Bauten in Holz – Brandschutz-Anforderungen, BSV 2003

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Lignum-Dokumentation Brandschutz

Lignatec Bauten in Holz – BrandschutzAnforderungen

SIA Lignum


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Lignatec Brandschutz-Anforderungen

Inhalt Das vorliegende Dokument wurde von der Technischen Kommission der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen TKB-VKF auf die materielle Übereinstimmung mit den Schweizerischen Brandschutzvorschriften VKF (Ausgabe 2003, gültig seit 1. 1. 2005) geprüft und als ‹Stand der Technik› anerkannt.

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11

2.2.3 2.3 2.3.1 2.3.2 3 3.1 3.1.1 3.1.2 3.1.3

14

4

16

5 5.1 5.2 5.3 5.4 6

24

Figur 1: Übersicht und Illustration der tragenden und/oder brandabschnittsbildenden Funktion von linearen und flächigen Bauteilen.

1 1.1 1.2 1.3 1.4 1.4.1 1.4.2 1.5 1.5.1 1.5.2 2 2.1 2.2 2.2.1 2.2.2

Bezeichnung R

EI

Grundlagen Zweck und Inhalt der Publikation Klassierung von Bauteilen nach EN Bezeichnungen von Bauteilen und Feuerwiderstandsklassen Geschosse und Nutzungen Geschosse und Geschossfläche Nutzungen Brandschutzkonzepte Standardkonzept Objektbezogenes Konzept Tragwerke und Brandabschnitte Tragwerke Brandabschnitte Begriffe Allgemeine Anforderungen Tabelle 3: Tragwerke, brandabschnittsbildende Wände und Decken Anforderungen für bestimmte Nutzungen Schutzabstände Allgemeine Anforderungen Anforderungen für bestimmte Nutzungen Flucht- und Rettungswege Allgemeine Angaben zu Fluchtwegen Treppenanlagen Korridore Ausbau Tabelle 4: Fluchtwege: Treppenhaus und Korridor Verwendung brennbarer Baustoffe Tabelle 5: Sichtbare Oberflächen und Dämmschichten Übersichtszeichnungen Bauten mit 2 Geschossen (A ≤ 600 m2) Bauten mit 3 Geschossen Bauten mit 4 Geschossen Bauten mit 5 und 6 Geschossen Literatur Impressum

Brandeinwirkung Lineare Bauteile Stütze/Träger Tragend, nicht gleichzeitig von brandabschnittsbildend mehreren Seiten

Nicht tragend, von einer Seite brandabschnittsbildend

REI Tragend, von einer Seite brandabschnittsbildend

Flächige Bauteile Wand

Decke


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Lignatec Brandschutz-Anforderungen

Grundlagen 1.1

Zweck und Inhalt der Publikation

Holz ist als Baustoff beliebt und begehrt. Das moderne, mehrgeschossige Bauen mit Holz findet auf dem Baumarkt zunehmend Akzeptanz. Bauherren und Gestalter entscheiden sich vermehrt für dieses erneuerbare und ökologisch wertvolle Material. In den vergangenen Jahren wurden neue Erkenntnisse über das Brandverhalten von Holz gewonnen. Die Anwendung von Holz wird laufend weiter entwickelt. Diese Rahmenbedingungen haben zu einer Neubeurteilung der Holzanwendung durch die Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen VKF geführt. Die neuen Schweizerischen Brandschutzvorschriften VKF [1] sind durch das zuständige Organ, die Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse IVTH, auf den 1. Januar 2005 in Kraft gesetzt. Sie ermöglichen dem Baustoff Holz deutlich mehr Anwendungsbeispiele als bis anhin. Die Brandschutzvorschriften der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen VKF bestehen aus der Brandschutznorm, den Brandschutzrichtlinien, den Prüfbestimmungen, den Brandschutzerläuterungen, den Arbeitshilfen und den Dokumenten

1.2

zum Stand der Technik. Aus diesem Vorschriftenwerk ergeben sich Anforderungen an den Feuerwiderstand von Tragwerken, die Brandabschnittsbildung und die Verwendung brennbarer Baustoffe. Diese hängen im Wesentlichen von der Gebäudenutzung und der Anzahl Geschosse ab. Vorliegendes Lignatec Bauten in Holz – Brandschutz-Anforderungen fasst die Möglichkeiten der Holzverwendung beim Bauen zusammen, wie sie sich durch die gesamtschweizerisch materiell einheitlichen Brandschutzvorschriften der VKF seit dem 1. Januar 2005 ergeben. Das vorliegende Lignatec ist eine kurze Zusammenfassung der Brandschutznorm und der Brandschutzrichtlinien Verwendung brennbarer Baustoffe, Tragwerke, Schutzabstände – Brandabschnitte, sowie Flucht- und Rettungswege. Dieses Lignatec hilft dem Planer in der Entwurfsphase zu erkennen, wie ein Gebäude in Holz materialisiert werden kann. Für die detaillierte Brandschutzplanung sind die Brandschutzrichtlinien [1] mit den ergänzenden Anhängen anzuwenden.

