. Bei teilentrindeten Stämmen (Harvesterholz, Käferholz etc.) ist der Rindenabzug speziell zu vereinbaren. 1.2.5

Handelsüblicher Zustand

Das Holz ist in handelsüblichen Zustand zu bringen. Es muss korrekt aufgerüstet und rindenglatt entastet sein. Das Holz muss sauber, ohne Erdanhang, ohne Steine und Sand in der Oberfläche, ganz, nicht zersplittert oder zerschunden sein. Gereistetes Holz ist erst nach dem Reisten zu messen. 1.2.6

Festvolumen

Das Festvolumen wird nach dem metrischen System in Festmeter auf zwei Dezimalen genau berechnet. Das Festvolumen wird aus der Länge und dem Mittendurchmesser ermittelt. Die Formel für das Festvolumen lautet:

V

  d2   4

(1.2-1)

Dabei ist: V

Festvolumen in m

3

 = 3,1416

d

Mittendurchmesser in m (mit zwei Dezimalstellen)

Länge in m

Wird der Stamm in Sektionen vermessen (Klammerstamm, siehe Kapitel 2.2.4 bzw. Kapitel 2.4.4) muss die Berechnung der Sektionsinhalte angegeben werden.

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Schweizer Handelsgebräuche für Rohholz


Messung

1.2.7

Messung von Rundholz

Datenformat

Für die elektronische Übermittlung von Daten wird das Format der Kooperationsplattform Forst Holz Papier ‹FHP› empfohlen (einheitlicher Datenstandard, unabhängig von Software, frei verfügbar, verschiedene Module; siehe Literaturhinweise im Anhang A.10).

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Messung der Sortiermerkmale

Messung

1.3

Messung der Sortiermerkmale

1.3.1

Äste

Der Ast wird an seinem kleinsten Durchmesser gemessen. Der Kallus (Astanläufe) um den Ast wird nicht berücksichtigt. Äste und Beulen werden an den sichtbaren Stellen des freiliegenden Stammes beurteilt. a Astdurchmesser in cm a

Bild 1.3-1:

1.3.2

Messung der Äste.

Risse

Messung des maximalen Durchmessers, der den Riss umgibt, ausgedrückt im Verhältnis zum Stammdurchmesser an dieser Stelle. Die Angabe erfolgt in Prozent. Hinweis: Risse verändern sich mit der Zeit. d a

a Rissausdehnung in cm d Durchmesser in cm a  100  x % d

Bild 1.3-2:

12

Messung der Risse.

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Messung

1.3.3

Messung der Sortiermerkmale

Ringschäle

Messung des maximalen Durchmessers, den die Ringschäle umgibt, ausgedrückt im Verhältnis zum Stammdurchmesser an dieser Stelle. Die Angabe erfolgt in Prozent. Hinweis: Ringschäle verändert sich mit der Zeit. d a

a max. Ringschäle in cm d Durchmesser in cm a  100  x % d

Bild 1.3-3:

Messung der Ringschäle.

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Messung der Sortiermerkmale

1.3.4

Messung

Krümmung

Durch die Verbindung der beiden Stammenden eines krummen Stammes mit einer Geraden entsteht eine Sehne mit einer Pfeilhöhe (Distanz Sehne– Stammoberfläche). Dieses Pfeilmass wird durch die erfasste Stammlänge geteilt. Eine doppelte Krümmung wird in zwei einfache Krümmungen zerlegt und als solche gemessen. Die Messung erfolgt unter der Rinde, das heisst unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Rindendicken. Bei Erdstammstücken bleibt der erste Meter, vom stärkeren Ende aus gemessen (Wurzelanlauf), unberücksichtigt. Die Krümmung wird in Zentimeter pro Meter angegeben. h Pfeilhöhe in cm a Stammlänge in m h

h  x cm / m a

a

a h

h

a Bild 1.3-4:

14

Messung der Krümmung.

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Messung

1.3.5

Messung der Sortiermerkmale

Abholzigkeit

Mittlerer Durchmesser am starken Ende des Stammes minus mittlerer Durchmesser am schwachen Ende dividiert durch die Länge ergibt die durchschnittliche Abnahme des Durchmessers pro Laufmeter (Abholzigkeit). Die mittleren Durchmesser müssen durch zwei Messungen, senkrecht zueinander und mindestens 5 cm von den Stammenden entfernt, erhoben werden. Bei Erdstammstücken wird der erste Meter, vom stärkeren Ende aus gemessen (Wurzelanlauf), nicht berücksichtigt; bei einem Mittendurchmesser ab 50 cm werden die ersten zwei Meter nicht berücksichtigt. Die Abholzigkeit wird in Zentimeter pro Meter angegeben. 

d1 Durchmesser 1 in cm d 2 Durchmesser 2 in cm

d1

d2

 Länge in m

d1  d2   x cm / m 

Bild 1.3-5:

Messung der Abholzigkeit.

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Messung der Sortiermerkmale

1.3.6

Messung

Exzentrizität des Markes

Die Abweichung des Markes von der geometrischen Stammmitte des Stammquerschnittes wird bezogen auf den Stammdurchmesser an dieser Stelle erfasst. Die Angabe erfolgt in Prozent. d

a Exzentrizität in cm

a

d Durchmesser in cm a  100  x % d

Bild 1.3-6: 1.3.7

Messung der Exzentrizität des Markes.

Ovalität

Die Differenz zwischen dem grösseren und kleineren Mittendurchmesser wird ins Verhältnis zum grösseren Mittendurchmesser gesetzt. Bei Erdstammstücken wird der erste Meter, vom stärkeren Ende aus gemessen (Wurzelanlauf), nicht berücksichtigt. Die Angabe erfolgt in Prozent. d1

d1 Durchmesser 1 in cm d 2 Durchmesser 2 in cm

d1  d2   100  x % d2

Bild 1.3-7: 16

d1

Messung der Ovalität. Schweizer Handelsgebräuche für Rohholz


Messung

1.3.8

Messung der Sortiermerkmale

Drehwuchs

Es wird die Abweichung des Faserverlaufes von der Stammachse (Faserneigung) bezogen auf 1 m Stammlänge erfasst. Zur Messung wird die Stelle mit dem stärksten Drehwuchs beigezogen. Der Drehwuchs (Faserneigung) wird in Zentimeter pro Meter angegeben. 1m

a Faserneigung in cm a

Bild 1.3-8:

Messung des Drehwuchses (Faserneigung).

Bild 1.3-9:

Drehwuchs

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Messung der Sortiermerkmale

1.3.9

Messung

Kern

Messung des maximalen Durchmessers, den der Kern (z. B. Rot-, Braun-, Spritzkern) umgibt, ausgedrückt im Verhältnis zum Stammdurchmesser an dieser Stelle. Die Angabe erfolgt in Prozent. d a

a max. Kerndurchmesser in cm d Durchmesser in cm a  100  x % d

Bild 1.3-10:

18

Messung des Kerns.

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Messung

1.3.10

Messung der Sortiermerkmale

Durchschnittliche Jahrringbreite

Die durchschnittliche Jahrringbreite wird am schwächeren Ende des Stammes (Zopf) ermittelt. Auf einer Länge der äusseren 75% einer Linie vom Mark zur Aussenkante werden die Jahrringe gezählt. Die gemessene Länge in Zentimeter wird durch die Anzahl Jahrringe geteilt. Die durchschnittliche Jahrringbreite wird in Millimeter angegeben. Für die Auswertung ist diejenige Linie zu wählen, welche die grösste durchschnittliche Jahrringbreite aufweist. s Linie vom Mark zur Aussenkante in cm a Messlänge in cm a  0,75  s

a s

n Anzahl Jahrringe im Bereich der Messlänge a  10  x mm n

Bild 1.3-11:

Messung der durchschnittlichen Jahrringbreite.

Bild 1.3-12:

Jahrringbreite: Kann sehr unterschiedlich sein, Messung am Zopf.

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Messung der Sortiermerkmale

1.3.11

Messung

Buchs

Breite des Bereichs mit Buchs (Reaktionsholz) im Verhältnis zum Durchmesser. Tritt Buchs am stärkeren und schwächeren Ende des Stamms auf, gilt der höhere Wert. Die Angabe erfolgt in Prozent. a Breite Buchs in cm d Durchmesser in cm a  100  x % d

a d Bild 1.3-13:

Messung von Buchs.

Bild 1.3-14:

Buchs

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Messung

Messung von Industrieholz

1.4

Messung von Industrieholz

1.4.1

Allgemeines

Industrieholz kann per Festvolumen, per Schichtvolumen, per Schüttvolumen, per Liefergewicht oder per Atrogewicht gemessen werden. Das Mass einer Industrieholzpartie wird bei der Übergabe bzw. Übernahme im Werk bestimmt. Vertraglich können andere Vermessungsorte (z. B. im Wald oder nach Verlad) vereinbart werden. Der minimale Durchmesser wird an der dünnsten, der maximale Durchmesser an der dicksten Stelle des Industrieholzstücks, jeweils über der Rinde, erhoben. 1.4.2

Festvolumen

Für die Messung per Festvolumen gelten die Bestimmungen der Rundholzmessung. 1.4.3

Schichtvolumen

Das Schichtvolumen für Waldholz wird durch Multiplikation von Länge, Höhe und Tiefe einer Holzbeige ermittelt. Bei Kreuzbeigen ist je Kreuz ein Längenabzug von 20 cm vorzunehmen. Es wird kein Höhenzumass berücksichtigt. Das Schichtvolumen für Sägerei-Restholz (Schwarten/Spreissel) wird gleichartig erhoben. Bei Holzbünden wird das Volumen des umhüllenden Zylinders mit dem Durchmesser und der Länge berechnet. 1.4.4

Schüttvolumen

Schüttvolumen werden in der Regel durch Volumenberechnung der Transportbehälter bestimmt (Länge, Höhe, Breite der Ladung). 1.4.5

Liefergewicht/Atrogewicht

Das Liefergewicht wird mit geeichten Brückenwaagen erhoben. Das Atrogewicht wird mit Stichproben nach einem festgelegten Verfahren bestimmt, siehe Anhang A.7. Die Genauigkeit über mindestens 10 Lieferungen soll ±3% betragen (Parallelproben).

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Messung von Energieholz

1.5

Messung von Energieholz

1.5.1

Allgemeines

Messung

Energieholz kann per Festvolumen, per Schichtvolumen, per Schüttvolumen, per Liefergewicht, per Atrogewicht oder nach Energiemenge gemessen werden. Das Mass einer Energieholzlieferung wird in der Regel bei der Übergabe bestimmt. 1.5.2

Festvolumen

Für die Messung per Festvolumen gelten die Bestimmungen der Rundholzmessung. 1.5.3

Schichtvolumen

Das Schichtvolumen für Waldholz wird durch Multiplikation von Länge, Höhe und Tiefe einer Holzbeige ermittelt. Bei Kreuzbeigen ist je Kreuz ein Längenabzug von 20 cm vorzunehmen. Es wird kein Höhenzumass berücksichtigt. Bei Holzbünden wird das Volumen des umhüllenden Zylinders mit dem Durchmesser und der Länge berechnet. 1.5.4

Schüttvolumen

Schüttvolumen werden in der Regel durch Volumenberechnung der Transportbehälter bestimmt (Länge, Höhe, Breite der Ladung). 1.5.5

Liefergewicht/Atrogewicht

Das Liefergewicht wird mit geeichten Brückenwaagen erhoben. Das Atrogewicht wird mit Stichproben nach einem festgelegten Verfahren bestimmt, siehe Anhang A.7. Die Genauigkeit über mindestens 10 Lieferungen soll ±3% betragen (Parallelproben). 1.5.6

Energie

Die Messung der Energie erfolgt mittels eines Wärmezählers im Primärkreislauf nach dem Kessel.

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Schweizer Handelsgebräuche für Rohholz


Messung

1.6

Umrechnungsfaktoren

Umrechnungsfaktoren

Im Anhang A.1 sind Umrechnungsfaktoren als gesamtschweizerisch festgelegte Mittelwerte aufgeführt. Sie können je nach Wuchsgebiet der Bäume, Nutzungszeitpunkt, Lagerdauer, Aufarbeitung usw. von den tatsächlichen Verhältnissen abweichen.

Schweizer Handelsgebräuche für Rohholz

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Nadelrundholz: Dimension und Verwendungszweck

Sortierung von Rundholz

2

Sortierung von Rundholz

2.1

Sortieren von Nadelrundholz nach Dimension und Verwendungszweck

Bei der Sortierung nach Dimension und Verwendungszweck wird Nadelrundholz einer Längenklasse und einer Verwendung zugeordnet und anschliessend nach Durchmesser oder nach spezifischen Kriterien klassiert. Zwiesel sind nicht zulässig. 2.1.1

Sortieren von Nadelrundholz nach Längenklassen und Verwendungszweck Längenklassen

Das Nadelrundholz kann den folgenden Längenklassen zugeteilt werden: L0 (CH) Holz

unter 3,0 m Länge

L1 (CH) Kurzholz

3,0–6,0 m Länge

L2 (CH) Mittellangholz L3 (CH) Langholz

6,5–14,5 m Länge 15,0–22,0 m Länge

Weitere Längenklassen (spezielle Verwendung) sind gegenseitig zu vereinbaren. Verwendungszweck

Das Nadelrundholz kann folgenden Verwendungen zugeteilt werden: ST

Stangen: Imprägnierstangen, Pfähle, Kleinstangen

FU

Furnier- oder Schälholz

PD

Produktdefiniert: z. B. Fensterkanteln, Instrumentenholz, spezielle Anwendungen

KS

Käfer- und Schadholz

RT

Rotholz

SP

Splitterholz: Holz mit Fremdkörpern (z. B. Metall und Steine)

Weitere Sortimente (spezielle Verwendung) sind gegenseitig zu vereinbaren. Spezifische Kriterien für Kleinstangen siehe in Kapitel 2.5.1.

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Schweizer Handelsgebräuche für Rohholz


Sortierung von Rundholz

2.1.2

Nadelrundholz: Dimension und Verwendungszweck

Sortieren von Nadelrundholz nach Durchmesser

Die Sortierung nach Durchmesser (unter der Rinde gemessen) erfolgt in Zentimeter nach Dezimeterklassen. Die Unterteilung in a und b kann ganz weggelassen oder beliebig weitergeführt werden. Über der Klasse 6 können nach der gleichen Staffelung weitere Klassen gebildet werden, wenn dies erforderlich scheint. Beim Einmessen in Rinde sind die Klassendurchmesser den Holzarten (Rindendicke) entsprechend anzupassen, siehe Tabelle A.3-1. Klasse

Mittendurchmesser

minimaler Zopfdurchmesser für L3

0

kleiner als 10 cm

1a

10–14 cm

1b

15–19 cm

14 cm

2a

20–24 cm

18 cm

2b

25–29 cm

18 cm

3a

30–34 cm

18 cm

3b

35–39 cm

18 cm

4a

40–44 cm

22 cm

4b

45–49 cm

22 cm

5

50–59 cm

22 cm

6

60 cm und mehr

22 cm

Tabelle 2.1-1: Klassierung von Nadelrundholz nach Durchmesser.

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Nadelrundholz: Qualität

Sortierung von Rundholz

2.2

Sortieren von Nadelrundholz nach Qualität

2.2.1

Qualitäten

Die Sortierung des Nadelrundholzes erfolgt grundsätzlich in die vier Qualitäten A, B, C und D. Die Bezeichnung mit mehreren Qualitäten (AB, BC) oder die Sortierung nach speziellen Anforderungen ist gegenseitig abzusprechen. Die Sortierung kann sowohl stammweise als auch sortiments- oder losweise erfolgen. Sortimente für bestimmte Verwendungszwecke sind nach den Ansprüchen des Käufers bereitzustellen. 2.2.2

Allgemeine Beschreibung der Qualitäten

Qualität A Rundholz von überdurchschnittlicher/ausgezeichneter Qualität. Es handelt sich um astfreie Stammstücke. Sie sind fehlerfrei oder nur mit unbedeutenden Fehlern behaftet, die ihre Verwendung nur unwesentlich beeinflussen. Regelmässiger Jahrringaufbau. Qualität B Rundholz von guter bis mittlerer Qualität, nicht stark astig und nicht grobastig. Ausfalläste in mässiger Anzahl geduldet. Leichter Buchs und leichter Drehwuchs erlaubt. Gerade Stammachse, nur leicht abholzig. Qualität C Rundholz von mittlerer bis unterdurchschnittlicher Qualität, mit wesentlichen Fehlern behaftet. Stark astig, grobe Äste in mässiger Anzahl, Ausfalläste, leichte Verfärbungen. Wenig Buchs und normaler Drehwuchs sind toleriert. Qualität D Sägefähiges Holz, das wegen seiner Merkmale nicht in die Qualitäten A, B, C aufgenommen werden kann. Unter anderem Holz, dessen Holzkörper von Insekten befallen wurde. Buchs erlaubt. Stark drehwüchsig.

Die Qualitätsbeurteilung erfolgt nach Holzarten oder Holzartengruppen gemäss den Tabellen 2.2-1 bis -4.