Klassierung von Bauteilen nach EN

Allgemeines Aus der Sicht des Brandschutzes werden Holzbauteile nach ihrer statischen Funktion in ‹tragend› und ‹nicht tragend› sowie nach ihren raumabschliessenden und wärmedämmenden Eigenschaften in ‹brandabschnittsbildend› und ‹nicht brandabschnittsbildend› unterteilt. Weiter ist zwischen ‹linearen› (Träger, Stützen) und ‹flächigen› (Decken, Wände) Elementen zu unterscheiden. Mit der Einführung der Schweizerischen Brandschutzvorschriften VKF [1] werden Bauteile neu nach der europäischen Regelung bewertet. Für tragende und/oder brandabschnittsbildende Bauteile gelten folgende Kriterien: R tt Tragfähigkeit während tt Minuten Brandeinwirkung gewährleistet (Résistance – Tragfähigkeit) E tt Raumabschluss während tt Minuten gewährleistet (Etanchéité – Dichtigkeit) I tt Temperaturanstieg auf der dem Feuer abgewandten Seite des Bauteils während tt Minuten Brandeinwirkung auf ein bestimmtes Mass beschränkt (Isolation – Wärmedämmung)

Tragende und/oder brandabschnittsbildende Bauteile Für tragende und/oder brandabschnittsbildende Bauteile gilt (siehe Figur 1): R tragend, aber nicht brandabschnittsbildend (Brandeinwirkung von mehreren Seiten) EI nicht tragend, aber brandabschnittsbildend (Brandeinwirkung von einer Seite) REI tragend und brandabschnittsbildend (Brandeinwirkung von einer Seite) Lineare Bauteile sind in der Regel tragend und nicht brandabschnittsbildend. Decken sind in der Regel tragend und meistens brandabschnittsbildend. R-Bauteile haben deutlich andere Rahmenbedingungen als EI- oder REI-Bauteile, weil der Brand bei R-Bauteilen gleichzeitig von mehreren Seiten einwirken kann. Auf EI- und REI-Bauteile wirkt der Brand nur von einer Seite ein.


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1.3 Tabelle 2: Anforderungen an den Aufbau, die Materialisierung und die Schichtigkeit der Bauteile.

Bezeichnung

Bezeichnungen von Bauteilen und Feuerwiderstandsklassen

Tabelle 2 gibt einen detaillierten Überblick über den Zusammenhang zwischen den Anforderungen an den Feuerwiderstand von Bauteilen und der möglichen Holzanwendung. Die Angaben in Tabelle 2 gelten nur für Bauteile mit tragender und/oder brandabschnittsbildender Funktion. Anforderungen an die Bauteiloberfläche, die Verkleidung und/oder

den Schichtaufbau des Bauteils gemäss der Brandschutzrichtlinie Verwendung brennbarer Baustoffe [1] sind zusätzlich zu beachten und erlauben je nach Nutzung und der Anzahl Geschosse von Bauten einen vermehrten oder eingeschränkten Holzeinsatz (siehe Kapitel 4).

Beschrieb

Keine Anforderung

Werden an den Feuerwiderstand von Bauteilen keine Anforderungen gestellt, ist der Einsatz von Holz ohne weiteres möglich. Es sind keine minimalen Querschnitsabmessungen oder Anforderungen für die Verbindungen einzuhalten. Die einzigen Einschränkungen können bezüglich der Verwendung brennbarer Baustoffe entstehen. Bauteile mit keinen Anforderungen übernehmen nur tragende, aber keine brandabschnittsbildende Funktion.

Mindestkantenabmessung

Bauteile mit Mindestkantenabmessung sind nach den Regeln der Holzbaukunde für den Normalfall ausreichend dimensionierte Holzkonstrukionen. Diese Holzbauteile müssen der statischen Bemessung bei Raumtemperatur und gewissen Mindestanforderungen an die Konstruktionsstärken (b, d oder h) der Einzelelemente genügen (SIA/Lignum-Dokumentation 83 Kapitel 3.4 [2]). An die Verbindungen werden keine zusätzlichen Anforderungen gestellt. Bauteile mit Mindestkantenabmessung übernehmen nur tragende, aber keine brandabschnittsbildende Funktion.

nicht brennbar

Bauteile mit der Bezeichnung nicht brennbar müssen vollständig aus nicht brennbaren Materialien bestehen (Brandkennziffer BKZ mindestens 6q.3). An den Feuerwiderstand dieser Bauteile werden keine Anforderungen gestellt. Diese Bauteile übernehmen eventuell tragende, nicht aber brandabschnittsbildende Funktion.

R 30

Bauteile mit der Bezeichnung R 30 für Tragwerke müssen die Tragfähigkeit unter Brandeinwirkung 30 Minuten erfüllen. Brandabschnittsbildende Bauteile EI 30 haben während 30 Minuten den Raumabschluss und die wärmedämmende Wirkung zu gewährleisten. Die minimale Anforderung an den Feuerwiderstand von brandabschnittsbildenden Bauteilen beträgt EI 30.

EI 30 REI 30

F 30 bb R 30 (nbb) EI 30 (nbb) REI 30 (nbb)

F 30

Lignatec Brandschutz-Anforderungen

Bauteile mit der Bezeichnung R 30 (nbb) für Tragwerke müssen die Tragfähigkeit unter Brandeinwirkung 30 Minuten erfüllen. Brandabschnittsbildende Bauteile EI 30 (nbb) haben während 30 Minuten den Raumabschluss und die wärmedämmende Wirkung zu gewährleisten. Bauteile mit Feuerwiderstand R 30 (nbb), EI 30 (nbb) oder REI 30 (nbb) dürfen während 30 Minuten an der Oberfläche nicht entflammen.

Zeichnung (zusammengesetzter Querschnitt)

d h d b

R 30 EI 30 REI 30

Verkleidung EI 30 (nbb) R 30 (nbb) EI 30 (nbb) REI 30 (nbb) Verkleidung EI 30 (nbb)


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Bezeichnung

Beschrieb

R 60

Bauteile mit der Bezeichnung R 60 für Tragwerke müssen die Tragfähigkeit unter Brandeinwirkung 60 Minuten erfüllen. Brandabschnittsbildende Bauteile EI 60 haben während 60 Minuten den Raumabschluss und die wärmedämmende Wirkung zu gewährleisten. Bei der Anwendung von brennbaren Dämmungen im Innern von Bauteilen R 60, EI 60, REI 60 sind diese mit einer Verkleidung, welche mindestens 30 Minuten Feuerwiderstand aufweist, abzudecken.

EI 60 REI 60

Lignatec Brandschutz-Anforderungen

Zeichnung (zusammengesetzter Querschnitt) R 60 EI 60 REI 60 Verkleidung EI 30 R 60 EI 60 REI 60 Verkleidung EI 30

F 60 bb R 60/EI 30 (nbb) EI 60/EI 30 (nbb) REI 60/EI 30 (nbb)

Bauteile mit der Bezeichnung R 60/EI 30 (nbb) für Tragwerke müssen die Tragfähigkeit unter Brandeinwirkung 60 Minuten erfüllen. Brandabschnittsbildende Bauteile EI 60/EI 30 (nbb) haben während 60 Minuten den Raumabschluss und die wärmedämmende Wirkung zu gewährleisten. Bauteile mit Feuerwiderstand R 60/EI 30 (nbb), EI 60/EI 30 (nbb) oder REI 60/EI 30 (nbb) dürfen während 30 Minuten an der Oberfläche nicht entflammen. Hohlräume sind mit Mineralwolle, Schmelzpunkt ≥ 1000 ° C auszufüllen oder mit einer zweilagigen Verkleidung, welche mindestens 60 Minuten Feuerwiderstand aufweist, abzudecken. Innerhalb dieser Bauteile dürfen nur nicht brennbare Dämmungen (BKZ 6q.3) eingesetzt werden.

Verkleidung EI 30 (nbb)

Verkleidung EI 60

R 60/EI 30 (nbb) EI 60/EI 30 (nbb) REI 60/EI 30 (nbb) Verkleidung EI 30 (nbb)

Verkleidung EI 60

Mineralwolle, SP ≥ 1000 ° C Verkleidung EI 30 (nbb) R 60/EI 30 (nbb) EI 60/EI 30 (nbb) REI 60/EI 30 (nbb) Verkleidung EI 30 (nbb)

R 60 (nbb) EI 60 (nbb) REI 60 (nbb)

F 60 EI 30 – nbb REI 30 – nbb

EI 60 – EI 30 (nbb) REI 60 – EI 30 (nbb)

Bauteile mit der Bezeichnung R 60 (nbb) für Tragwerke müssen die Tragfähigkeit unter Brandeinwirkung 60 Minuten erfüllen. Brandabschnittsbildende Bauteile EI 60 (nbb) haben während 60 Minuten den Raumabschluss und die wärmedämmende Wirkung zu gewährleisten. Bauteile mit Feuerwiderstand R 60 (nbb), EI 60 (nbb) oder REI 60 (nbb) müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen. Holzanwendung ist bei diesen Bauteilklassierungen wegen der Zusatzbezeichnung ‹(nbb) = nicht brennbar› nicht möglich. Bauteile mit der Bezeichnung EI 30 – nbb oder REI 30 – nbb werden für brandabschnittsbildende Wände und Decken bei Korridoren (Fluchtwegen) angewendet. Grundsätzlich gelten die gleichen Anforderungen wie für Bauteile mit der Bezeichnung EI 30 oder REI 30. Korridorseitig (Fluchtweg) müssen diese Bauteile an der Oberfläche eine nicht brennbare Verkleidung aufweisen (Brandkennziffer mindestens 6q.3).

R 60 (nbb) EI 60 (nbb) REI 60 (nbb) R 60 (nbb) EI 60 (nbb) REI 60 (nbb)

EI 30 – (nbb) REI 30 – (nbb) Verkleidung nbb im Korridor

Bauteile mit der Bezeichnung EI 60 – EI 30 (nbb) oder REI 60 – EI 30 (nbb) werden für brandabschnittsbildende Wände und Decken bei Korridoren (Fluchtwegen) angewendet. EI 60 – EI 30 (nbb) Grundsätzlich gelten die gleichen Anforderungen wie für REI 60 – EI 30 (nbb) Bauteile mit der Bezeichnung EI 60 oder REI 60. Korridorseitig (Fluchtweg) müssen diese Bauteile eine nicht brennbare Verkleidung (Brandkennziffer mindestens 6q.3) mit mindestens 30 Minuten Feuerwiderstand, d.h. EI 30 (nbb) aufweisen.

Klassierung nach VKF. Zuordnung zur Klassierung nach EN mit Zuordnungstabelle VKF möglich.