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Schweizer Handelsgebräuche für Rohholz


Sortierung von Rundholz

2.2.3

Nadelrundholz: Qualität

Ermessensspielraum bei der Qualitätsbeurteilung

Vereinzelt auftretende Merkmale, welche die Anforderungen einer Qualitätsstufe nicht erfüllen, können durch die sonstige gute Qualität ausgeglichen werden. Bei einer Häufung von an sich zugelassenen Merkmalen kann die Sortierung in eine schlechtere Qualität erfolgen. 2.2.4

Klammerstamm

Es können nach Absprache mit dem Käufer unterschiedliche Qualitäten am selben Stamm ausgehalten werden (Auflistung der Qualität nach Sektionen). 1

2

1 Länge Sektion 1 2 Länge Sektion 2

Bild 2.2-1:

2.2.5

Klammerstamm

Verdeckte Mängel

Äusserlich erkennbare oder zu vermutende verdeckte Mängel (z. B. Äste unter dicken Beulen, überwallte Risse, Splitter- oder Schälschäden) sind im Zweifelsfall freizulegen. 2.2.6

Zusätzliche Beschreibung der Qualitäten

In den Tabellen 2.2-1 bis -4 verwendete Zeichen: < kleiner  kleiner oder gleich > grösser  grösser oder gleich Ø Durchmesser

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28

< 3 cm < 1 cm/m < 1,0 cm/m < 1,5 cm/m < 2,0 cm/m < 4 cm/m < 6 mm <1m < 10% < 35% des  nicht zulässig max. 2 pro Schnittfläche nicht zulässig nicht zulässig

nicht zulässig < 1 cm/m – – < 1,5 cm/m < 2 cm/m < 6 mm nicht zulässig nicht zulässig < 25% des  nicht zulässig nicht zulässig nicht zulässig nicht zulässig

Wimmerwuchs (Tanne)

Markrisse

Ringschäle

Harzgallen (Fichte)

3)

Buchs

C

Für festigkeitssortiertes Bauholz (nach Absprache): durchschnittliche Jahrringbreite < 6 mm.

z. B. gestreifter und schwarzer Nutzholzborkenkäfer (Trypodendron lineatum und Xyleborus germanus), Holzwespe (Sirex juvenicus).

2)

3)

Tabelle 2.2-1: Zusätzliche Kriterien bei der Qualitätssortierung von Fichte (Picea abies) und Tanne (Abies alba).

Mittendurchmesser unter der Rinde gemessen.

zulässig

zulässig

zulässig

zulässig < 35% des 

zulässig

zulässig

unbegrenzt

< 2 cm/m < 2,5 cm/m < 3,0 cm/m < 4,0 cm/m unbegrenzt

zulässig

< 20% des  > 2 cm max. 5 pro Schnittfläche leichter Befall zulässig zulässig

2)

D zulässig

< 50% des 

< 25%

zulässig

unbegrenzt

< 1 cm/m < 2,0 cm/m < 2,5 cm/m < 3,0 cm/m < 6 cm/m

< 6 cm

< 6 cm

1)

Verfärbung

Insektenschäden

durchschnittliche Jahrringbreite

B < 4 cm

A nicht zulässig

Merkmale/Qualität

verwachsene Äste nicht verwachsene Äste (Schwarzäste) Krümmung 1) Abholzigkeit  < 20 cm 1)   20 cm bis < 35 cm 1)   35 cm 1) Drehwuchs   35 cm

Fichte und Tanne

Nadelrundholz: Qualität Sortierung von Rundholz

Schweizer Handelsgebräuche für Rohholz


Schweizer Handelsgebräuche für Rohholz

Bild 2.2-2:

Harzgallen

Qualitätsmerkmale bei Fichte und Tanne.

Buchs

Ringschäle

Markrisse

nicht verwachsene Äste

verwachsene Äste

Sortierung von Rundholz Nadelrundholz: Qualität

29


30

Merkmale/Qualität

Tabelle 2.2-2: Zusätzliche Kriterien bei der Qualitätssortierung von Föhre (Pinus sylvestris, P. nigra, P. strobus).

Mittendurchmesser unter der Rinde gemessen.

Für festigkeitssortiertes Bauholz (nach Absprache): durchschnittliche Jahrringbreite < 6 mm.

zulässig

zulässig

3)

unbegrenzt

unbegrenzt

< 3 cm/m

zulässig

zulässig

D

unbegrenzt

2)

nicht zulässig

3)

< 6 cm/m

< 2 cm/m

Stämme mit kleinerem Durchmesser können als Sondersortimente vermarktet werden.

nicht zulässig

unbegrenzt

< 4 cm/m

< 7 cm

< 7 cm

C

1)

Verfärbung/Kien

3)

unbegrenzt

durchschnittliche Jahrringbreite

< 2 cm/m

< 1 cm/m

2)

< 1 cm/m

Drehwuchs

  35 cm

nicht zulässig

Krümmung

< 4 cm

nicht zulässig

< 5 cm

B

nicht verwachsene Äste (Schwarzäste)

40 cm

A

verwachsene Äste/Beulen

minimaler Mittendurchmesser 1) für L1 und L2

Föhre

Nadelrundholz: Qualität Sortierung von Rundholz

Schweizer Handelsgebräuche für Rohholz


Bild 2.2-3:

Schweizer Handelsgebräuche für Rohholz

Qualitätsmerkmale bei Föhre.

Beulen

nicht verwachsene Äste

verwachsene Äste

Krümmung

Sortierung von Rundholz Nadelrundholz: Qualität

31


32

zulässig max. 5 pro Schnittfläche < 10% der Schnittfläche

< 20%

< 10%

Mittendurchmesser unter der Rinde gemessen.

Für festigkeitssortiertes Bauholz (nach Absprache): - bei Lärche durchschnittliche Jahrringbreite < 6 mm, - bei Douglasie durchschnittliche Jahrringbreite < 8 mm.

3)

zulässig

zulässig

zulässig

Tabelle 2.2-3: Zusätzliche Kriterien bei der Qualitätssortierung von Lärche (Larix decidua, L. japonica) und Douglasie (Pseudotsuga viridis, P. menziesii).

Stämme mit kleinerem Durchmesser können als Sondersortimente vermarktet werden.

2)

nicht zulässig

nicht zulässig

Verfärbung/Brandigkeit

1)

max. 2 pro Schnittfläche

nicht zulässig

Harzgallen

Exzentrizität des Markes

zulässig < 35% des 

< 20% des 

unbegrenzt

unbegrenzt

< 3 cm/m

zulässig

zulässig

D

< 50% des 

< 35% des  nicht zulässig

< 25% des  nicht zulässig

unbegrenzt

Ringschäle

3)

Markrisse

unbegrenzt

< 6 cm/m

< 2 cm/m

unbegrenzt

3)

< 4 cm/m

< 5 cm

< 7 cm

C

durchschnittliche Jahrringbreite

< 2 cm/m

< 1 cm/m

  35 cm

< 1 cm/m

Drehwuchs

Krümmung

< 3 cm

nicht zulässig

< 5 cm

B

nicht zulässig

2)

A 40 cm

nicht verwachsene Äste (Schwarzäste)

1)

verwachsene Äste

minimaler Mittendurchmesser

Merkmale/Qualität

Lärche und Douglasie

Nadelrundholz: Qualität Sortierung von Rundholz

Schweizer Handelsgebräuche für Rohholz


Schweizer Handelsgebräuche für Rohholz

Bild 2.2-4:

nicht verwachsene Äste

Qualitätsmerkmale bei Lärche und Douglasie.

Exzentrizität des Marks

Ringschäle

Markrisse

verwachsene Äste

Krümmung

Sortierung von Rundholz Nadelrundholz: Qualität

33


34

< 8 cm

< 5 cm

< 3 cm

verwachsene Äste

zulässig < 20% des  nicht zulässig nicht zulässig

je < 20% < 10% des  nicht zulässig nicht zulässig

je < 10% < 10% des  nicht zulässig nicht zulässig

Exzentrizität und Buchs

Splintanteil

Kernfäule

Zwiesel

zulässig

zulässig

unbegrenzt

zulässig

unbegrenzt

zulässig

zulässig

1)

D

Tabelle 2.2-4: Zusätzliche Kriterien bei der Qualitätssortierung von Arve (Pinus cembra; Zirbe, Dschember).

Mittendurchmesser Leitsortimente: 2a < 25 cm und 2b ab 25 cm (unter der Rinde gemessen).

< 3 cm/m

< 2 cm/m

< 1 cm/m

Krümmung

1)

< 7 cm

< 4 cm

nicht zulässig

nicht verwachsene Äste (Schwarzäste)

1)

1)

1)

C

B

A

Merkmale/Qualität

Mittendurchmesser

Arve

Nadelrundholz: Qualität Sortierung von Rundholz

Schweizer Handelsgebräuche für Rohholz


Sortierung von Rundholz

Schweizer Handelsgebräuche für Rohholz

Nadelrundholz: Qualität

35


Laubrundholz: Dimension und Verwendungszweck

2.3

Sortierung von Rundholz

Sortieren von Laubrundholz nach Dimension und Verwendungszweck

Bei der Sortierung nach Dimension und Verwendungszweck wird Laubrundholz einer Längenklasse und einer Verwendung zugeordnet und anschliessend nach Durchmesser oder nach spezifischen Kriterien klassiert. Zwiesel sind nicht zulässig. 2.3.1

Sortieren von Laubrundholz nach Längenklassen und Verwendungszweck Längenklassen

Die Sortierung nach Länge ist beim Laubrundholz unter Berücksichtigung der Mindestlänge frei. Die Mindestlänge beträgt 3 m (ausser Spezialsortimente). Verwendungszweck

Das Laubrundholz kann folgenden Verwendungen zugeteilt werden: SW

Schwellen

ST

Stangen: Imprägnierstangen, Pfähle

FU

Furnier- oder Schälholz

PD

Produktdefiniert: z. B. Kleinlaubholz, Instrumentenholz, spezielle Anwendungen

KS

Käfer- und Schadholz

RK

Rotkern

SP

Splitterholz: Holz mit Fremdkörpern (z. B. Metall und Steine)

Weitere Sortimente (spezielle Verwendung) sind gegenseitig zu vereinbaren. Spezifische Kriterien siehe für: -

Kleinstangen in Kapitel 2.5.1

-

Schwellen in Kapitel 2.5.2

-

Kleinbuchen in Kapitel 2.5.3

-

Buche rot in Kapitel 2.5.4

-

Untermesser und Speziallängen bei Kastanie in Kapitel 2.5.5

-

Kastanien- und Robinienpfähle in Kapitel 2.5.6

36

Schweizer Handelsgebräuche für Rohholz


Sortierung von Rundholz

2.3.2

Laubrundholz: Dimension und Verwendungszweck

Sortieren von Laubrundholz nach Durchmesser

Die Sortierung nach Durchmesser (unter der Rinde gemessen) erfolgt in Zentimeter nach Dezimeterklassen. Die Unterteilung in a und b kann ganz weggelassen oder beliebig weitergeführt werden. Über der Klasse 6 können nach der gleichen Staffelung weitere Klassen gebildet werden, wenn dies erforderlich scheint. Beim Einmessen in Rinde sind die Klassendurchmesser den Holzarten (Rindendicke) entsprechend anzupassen, siehe Tabelle A.3-1. Klasse

Mittendurchmesser

0

kleiner als 10 cm

1a

10–14 cm

1b

15–19 cm

2a

20–24 cm

2b

25–29 cm

3a

30–34 cm

3b

35–39 cm

4a

40–44 cm

4b

45–49 cm

5

50–59 cm

6

60 cm und mehr

Tabelle 2.3-1: Klassierung von Laubrundholz nach Durchmesser.

Schweizer Handelsgebräuche für Rohholz

37


Laubrundholz: Qualität

Sortierung von Rundholz

2.4

Sortieren von Laubrundholz nach Qualität

2.4.1

Qualitäten

Die Sortierung des Laubrundholzes erfolgt grundsätzlich in die vier Qualitäten A, B, C und D. Die Bezeichnung mit mehreren Qualitäten (AB, BC) oder die Sortierung nach speziellen Anforderungen ist gegenseitig abzusprechen. Die Sortierung kann sowohl stammweise als auch sortiments- oder losweise erfolgen. Spezifische Kriterien für Schwellen, Kleinbuchen, Buche rot, Untermesser und Speziallängen bei Kastanie, Kastanien- und Robinienpfähle siehe in Kapitel 2.5. Sortimente für bestimmte Verwendungszwecke sind nach den Ansprüchen des Käufers bereitzustellen. 2.4.2

Allgemeine Beschreibung der Qualitäten

Qualität A Rundholz von überdurchschnittlicher/ausgezeichneter Qualität. Es handelt sich um ast- und beulenfreie Stammstücke. Gerade, kein Drehwuchs. Sie sind fehlerfrei oder nur mit unbedeutenden Fehlern behaftet, die ihre Verwendung nur unwesentlich beeinträchtigen. Qualität B Rundholz von guter bis mittlerer Qualität, mit einzelnen Ästen. Leichter Drehwuchs und leichte Krümmung toleriert. Qualität C Rundholz von mittlerer bis unterdurchschnittlicher Qualität, mit wesentlichen Fehlern behaftet. Stark astig, grobe Äste in mässiger Anzahl. Drehwuchs, Krümmung, Rot- und Braunkern sind toleriert. Qualität D Sägefähiges Holz, das wegen seiner Merkmale nicht in die Qualitäten A, B, C aufgenommen werden kann.

Die Qualitätsbeurteilung erfolgt nach Holzarten oder Holzartengruppen gemäss den Tabellen 2.4-1 bis -9.

38

Schweizer Handelsgebräuche für Rohholz


Sortierung von Rundholz

2.4.3

Laubrundholz: Qualität

Ermessensspielraum bei der Qualitätsbeurteilung

Vereinzelt auftretende Merkmale, welche die Anforderungen einer Qualitätsstufe nicht erfüllen, können durch die sonstige gute Qualität ausgeglichen werden. Bei einer Häufung von an sich zugelassenen Merkmalen kann die Sortierung in eine schlechtere Qualität erfolgen. 2.4.4

Klammerstamm

Der Stamm kann entsprechend den einzelnen Qualitäten in Sektionen eingeteilt und gemessen werden. 2.4.5

Verdeckte Mängel

Äusserlich erkennbare oder zu vermutende verdeckte Mängel (z. B. Äste unter dicken Beulen, überwallte Risse, Splitter- oder Schälschäden) sind im Zweifelsfall freizulegen. 2.4.6

Zusätzliche Beschreibung der Qualitäten

In den Tabellen 2.4-1 bis -9 verwendete Zeichen: < kleiner  kleiner oder gleich > grösser  grösser oder gleich Ø Durchmesser

Schweizer Handelsgebräuche für Rohholz

39


40

Merkmale/Qualität A

nicht zulässig nicht zulässig nicht zulässig nicht zulässig

einfache Längsrisse

Kreuzrisse

Rotkern

Spritzkern

B

C

zulässig nicht zulässig

< 30% des  nicht zulässig

zulässig

nicht zulässig

zulässig

 5 Stk./m

zulässig

< 12 cm/m

< 5 cm/m

< 4 cm/m

< 5 cm

< 7 cm

30 cm

 2 Stk./m

< 2 cm/m

nicht zulässig

< 5 cm

35 cm

Tabelle 2.4-1: Zusätzliche Kriterien bei der Qualitätssortierung von Buche (Fagus silvatica).

< 1 cm/m nicht zulässig

< 1 cm/m

Krümmung

T-Flecken

nicht zulässig

faule Äste

Drehwuchs

nicht zulässig

40 cm

verwachsene Äste

minimaler Mittendurchmesser

Buche D

zulässig

zulässig

zulässig

zulässig

zulässig

unbegrenzt

< 6 cm/m

zulässig

zulässig

25 cm

Laubrundholz: Qualität Sortierung von Rundholz

Schweizer Handelsgebräuche für Rohholz


Schweizer Handelsgebräuche für Rohholz

Bild 2.4-1:

Qualitätsmerkmale bei Buche.

Spritzkern

Rotkern

Kreuzrisse

T-Flecken

Drehwuchs

faule Äste

Sortierung von Rundholz Laubrundholz: Qualität

41


42

Merkmale/Qualität A

< 1 cm/m

Drehwuchs

Messung Faulstellen wie Messung Kern.

nicht zulässig

B

C

zulässig < 35% des 

< 25% des 

< 12 cm/m

< 4 cm/m

< 5 cm

< 7 cm

30 cm

< 10% des 

< 5 cm/m

< 2 cm/m

nicht zulässig

< 5 cm

35 cm

D

zulässig

zulässig

unbegrenzt

< 6 cm/m

zulässig

zulässig

25 cm

Tabelle 2.4-2: Zusätzliche Kriterien bei der Qualitätssortierung von Eiche (Quercus robur, Q. petraea, Q. rubra).

1)

Ringschäle/Frostrisse

nicht zulässig

< 1 cm/m

Krümmung

1)

nicht zulässig

faule Äste

Faulstellen

nicht zulässig

40 cm

verwachsene Äste

minimaler Mittendurchmesser

Eiche

Laubrundholz: Qualität Sortierung von Rundholz

Schweizer Handelsgebräuche für Rohholz


Schweizer Handelsgebräuche für Rohholz

Bild 2.4-2:

Qualitätsmerkmale bei Eiche.

Frostriss

Ringschäle

Drehwuchs

faule Äste

verwachsene Äste

Krümmung

Sortierung von Rundholz Laubrundholz: Qualität

43


44

Merkmale/Qualität A

zulässig

nicht zulässig

Spritzkern

C

zulässig

zulässig

< 12 cm/m

< 4 cm/m

< 5 cm

< 7 cm

30 cm

Tabelle 2.4-3: Zusätzliche Kriterien bei der Qualitätssortierung von Esche (Fraxinus excelsior).

nicht zulässig

< 5 cm/m

< 1 cm/m

< 2 cm/m

nicht zulässig

< 15% des 

< 1 cm/m

Krümmung

< 5 cm

Braunkern

nicht zulässig

faule Äste

B 35 cm

Drehwuchs

nicht zulässig

40 cm

verwachsene Äste

minimaler Mittendurchmesser

Esche D

zulässig

zulässig

unbegrenzt

< 6 cm/m

zulässig

zulässig

25 cm

Laubrundholz: Qualität Sortierung von Rundholz

Schweizer Handelsgebräuche für Rohholz


Merkmale/Qualität

nicht zulässig < 1 cm/m < 1 cm/m nicht zulässig nicht zulässig

faule Äste

Krümmung

Drehwuchs

Braunkern

Frostrisse

< 15% des  nicht zulässig

< 15% des  nicht zulässig

< 12 cm/m

< 4 cm/m

< 5 cm

< 7 cm

30 cm

C

< 5 cm/m

< 2 cm/m

nicht zulässig

< 5 cm

35 cm

B

zulässig

zulässig

unbegrenzt

< 6 cm/m

zulässig

zulässig

25 cm

D

Tabelle 2.4-4: Zusätzliche Kriterien bei der Qualitätssortierung von Ahorn (Acer pseudoplatanus, A. platanoides).

nicht zulässig

40 cm

A

verwachsene Äste

minimaler Mittendurchmesser

Ahorn

Sortierung von Rundholz Laubrundholz: Qualität

Schweizer Handelsgebräuche für Rohholz

45


46

B 35 cm < 5 cm nicht zulässig

A nicht zulässig nicht zulässig

verwachsene Äste

faule Äste

Merkmale/Qualität

C

zulässig

Tabelle 2.4-5: Zusätzliche Kriterien bei der Qualitätssortierung von Linde (Tilia cordata, T. platyphyllos).

zulässig

< 35% des 

< 15% des 

nicht zulässig

Braunkern

< 6 cm/m

zulässig

< 2 cm/m nicht zulässig

< 1 cm/m

zulässig

zulässig

nicht zulässig

< 4 cm/m

D 25 cm

Faulstellen

< 5 cm

< 7 cm

30 cm

Krümmung

minimaler Mittendurchmesser

40 cm

Linde

Laubrundholz: Qualität Sortierung von Rundholz

Schweizer Handelsgebräuche für Rohholz


< 2 cm/m < 5 cm/m nicht zulässig

< 1 cm/m < 1 cm/m nicht zulässig

Krümmung

Drehwuchs

Schweizer Handelsgebräuche für Rohholz

Messung Faulstellen wie Messung Kern.

1)

< 35% des 

zulässig

< 12 cm/m

< 4 cm/m

< 5 cm

< 7 cm

30 cm

C

Tabelle 2.4-6: Zusätzliche Kriterien bei der Qualitätssortierung von Kirschbaum (Prunus avium).

1)

Faulstellen

Beulen < 15% des 

nicht zulässig

nicht zulässig

faule Äste

nicht zulässig

35 cm < 5 cm

40 cm

minimaler Mittendurchmesser nicht zulässig

B

A

verwachsene Äste

Merkmale/Qualität

Kirschbaum

zulässig

zulässig

unbegrenzt

< 6 cm/m

zulässig

zulässig

25 cm

D

Sortierung von Rundholz Laubrundholz: Qualität

47


48

Merkmale/Qualität

< 4 cm/m

< 6 cm/m

zulässig

Definition siehe Glossar; Messung Unförmigkeit wie Messung Ovalität.

zulässig

< 20% < 35% des 

< 15%

unbegrenzt

< 25% des 

< 12 cm/m

zulässig

zulässig

Tabelle 2.4-7: Zusätzliche Kriterien bei der Qualitätssortierung von Ulme (Ulmus glabra, U. campestris).

1)

Ringschäle/Frostrisse

< 5 cm/m

< 2 cm/m

< 8 cm

< 7 cm

D 25 cm

nicht zulässig

< 1 cm/m

Drehwuchs

< 5 cm nicht zulässig

C 30 cm

nicht zulässig

< 1 cm/m

Krümmung

1)

nicht zulässig

Unförmigkeit

nicht zulässig

faule Äste

B 35 cm

A 40 cm

verwachsene Äste

minimaler Mittendurchmesser

Ulme

Laubrundholz: Qualität Sortierung von Rundholz

Schweizer Handelsgebräuche für Rohholz


B 40 cm < 5 cm nicht zulässig

A nicht zulässig nicht zulässig

verwachsene Äste

faule/dürre Äste

Merkmale/Qualität

< 1 cm/m < 12% < 10% nicht zulässig

< 1 cm/m < 12% < 5% nicht zulässig

Exzentrizität

C

zulässig

< 15%

unbegrenzt

< 2 cm/m

< 8 cm

zulässig

35 cm

Tabelle 2.4-8: Zusätzliche Kriterien bei der Qualitätssortierung von Pappel (Populus euramericana).

Ringschäle/Frostrisse

Krümmung

Ovalität

minimaler Mittendurchmesser

50 cm

Pappel D

zulässig

unbegrenzt

unbegrenzt

< 5 cm/m

zulässig

zulässig

25 cm

Sortierung von Rundholz Laubrundholz: Qualität

Schweizer Handelsgebräuche für Rohholz

49


50

< 4 cm/m < 35% des 

< 5 cm nicht zulässig < 2 cm/m < 25% des 

nicht zulässig nicht zulässig < 1 cm/m nicht zulässig

verwachsene Äste

faule/dürre Äste

C

Tabelle 2.4-9: Zusätzliche Kriterien bei der Qualitätssortierung von Kastanie (Castanea sativa).

Ringschäle/Frostrisse

Krümmung

< 5 cm

< 7 cm

30 cm

B 35 cm

A

minimaler Mittendurchmesser

Merkmale/Qualität 40 cm

Kastanie D

zulässig

< 6 cm/m

zulässig

zulässig

25 cm

Laubrundholz: Qualität Sortierung von Rundholz

Schweizer Handelsgebräuche für Rohholz


Sortierung von Rundholz

Schweizer Handelsgebräuche für Rohholz

Laubrundholz: Qualität

51


Rundholz für spezielle Verwendungszwecke

2.5

Sortierung von Rundholz

Sortieren von Rundholz für spezielle Verwendungszwecke

Für die generelle Zuordnung von Sortenklassen für spezielle Verwendungszwecke siehe Kapitel 2.1.1 (Nadelrundholz) und 2.3.1 (Laubrundholz). In diesem Kapitel sind ergänzend spezifische Regeln enthalten. 2.5.1

Kleinstangen

Die Klassierung von Kleinstangen erfolgt nach Durchmesser und Länge gemäss Tabelle 2.5-1. Zur Volumenberechnung von Kleinstangen wird der Durchmesser über der Rinde, ein Meter vom Stockende entfernt, auf den vollen Zentimeter und die Länge in Meter bis zu einem Zopf von 2 cm gemessen. Klasse

Ø 1 m vom Stock über der Rinde

Länge

Volumen von 100 Stangen ohne Rinde

1

11–13 cm

13–15 m

8m

3

2

11–13 cm

9–12 m

6m

3

3

9–10 cm

9–12 m

4m

3

4

6–8 cm

6–8 m

2m

3

5

5 cm

5m

1m

3

Tabelle 2.5-1: Klassierung von Kleinstangen nach Durchmesser und Länge.

52

Schweizer Handelsgebräuche für Rohholz


Sortierung von Rundholz

2.5.2

Rundholz für spezielle Verwendungszwecke

Schwellen

Schwellen Buche Dimension: -

Längen durch 2,70 m teilbar (2,60 m und 0,10 m Zumass)

-

Mindestzopfdurchmesser 31 cm

Qualität: -

Entsprechend den Qualitätskriterien der Klasse C gemäss Tabelle 2.4-1

-

Rotkern: bis 39 cm Mittendurchmesser sind 7 cm zulässig, über 40 cm Mittendurchmesser sind 10 cm zulässig

-

Steiläste, Rindeneinwüchse, offene Stirn- oder Fällrisse sowie Kreuzrisse sind ausgeschlossen. Die Tiefe der Einwüchse unter Klebästen darf max. 10% des Durchmessers betragen.

-

Die Krümmung darf nicht grösser sein als 2 cm/m.

Schwellen Eiche Dimension: -

Längen 2,50 bis 4,80 m, Zumass 10 cm

-

Mindestzopfdurchmesser 33 cm (inkl. gesundes Splintholz)

Qualität: -

Entsprechend den Qualitätskriterien der Klasse C gemäss Tabelle 2.4-2

-

Ringschäle, Frostrisse und faule Äste sind nicht zulässig.

2.5.3

Kleinbuchen

Dimension: -

Mindestzopfdurchmesser 25 cm

Qualität: -

Entsprechend den Qualitätskriterien der Klassen A und B gemäss Tabelle 2.4-1

2.5.4

Buche rot

Qualität wie B, aber mit Rotkern. Buche mit Spritzkern nach Vereinbarung zulässig.

Schweizer Handelsgebräuche für Rohholz

53


Rundholz für spezielle Verwendungszwecke

2.5.5

Sortierung von Rundholz

Untermesser und Speziallängen bei Kastanie

Untermesser ‹As› und ‹Bs› Dimension: -

Minimaldurchmesser 20 cm ohne Rinde

Qualität: -

Entsprechend den Qualitätskriterien der Klassen A und B gemäss Tabelle 2.4-9

Speziallängen Längen unter 3 m nach separater Vereinbarung. 2.5.6

Kastanien- und Robinienpfähle Merkmale/ Qualität

Gross (Paleria grossa, Pg)

Mittel (Paleria media, Pm)

Klein (Paleria piccola, Pp)

3m

3m

2m

3 m, 4 m, 5 m, 6 m, …

3 m, 4 m, 5 m, 6 m, …

2 m, 2,5 m, 3 m, 3,5 m, …

25–35 cm

15–24 cm

 14 cm

Ringschäle

erlaubt

erlaubt

erlaubt

Krümmung

< 4 cm/m

< 4 cm/m

< 4 cm/m

Mindestlänge mögliche Längen Mittendurchmesser

1)

1)

Messung ohne Splintholz muss in der Massliste erwähnt werden.

Tabelle 2.5-2: Klassierung von Kastanien- und Robinienpfählen.

54

Schweizer Handelsgebräuche für Rohholz


Sortierung von Industrieholz

3

Sortierung von Industrieholz

3.1

Sortieren von Industrie-Waldholz

Industrie-Waldholz

Industrie-Waldholz ist Rohholz, das mechanisch zerkleinert oder chemisch aufgeschlossen wird und Verwendung findet für die Herstellung von Holzschliff und Zellstoff (Grundstoffe für Papier und Karton), Span- und Faserplatten, Holzwolle und anderen industriellen Produkten. Es werden vier Hauptsortimente gebildet:

Abkürzung

-

Schleifholz/Refinerholz (Papierholz)

S

-

Zelluloseholz

Z

-

Plattenholz

P

-

Holzwolleholz

H

Weiter kann unterschieden werden zwischen: -

Nadel- und Laubholz

N und L

-

erster und zweiter Klasse

1 und 2

Für die Kurzbezeichnung der Sortimente werden die entsprechenden Abkürzungen kombiniert, z. B. SN 1 für Schleifnadelholz 1. Klasse. Die Beurteilung einer Industrieholzpartie geschieht bei allen Sortimenten nach: -

Holzart oder Holzartengruppe

-

Dimension: Länge und Durchmesser Beim langen Industrieholz variieren die Längen je nach Abnehmer und Transportart. Kurzes Industrieholz misst in der Regel 1,0 m. Im Export sind auch Standardlängen von 2,0 und 3,0 m üblich.

-

Qualität: Gesundheit, Krümmung und andere Merkmale Nicht als Industrieholz gilt Holz, das den Anforderungen für die 2. Klasse im jeweiligen Sortiment nicht mehr genügt, nicht korrekt aufgerüstet ist oder von Baumarten stammt, die für das jeweilige Sortiment nicht zugelassen sind.

-

Aufrüstung: Art und Qualität Industrieholz muss rindenglatt entastet sein sowie rechtwinklige, glatte Schnittflächen und abgeschrotete Wurzelanläufe aufweisen. Beim langen Plattenholz sind die Anforderungen an die Entastung speziell geregelt.

Schweizer Handelsgebräuche für Rohholz

55


Industrie-Waldholz

-

Sortierung von Industrieholz

Sauberkeit: Industrieholz muss eindeutig über die Stirnflächen klassierbar sein. Eine stärkere Verschmutzung wird nicht toleriert. Beim Plattenholz ist die Sauberkeit besonders zu beachten.

Die Sortimente des Industrie-Waldholzes werden nach Tabellen A.4-1 bis -4 klassiert.

56

Schweizer Handelsgebräuche für Rohholz


Sortierung von Industrieholz

3.2

Industrie-Restholz

Sortieren von Industrie-Restholz (aus Primärverarbeitung)

Als Industrie-Restholz werden Nebenprodukte der Aufarbeitung von Rundholz bezeichnet. Industrie-Restholz ist Rohholz, das mechanisch zerkleinert oder chemisch aufgeschlossen wird und Verwendung findet für die Herstellung von Holzschliff und Zellstoff (Grundstoffe für Papier und Karton), Span- und Faserplatten, Holzwolle, Pellets und anderen industriellen Produkten. Die Industrie braucht als Restholzsortimente vorwiegend Fichte und Tanne ohne Rinde. Lieferungen von anderen Holzarten oder mit Rinde sind speziell zu vereinbaren. In der Schweiz werden von der Industrie nur unbehandelte Restholzsortimente aus der Primärverarbeitung stofflich verwendet. 3.2.1

Hackschnitzel

Die zulässigen Anteile der Schnitzel nach Dimensionsklassen werden durch die Abnehmer festgelegt, siehe Beispiel im Anhang A.5. Die Anteile werden durch Fraktionierung bestimmt, d. h., die verschiedenen Dimensionen werden über Siebe getrennt. Die Qualität der Hackschnitzel wird je nach Abnehmer über weitere Kriterien wie z. B. Rindenanteil, Verfärbung, Fäule, Trockengehalt, Insektenbefall beurteilt. Die Hackschnitzel dürfen üblicherweise kein Reisig, keine Nadeln und kein Laub und keine Fremdstoffe enthalten. Hackschnitzel werden in der Regel nach Schüttraummeter oder Atrogewicht übernommen. 3.2.2

Schwarten und Spreissel

Schwarten und Spreissel werden in der Regel gebündelt geliefert. Die Qualität wird je nach Abnehmer aufgrund verschiedener Kriterien wie z. B. Rindenanteil, Verfärbung, Fäule, Insektenbefall, nicht zulässige Baumarten und Fremdstoffe bestimmt. Schwarten und Spreissel werden nach Raummeter oder Atrogewicht übernommen. 3.2.3

Andere Restholzsortimente

Andere Restholzsortimente wie Säge- und Hobelspäne, Kappstücke und Rinde werden gemäss spezieller Absprache übernommen.

Schweizer Handelsgebräuche für Rohholz

57


Hackschnitzel, Sortimente aus Holzverarbeitung, Pellets

Sortierung von Energieholz

4

Sortierung von Energieholz

4.1

Sortieren von Hackschnitzeln, Sortimenten aus der Holzverarbeitung und Pellets

4.1.1

Hackschnitzel und Sortimente aus der Holzverarbeitung

Waldhackschnitzel und Sägereihackschnitzel sind wegen der unterschiedlichen Zusammensetzung als zwei grundsätzlich verschiedene Sortimente zu betrachten. Nach der Herkunft werden folgende Hackschnitzelsortimente und Sortimente aus der Holzverarbeitung unterschieden: Hackschnitzel aus dem Wald - Waldhackschnitzel (WHS) -

Durchforstungsrestholz von Nadel- und Laubbäumen und Kronenholz (DRH)

-

Qualischnitzel (WSQ) Qualischnitzel sind durch Sortierung und Trocknung speziell aufbereitete Waldhackschnitzel.

Schnitzel von Pappel und Weide sowie von Landschaftspflege - Pappel und Weiden aus Wald und Landschaft (PWW) -

Pappel und Weiden aus Kurzumtriebsflächen (PWK)

-

Holz aus Landschaftspflege (HLP)

Sortimente aus der Holzverarbeitung - Säge- und Hobelspäne (SSP) -

Sägereihackschnitzel (SHS)

-

Rinde zerkleinert (RZE) und unzerkleinert (RUZ)

-

Restholz aus der Holzverarbeitung (RHH) Der Begriff ‹Restholz aus der Holzverarbeitung› bezieht sich auf Sortimente der Primärverarbeitung (Sägewerke) sowie der zweiten und weiteren Verarbeitungsstufen. Nur Restholz aus der Primärverarbeitung gilt als naturbelassen gemäss Luftreinhalteverordnung (LRV). Restholz aus der zweiten und weiteren Verarbeitungsstufen wird einer speziellen Kategorie zugeordnet und darf nur in entsprechend zugelassenen Feuerungen verbrannt werden.