Vollholz Baustoff brennbar Baustoff nicht brennbar Beton Dämmstoff brennbar Dämmstoff nicht brennbar

Verkleidung EI 30

Verkleidung EI 30 (nbb) im Korridor


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1.4 1.4.1

Geschosse und Nutzungen Geschosse und Geschossfläche

Als Geschosse zählen für den Brandschutz alle Voll-, Dach- und Attikageschosse. Als massgebende Geschossfläche gilt die Bruttogeschossfläche. 1.4.2 Nutzungen Soweit in den Brandschutzvorschriften Anforderungen aufgrund der Nutzung festgelegt werden, gelten als: Beherbergungsbetriebe – insbesondere Krankenhäuser, Alters- und Pflegeheime, in denen dauernd oder vorübergehend 10 oder mehr Personen aufgenommen werden, die auf fremde Hilfe angewiesen sind; – insbesondere Hotels, Pensionen und Ferienheime, in denen dauernd oder vorübergehend 15 oder mehr Personen aufgenommen werden, die nicht auf fremde Hilfe angewiesen sind;

1.5

Lignatec Brandschutz-Anforderungen

Verkaufsgeschäfte solche mit einer gesamten Verkaufsfläche von mehr als 1200 m2; Bauten und Anlagen mit Räumen mit grosser Personenbelegung insbesondere Mehrzweck-, Sport- und Ausstellungshallen, Schulbauten mit Sälen, Bahnstationen, Theater, Kinos, Restaurants und ähnliche Versammlungsstätten mit Räumen, in denen sich mehr als 100 Personen aufhalten können, Verkaufsgeschäfte mit einer gesamten Verkaufsfläche von weniger als 1200 m2, sofern die ermittelte Anzahl Personen 100 übersteigt; Parkhäuser und Einstellräume für Motorfahrzeuge solche mit einer Grundfläche von mehr als 150 m2; Hochhäuser Bauten, die nach der Baugesetzgebung als Hochhaus gelten oder deren oberstes Geschoss mehr als 22 m über dem der Feuerwehr dienenden angrenzenden Terrain liegt bzw. mehr als 25 m Traufhöhe aufweist.

Brandschutzkonzepte

Der Brandschutz muss frühzeitig in die Gesamtplanung einbezogen werden. Wirksamer Brandschutz basiert auf Schutzkonzepten, die aus abgestimmten Massnahmen bestehen. Die Anforderungen an den Brandschutz können grundsätzlich mit zwei Konzepten erfüllt werden: 1.5.1 Standardkonzept Im Normalfall wird das Schutzziel mit vorgeschriebenen Standardmassnahmen erreicht. Bezüglich der Anforderungen an tragende und brandabschnittsbildende Bauteile werden folgende zwei Varianten unterschieden: Bauliches Brandschutzkonzept Die Anforderungen an Feuerwiderstand und Brennbarkeit tragender und brandabschnittsbildender Bauteile richten sich insbesondere nach Lage, Geschosszahl, Nutzung und Ausdehnung von Bauten und Anlagen oder Brandabschnitten. Sprinklerkonzept Soweit Sprinkleranlagen nicht bereits nutzungsbedingt oder aus anderen Gründen vorgeschrieben sind, können sie bei der Festlegung des Feuerwiderstandes von Tragwerken sowie brandabschnittsbildender Wände und Decken bei bestimm-

ten Gebäudenutzungen bis zur Hochhausgrenze ohne rechnerischen Nachweis berücksichtigt werden. Die Reduktion des Feuerwiderstandes beträgt höchstens 30 Minuten. Die Anforderungen nach Tabelle 3 gelten als Standardlösungen. Weitere Reduktionen (Objektbezogenes Konzept) sind nur gestützt auf Art. 11 der Brandschutznorm und mit entsprechendem Nachweis möglich. 1.5.2 Objektbezogenes Konzept Die Schutzziele werden für das Einzelobjekt erfüllt. In der Brandschutznorm [1] sind in Art. 11 die Rahmenbedingungen für objektbezogene Konzepte folgendermassen festgehalten: – Anstelle vorgeschriebener Brandschutzmassnahmen können alternativ andere Brandschutzmassnahmen als Einzel- oder Konzeptlösung treten, soweit für das Einzelobjekt das Schutzziel gleichwertig erreicht wird. Über die Gleichwertigkeit entscheidet die Brandschutzbehörde. – Weicht die Brandgefahr im Einzelfall so vom Normalfall ab, dass vorgeschriebene Anforderungen als ungenügend oder als unverhältnismässig erscheinen, sind die zu treffenden Massnahmen angemessen zu erweitern oder zu reduzieren.


7

2

Lignatec Brandschutz-Anforderungen

Tragwerke und Brandabschnitte 2.1

Tragwerke

Als Tragwerk von Bauten und Anlagen gilt die Gesamtheit aller zur Lastaufnahme und Lastableitung sowie zur Stabilisierung notwendigen Bauteile und deren Verbindungen. Tragwerke sind so zu bemessen und zu erstellen, dass: a Ihre Standsicherheit unter Brandbeanspruchung ausreichend erhalten bleibt; b Weder das vorzeitige Versagen eines einzelnen Bauteils noch die Auswirkung von Wärmedehnungen auf gleicher Ebene oder in anderen Geschossen zu seinem Einsturz führen; c Keine unverhältnismässigen Schäden in angrenzenden Brandabschnitten entstehen. Der Feuerwiderstand von Tragwerken ist so festzulegen, dass die Personenevakuierung und die Brandbekämpfung gewährleistet sind. Massgebend sind insbesondere:

2.2

a Geschosszahl; b Gesamthaft vorhandene immobile und mobile Brandbelastung; c Bauart, Lage, Ausdehnung und Nutzung von Bauten, Anlagen oder Brandabschnitten. Sprinkleranlagen können bei der Festlegung des Feuerwiderstands von Tragwerken angemessen berücksichtigt werden. Tragwerke in Untergeschossen müssen den gleichen Feuerwiderstand aufweisen wie die über dem gewachsenen Terrain liegenden Geschosse, mindestens aber Feuerwiderstand R 60 (nbb). Für Tragwerke, die brandabschnittsbildend sind, gelten zusätzlich die Anforderungen an brandabschnittsbildende Bauteile. Die Anforderungen an den Feuerwiderstand von Tragwerken bei bestimmten Nutzungen sind in Tabelle 3 für Standardkonzepte (bauliches Brandschutzkonzept und Sprinklerkonzept) festgehalten.