58

Schweizer Handelsgebräuche für Rohholz


Sortierung von Energieholz

Hackschnitzel, Sortimente aus Holzverarbeitung, Pellets

Altholz Altholz (dazu gehört auch Restholz von Baustellen) und problematische Holzabfälle sind gemäss Luftreinhalteverordnung (LRV) keine Holzbrennstoffe und werden in diesen Handelsgebräuchen nicht behandelt. Mischsortimente Durch Mischen von Sortimenten können auch Sortimente mit ungünstigen Eigenschaften verwendet werden. Lieferungen von Mischsortimenten müssen speziell vereinbart werden. 4.1.2

Klassierung von Hackschnitzeln

In der Praxis sollte die Qualität der Hackschnitzel (z. B. Holzartenzusammensetzung, Laubholzanteil) beim Hacken beurteilt werden. Nur so ist visuell eine gute Einteilung möglich. Die Klassierung von Hackschnitzeln kann gemäss Tabelle A.6-1 erfolgen. Dort sind die Kriterien je nach Sortiment im Detail festgelegt und dienen als Basis für Lieferverträge. Dieselben Kriterien werden bei der Gestaltung des Brennstofffördersystems und des Feuerungssystems berücksichtigt. 4.1.3

Pellets

Pellets (PEL) sind wegen der speziellen zusätzlichen Aufbereitung, ihrer Form und ihrer Eigenschaften als gesonderte Produkte zu betrachten. Für die Klassierung von Pellets gelten spezielle Normen (z. B. Ö-Norm M 7135).

Schweizer Handelsgebräuche für Rohholz

59


Rugel, Spälten, Energieholz lang

4.2

Sortierung von Energieholz

Sortieren von Rugeln und Spälten sowie Energieholz lang (nicht Hackholz)

Es muss grundsätzlich gesundes Holz bereitgestellt werden. Hartrote Stellen (nagelfest) beim Nadelholz und leichte Erstickungen beim Laubholz sind toleriert. Stark verschmutztes Holz und Holz mit Fremdkörpern (z. B. Metall, Steine) gilt als Ausschuss und muss aussortiert werden. 4.2.1

Rugel oder Spälten

Je nach Durchmesser werden folgende Sortimente unterschieden: - Spälten: gespaltene Rugel mit Mindestzopfdurchmesser 14 cm -

kleine Spälten: gespaltene Rugel mit Zopfdurchmesser von 10–14 cm

-

Rugel:

Zopfdurchmesser 7–14 cm

Als trockenes Holz gilt Holz, das gut gestapelt an einem gut durchlüfteten und vom Regen geschützten Ort gelagert worden ist. Der Wassergehalt muss unter 20% betragen, siehe Anhang A.2. 4.2.2

Energieholz lang (nicht Hackholz)

Energieholz lang wird in der Regel zu Stückholz aufgearbeitet und weist eine Mindestlänge von 2 m auf. Der Mindestdurchmesser beträgt 10 cm am dicken Ende, jedoch ohne Wurzelanläufe. Die maximale Krümmung beträgt 50 cm auf 3 m Länge.

60

Schweizer Handelsgebräuche für Rohholz


Kaufmännischer Teil

5

Vertrag und Vertragsabschluss

Kaufmännischer Teil

Für den Handel mit Rohholz gilt grundsätzlich das Obligationenrecht (OR) [43]. In diesem Kapitel sind fachspezifische Definitionen (Mengen, Termine, Fristen usw.) und branchenübliche Regelungen im Falle von dispositivem Recht des OR zusammengestellt. Für deren vollständige Gültigkeit sind die ‹Schweizer Handelsgebräuche für Rohholz› im Vertrag als Grundlage zu vereinbaren.

5.1

Vertrag und Vertragsabschluss

5.1.1

Verkaufsgegenstand

Holz kann ab Stock, in jedem Zustand des Aufrüstens oder fertig aufgerüstet verkauft werden. Unter Rohholz wird alles Holz verstanden, das nur mechanisch bearbeitet wurde (z. B. mit Motorsäge, mit Hacker; Einschnitt oder Zerspanen beim Restholz). Rinde und Äste sind in einzelnen Fällen auch eingeschlossen. Zur Herkunft des Holzes (Transportrayon, Herkunftsdeklaration) können spezielle Vereinbarungen getroffen werden. 5.1.2

Verkaufsarten

Der Holzverkauf erfolgt überwiegend im Freihandverkauf sowie mit Lieferverträgen und Sonderverkäufen über Angebotsverfahren. Vor dem Vertragsabschluss kann der Käufer die Ware besichtigt oder nicht besichtigt haben. 5.1.3

Vertragsabschluss

Der Kaufvertrag kommt zustande durch: Zuschlag auf dem Platz, mündliche (auch telefonische) oder schriftliche und elektronische Mitteilungen (Brief, Telefax, E-Mail, Internet und ähnliches) oder einen schriftlichen Kaufvertrag, den Verkäufer und Käufer unterzeichnen. Vorbehalten bleiben anderslautende, in der Ankündigung des Verkaufsverfahrens ausdrücklich festgelegte Bedingungen. 5.1.4

Vertragsbestätigung

Ein mündlich zustande gekommener Vertrag ist rechtsgültig, auch wenn er nicht schriftlich bestätigt wird. Verkäufer und Käufer können den Inhalt eines mündlichen Vertrages nachträglich schriftlich bestätigen. Bleibt die Bestätigung innert 7 Tagen ohne schriftlichen Widerspruch oder schriftliche Ergänzung durch den Empfänger, so gilt dies als dessen Zustimmung. Schweizer Handelsgebräuche für Rohholz

61


Vertragsinhalt

5.1.5

Kaufmännischer Teil

Nachträgliche Änderung

Werden nach einem schriftlichen Vertragsabschluss oder nach schriftlicher Bestätigung eines Vertrages noch abweichende mündliche Vereinbarungen getroffen, so sind diese mindestens von einer Seite dem Vertragspartner schriftlich zu bestätigen. Bleibt die Bestätigung innert 7 Tagen ohne schriftlichen Widerspruch oder schriftliche Ergänzung durch den Empfänger, so gilt dies als dessen Zustimmung. 5.1.6

Übertragung

Weder Verkäufer noch Käufer dürfen Rechte und Pflichten, die sich aus dem Vertrag ergeben, an einen Dritten abtreten, es sei denn, dies geschehe im Einvernehmen zwischen Verkäufer und Käufer.

5.2

Vertragsinhalt

5.2.1

Mindestinhalt

Der Vertrag (schriftlich oder mündlich) soll in der Regel mindestens enthalten: -

Art der Ware, Holzart, Herkunft, Sortiment und Qualität

-

Umfang der Kaufsache (in der Regel Menge wie Festmeter, Raummeter, Gewicht usw. oder ‹das besichtigte Holz›)

-

Übergabeort

-

Frühester und spätester Termin (Lieferfrist/Abfuhrfrist), zu welchem der Verkäufer das Holz am Übergabeort bereitzustellen bzw. der Käufer das Holz am Übergabeort abzuführen hat

-

Preis pro Mengeneinheit (Einheitspreis) oder ein Gesamtpreis für den vereinbarten Umfang (Festpreis)

-

Zahlungsbedingungen

-

Vereinbarungen, wer bis zum Abtransport des Holzes für den Holzschutz verantwortlich ist

5.2.2

Fakultativer Inhalt

Für die Abfassung eines schriftlichen Vertrages, den Verkäufer und Käufer unterzeichnen, oder die präzisere Umschreibung in schriftlichen Bestätigungen können folgende zusätzliche Punkte einbezogen werden:

62

Schweizer Handelsgebräuche für Rohholz


Kaufmännischer Teil

Begriffe

-

Bezeichnung der Vertragspartner mit Adressangaben

-

allfällige Bestimmungen über die Sicherstellung der Kaufsumme

-

Folgen bei Nichteinhaltung der Vertragspunkte, wie Konventionalstrafen, Schadenersatzleistungen

-

bei Verkäufen ab Stock die Folgen bei Schäden am bleibenden Bestand oder an den Abfuhrwegen (Schadenersatz)

-

Bestimmungen über die Vermittlung bei Mängelrügen (Vermittler und Gutachter haben keine Entscheidungsbefugnis)

-

Hinweise auf Zertifizierungs- und Kennzeichnungssysteme

-

Ort, Datum und Unterschrift der beiden Vertragsparteien

5.3

Begriffe

5.3.1

Mengenangabe

-

‹ca.›: Dem Verkäufer steht frei, bis zu 10% mehr oder bis zu 10% weniger als die im Vertrag genannte Menge zu liefern.

-

‹von – bis›: Der Verkäufer darf nicht weniger als die Mindestmenge und nicht mehr als die Höchstmenge liefern. Soweit die tatsächliche Menge in diesem Rahmen liegt, hat sie der Käufer anzunehmen.

-

‹Wagen, Wagenladungen›: Eine noch näher zu umschreibende Wagenladung, z. B.: Ein Sps-Wagen (Eisenbahn), LKW, Anhängerzug, Sattelschlepper etc.

-

‹das besichtigte Holz›: Alles Holz, das vorgezeigt wurde. Eine allfällig unrichtige Schätzung des noch ungemessenen Holzes ist unverbindlich.

-

‹nach Anzeichnungsprotokoll› oder ‹nach Sortimentsschätzung›: Alles aus dem betroffenen Schlag anfallende Holz. Schätzungen in Bezug auf Menge, Sortimente und Qualitäten sind unverbindlich. Der Kaufvertrag kann auch nur über bestimmte, aus einem Schlag anfallende Holzarten, Sortimente oder Qualitäten abgeschlossen werden.

Schweizer Handelsgebräuche für Rohholz

63


Begriffe

5.3.2

Kaufmännischer Teil

Übergabeort

Als Übergabeort wird jener Ort bezeichnet, bis zu welchem der Verkäufer das Holz auf seine Kosten und Gefahr zu bringen hat. Der Sattelschlepper oder Anhängerzug (zur Zeit 40 Tonnen Gesamtgewicht) gilt als Standard für den Holztransport. Abweichungen davon sind speziell zu bezeichnen. Einschränkungen für den Zugang zum Lagerplatz müssen angegeben werden (z. B. Gebühren, Fahrzeugkategorie, Gewichtsbeschränkungen, Sackgassen, Barrieren). -

‹ab lastwagenfahrbarer Strasse›, ‹ab lastwagenfahrbarem Lagerplatz›, ‹auf Werkplatz›: Die Ausdrücke bezeichnen Übergabeorte.

-

‹franko›, ‹frachtfrei›, ‹frei›, ‹loco›: Die Bezeichnungen sind gleichbedeutend und legen dem Verkäufer die Verpflichtung auf, die Transport- und Abfertigungskosten bis zum bezeichneten Ort zu tragen.

-

‹ab Versandstation (Bahnstation)›: Das Holz ist vom Verkäufer an die Versandstation zu führen. Verladen und allfällige Lagergebühren erfolgen jedoch auf Kosten des Käufers.

-

‹bahnverladen›: Der Verkäufer hat das Holz auf seine Kosten an die Bahnstation zu führen, sachgemäss zu verladen und zu binden. Er hat dafür zu sorgen, dass das Ladegewicht und der Laderaum der Bahnwagen so gut als möglich ausgenützt werden. Allfällige Kosten infolge schlechten Verladens oder Lagerplatzgebühren an der Station gehen zu Lasten des Verkäufers. Waaggebühr und Frachtkosten gehen zu Lasten des Käufers.

5.3.3

Nutzen und Gefahr

Bei liegendem, am Übergabeort bereitgestelltem Holz gehen Nutzen und Gefahr mit Abschluss des Kaufvertrages auf den Käufer über. Bei stehendem, noch nicht aufgerüstetem Holz gehen Nutzen und Gefahr mit der Bereitstellung am Übergabeort auf den Käufer über, jedoch nicht vor dem vereinbarten frühesten Termin. Bei Kauf ab Stock gehen Nutzen und Gefahr mit Ausführung des Holzschlags auf den Käufer über. Falls werkseitig zu vermessendes Holz vom Käufer nicht bis am vereinbarten Termin abgeführt wird, kann der Verkäufer nach dem 20. Tag ab dem vereinbarten Termin eine verbindliche Qualitätsbestimmung vornehmen. Der Käufer ist darüber vorgängig zu benachrichtigen. 64

Schweizer Handelsgebräuche für Rohholz


Kaufmännischer Teil

5.4

Pflichten des Verkäufers

5.4.1

Sorgfaltspflicht des Verkäufers

Pflichten des Verkäufers und des Käufers

Der Verkäufer hat beim Bereitstellen des Holzes alle erforderliche Sorgfalt aufzuwenden, so dass das Holz im bestmöglichen Zustand übernommen werden kann. Der Verkäufer hat dabei besondere Vorschriften, die im Vertrag festgelegt sind, genau einzuhalten. 5.4.2

Übergabe

Der Verkäufer hat dem Käufer das im Vertrag umschriebene Holz innert der vereinbarten Lieferfrist am vereinbarten Übergabeort zur Verfügung zu stellen. Das Holz muss in der vertraglich vereinbarten Form abgeführt werden können. 5.4.3

Haftung

Der Verkäufer haftet für die Menge und Eigenschaften des Holzes, wie vertraglich vereinbart wurde. Für innere, von aussen nicht feststellbare Fehler, die sich erst bei oder nach der Verarbeitung zeigen, haftet der Verkäufer nach Obligationenrecht, sofern der Vertrag nichts anderes bestimmt. 5.4.4

Zwangsnutzungen

Holz aus Zwangsnutzungen (z. B. Windfall, Käferbefall, Schneedruck) ist als solches zu deklarieren.

5.5

Pflichten des Käufers

5.5.1

Zahlungsbedingungen

Zahlungsfristen und Zahlungsbedingungen sowie die Übermittlung der Daten bei der Werksvermessung sind bei Vertragsabschluss zu vereinbaren und im Vertrag und auf der Rechnung zu vermerken. Wurde keine spezielle Zahlungsfrist vereinbart, hat die Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach Übergang von Nutzen und Gefahr netto zu erfolgen. Nach Ablauf der Zahlungsfrist wird ein Verzugszins geschuldet. Massgebend ist der am Zahlungsort übliche Zinssatz für bankmässige Kontokorrentkredite an Unternehmer.

Schweizer Handelsgebräuche für Rohholz

65


Mängelrüge

5.5.2

Kaufmännischer Teil

Sorgfaltspflicht des Käufers

Der Käufer hat bei der Nutzung, Bringung, Aufrüstung, Lagerung (inklusive Holzschutz) und Abfuhr des Holzes den Wald und die Waldwege zu schonen und diesbezügliche Vorschriften des Vertrages oder die Weisungen des Forstpersonals zu befolgen.

5.6

Mängelrüge

5.6.1

Beanstandung von Menge und Klassierung

Beanstandungen von Menge, Mass und Klassierung des Holzes sind dem Verkäufer unter Angabe der gerügten Mängel unverzüglich zur Besichtigung und Prüfung des Holzes zu melden, spätestens aber innert 15 Tagen nach Werkeingang. Unterbleibt die rechtzeitige Rüge, so fallen die Mängelrechte des Käufers dahin. 5.6.2

Beanstandung verborgener Mängel

Die Beanstandung verborgener Mängel hat spätestens 10 Tage nach deren Entdeckung zu erfolgen. Unterbleibt die rechtzeitige Rüge, so fallen die Mängelrechte des Käufers dahin. Der Käufer hat das Beweismittel bis mindestens 10 Tage nach der Meldung dem Verkäufer zur Verfügung zu halten. Für innere Mängel, mit deren möglichem Vorhandensein der fachkundige Käufer aufgrund der Umstände zu rechnen hatte (z. B. Standortsmängel, Sturmholz) und für solche, die üblicherweise und nach dem Grundsatz von Treu und Glauben in das normale Geschäftsrisiko des Käufers fallen, haftet der Verkäufer nicht, es sei denn, er habe die Haftung ausdrücklich übernommen. 5.6.3

Verjährung

Nach Ablauf eines Jahres seit dem Übergang von Nutzen und Gefahr an den Käufer kann dieser keine Mängelrüge mehr erheben, wenn nichts anderes vertraglich vereinbart ist. 5.6.4

Sorgfaltspflicht bei Mängelrüge

Der Käufer ist verpflichtet, das beanstandete Holz mit Sorgfalt zu behandeln und Kosten nach Möglichkeit zu vermeiden.

66

Schweizer Handelsgebräuche für Rohholz


Kaufmännischer Teil

5.6.5

Mängelrüge

Ersatz, Preisminderung oder Wandelung

Bei jedem Mangel hat der Käufer – neben dem Schadenersatzanspruch – zunächst einzig das Recht, vom Verkäufer mängelfreien Ersatz des beanstandeten Holzes zu verlangen. Soweit der Verkäufer dem Käufer nicht innerhalb von 15 Tagen Ersatz verschafft, ist der Käufer berechtigt, nach seiner Wahl: -

weiterhin auf Ersatz zu beharren oder

-

eine dem Minderwert des beanstandeten Holzes entsprechende Preisminderung geltend zu machen oder

-

den Kauf rückgängig zu machen.

Weigert sich der Verkäufer ausdrücklich, Ersatz zu liefern, oder ist er offensichtlich hierzu nicht in der Lage, hat der Käufer von Beginn weg die Wahl zwischen Minderung und Wandelung. 5.6.6

Verfügung über das beanstandete Holz

Hat der Käufer rechtzeitig Mängelrüge erhoben und Ersatz für das beanstandete Holz verlangt, so darf der Verkäufer über dasselbe verfügen. Hat der Käufer hingegen einen dem Minderwert des beanstandeten Holzes entsprechenden Abzug vom Kaufpreis beansprucht, so darf dieser über das beanstandete Holz erst nach ordnungsgemässer Beweissicherung verfügen. 5.6.7

Bezahlung des nicht beanstandeten Holzes

Die Beanstandung eines Teils des gekauften Holzes berechtigt den Käufer nicht, die Bezahlung des unbeanstandeten Teils aufzuschieben. 5.6.8

Einseitige Feststellung des Minderwertes

Einseitige Feststellung des Minderwertes durch den Käufer allein sowie nicht im Einverständnis mit dem Verkäufer erfolgende Abzüge an der Rechnung sind nicht zulässig. 5.6.9

Vermittlung

Die Parteien können bei Mängelrügen neutrale Fachpersonen anrufen, die einen Vermittlungsvorschlag unterbreiten. Die Kosten der Vermittlung sind vom Käufer vorzuschiessen und fallen zu Lasten der unterliegenden Partei. Bei teilweisem Obsiegen und Unterliegen werden die Kosten verhältnismässig geteilt. Hat der Verkäufer vor der Begutachtung einen Minderwert in gleicher oder grösserer Höhe zugestanden, als ihn der Experte nachträglich feststellt, so hat der Käufer die durch die Begutachtung entstandenen Kosten zu tragen. Schweizer Handelsgebräuche für Rohholz

67


Nichterfüllen des Vertrages

5.6.10

Kaufmännischer Teil

Ordentlicher Rechtsweg

Können Streitigkeiten nicht direkt zwischen den Vertragsparteien oder über die Vermittlung durch einen Experten geregelt werden, steht der ordentliche Rechtsweg offen.

5.7

Nichterfüllung des Vertrages

5.7.1

Feststellung der Vertragsverletzung

Wenn der Verkäufer das verkaufte Holz bis zum vereinbarten spätesten Termin für die Lieferung nicht am Übergabeort bereitgestellt hat, wenn andererseits der Käufer die Kaufsumme nicht vor Ablauf der vereinbarten Zahlungsfrist bezahlt oder die verlangte Sicherstellung nicht rechtzeitig leistet, so hat der vertragstreue Teil den anderen Vertragsteil durch einen eingeschriebenen Brief zu mahnen, das heisst, in Verzug zu setzen. Der vertragstreue Teil hat gleichzeitig mit der Mahnung eine bestimmte Nachfrist anzusetzen. Als angemessene Nachfrist gelten 10 Tage. 5.7.2

Ansprüche des vertragstreuen Teils

Wird auch innerhalb der Nachfrist der Vertrag nicht erfüllt, so kann der vertragstreue Teil: -

nachträgliche Erfüllung des Vertrages sowie Ersatz des zufolge der Verzögerung entstandenen Schadens verlangen oder

-

auf die Übergabe bzw. Übernahme des Holzes verzichten und Ersatz des zufolge Nichterfüllung des Vertrages entstandenen Schadens verlangen oder

-

vom Vertrag zurücktreten.

Der vertragstreue Teil hat spätestens am achten Werktag nach Beendigung der Nachfrist seine Wahl dem säumigen Teil durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Unterlässt er diese Anzeige, so kann Schadenersatz wegen Verzögerung oder Nichterfüllung des Vertrags nicht mehr gefordert werden. 5.7.3

Höhere Gewalt

Höhere Gewalt ist ein unvorhersehbares, aussergewöhnliches Ereignis, das unabwendbar von aussen hereinbricht. Wird die Einhaltung des für die Bereitstellung des Holzes vereinbarten spätesten Termins durch höhere Gewalt verhindert oder übermässig erschwert, so kann der Käufer dem Verkäufer eine Nachfrist für die Dauer der durch höhere Gewalt bedingten Behinderung gewähren, jedoch höchstens für vier Monate. 68

Schweizer Handelsgebräuche für Rohholz


Kaufmännischer Teil

Internationaler Handel

Dauert die Behinderung länger, so ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Muss der Waldbesitzer wegen schwerer Naturereignisse erhebliche Zwangsnutzungen ausführen, können die Holzpartien, die vor dem Naturereignis stehend verkauft, aber noch nicht gefällt wurden, durch gleichwertige andere Partien ersetzt werden. Wird die Einhaltung des für die Abfuhr des Holzes vereinbarten Termins durch höhere Gewalt verhindert oder übermässig erschwert, so gewährt der Verkäufer dem Käufer eine Nachfrist für die Dauer der durch höhere Gewalt bedingten Behinderung. Die Fälligkeit und die allfällige Sicherstellung des Kaufpreises erfahren die gleiche Hinausschiebung. Die Hinausschiebung der Fälligkeit und der Sicherstellung des Kaufpreises ist auf höchstens 4 Monate begrenzt. 5.7.4

Mitteilung an Vertragspartner

Wer eine Nachfrist wegen Behinderung durch höhere Gewalt in Anspruch nehmen will, hat dies dem Vertragspartner mitzuteilen, sobald er die Auswirkungen der eingetretenen höheren Gewalt auf den Vertrag erkennen kann.

5.8

Internationaler Handel

Im internationalen Handel werden folgende Punkte üblicherweise mit den Klauseln der Incoterms 2000 (siehe Literaturhinweise im Anhang A.10) geregelt: -

die Lieferung und Abnahme der Ware,

-

die Kostenübertragung,

-

der Gefahrenübergang,

-

die Lieferung der Dokumente oder der entsprechenden elektronischen Mitteilungen.

Im Vertrag soll die zutreffende Klausel nach Incoterms 2000 festgelegt werden. Zusätzlich sollten im Vertrag vereinbart werden: -

der Eigentumsübergang,

-

die Zahlungsabwicklung,

-

das anwendbare Recht,

-

der Gerichtsstand.

Schweizer Handelsgebräuche für Rohholz

69


Umrechnungsfaktoren

70

Anhang

Schweizer Handelsgebräuche für Rohholz


Anhang

Umrechnungsfaktoren

A

Anhang

A.1

Umrechnungsfaktoren

Umrechnungsfaktoren sind gesamtschweizerisch festgelegte Mittelwerte. Sie können je nach Wuchsgebiet der Bäume, Nutzungszeitpunkt, Lagerdauer, Aufarbeitung usw. von den tatsächlichen Verhältnissen abweichen. Masseinheiten: Vergleiche Kapitel 1.1; o.R. = ohne Rinde; m.R. = mit Rinde Dezimalfaktoren 3

Dezi

d

10

6

Zenti

c

10

9

Milli

m

10

12

Mikro

10

Kilo

K

10

Mega

M

10

Giga

G

10

Tera

T

10

-1 -2 -3 -6

von Festvolumen zu Liefergewicht

1 Fm o.R.

Fichte/Tanne

=

0,9 t lutro m.R.

1 Fm o.R.

Buche

=

1,1 t lutro m.R.

1 Fm o.R.

Eiche

=

1,1 t lutro m.R.

1 Fm m.R.

=

1,40 Rm m.R. Rugel

1 Fm o.R.

=

1,56 Rm m.R. Rugel

1 Fm m.R.

=

2,8 SRm m.R. Wald-Hackschnitzel

1 Fm o.R.

=

2,8 SRm o.R. Wald-Hackschnitzel

1 Fm o.R.

=

2,7 SRm o.R. Sägerei-Hackschnitzel

1 Fm o.R.

=

3,0 SRm o.R. Sägespäne/Sägemehl

1 Fm o.R.

=

5,0 SRm o.R. Hobelspäne

von Festvolumen zu Schichtvolumen

von Festvolumen zu Schüttvolumen

1)

1)

frisch geschüttet, durch den Transport kann sich das Schüttvolumen verkleinern

Schweizer Handelsgebräuche für Rohholz

71


Umrechnungsfaktoren

Anhang

von Schichtvolumen zu Festvolumen

1 Rm m.R. Rugel

=

0,70 Fm m.R.

1 Rm m.R. Rugel

=

0,64 Fm o.R.

1 Rm o.R. Schwarten/Spreissel (gebündelt) = von Schüttvolumen

1)

0,625 Fm o.R.

zu Festvolumen

1 SRm o.R. Wald-Hackschnitzel

=

0,357 Fm o.R.

1 SRm o.R. Sägerei-Hackschnitzel

=

0,370 Fm o.R.

1 SRm o.R. Sägespäne/Sägemehl

=

0,333 Fm o.R.

1 SRm o.R. Hobelspäne

=

0,200 Fm o.R.

1)

frisch geschüttet, durch den Transport kann sich das Schüttvolumen verkleinern

von Atrogewicht zu Festvolumen

1 t atro m.R. Buche (rein)

=

1,58 Fm m.R.

1 t atro m.R. Hartlaubholz = (Bu, Habu, Es, Ah, Ei, Ul, Bi)

1,60 Fm m.R.

1 t atro m.R. Weichlaubholz (Er, Wei, Li, As, Pa)

=

2,05 Fm m.R.

1 t atro m.R. Nadelholz (Fi, Ta, Fö, Lä, Dou)

=

2,25 Fm m.R.

=

2,26 Rm m.R. Rugel

1 t atro m.R. Hartlaubholz = (Bu, Habu, Es, Ah, Ei, Ul, Bi)

2,29 Rm m.R. Rugel

1 t atro m.R. Weichlaubholz (Er, Wei, Li, As, Pa)

=

2,93 Rm m.R. Rugel

1 t atro m.R. Nadelholz (Fi, Ta, Fö, Lä, Dou)

=

3,21 Rm m.R. Rugel

1 t atro o.R. Nadelholz (Fi/Ta)

=

4,20 Rm o.R. Schwarten/Spreissel (gebündelt)

von Atrogewicht zu Schichtvolumen

1 t atro m.R. Buche (rein)

72

Schweizer Handelsgebräuche für Rohholz


Anhang

von Atrogewicht zu Schüttvolumen

Umrechnungsfaktoren

1)

1 t atro o.R. Sägerei-Hackschnitzel (Fi, Ta)

=

7,0 SRm o.R.

1 t atro o.R. Sägespäne/Sägemehl (Fi, Ta)

=

7,8 SRm o.R.

1 t atro o.R. Hobelspäne (Fi, Ta)

=

12,3 SRm o.R.

1)

frisch geschüttet, durch den Transport kann sich das Schüttvolumen verkleinern

Schweizer Handelsgebräuche für Rohholz

73


Wasser-, Trocken- und Feuchtigkeitsgehalt

A.2

Anhang

Wasser-, Trocken- und Feuchtigkeitsgehalt

Wassergehalt w Anteil Wasser bezogen auf das Gewicht einer feuchten Probe. Der Wassergehalt wird bei der Holzvermessung nach Atrogewicht verwendet.

w

 mu  mo   100  100  t

(A.2-1)

mu

Dabei ist: w

Wassergehalt in %

mu

Masse der feuchten Probe

mo

Masse der Probe im darrtrockenen Zustand

Beispiel: Frisches Holz, das zu 40% aus Wasser und zu 60% aus Trockensubstanz besteht, hat einen Wassergehalt von 40%. Trockengehalt t Anteil Trockensubstanz bezogen auf das Gewicht einer feuchten Probe. Der Trockengehalt wird bei der Holzvermessung nach Atrogewicht verwendet.

t

mo  100  100  w mu

(A.2-2)

Dabei ist: t

Trockengehalt in %

mu

Masse der feuchten Probe

mo

Masse der Probe im darrtrockenen Zustand

Beispiel: Frisches Holz, das zu 40% aus Wasser und zu 60% aus Trockensubstanz besteht, hat einen Trockengehalt von 60%.

74

Schweizer Handelsgebräuche für Rohholz


Anhang

Wasser-, Trocken- und Feuchtigkeitsgehalt

Feuchtigkeitsgehalt, Holzfeuchte u Anteil Wasser bezogen auf das Gewicht der darrtrockenen Probe. Der Feuchtigkeitsgehalt wird bei Berechnungen für Feuerungssysteme und bei der Weiterverarbeitung des Holzes (Schreinerei, Holzbau usw.) verwendet.

u

 mu  mo   100  100  100  100 mo

(A.2-3)

t

Dabei ist: u

Feuchtigkeitsgehalt in %

mu

Masse der feuchten Probe

mo

Masse der Probe im darrtrockenen Zustand

Beispiel: Frisches Holz, das zu 40% aus Wasser und 60% aus Trockensubstanz besteht, hat einen Feuchtigkeitsgehalt von 67%. Sortiment

Wassergehalt w in %

Feuchtigkeitsgehalt u in %

Rundholz aus dem Wald

30–60

43–150

Brennholz aus dem Wald

40–50

67–100

unter 20

unter 25

Restholz aus der Sägerei

25–60

33–150

Restholz aus der Schreinerei

10–20

11–25

Trockenes Brennholz

Tabelle A.2-1: Üblicher Wasser- und Feuchtigkeitsgehalt verschiedener Sortimente.

Schweizer Handelsgebräuche für Rohholz

75


76

5,5 6,9 8,3 9,7

11,2

12,6

14,0

15,4

16,9

18,3

19,7

22,6

25,4

28,3

31,1

9,0

8,1

7,6

7,3

7,1

6,9

6,7

6,6

6,5

6,5

6,3

6,3

6,2

6,1

15

20

25

30

35

40

45

50

55

60

70

80

90

100

%

12,9

13,1

13,3

13,7

14,1

14,4

14,7

15,1

15,6

16,3

17,1

18,3

20,1

23,0

28,7

mm

66,6

60,9

55,3

49,6

43,9

41,1

38,3

35,4

32,6

29,7

26,9

24,1

21,2

18,4

15,6

4,8

5,8

6,7

7,6

8,5

8,9

9,4

9,8

10,2

10,6

11,0

11,4

11,7

12,0

12,1

%

24,5

26,3

27,2

27,1

26,0

25,1

24,0

22,6

21,0

19,1

17,0

14,7

12,1

9,3

6,2

mm

Berg-, Feld- und Spitzahorn, Edel- und Rosskastanie, Erle, Kirsche, Platane, Weide

Tabelle A.3-1: Rindenabzug in Prozent des Volumens oder beim Durchmesser.

mm

%

10,6

10

Eiche, Stieleiche, Traubeneiche, Robinie, Aspe

6,1

7,9

9,6

11,3

12,8

13,5

14,2

14,8

15,3

15,7

16,0

15,9

15,4

13,9

9,8

%

31,1

36,3

39,5

40,6

39,7

38,5

36,8

34,6

31,9

28,7

25,0

20,8

16,0

10,8

5,0

mm

Esche, Apfel, Birne, Birke, Linde, Nussbaum, Ulme

A.3

cm

Durchmesser

Buche, Hagebuche

Rindenabzug Anhang

Rindenabzug

Bei Messungen in Rinde (vgl. Kapitel 1.2.4) ist ein den Verhältnissen entsprechender Rindenabzug beim Durchmesser oder in Prozent des Volumens zu machen. Im Allgemeinen gilt dafür Tabelle A.3-1 (‹Schönbrunner-Tabelle›).

Schweizer Handelsgebräuche für Rohholz


Schweizer Handelsgebräuche für Rohholz

13,7 13,1 12,8 12,6 12,4 12,3 12,2 12,1 12,1 12,0 12,0 11,9 11,9 11,8

6,7

9,5

12,1

14,7

17,1

19,4

21,6

23,7

25,6

27,5

29,2

32,3

35,0

37,2

39,0

12,2

11,8

11,4

11,1

10,8

10,5

10,2

10,0

9,7

9,5

9,0

8,6

8,1

7,6

15

20

25

30

35

40

45

50

55

60

70

80

90

100

60,9

55,0

49,1

43,2

37,3

34,3

31,4

28,4

25,4

22,5

19,5

16,6

13,6

10,6

7,7

mm %

20,2

20,3

20,4

20,5

20,6

20,7

20,8

21,0

21,2

21,4

21,7

22,1

22,7

23,8

25,9

106,7

96,4

86,1

75,8

65,5

60,3

55,2

50,0

44,8

39,7

34,5

29,4

24,2

19,1

13,9

mm

Lärche

mm 6,6 9,1 11,6 14,1 16,6 19,1 21,6 24,2 26,7 29,2 31,7 36,7 41,7 46,7 51,7

% 12,8 11,8 11,3 11,0 10,8 10,6 10,5 10,4 10,4 10,3 10,3 10,2 10,2 10,1 10,1

Föhre, Schwarzföhre, Arve

Tabelle A.3-1: Rindenabzug in Prozent des Volumens oder beim Durchmesser (Fortsetzung).

% 14,8

mm

%

13,0

10

Tanne

cm

Durchmesser

Fichte

10,1

10,8

11,4

12,1

12,7

13,0

13,2

13,5

13,7

13,9

14,1

14,2

14,1

13,8

12,9

%

52,0

49,9

47,1

43,6

39,3

36,9

34,3

31,5

28,5

25,3

22,0

18,4

14,7

10,8

6,6

mm

Douglasie, Weymoutsföhre, andere Nadelhölzer

Anhang Rindenabzug

77


Klassierung von Industrie-Waldholz

A.4

Anhang

Klassierung von Industrie-Waldholz

Die Sortimente des Industrie-Waldholzes werden nach Tabellen A.4-1 bis -4 klassiert. Merkmale

Klassierung von Schleifholz/Refinerholz SN 1, SN 2

Holzart

Fichte und Tanne

Länge

Langholz:

Schrittlängen 1) Lastwagen: 3–7 m 1) 1) Bahn: 5–6 m (max. 10% mit 3–5 m)

Kurzholz:

(1 m)

Durchmesser Krümmung

2)

Gesundheit

Besonderes

Ausschluss

8–40 cm

1)

1)

Langholz:

bis 35 cm zulässig

Kurzholz:

1. Klasse: nicht zulässig 2. Klasse: bis 5 cm zulässig

SN 1:

gesund; stirnseitige Verfärbung bis 5 cm Eindringtiefe

SN 2:

verfärbt, verblaut, roststreifig, hartrot (nagelfest); Anteil max. 10%

SN 2:

wenn grobastig, d. h. pro Meter mehr als 12 Äste mit einem Durchmesser grösser als 5 cm

SN 2:

wenn starke Holzkörperverletzungen

faul, morsch, querbrüchig, zersplittert, Krebsbefall, starker Mistel- und Insektenbefall, Zwiesel, Fremdkörper (z. B. Steine, Metall, Kunststoffe), Dürrständer, Hakenkrümmungen, Spälten

1)

Nach Vereinbarung mit dem Abnehmer.