Brandabschnitte

2.2.1 Begriffe Brandabschnitte Brandabschnitte sind Bereiche von Bauten und Anlagen, die durch brandabschnittsbildende Bauteile voneinander getrennt sind.

d Vertikalverbindungen wie Aufzugs-, Lüftungs-, Installations- und Abwurfschächte; e Technische Räume; f Räume unterschiedlicher Nutzung, insbesondere bei unterschiedlicher Brandgefahr.

Brandabschnittsbildende Bauteile Brandabschnittsbildende Bauteile sind raumabschliessende Bauteile wie Brandmauern, brandabschnittsbildende Wände und Decken, Brandschutzabschlüsse und Abschottungen.

Feuerwiderstand Der Feuerwiderstand von brandabschnittsbildenden Bauteilen ist so festzulegen, dass die Ausbreitung von Bränden auf andere Brandabschnitte verhindert wird. Massgebend sind insbesondere: a Art (Brandmauern, brandabschnittsbildende Wände und Decken); b Feuerwiderstand der Tragwerke; c Geschosszahl; d Gesamthaft vorhandende immobile und mobile Brandbelastung; e Bauart, Lage, Ausdehnung und Nutzung von Bauten, Anlagen oder Brandabschnitten. Sprinkleranlagen können bei der Festlegung des Feuerwiderstands brandabschnittsbildender Wände und Decken oder der zulässigen Ausdehnung von Brandabschnitten angemessen berücksichtigt werden (siehe Tabellen 3 und 4). Der Feuerwiderstand brandabschnittsbildender Bauteile beträgt mindestens 30 Minuten. In brandabschnittsbildenden Bauteilen sind Durchgänge und andere Öffnungen mit Brandschutzabschlüssen, welche einen minimalen Feuerwiderstand von 30 Minuten aufweisen, abzuschliessen. Für brandabschnittsbildende Bauteile, die tragend sind, gelten zusätzlich die Anforderungen an Tragwerke.

Brandmauern Brandmauern sind standfeste, gebäudetrennende, bis unter die oberste Schicht der Dach- und bis an die äusserste Schicht der Fassadenkonstruktion geführte Bauteile. Brandabschnittsbildende Wände und Decken Brandabschnittsbildende Wände und Decken sind Bauteile, die Bauten und Anlagen in Brandabschnitte unterteilen. 2.2.2 Allgemeine Anforderungen Brandabschnittsbildung Die Brandabschnittsbildung in Bauten und Anlagen richtet sich nach deren Bauart, Lage, Ausdehnung und Nutzung. In Brandabschnitte abzutrennen sind insbesondere: a Aneinandergebaute und ausgedehnte Bauten und Anlagen; b Einzelne Geschosse; c Korridore und Treppenanlagen, die als Fluchtund Rettungswege dienen;


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Lignatec Brandschutz-Anforderungen

Tabelle 3: Tragwerke, brandabschnittbildende Wände und Decken Anforderungen an den Feuerwiderstand

Anzahl Geschosse über Terrain

1 und oberstes Geschoss

Nutzung

Konzept

• Wohnbauten MFH • Bürobauten • Schulbauten

Baulich

• Industrie-/Gewerbebauten q bis 1000 MJ/m2

Baulich

• Industrie-/Gewerbebauten q über 1000 MJ/m2 • Bauten mit unbekannter Nutzung

Baulich

• Beherbergungsbetriebe [a] z. B. Krankenhäuser

Baulich

• Beherbergungsbetriebe [b] z. B. Hotels

Baulich

• Bauten mit Räumen mit grosser Personenbelegung • Verkaufsgeschäfte [c]

Baulich

• Parkhäuser • Einstellräume für Motorfahrzeuge

Baulich

• ‹Verkaufsgeschäfte› (Verkaufsfläche ≤ 1200 m2 und Personenbelegung ≤ 100 P)

Baulich

Tragwerk

Brandabschnitt

2 bis 600 m2 bb bis 1200 m2 nbb Tragwerk Brandabschnitt

Keine Anforderung

EI 30

Mindestkantenabmessung

R 30 EI 30

Sprinkler

EI 30 Mindestkantenabmessung

R 30 Keine Anforderung

EI 30

Mindestkantenabmessung

EI 30

Sprinkler

EI 30 Mindestkantenabmessung

R 30 Keine Anforderung

Mindestkantenabmessung

Keine Anforderung

EI 60 (nbb)

Keine Anforderung

EI 30

R 60 (nbb)

EI 60 (nbb)

R 30

EI 30

EI 30

EI 30

Sprinkler

R 60 (nbb)

EI 60 (nbb)

R 60 (nbb)

EI 60 (nbb)

R 60 (nbb)

EI 60 (nbb)

R 60 (nbb)

EI 60 (nbb)

R 30

EI 30 (nbb)

R 30

EI 30 (nbb)