2)

Krümmung: Abweichung von der Mittelachse auf die Stammlänge bezogen.

Tabelle A.4-1: Kriterien für die Klassierung von Schleifholz/Refinerholz SN 1, SN 2.

78

Schweizer Handelsgebräuche für Rohholz


Anhang

Klassierung von Industrie-Waldholz

Merkmale

Holzart

Klassierung von Zelluloseholz ZN 1, ZN 2 und ZL 1, ZL 2

Fichte und Tanne für ZN Buche, (Hagebuche)

Länge

Durchmesser

Krümmung

2)

Gesundheit

1)

für ZL

Langholz:

Schrittlängen Lastwagen: 3–7 m Bahn: 5–6 m (max. 10% mit 3–5 m)

Kurzholz:

1 m, (2 m)

ZN:

8–70 cm

ZL:

8–50 cm

Langholz:

bis 35 cm zulässig

Kurzholz:

bis 10 cm zulässig

ZN 1:

gesund; stirnseitige Verfärbung bis 5 cm Eindringtiefe

ZN 2:

verblaut, rotstreifig, hartrot, Faulstellen bis ein Zehntel des Holzvolumens

ZL 1:

gesund; natürlicher Farbkern; stirnseitige Verfärbung bis 5 cm Eindringtiefe

ZL 2:

verfärbt; Faulstellen bis ein Zehntel des Holzvolumens; Anteil max. 10%

1)

Besonderes

In der Schweiz kein Abnehmer mehr. Exportsortimente gemäss den Vorschriften der Abnehmer.

Ausschluss

faul, morsch, querbrüchig, zersplittert, Krebsbefall, starker Mistelbefall, Zwiesel, Stein- und Metalleinschlüsse

1)

Nach Vereinbarung mit dem Abnehmer.

2)

Krümmung: Abweichung von der Mittelachse auf die Stammlänge bezogen.

Tabelle A.4-2: Kriterien für die Klassierung von Zelluloseholz ZN 1, ZN 2 und ZL 1, ZL 2.

Schweizer Handelsgebräuche für Rohholz

79


Klassierung von Industrie-Waldholz

Merkmale

Anhang

Klassierung von Plattenholz PN 1, PN 2 und PL 1, PL 2 3)

Holzart

alle Waldbaumarten ausser Robinie Nadelholz für PN, Laubholz für PL

Länge

Langholz:

Schrittlängen Lastwagen: über 3 m (je nach Fahrzeugtyp) Bahn: 3–6 m (Wagen ausgelastet)

Kurzholz:

(1 m, 2 m)

Durchmesser

1)

PN 1, PL 1: 10–70 cm PN 2, PL 2: 8–70 cm Durchforstungsholz ab 4 cm

Krümmung

2)

Gesundheit

Langholz:

bis 35 cm zulässig

Kurzholz:

PN 1, PL 1: bis 5 cm zulässig PN 2, PL 2: bis 10 cm zulässig

PN 1, PL 1: gesund; natürlicher Farbkern; stirnseitige Verfärbung bis 5 cm Eindringtiefe PN 2, PL 2: Faulstellen bis ein Drittel des Holzvolumens

Besonderes

Entasten von Langholz: PN 1, PL 1: stammnah PN 2, PL 2: Aststummel bis 3 cm ab Stammoberfläche Sauberkeit: PN 1, PL 1: sauber PN 2, PL 2: verschmutzt

Ausschluss 1)

faul, morsch, querbrüchig, stark verschmutzt, Stein- und Metalleinschlüsse, Hakenkrümmungen

Nach Vereinbarung mit dem Abnehmer.

2)

Krümmung: Abweichung von der Mittelachse auf die Stammlänge bezogen.

3)

Weichlaubholz (Erle, Weide, Linde, Aspe, Pappel), Eiche und seltene Parkbäume nach Vereinbarung mit dem Abnehmer.

Tabelle A.4-3: Kriterien für die Klassierung von Plattenholz PN 1, PN 2 und PL 1, PL 2. 80

Schweizer Handelsgebräuche für Rohholz


Anhang

Klassierung von Industrie-Waldholz

Merkmale

Holzart

Klassierung von Holzwolleholz HN 1, HN 2

Föhre und Fichte für HN 1 Fichte für HN 2

Länge

Durchmesser Krümmung

2)

Gesundheit

Besonderes

Langholz:

genaue Meter (mind. 4 m) und Zumass

Kurzholz:

1m

HN 1, HN 2: 10–40 cm Langholz:

bis 20 cm zulässig

Kurzholz:

nicht zulässig

HN 1:

gesund, ohne Verfärbung

HN 2:

verfärbt, hartrot (nagelfest)

HN 2:

wenn Dürrholz, Käferholz wenn grobastig, d. h. pro Meter mehr als 1 Astkranz

Kurzholz ist nur entrindet zulässig Ausschluss

faul, morsch, querbrüchig, zersplittert, drehwüchsig, grobastig, Krebsbefall, Zwiesel, Stein- und Metalleinschlüsse

1)

Nach Vereinbarung mit dem Abnehmer.

2)

Krümmung: Abweichung von der Mittelachse auf die Stammlänge bezogen.

Tabelle A.4-4: Kriterien für die Klassierung von Holzwolleholz HN 1, HN 2.

Schweizer Handelsgebräuche für Rohholz

81


Klassierung von Industrie-Restholz

A.5

Anhang

Klassierung von Industrie-Restholz

Bei Hackschnitzeln für die Papierindustrie gelten in der Schweiz folgende Anforderungen: Holzart Es werden nur Fichte und Tanne angenommen. Alle anderen Nadelhölzer eignen sich nicht; sie weisen im Vergleich zu Fichte und Tanne einen wesentlich höheren Harzgehalt oder einen ausgeprägten Kern auf. Fraktionierung der Schnitzel Rückstand auf 45 mm Lochsieb Rückstand auf 8 mm Spaltsieb Rückstand auf 2 mm Spaltsieb Rückstand auf 5 mm Lochsieb Feinstoff

( F1 ) ( F2 ) ( F3 ) ( F4 ) ( F5 )

= 1,5% = 18% = > 70% = 8% = max. 2,5%

Schnitzeldimensionen Durchschnittliche Länge 20–25 mm, durchschnittliche Dicke 6–8 mm Qualität Schnitzel von frisch eingeschlagenem Rundholz, maschinell entrindet, einwandfreie Schnittqualität der Schnitzel, Lagerdauer unter 8 Tagen, keine Verfärbungen (max. 1%), kein Pilzbefall, keine Rinde (max. 0,6%), Trockengehalt max. 50%, keine Verunreinigungen, keine Fremdkörper (Steine, Metall usw.).

82

Schweizer Handelsgebräuche für Rohholz


Anhang

A.6

Klassierung von Hackschnitzeln, Sortimenten aus Holzverarbeitung, Pellets

Energieholz: Klassierung von Hackschnitzeln, Sortimenten aus der Holzverarbeitung und Pellets

Die Klassifizierung basiert weitgehend auf der Normung für feste Biobrennstoffe des Europäischen Komitees für Normung (CEN/TC 335), Abweichungen sind erwähnt. Für alle Brennstoffe gilt: Hu > 1,5 kWh / kgfeucht.

Schweizer Handelsgebräuche für Rohholz

83


Aschegehalt mit Fremdanteil in % des Atrogewichtes a

Stickstoffgehalt in % des Atrogewichtes n

Nadel- bzw. Laubanteil in % des Liefergewichtes na

2)

Wassergehalt in % des Liefergewichtes

Kurzbezeichnung

w

Waldhackschnitzel (WHS) bzw. Sägereihackschnitzel (SHS)

1) 3)

Brennstoff

Anhang

p

Stückigkeit in mm (siehe Tabellen A.6-3 und -4)

Klassierung von Hackschnitzeln, Sortimenten aus Holzverarbeitung, Pellets

WHS-P45-W35 SHS-P45-W35

45

20–35

< 10

< 0,5

< 3,0

WHS-P45-W50 SHS-P45-W50

45

30–50

< 10

< 0,5

< 3,0

WHS-P45-W60 SHS-P45-W60

45

30–60

< 10

< 0,5

< 3,0

WHS-P63-W35 SHS-P63-W35

63

20–35

< 10

< 0,5

< 3,0

WHS-P63-W50 SHS-P63-W50

63

30–50

< 10

< 0,5

< 3,0

WHS-P63-W60 SHS-P63-W60

63

30–60

< 10

< 0,5

< 3,0

WHS-P100-W50 SHS-P100-W50

100

30–50

< 10

< 0,5

< 3,0

WHS-P100-W60 SHS-P100-W60

100

30–60

< 10

< 0,5

< 3,0

Fussnoten und Hinweise siehe Seite 86. Tabelle A.6-1: Kriterien für die Klassierung von Hackschnitzeln. 84

Schweizer Handelsgebräuche für Rohholz


Durchforstungsrestholz von Nadel- und Laubbäumen  < 80 mm und Kronenholz

HLP

45

bis 18

<1

< 0,5

< 1,0

30–60

< 0,5

< 10

< 6,0

30–60

< 3,0

< 20

< 10

30–60

< 3,0

< 20

< 10

30–60

< 3,0

< 20

< 10

45 100 45

6)

100

1)

DRH

2)

a

Holz aus Landschaftspflege

n

PWK

na

Pappeln und Weiden aus Kurzumtriebsflächen

w

PWW

p

Pappeln und Weiden aus Wald und Landschaft

Aschegehalt mit Fremdanteil in % des Atrogewichtes

WSQ-P45-W18

Qualischnitzel

Stickstoffgehalt in % des Atrogewichtes

Kurzbezeichnung

Nadel- bzw. Laubanteil in % des Liefergewichtes

Brennstoff

Wassergehalt in % des Liefergewichtes

Klassierung von Hackschnitzeln, Sortimenten aus Holzverarbeitung, Pellets

Stückigkeit in mm (siehe Tabellen A.6-3 und -4)

Anhang

6)

45 100 45 100

Fussnoten und Hinweise siehe Seite 86. Tabelle A.6-1: Kriterien für die Klassierung von Hackschnitzeln (Fortsetzung).

Schweizer Handelsgebräuche für Rohholz

85


Klassierung von Hackschnitzeln, Sortimenten aus Holzverarbeitung, Pellets

Anhang

1)

Darf, soweit nicht vertraglich vereinbart, keine Pappeln und Weiden enthalten.

2)

Wassergehaltklassifizierung entspricht nicht der SN EN 14961-1.

3)

Rindenanteil anhaftend an den Hackschnitzeln maximal 20% des Atrogewichts.

4)

Schwankungsbereich wird durch unterschiedliche Schüttdichte bestimmt: -

Hacken von Stammholz ab Polter ergibt eine höhere Schüttdichte als das Hacken von ganzen Bäumen mit Ästen.

-

Die Grössenverteilung der Hackschnitzel im Hauptanteil von 80% beeinflusst die Schüttdichte (ein höherer Anteil an feinen Hackschnitzel erhöht die Schüttdichte).

-

Das Brennstoffaufbereitungsverfahren Hacken oder Schreddern hat einen grossen Einfluss auf die Schüttdichte (geschredderter Brennstoff weist eine niedrigere Schüttdichte auf als gehackter Brennstoff).

n.V.

Nach Vereinbarung, wird fallweise festgelegt.

Weichholz (WH): Nadelholz: Fichte, Tanne, Kiefer, Douglasie, Lärche; Weichlaubholz: Erle, Pappel, Weide, Linde. Pappel und Weide nur einzeln beigemischt. Pappel und Weide werden bei grösseren Mengen speziell behandelt. Hartholz (HH):

Hartlaubholz: Eiche, Buche, Ahorn, Kirsche, Ulme, Edelkastanie, Esche, Robinie, Hainbuche (Hagebuche), Hasel, Birke, Nuss, Obstbäume.

Tabelle A.6-1: Kriterien für die Klassierung von Hackschnitzeln (Fortsetzung).

86

Schweizer Handelsgebräuche für Rohholz


Stickstoffgehalt in % des Atrogewichtes

p

w

na

n

a

Aschegehalt mit Fremdanteil in % des Atrogewichtes

Nadel- bzw. Laubanteil in % des Liefergewichtes

Kurzbezeichnung

Sägespäne

SSP

<4

35–50

< 0,5

< 3,0

Rinde zerkleinert

RZE

100

30–60

< 3,0

< 10

Rinde unzerkleinert

RUZ

n.V.

30–60

< 3,0

< 10

Restholz aus der Holzverarbeitung

RHH

n.V.

n.V.

n.V.

n.V.

PEL

n.V.

2)

1)

Brennstoff

Pellet

Wassergehalt in % des Liefergewichtes

Klassierung von Hackschnitzeln, Sortimenten aus Holzverarbeitung, Pellets

Stückigkeit in mm (siehe Tabellen A.6-3)

Anhang

1)

Wassergehaltklassifizierung entspricht nicht der SN EN 14961-1.

2)

Länderspezifische Pellet-Normen beachten.

n.V.

Nach Vereinbarung, wird fallweise festgelegt.

Tabelle A.6-2: Kriterien für die Klassierung von Sortimenten aus der Holzverarbeitung und Pellets.

Schweizer Handelsgebräuche für Rohholz

87


Klassierung von Hackschnitzeln, Sortimenten aus Holzverarbeitung, Pellets

maximale Diagonale im Querschnitt

Hauptanteil

Feinanteil

min. 80 %

max. 5%

Anteil max. 1 %

maximale Länge

P45

8,0–45 mm

< 1,0 mm

> 63 mm

125 mm

P63

8,0–63 mm

< 1,0 mm

> 100 mm

200 mm

30 mm

P100

11,2–100 mm

< 1,0 mm

> 200 mm

250 mm

35 mm

Brennstoff

Überlängen

Anhang

Tabelle A.6-3: Anforderungen an die Stückigkeit bei Wald- und Sägereihackschnitzeln (Anteile in Gewichtsprozent feucht, Maschenweiten in mm für Gittersiebe und Lochbleche gemäss DIN ISO 3310-1:200109 und DIN ISO 3310-2:2001-09).

Hauptanteil

Feinanteil

Brennstoff

min. 80 %

max. 5%

Anteil max. 1 %

maximale Länge

maximale Diagonale im Querschnitt

WSQ P45 Qualischnitzel

5,0–40 mm

< 1,0 mm

> 45 mm

55 mm

25 mm

Überlängen

Tabelle A.6-4: Anforderungen an die Stückigkeit bei Qualischnitzeln (Anteile in Gewichtsprozent feucht, Maschenweiten in mm für Gittersiebe und Lochbleche gemäss DIN ISO 3310-1:2001-09 und DIN ISO 33102:2001-09).

88

Schweizer Handelsgebräuche für Rohholz


Anhang

A.7

Anweisung für die Holzübernahme nach Liefergewicht und Atrogewicht

Anweisung für die Holzübernahme nach Liefergewicht (lutro) und Atrogewicht (atro)

Diese Weisungen gelten für die Bestimmung des Liefergewichts (lutro) sowie die Probenahme, die Manipulation und die Trocknung von Holzproben zur Bestimmung des Atrogewichts. In der Regel gilt Werkübernahme. A.7.1

Übernahmeeinheit

Als Übernahmeeinheit wird die Wagenladung (Bahnwagen, Strassenfahrzeug, Anhänger) bezeichnet. Wenn Fahrzeug und Anhänger mit dem gleichen Sortiment beladen sind, können beide zusammen als eine Übernahmeeinheit betrachtet werden. A.7.2

Sortimente

Für die Übernahme nach dem Liefergewicht (lutro) kommen prinzipiell alle Sortimente in Frage. Die Übernahme nach dem Atrogewicht (atro) ist vor allem für Industrie- und Energieholzsortimente üblich. Grundsätzlich wird für die Übernahme per Atrogewicht zwischen stückigem Material und Schüttgut unterschieden. Dies ist durch die unterschiedlichen Probenahme bedingt. Bei stückigem Material handelt es sich um langes oder kurzes Rundholz, Schwarten, Spreissel oder anderes Material. Bei Schüttgütern handelt es sich z. B. um Hackschnitzel, Späne und Sägemehl. A.7.3

Ermittlung des Liefergewichts (lutro)

Das Liefergewicht wird auch mit Lutrogewicht (lutro) oder Frischgewicht bezeichnet. Es handelt sich dabei um das Gewicht einer Übernahmeeinheit zum Zeitpunkt der Werkvermessung. Das Liefergewicht wird als Differenz des beim Werkeingang zu messenden Bruttogewichtes (Fahrzeuggewicht + Ladung) und des beim Verlassen des Werkes zu messenden Taragewichtes (Fahrzeuggewicht nach dem Entladen) ermittelt. Die Wiegung soll immer ohne Fahrer erfolgen, Zubehör ist gleichsinnig zu verwiegen. Zugfahrzeug und Anhänger können in Absprache mit dem Werk getrennt verwogen werden. Die Gewichtsermittlung ist mit einer geeichten Brückenwaage vorzunehmen. Entsprechend den eingebauten Druckstufen muss das Gewicht in Kilogramm so genau wie möglich angegeben werden. Achsdruckwiegung ist mit Genehmigung des Eichamtes möglich. Schweizer Handelsgebräuche für Rohholz

89


Anweisung für die Holzübernahme nach Liefergewicht und Atrogewicht

A.7.4

Anhang

Probenahme für die Ermittlung des Trockengehaltes (atro)

Von der Lieferung wird Probematerial entnommen. Die Entnahme hat möglichst repräsentativ für die gesamte Übernahmeeinheit zu erfolgen. Unterschiedliche Feuchtigkeit, Baumartenmischung, unterschiedliche Lagerdauer und verschiedene Abmessungen des gelieferten Materials sind zu berücksichtigen. Die Entnahme hat an mindestens 12 Probestellen zu erfolgen. Bei Anhängerzügen sind je mindestens 6 Probestellen für das Zugfahrzeug und für den Anhänger zu wählen. Vornorm CEN/TS 14778-1 schlägt für homogenes Material grösser als 10 mm mindestens 11 Einzelproben vor, bei heterogenem Material sollte die Anzahl Einzelproben verdoppelt werden. -

Probenahme seitlich an den Fahrzeugen (stückiges Material oder Schüttgut): Entnahme auf verschiedener Höhe, gut verteilt. Möglichst auf beiden Fahrzeugseiten jeweils etwa gleich viele Proben entnehmen. Die Probenahme hat nach Möglichkeit auf einer diagonalen Linie zu erfolgen.