EI 30

R 30

EI 30

Sprinkler

Sprinkler

R 30 Keine Anforderung

EI 30

Sprinkler

Mindestkantenabmessung

R 30 Keine Anforderung

EI 30

Mindestkantenabmessung

Mindestkantenabmessung

R 30 Keine Anforderung

EI 30

Mindestkantenabmessung

EI 30

Sprinkler

EI 30 Mindestkantenabmessung

Baulich

R 30 Keine Anforderung

EI 30

Mindestkantenabmessung

EI 30

Sprinkler Baulich

EI 30

EI 30

Sprinkler

• Landwirtschaftliche Bauten • Wohnbauten EFH/REFH

2 über 600 m2 bb über 1200 m2 nbb Tragwerk Brandabschnitt

EI 30 Mindestkantenabmessung

Keine Anforderung

[a] Beherbergungsbetriebe, in denen dauernd oder vorübergehend kranke, pflegebedürftige oder auf fremde Hilfe angewiesene Personen untergebracht sind, wie Krankenhäuser, Alters- und Pflegeheime, Heime für Behinderte, Strafanstalten, geschlossene Erziehungsanstalten. [b] Beherbergungsbetriebe, in denen dauernd oder vorübergehend Personen untergebracht sind, welche nicht auf fremde Hilfe angewiesen sind, wie Hotels, Pensionen, Ferienheime. [c] Die Anforderungen gelten auch für Verkaufsgeschäfte mit einer gesamten Verkaufsfläche von weniger als 1200 m2, sofern die ermittelte Personenbelegung mehr als 100 Personen beträgt.

REI 90

Keine Anforderung

REI 90

Keine Anforderung

REI 90

Feuerwiderstandsanforderung an Brandmauer in Holzbauweise auf der Parzellengrenze bei Reiheneinfamilienhäusern (siehe [1] und [3]). Bei Einfamilienhäusern werden – sofern nicht von der Raumnutzung her erforderlich (z.B. Räume für wärmetechnische Anlagen usw.) – keine Anforderungen an den Feuerwiderstand raumabschliessender Wände und Decken gestellt. Diese Regelung gilt auch in Untergeschossen von Einfamilienhäusern. In Bauten mit brennbaren Tragwerken müssen die Dämmschichten in Holzbauteilen nicht brennbar sein. Projekte 5- und 6-geschossiger Bauten mit Holz-Tragwerken sind durch einen anerkannten Fachingenieur zu begleiten. Vor Baubeginn muss ein Brandschutzkonzept vorliegen. Das mit der Ausführung beauftragte Unternehmen muss über ein Qualitätssicherungssystem verfügen [4]. Auf den Einbau einer Brandmeldeanlage kann verzichtet werden. Die Grenzen der Bruttogeschossflächen (m2) sind davon abhängig, ob das Tragwerk aus brennbarem (bb) oder nicht brennbarem (nbb) Material besteht.


9

3

4

Tragwerk

Brandabschnitt

R 30

5– 6

7– 8 ohne Hochhäuser

Tragwerk

Brandabschnitt

Tragwerk

Brandabschnitt

R 60

EI 60

R 60/EI 30 (nbb)

EI 60/EI 30 (nbb)

R 30

EI 30

R 60

EI 60

R 60

EI 60

R 60 (nbb)

EI 60 (nbb)

R 30

EI 30

R 60

EI 60

EI 30 Mindestkantenabmessung

R 30 EI 30 Mindestkantenabmessung

Lignatec Brandschutz-Anforderungen

Tragwerk

Brandabschnitt

R 60 (nbb)

EI 60 (nbb)

R 60 (nbb)

EI 60 (nbb)

R 60 (nbb)

EI 60 (nbb)

R 90 (nbb)

EI 90 (nbb)

R 90 (nbb)

EI 90 (nbb)

R 90 (nbb)

EI 90 (nbb)

R 30

EI 30

R 60 (nbb)

EI 60 (nbb)

R 60 (nbb)

EI 60 (nbb)

R 60 (nbb)

EI 60 (nbb)

R 60 (nbb)

EI 60 (nbb)

R 60 (nbb)

EI 60 (nbb)

R 60 (nbb)

EI 60 (nbb)

R 60 (nbb)

EI 60 (nbb)

R 60 (nbb)

EI 60 (nbb) R 60 (nbb)

EI 60 (nbb)

R 60 (nbb)

EI 60 (nbb)

R 60 (nbb)

EI 60 (nbb)

R 30

EI 30 (nbb)

R 60 (nbb)

EI 60 (nbb)

R 60 (nbb)

EI 60 (nbb)

R 60 (nbb)

EI 60 (nbb)

R 60 (nbb)

EI 60 (nbb)

R 60

EI 60

R 60 (nbb)

EI 60 (nbb) R 60 (nbb)

EI 60 (nbb)

R 30

EI 30

R 60

EI 60

R 60

EI 60

R 30

EI 30

R 60

EI 60

R 30

EI 30

Keine Anforderung

REI 90

R 30 EI 30 Mindestkantenabmessung

R 30 EI 30 Mindestkantenabmessung

R 30

Nutzungen gemäss Brandschutzrichtlinien VKF Weitere Nutzungen Holzbauteile Holzbauteile beidseitig nicht brennbar verkleidet Keine Holzbauweise als Standardkonzept

EI 30 Mindestkantenabmessung

Keine Anforderung

REI 90

Keine Anforderung

Mindestkantenabmessung

R 30 bzw. EI 30 EI 30 (nbb)

R 60 bzw. EI 60 R 60/EI 30 (nbb) bzw. EI 60/EI 30 (nbb)

Freie Holzanwendung, da keine Feuerwiderstandsanforderung an das Bauteil; Anforderungen bezüglich Schichtenaufbau (Oberfläche, Dämmungen usw.) siehe Brandschutzrichtlinie Verwendung brennbarer Baustoffe. Ausreichend dimensionierte Holzbauteile. Angaben zur Konstruktion von Holzbauteilen mit Mindestkantenabmessung siehe SIA/Lignum-Dokumentation 83 (Kapitel 3.4) [2]. Holzbauteil mit 30 Minuten Feuerwiderstand. Holzbauteil mit 30 Minuten Feuerwiderstand mit mindestens nicht brennbarer EI 30-Verkleidung an der Oberfläche. Holzbauteil mit 60 Minuten Feuerwiderstand. Holzbauteil mit 60 Minuten Feuerwiderstand mit mindestens nicht brennbarer EI 30-Verkleidung an der Oberfläche und nicht brennbarer Dämmung.

R 60 (nbb) bzw. EI 60 (nbb)

REI 90

R 90 (nbb) bzw. EI 90 (nbb)

Keine Holzanwendung, Bauteil mit 60 Minuten Feuerwiderstand, welches aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen muss. Holzbauteil als Brandmauer bei Reiheneinfamilienhäusern mit 90 Minuten Feuerwiderstand [3]. Keine Holzanwendung, Bauteil mit 90 Minuten Feuerwiderstand, welches aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen muss.


10

Anforderungen für bestimmte Nutzungen Die Anforderungen an den Feuerwiderstand von brandabschnittsbildenden Wänden und Decken bei bestimmten Nutzungen sind in der Tabelle 3 für Standardkonzepte (bauliches Brandschutzkonzept und Sprinklerkonzept) festgehalten. Zusätzlich gilt es je nach Nutzung folgendes zu beachten:

Lignatec Brandschutz-Anforderungen

2.2.3

Räume und Brandabschnitte mit erhöhten Anforderungen Für einzelne Räume und Brandabschnitte mit erhöhter Personengefährdung, sehr grosser Brandbelastung oder grossem Brandrisiko ist der Feuerwiderstand der brandabschnittsbildenden Wände und Decken gegenüber den Anforderungen gemäss Tabelle 3 zu erhöhen. Wohnbauten Für Brandmauern zwischen Wohnbauten mit nicht mehr als drei Geschossen genügt Feuerwiderstand REI90 (nbb). Für Brandmauern zwischen Einfamilienhäusern genügt Feuerwiderstand REI90. Für die Ausführung von Brandmauern mit brennbaren Anteilen gelten besondere Anforderungen (siehe Lignatec Bauteile in Holz – Brandmauern REI90 [3]). Einfamilienhäuser und Wohnungen sind als separate Brandabschnitte zu erstellen. Büro-, Gewerbe- und Industriebauten Nutzungen wie Fabrikationen, Lager, Büro und andere mit unterschiedlicher Brandgefahr sind voneinander in Brandabschnitte abzutrennen. Die Fläche eines Brandabschnittes richtet sich nach den Brandgefahren. Ohne rechnerischen Nachweis darf die zusammenhängende Brandabschnittsfläche nicht mehr als 2400 m2 betragen. Bei mehrgeschossigen brennbaren Bauten und Anlagen beträgt das Höchstmass 1200 m2. Schulbauten In Schulbauten sind Klassenzimmer sowie Spezialräume (z.B. Werk-, Labor-, Bibliotheksräume) als Brandabschnitte zu erstellen.

2.3

Landwirtschaftliche Bauten Bei landwirtschaftlichen Bauten sind Wohn- und Wirtschaftsteil mit einer Brandmauer REI 180 (nbb) voneinander abzutrennen. Ohne rechnerischen Nachweis darf die zusammenhängende Brandabschnittsfläche landwirtschaftlich genutzter Bauten nicht mehr als 2400 m2 betragen. Bei mehrgeschossigen brennbaren Bauten und Anlagen beträgt das Höchstmass 1200 m2. Räume, in denen Motorfahrzeuge abgestellt werden, sind von angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Räumen mit Feuerwiderstand EI 60 (nbb) abzutrennen. Tierställe sind gegen darüberliegende nutzbare Scheunenteile durch Decken mit Feuerwiderstand EI 30 abzutrennen oder so auszuführen, dass im Brandfall eine ausreichende Evakuierungszeit gewährleistet ist. Beherbergungsbetriebe Gäste-, Insassen-, Patienten- und Personalzimmer, betriebstechnische Räume, Untersuchungs-, Behandlungs- und Laborräume sowie technische Räume sind als Brandabschnitte zu erstellen. Verkaufsgeschäfte Verkaufsräume sind von Verwaltungs- und Betriebsräumen sowie Lagerbereichen als Brandabschnitte abzutrennen. Bauten mit Räumen mit grosser Personenbelegung Räume mit grosser Personenbelegung sind als Brandabschnitte von den übrigen Bereichen abzutrennen. Verwaltungs-, Betriebs- und andere dem Publikum nicht zugängliche Räume sind als Brandabschnitte auszubilden. Parkhäuser und Einstellräume für Motorfahrzeuge Einstellräume sind als Brandabschnitte zu erstellen und gegen Räume anderer Nutzung abzutrennen.