-

Probenahme von oben (Schüttgut): Bei Containerfahrzeugen kann die Probenahme von oben erfolgen. Probenahme abwechselnd seitlich links oder rechts und in der Mitte. Probestelle mindestens 30 cm tief.

-

Probenahme bei Entlad (Schüttgut): Bei Fahrzeugen mit Schubböden können mit einer Schaufel sehr gut vom herausrieselnden Material Proben entnommen werden. Bei Kippsystemen ist dies nur möglich, falls sehr dosiert entladen wird.

-

Probenahme bei Entlad (stückiges Material): Bei Entlad mit dem Kran können in Intervallen Proben mit der Motorsäge entnommen werden. Die Probenahme kann auch z. B. von einem Transportband erfolgen.

-

Probennahme nach Entlad (Schüttgut): Beidseitig entlang den eindeutig zuordnungsbaren Haufen auf verschiedenen Höhen unmittelbar nach dem Entlad.

90

Schweizer Handelsgebräuche für Rohholz


Anhang

Anweisung für die Holzübernahme nach Liefergewicht und Atrogewicht

-

Probenahme bei stückigem Material: Die Probenahme erfolgt in der Regel mit einer Motorsäge, an der ein Behälter installiert ist, der das Probematerial auffängt. Die Kette muss scharf sein und eine gleichmässige Spannung aufweisen. Es kann auch eine Spezialfräse für die Probenahme verwendet werden. Bei Rundholz ist der Einschnitt mit der Motorsäge über den halben Querschnitt bis ins Mark des Probestücks zu führen. Dadurch wird das Splint- und Kernholz im richtigen Verhältnis erfasst. Bei der Spezialfräse wird dies durch die Tiefenbegrenzung und die Einschnittwinkel gewährleistet. Bei langem Rundholz müssen die Probestellen mindestens 50 cm von den Stirnseiten einwärts liegen, bei kurzem mindestens 15 cm. Pro Stamm darf nur ein Einschnitt vorgenommen werden.

-

Probenahme bei Schüttgut: Bei Schüttgütern werden die Proben von Hand, mit Schaufeln oder anderen Hilfsmitteln entnommen.

Sehr grosse Probemengen können für die Auswertung nach ausreichender Mischung reduziert werden. Die gesamte Probemenge sollte mindestens das Dreifache der minimalen einzuwiegenden Probemenge betragen (z. B. Späne mindestens 300 g, Hackschnitzel mindestens 900 g). Bei weiteren Auswertungen (z. B. Fraktionierung) ist die Menge entsprechend zu erhöhen. Die Probe ist unverwechselbar zu kennzeichnen. Die Trockengehaltsbestimmung (Messung des Frischgewichtes) ist sofort einzuleiten. Ansonsten muss die Probe so verwahrt werden, dass eine Änderung des Trockengehaltes vermieden wird (luftdicht verpackt), siehe SN EN 14774-2.

Schweizer Handelsgebräuche für Rohholz

91


Anweisung für die Holzübernahme nach Liefergewicht und Atrogewicht

A.7.5

Anhang

Ermittlung des Trockengehaltes

Vorbereitung und Gewichtsbestimmung: -

Die Gewichtsbestimmungen sind auf einer geprüften Präzisionswaage mit Digitalanzeige auf 0,1 g genau vorzunehmen, siehe SN EN 14774-2.

-

Der leere, saubere Trocknungsbehälter wird gewogen (Tara). Es sind Trocknungsbehälter aus korrosions- und hitzebeständigem Material zu benutzen, siehe SN EN 14774-2.

-

Die gesammelte Probemenge jeder Lieferung ist vor der Trockengehaltsbestimmung mit mindestens 8 Mischbewegungen gut zu durchmischen.

-

Aus dieser Mischprobe sind bei feinem Material (z. B. Späne, Sägemehl) mindestens 100 g, bei grobem Material (z. B. Hackschnitzel) mindestens 300 g zu entnehmen. (SN EN 14774-2 gibt mindestens 300 g vor. Bei feinen Partikeln wie z. B. Sägespänen kann gemäss SN EN 14774-2 die Prüfmenge auf 200 g reduziert werden.)

-

Der Trocknungsbehälter mit der Probe wird gewogen (Brutto feucht).

-

Durch sorgfältige Manipulation ist sicherzustellen, dass die Probemenge weder vermehrt noch vermindert werden kann (geschützt lagern).

-

Damit eine gleichmässige Austrocknung gewährleistet ist, darf das Probenmaterial im Trocknungsbehälter nicht zu hoch geschichtet werden, d. h., die Gefässe für die Probentrocknung sind relativ flach zu wählen. (SN EN 14774-1 empfiehlt 2 pro Gramm Probematerial 1 cm Grundfläche.)

Trocknung: -

Für die Trockengehaltsbestimmung ist die Probe bei 105 ± 2 °C bis zur Gewichtskonstanz zu trocknen, siehe SN EN 14774-2. (Gewichtskonstanz: Bei weiterer Trocknung innerhalb einer Stunde weniger als 0,2% Gewichtsverlust)

-

Im Trockenschrank muss die Verweildauer mindestens 10 Stunden betragen. Bei grobem Material oder grosser Probemenge ist die Trocknungszeit zu verlängern, bis die Gewichtskonstanz erreicht wird.

-

Der Trockenschrank darf nicht vollständig gefüllt werden, und es sind ausreichend Zwischenräume zwischen und über den Proben für eine gute Luftzirkulation freizuhalten.

-

Die Anzahl Luftwechsel im Trockenschrank je Stunde soll zwischen 3 und 5 liegen, siehe SN EN 14774-2.

92

Schweizer Handelsgebräuche für Rohholz


Anhang

Anweisung für die Holzübernahme nach Liefergewicht und Atrogewicht

Rückwiegen und Auswertung: -

Das Rückwiegen nach der Trocknung muss rasch erfolgen, damit die getrocknete Probe nicht aus der Umgebungsluft Feuchtigkeit aufnehmen kann. Die getrocknete Probe wird dem heissen Trockenschrank entnommen und innerhalb von 15 Sekunden zur Feststellung des Trockengewichtes nochmals gewogen, siehe SN EN 14774-2.

-

Das eingangs festgestellte Taragewicht (Trocknungsbehälter) wird vom festgestellten Bruttogewicht nach der Trocknung abgezogen. Damit ist das Trockengewicht der Probe bestimmt. Mit dem Trockengewicht der Probe wird der Trockengehalt in Prozent berechnet. t

mo  100 mu

(A.7-1)

Dabei ist: t

Trockengehalt in %

mu

Masse der feuchten Probe

mo

Masse der Probe im darrtrockenen Zustand

Der Trockengehalt ist auf 0,1% genau anzugeben. A.7.6

Atrogewicht der Lieferung

Das Atrogewicht (atro = absolut trocken) einer Übernahmeeinheit errechnet sich aus dem Liefergewicht und dem Trockengehalt. A

L t 100

(A.7-2)

Dabei ist: A

Atrogewicht

L

Liefergewicht

t

Trockengehalt in %

Das Atrogewicht ist auf ein Kilogramm genau anzugeben. Der Trockengehalt ist bei der Abrechnung aufzuführen.

Schweizer Handelsgebräuche für Rohholz

93


Anweisung für die Holzübernahme nach Liefergewicht und Atrogewicht

A.7.7

Anhang

Abweichende Verfahren

Verfahren, die von dieser Weisung abweichen, sind zwischen Lieferant und Abnehmer speziell zu vereinbaren. Die Trockengehaltsbestimmung kann auch mit einem Heissluftgerät in kürzerer Zeit (15 Minuten) erfolgen. Die Resultate mit Heissluftgerät stimmen bezüglich Genauigkeit mit dem Trockenschrank überein (Spezialanfertigung Heissluftgerät: Genauigkeit von der EMPA überprüft; andere Geräte müssen entsprechend getestet werden). A.7.8

Qualitätssicherung

Die Abnahme per Atrogewicht wird durch eine unabhängige Organisation regelmässig überprüft. Dabei werden Parallelauswertungen zur Trockengehaltsbestimmung durchgeführt. Bei den Industrieholzverarbeitern ist für die Kontrollen die Schweizerische Interessengemeinschaft Industrieholz zuständig.

94

Schweizer Handelsgebräuche für Rohholz


Anhang

A.8

Glossar holzfachlicher Begriffe

Glossar holzfachlicher Begriffe

Abholzigkeit Abnahme des Durchmessers entlang dem Stamm. Ast, dürr Ausgetrockneter Ast. Ast, faul Von Fäule (Pilz) befallener Ast, der eine verringerte Holzfestigkeit aufweist. Ast, nicht verwachsen (Schwarzast) Im Stammholz eingewachsener Ast, der mit dem umliegenden Holz nicht fest verbunden ist. Ast, verwachsen Im Stammholz eingewachsener Ast, der mit dem umliegenden Holz fest verbunden ist. Beulen Durch Überwachsungen entstandene Erhebungen des Stammmantels. Brandigkeit Verringerte Festigkeit des Holzes bei der Lärche, die durch Fäule verursacht wird. Buchs Reaktionsholz beim Nadelholz (Druckholz). Weist eine grössere Zellwanddicke, einen grösseren Ligninanteil, höhere Holzdichte und eine dunklere Farbe auf. Drehwuchs Einseitige Abweichung des Faserverlaufs von der Stammachse. Exzentrizität Die Markröhre liegt nicht im Stammzentrum, meist mit ovaler Stammform verbunden. Harzgalle Linsenförmiger Hohlraum zwischen den Jahrringen, der Harz enthält. Insektenschäden Bei der Qualitätsbeschreibung wird darunter ein wertmindernder Befall des Holzes durch Insekten verstanden. Schweizer Handelsgebräuche für Rohholz

95


Glossar holzfachlicher Begriffe

Anhang

Kern Als Kern wird der physiologisch nicht mehr aktive innere Teil des Holzkörpers bezeichnet. Bei obligaten Farbkernhölzern wie z. B. Föhre, Lärche, Eiche, Ulme ist der Kern von dunklerer Farbe als das periphere Splintholz. Bei hellen Kernhölzern wie z. B. Fichte, Tanne, Ahorn, Pappel bestehen in der Regel keine deutlichen Farbunterschiede zwischen Kern- und Splintholz. Bei fakultativen Kernhölzern ist ein dunkler Farbkern möglich, z. B. Buche, Esche. Kern, Braunkern Durch oxidative Prozesse verursachte Farbveränderung im Kernholz, nicht pathologisch. Kern, Rotkern Durch oxidative Prozesse verursachte wolkenartige, rotbraune Farbveränderung im Kernholz der Buche, nicht pathologisch. Kern, Spritzkern Fortgeschrittenes Stadium des Rotkerns bei Buche mit sternförmig erweiterter rotbrauner Farbveränderung. Kien Harzeinschlüsse bei der Föhre. Klammerstamm Stamm mit verschiedenen Qualitäten in den einzelnen Sektionen. Der Stamm wird für den Verkauf nicht durch Trennschnitte aufgeteilt. Krümmung Abweichung der Stammform von einer Geraden. Nagelfest Die Festigkeit des Holzes ist nicht beeinträchtigt. Verfärbtes Holz wird z. B. als nagelfest bezeichnet, wenn ein Nagel gleich gut wie im unverfärbten hält. Ovalität Abweichung des Stammquerschnitts von einer Kreisform (exzentrischer Wuchs), meist mit Reaktionsholz verbunden. Ringschäle Innerer Riss im Stamm, der entlang den Jahrringen verläuft. 96

Schweizer Handelsgebräuche für Rohholz


Anhang

Glossar holzfachlicher Begriffe

Riss, einfacher Längsriss Ein einzelner Riss in Längsrichtung. Riss, Frostriss Durch Frost am lebenden Baum verursachter Riss. Riss, Kreuzriss Zwei oder mehrere Risse, die von einem Punkt in verschiedene Richtungen gehen. Riss, Markriss Längsriss im Stamm entlang den Markstrahlen bis zur Markröhre. Rosen Astnarben von überwallten Ästen auf der Rindenoberfläche. Rotholz Rotfärbung des Holzes durch Pilze ohne Verringerung der Festigkeit. Splint Als Splint wird der physiologisch aktive äussere Teil des Holzkörpers bezeichnet (vgl. auch Kern). T-Flecken Wundnarbe, die eine T-förmige Verfärbung im Querschnitt des Stammes verursacht. Unförmigkeit Unregelmässiger, meist kantiger Querschnitt, der nicht mit Ovalität umschrieben werden kann. Verfärbung Von der natürlichen Farbe abweichende Bereiche, die keine verminderte Festigkeit aufweisen. Wimmerwuchs Ausbildung eines wellenförmigen Faserverlaufs, der sich teilweise als Ausbuchtungen an der Stammoberfläche bemerkbar macht. Zopf Oberes Stammende mit geringerem Durchmesser.

Schweizer Handelsgebräuche für Rohholz

97


Glossar holzfachlicher Begriffe

Anhang

Zumass Anteil im Längenmass, der über die Sortimentsangaben hinausgeht. Das Zumass dient dazu, dem Verarbeiter die Nutzung der effektiven Sortimentslänge zu ermöglichen. Zwiesel Gabelung des Stammes in mehrere Stämmlinge. Im Querschnitt unterhalb der Gabelhöhe im inneren Bereich anhand nebeneinander liegender Jahrringzentren ersichtlich.

98

Schweizer Handelsgebräuche für Rohholz


Anhang

Abkürzungsverzeichnis

A.9

Abkürzungsverzeichnis

A.9.1

Abkürzungen thematisch

Einheiten

Fm

Festmeter

Rm

Raummeter

SRm

Schüttraummeter

t lutro

Lutrotonne

t atro

Atrotonne

J

Joule

kWh

Kilowattstunde

Stk.

Stück

m.R.

mit Rinde

o.R.

ohne Rinde

Kurzbezeichnungen (System Kurzbezeichnung)

F

Festmeter

R

Raummeter

S

Schüttraummeter

L

Lutrogewicht (Liefergewicht)

A

Atrogewicht

E

Energie (J oder kWh)

M

mit Rinde

O

ohne Rinde

Verwendungszweck Nadelrundholz

ST

Stangen: Imprägnierstangen, Pfähle, Kleinstangen (Nadelholz)

FU

Furnier- oder Schälholz

PD

Produktdefiniert: z. B. Fensterkanteln (Nadelholz), Instrumentenholz, spezielle Anwendungen

KS

Käfer- und Schadholz

RT

Rotholz

SP

Splitterholz: Holz mit Fremdkörpern (z. B. Metall und Steine)

Schweizer Handelsgebräuche für Rohholz

99


Abkürzungsverzeichnis

Anhang

Verwendungszweck Laubrundholz

SW

Schwellen

ST

Stangen: Imprägnierstangen, Pfähle (Laubholz)

FU

Furnier- oder Schälholz

PD

Produktdefiniert: z. B. Kleinlaubholz (Laubholz), Instrumentenholz, spezielle Anwendungen

KS

Käfer- und Schadholz

RK

Rotkern

SP

Splitterholz: Holz mit Fremdkörpern (z. B. Metall und Steine)

Industrie-Waldholz (Abkürzungssystem Sortimente Industrieholz)

S

Schleifholz/Refinerholz (Papierholz)

Z

Zelluloseholz

P

Plattenholz

H

Holzwolleholz

N

Nadelholz

L

Laubholz

Energieholz

WHS

Waldhackschnitzel

DRH

Durchforstungsrestholz von Nadel- und Laubbäumen und Kronenholz

WSQ

Qualischnitzel

PWW

Pappeln und Weiden aus Wald und Landschaft

PWK

Pappeln und Weiden aus Kurzumtriebsflächen

HLP

Holz aus Landschaftspflege

SSP

Säge- und Hobelspäne

SHS

Sägereihackschnitzel

RZE

Rinde zerkleinert

RUZ

Rinde unzerkleinert

RHH

Restholz aus der Holzverarbeitung

PEL

Pellets

100

Schweizer Handelsgebräuche für Rohholz


Anhang

p

Abkürzungsverzeichnis

Stückigkeit (Energieholz)

w

Wassergehalt

n

Stickstoffgehalt (Energieholz)

na

Nadel- und Laubanteil (Energieholz)

a

Aschegehalt und Fremdteile (Energieholz)

A.9.2

Abkürzungen alphabetisch

A

Atrotonne (Atrogewicht; System Kurzbezeichnung)

a

Aschegehalt und Fremdteile (Energieholz)

DRH

Durchforstungsrestholz von Nadel- und Laubbäumen und Kronenholz

E

Energie (System Kurzbezeichnung)

F

Festmeter (System Kurzbezeichnung)

Fm

Festmeter

FU

Furnier- oder Schälholz

H

Holzwolleholz (Abkürzungssystem Sortimente Industrieholz)

HLP

Holz aus Landschaftspflege

J

Joule

KS

Käfer- und Schadholz (Nadel- und Laubholz)

kWh

Kilowattstunde

L

Lutrotonne (Lutrogewicht, Liefergewicht; System Kurzbezeichnung)

L

Laubholz (Abkürzungssystem Sortimente Industrieholz)

M

mit Rinde (System Kurzbezeichnung)

m.R.

mit Rinde

N

Nadelholz (Abkürzungssystem Sortimente Industrieholz)

n

Stickstoffgehalt (Energieholz)

na

Nadel- und Laubanteil (Energieholz)

O

ohne Rinde (System Kurzbezeichnung)

o.R.

ohne Rinde

P

Plattenholz (Abkürzungssystem Sortimente Industrieholz)

p

Stückigkeit (Energieholz)

Schweizer Handelsgebräuche für Rohholz

101


Abkürzungsverzeichnis

PD

Anhang

Produktdefiniert: z. B. Fensterkanteln (Nadelholz), Kleinlaubholz (Laubholz), Instrumentenholz, spezielle Anwendungen

PEL

Pellets

PWK

Pappeln und Weiden aus Kurzumtriebsflächen

PWW

Pappeln und Weiden aus Wald und Landschaft

R

Raummeter (System Kurzbezeichnung)

RHH

Restholz aus der Holzverarbeitung

RK

Rotkern

Rm

Raummeter

RT

Rotholz

RUZ

Rinde unzerkleinert

RZE

Rinde zerkleinert

S

Schüttraummeter (System Kurzbezeichnung)

S

Schleifholz/Refinerholz (Papierholz) (Abkürzungssystem Sortimente Industrieholz)

SHS

Sägereihackschnitzel

SRm

Schüttraummeter

SSP

Säge- und Hobelspäne

SP

Splitterholz: Holz mit Fremdkörpern (z. B. Metall und Steine)

ST

Stangen: Imprägnierstangen, Pfähle, Kleinstangen (Nadelholz)

Stk.

Stück

SW

Schwellen

t atro

Atrotonne (Atrogewicht)

t lutro

Lutrotonne (Liefergewicht, Lutrogewicht)

w

Wassergehalt

WHS

Waldhackschnitzel

WSQ

Qualischnitzel

Z

Zelluloseholz (Abkürzungssystem Sortimente Industrieholz)

102

Schweizer Handelsgebräuche für Rohholz


Anhang

A.10

Literaturhinweise

Literaturhinweise

[1]

SN EN 844-1:1995. Rund- und Schnittholz – Terminologie – Teil 1: Gemeinsame allgemeine Begriffe über Rund- und Schnittholz; März 1995; CEN, Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein.

[2]

SN EN 844-2:1997. Rund- und Schnittholz – Terminologie – Teil 2: Allgemeine Begriffe über Rundholz; März 1997; CEN, Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein.

[3]

SN EN 844-4:1997. Rund- und Schnittholz – Terminologie – Teil 4: Begriffe zum Feuchtegehalt; März 1997; CEN, Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein.

[4]

SN EN 844-5:1997. Rund- und Schnittholz – Terminologie – Teil 5: Begriffe zu Massen von Rundholz; März 1997; CEN, Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein.

[5]

SN EN 844-7:1997. Rund- und Schnittholz – Terminologie – Teil 7: Begriffe zum anatomischen Aufbau von Holz; März 1997; CEN, Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein.

[6]

SN EN 844-8:1997. Rund- und Schnittholz – Terminologie – Teil 8: Begriffe zu Merkmalen von Rundholz; März 1997; CEN, Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein.

[7]

SN EN 844-10:1998. Rund- und Schnittholz – Terminologie – Teil 10: Begriffe zu Verfärbung und Pilzbefall; April 1998; CEN, Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein.

[8]

SN EN 844-11:1998. Rund- und Schnittholz – Terminologie – Teil 11: Begriffe zum Insektenbefall; April 1998; CEN, Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein.

[9]

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SN EN 1309-2:2006. Rund- und Schnittholz – Verfahren zur Messung der Masse – Teil 2: Rundholz - Anforderungen an die Messung und Regeln zur Volumenberechnung; März 2006; CEN, Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein.

Schweizer Handelsgebräuche für Rohholz

103


Literaturhinweise

Anhang

[11]

SN EN 1310:1997. Rund- und Schnittholz – Messung der Merkmale; April 1997; CEN, Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein.

[12]

SN EN 1311:1997. Rund- und Schnittholz – Verfahren zur Messung von Schädlingsbefall; April 1997; CEN, Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein.

[13]

SN EN 1315:2010. Dimensions-Sortierung von Rundholz; Januar 2010; CEN, Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein.

[14]

SN EN 1316-1:1997. Laub-Rundholz – Qualitäts-Sortierung – Teil 1: Eiche und Buche; Februar 1997; CEN, Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein.

[15]

SN EN 1316-2:1997. Laub-Rundholz – Qualitäts-Sortierung – Teil 2: Pappel; Februar 1997; CEN, Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein.

[16]

SN EN 1316-3:1997. Laub-Rundholz – Qualitäts-Sortierung – Teil 3: Esche und Ahorn; Oktober 1997; CEN, Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein.

[17]

SN EN 1927-1:2008. Qualitäts-Sortierung von Nadel-Rundholz – Teil 1: Fichten und Tannen; März 2008; CEN, Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein.

[18]

SN EN 1927-2:2008 und AC:2009. Qualitäts-Sortierung von NadelRundholz – Teil 2: Kiefern; März 2008, April 2009; CEN, Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein.

[19]

SN EN 1927-3:2008. Qualitäts-Sortierung von Nadel-Rundholz – Teil 3: Lärchen und Douglasie; März 2008; CEN, Schweizerischer Ingenieurund Architektenverein.

[20]

SN EN 13556:2003. Rund- und Schnittholz – Nomenklatur der in Europa verwendeten Handelshölzer; Juni 2003; CEN, Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein.

[21]

SN EN 14774-1:2009. Feste Biobrennstoffe – Bestimmung des Wassergehaltes – Ofentrocknung – Teil 1: Gesamtgehalt an Wasser – Referenzverfahren; Oktober 2009; CEN, Schweizerische NormenVereinigung.

104

Schweizer Handelsgebräuche für Rohholz


Anhang

Literaturhinweise

[22]

SN EN 14774-2:2009. Feste Biobrennstoffe – Bestimmung des Wassergehaltes – Ofentrocknung – Teil 2: Gesamtgehalt an Wasser – Vereinfachtes Verfahren; November 2009; CEN, Schweizerische NormenVereinigung.

[23]

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[24]

SN EN 14961-1:2010. Feste Biobrennstoffe – Brennstoffspezifikationen und -klassen – Teil 1: Allgemeine Anforderungen; Januar 2010; CEN, Schweizerische Normen-Vereinigung.

[25]

DIN ISO 3310-1:2001-09. Analysensiebe – Technische Anforderungen und Prüfung – Teil 1: Analysensiebe mit Metalldrahtgewebe; (ISO 33101:2000); DIN Deutsches Institut für Normung e.V.

[26]

DIN ISO 3310-2:2001-09. Analysensiebe – Technische Anforderungen und Prüfung – Teil 2: Analysensiebe mit Lochblechen; (ISO 33102:1999); DIN Deutsches Institut für Normung e.V.

[27]

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[28]

ÖNORM M 7135. Presslinge aus naturbelassenem Holz oder naturbelassener Rinde – Pellets und Briketts – Anforderungen und Prüfbestimmungen; Ausgabe 2000-11-01; ON Österreichisches Normungsinstitut, Wien.

[29]

IG Industrieholz: Sortieren und Klassieren von Industrieholz; Faltblatt, Ausgabe 2006; Schweizerische Interessengemeinschaft Industrieholz, c/o Riegger GmbH, Zürich.

[30]

IG Industrieholz: Sortieren und Klassieren von Industrieholz; Broschüre, Ausgabe 2006; Schweizerische Interessengemeinschaft Industrieholz, c/o Riegger GmbH, Zürich.

[31]

IG Industrieholz: Messung von Industrieholz; Merkblatt, Ausgabe 2000; Schweizerische Interessengemeinschaft Industrieholz, c/o Riegger GmbH, Zürich.

Schweizer Handelsgebräuche für Rohholz

105


Literaturhinweise

Anhang

[32]

IG Industrieholz: ATRO-Gewichtsvermessung von Industrieholz – Messvorgang im Werk; Merkblatt, Ausgabe 2008; Schweizerische Interessengemeinschaft Industrieholz, c/o Riegger GmbH, Zürich.

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IG Industrieholz: Umrechnungsfaktoren Waldholz und Restholz; Merkblatt, Ausgabe 2007; Schweizerische Interessengemeinschaft Industrieholz, c/o Riegger GmbH, Zürich.

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IG Industrieholz: Checkliste Vermessung: Kontrolle Industrieholz; Ausgabe 2008; Schweizerische Interessengemeinschaft Industrieholz, c/o Riegger GmbH, Zürich.

[36]

Holzenergie Schweiz: Klassieren von Energieholz; Merkblatt 407, aktualisiert März 2008; Holzenergie Schweiz, Zürich.

[37]

Holzenergie Schweiz: Vademecum Holzenergie; 5. Auflage 2008, Holzenergie Schweiz, Zürich.

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FHP: Österreichische Holzhandelsusancen 2006; Juli 2006; Kooperationsplattform Forst Holz Papier (FHP), Wien.

[39]

FHP: Datenaustauschformat Säge; Version 1.0; freigegeben am 25. Juni 2007; Kooperationsplattform Forst Holz Papier (FHP), Wien; (Download unter www.forstholzpapier.at).

[40]

FHP: Datenaustauschformat Industrie; Version 1.0; freigegeben am 1. Mai 2009; Kooperationsplattform Forst Holz Papier (FHP), Wien; (Download unter www.forstholzpapier.at).

[41]

Rahmenvereinbarung für den Rohholzhandel in Deutschland (RVR). Der aktuelle Stand ist auf der Homepage einsehbar (www.rvr-deutschland.de).

[42]

DFWR, VDS: Rahmenvereinbarung für die Werkvermessung von Stammholz des Deutschen Forstwirtschaftsrates e.V. und des Verbandes der Deutschen Säge- und Holzindustrie e.V.; Version 2005-01-14; (Download unter www.werksvermessung.org).

106

Schweizer Handelsgebräuche für Rohholz


Anhang

Literaturhinweise

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[44]

SR 814.318.142.1. Luftreinhalte-Verordnung (LRV) vom 16. Dezember 1985 (Stand am 1. Januar 2009); Systematische Sammlung des Bundesrechts (Download unter www.admin.ch/ch/d/sr/sr.html).

[45]

SR 941.20. Bundesgesetz über das Messwesen vom 9. Juni 1977 (Stand am 1. Januar 2007); Systematische Sammlung des Bundesrechts (Download unter www.admin.ch/ch/d/sr/sr.html).

[46]

SR 941.201. Verordnung des EJPD über Längenmessmittel vom 19. März 2006 (Stand am 2. Mai 2006); Systematische Sammlung des Bundesrechts (Download unter www.admin.ch/ch/d/sr/sr.html).

[47]

SR 941.202. Einheiten-Verordnung vom 23. November 1994 (Stand am 1. Januar 1995); Systematische Sammlung des Bundesrechts (Download unter www.admin.ch/ch/d/sr/sr.html).

[48]

SR 941.210. Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 (Stand am 30. Oktober 2006); Systematische Sammlung des Bundesrechts (Download unter www.admin.ch/ch/d/sr/sr.html).

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Incoterms 2000. Incoterms 2000 Englisch–Deutsch ‹Die offiziellen Regeln der ICC zur Auslegung von Handelsklauseln›; Januar 2000; ICC Deutschland.

Schweizer Handelsgebräuche für Rohholz

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Impressum

Impressum Projekt ‹Neufassung Holzhandelsgebräuche› Im Rahmen des Projekts ‹Neufassung Holzhandelsgebräuche› wurden die beiden folgenden Publikationen erarbeitet: - Schweizer Handelgebräuche für Rohholz, Ausgabe 2010 - Qualitätskriterien für Holz und Holzwerkstoffe im Bau und Ausbau, Handelsgebräuche für die Schweiz, Ausgabe 2010 Projektträger Holzbau Schweiz, Verband Schweizer Holzbau-Unternehmungen, Zürich Holzindustrie Schweiz HIS, Bern Lignum, Holzwirtschaft Schweiz, Zürich Waldwirtschaft Schweiz WVS, Solothurn Projektpartner Berner Waldbesitzer BWB, Kappelen Bündner Waldwirtschaftsverband SELVA, Landquart Gebäudehülle Schweiz, Verband Schweizer Gebäudehüllen-Unternehm., Uzwil Holzenergie Schweiz, Zürich Holzwerkstoffe Schweiz HWS, Fachverband des Holzhandels, Reinach IG Blockbau, Hombrechtikon Interessengemeinschaft der Schweizerischen Parkettindustrie ISP, Heimberg Schweizerische Fachgemeinschaft Holzleimbau SFH, Schüpfen Schweizerische Interessengemeinschaft Industrieholz IGIH, Zürich Schweizerischer Fachverband Fenster- und Fassadenbranche FFF, Bachenbülach Schweizerischer Verband für geprüfte Qualitätshäuser VGQ, Biel/Bienne Verband der Schweiz. Holzverpackungs- und Palettenindustrie VHPI, Busswil Verband Schweizer Forstpersonal VSF, Lyss Verband Schweizer Hobelwerke VSH, Hunzenschwil Verband Schweizerischer Forstunternehmungen VSFU, Bern Verband Schweizerischer Schreinermeister und Möbelfabrikanten VSSM, Zürich Verein Schweizer Holzimprägnierwerke VSHI, Willisau Patronatspartner Koordinationskonferenz der Bau- und Liegenschaftsorgane der öffentlichen Bauherren KBOB, Bern Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein SIA, Zürich Schweizerische Zentralstelle für Baurationalisierung CRB, Zürich Massgebliche finanzielle Unterstützung Aktionsplan Holz, Bundesamt für Umwelt BAFU Selbsthilfefonds der Schweizer Wald- und Holzwirtschaft SHF, Bern 108

Schweizer Handelsgebräuche für Rohholz


Impressum

Projektleitung Christoph Fuhrmann, Fuhrmann Ingenieurbüro für Holzbau, Schwanden-Brienz Autor der vorliegenden Publikation Werner Riegger, Riegger GmbH, Zürich Begleitgruppe Projektträger Urs Amstutz (WVS), Markus Mooser (Aktionsplan Holz/BAFU), Hans Rupli (Holzbau Schweiz), Christoph Starck (Lignum), Hansruedi Streiff (HIS) Begleitgruppe Rohholz Werner Riegger (Autor, Vorsitz) Paul Barandun (SELVA), Stefan Ernst (WVS), Ruedi Gasser (VSFU), Hans Gerber (WVS), Gottfried Bossi (VSF), Andreas Hitz (VSFU), Hans-Ulrich Kipfer (VSH), Andreas Koller (HIS), Pierre Lancoud (WVS), Thomas Rohrer (HIS), Roger Porrenga (IG Blockbau), Werner Riegger (IG Industrieholz), Christoph Rutschmann (Holzenergie Schweiz), Guido Thalmann (VSHI), Franz Weibel (BWB), Jürg Wüst (HWS) Bildnachweis Titelbild: Waldwirtschaft Schweiz (Urs Wegmann)

Reinzeichnungen: Waldwirtschaft Schweiz (Henri Meier) Fotos: Bild 2.2-2 Harzgallen, Ringschäle, nicht verwachsene Äste, verwachsene Äste; Bild 2.2-3 Beulen, nicht verwachsene Äste, verwachsene Äste, Krümmung; Bild 2.4-1 Kreuzrisse, Rotkern, Drehwuchs, faule Äste; Bild 2.4-2 Drehwuchs, Ringschäle, faule Äste, verwachsene Äste, Krümmung: Archiv Waldwirtschaft Schweiz. Bild 1.3-9, Bild 1.3-12, Bild 1.3-14, Bild 2.2-2 Markrisse, Buchs; Bild 2.2-4, Bild 2.4-1 Spritzkern, Bild 2.4-2 Frostriss: Holzindustrie Schweiz (Thomas Rohrer). Bild 2.4-1 T-Flecken: Riegger GmbH, Zürich (Werner Riegger).

Schweizer Handelsgebräuche für Rohholz

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Impressum

Druck Kalt-Zehnder-Druck AG, Zug Herausgeber Lignum, Holzwirtschaft Schweiz, Zürich Christoph Starck, Direktor Haftungsausschluss Die vorliegende Publikation wurde mit aller Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Die Herausgeber und die Autoren haften nicht für Schäden, die durch die Benützung und Anwendung der vorliegenden Publikation entstehen können. Copyright © 2010 by Lignum, Holzwirtschaft Schweiz, Zürich Alle Rechte, auch das Recht des auszugsweisen Nachdrucks, der auszugsweisen oder vollständigen Wiedergabe, der Speicherung in Datenverarbeitungsanlagen und der Übersetzung, sind vorbehalten.

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Schweizer Handelsgebräuche für Rohholz




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