Schutzabstände

2.3.1 Allgemeine Anforderungen Sofern baurechtliche Regelungen nicht einen grösseren Schutzabstand erfordern, sind für den Brandschutz folgende Schutzabstände einzuhalten: a 10 m, wenn beide benachbarten Aussenwände eine brennbare äusserste Schicht aufweisen; b 7.5 m, wenn eine Aussenwand eine brennbare, die andere eine nicht brennbare äusserste Schicht aufweist;

c 5 m, wenn beide Aussenwände eine nicht brennbare äusserste Schicht aufweisen. Wenn baurechtlich erforderliche Abstände als Schutzabstand nicht genügen, aber nicht vergrössert werden können, sind Massnahmen zu treffen, die einen Brandübergriff verhindern [1] [2].


11

2.3.2

Anforderungen für bestimmte Nutzungen Einfamilienhäuser Sofern baurechtliche Regelungen nicht einen grösseren Schutzabstand erfordern, dürfen zwischen Einfamilienhäusern die Schutzabstände gemäss Kapitel 2.3.1 wie folgt reduziert werden: a Auf 7m, wenn beide benachbarten Aussenwände eine brennbare äusserste Schicht aufweisen; b Auf 6 m, wenn eine Aussenwand eine brennbare, die andere eine nicht brennbare äusserste Schicht aufweist; c Auf 4 m, wenn beide Aussenwände eine nicht brennbare äusserste Schicht aufweisen. Nebenbauten Sofern baurechtliche Regelungen nichts anderes verlangen, sind Nebenbauten (z.B. Gartenhäuser,

3

Lignatec Brandschutz-Anforderungen

Velounterstände, Kleintierställe, Kleinlager), die nicht für den dauernden Aufenthalt von Personen bestimmt sind, von den Abstandsvorschriften gegenüber grundstücksinternen Bauten befreit, wenn ihre Grundfläche 20 m2 nicht übersteigt und darin keine gefährlichen Stoffe vorhanden sind. Landwirtschaftliche Bauten Landwirtschaftlich genutzte Mehrgebäudeställe können untereinander reduzierte Schutzabstände aufweisen, sofern die Arealfläche 2400 m2 bzw. 1200 m2 bei mehrgeschossigen brennbaren Bauten nicht übersteigt. Andere Nutzungen (z.B. Wohnhäuser, Einstellräume für Motorfahrzeuge, Lager für brennbare Flüssigkeiten) sind mit brandabschnittsbildenden Bauteilen abzutrennen.

Flucht- und Rettungswege 3.1

Allgemeine Angaben zu Fluchtwegen

Die Anforderungen an Flucht- und Rettungswege (nachstehend gesamthaft als Fluchtwege bezeichnet) hinsichtlich Anzahl, Anordnung, Bemessung, Beschaffenheit, technischer Ausrüstung und Freihaltung sind in der entsprechenden Brandschutzrichtlinie [1] geregelt. Nachfolgend und in Tabelle 4 sind die für den Holzbau wichtigsten Anforderungen an den Feuerwiderstand und die Materialisierung von Treppenhäusern und Korridoren festgehalten. 3.1.1 Treppenanlagen Treppenhäuser, die als Fluchtweg dienen, sind als Brandabschnitte mit dem für das Tragwerk erforderlichen Feuerwiderstand, mindestens aber REI 60 (nbb) zu erstellen und von den einzelnen Geschossen durch Brandschutzabschlüsse abzutrennen. Der erforderliche Feuerwiderstand der Brandschutzabschlüsse richtet sich nach Art und Nutzung von Bauten und Anlagen, beträgt aber mindestens EI 30 oder in Bereichen mit sehr kleiner Brandbelastung E 30. Bei Bauten und Anlagen, die nicht mehr als drei Geschosse aufweisen und für die eine brennbare Bauweise zulässig ist, genügt Feuerwiderstand REI60 mit nicht brennbarer Wärmedämmung und beidseitiger Verkleidung EI 30 (nbb). Treppen und Podeste sind sicher begehbar, nicht brennbar und geradläufig auszuführen. 3.1.2 Korridore Korridore, die als Fluchtweg dienen, sind als Brandabschnitte mit dem für das Tragwerk erforderlichen Feuerwiderstand, mindestens aber EI 30 (nbb) zu erstellen und von den angrenzenden

Räumen durch Brandschutzabschlüsse abzutrennen. Der erforderliche Feuerwiderstand der Brandschutzabschlüsse richtet sich nach Art und Nutzung von Bauten und Anlagen, beträgt aber mindestens EI 30 oder in Bereichen mit sehr kleiner Brandbelastung E 30. In Bauten und Anlagen, für die brennbare Bauweise zulässig ist, richtet sich der erforderliche Feuerwiderstand nach dem Brandschutzkonzept und nach der Anzahl Geschosse: a Bauliches Brandschutzkonzept – Bis 3 Geschosse: Feuerwiderstand EI 30 mit fluchtwegseitiger, nicht brennbarer Verkleidung; – 4 Geschosse: Feuerwiderstand EI 60 mit fluchtwegseitiger Verkleidung EI 30 (nbb); – 5 bis 6 Geschosse: Feuerwiderstand EI 60 mit nicht brennbarer Wärmedämmung und beidseitiger Verkleidung EI 30 (nbb). b Sprinklerkonzept – Bis 4 Geschosse: Feuerwiderstand EI 30 mit fluchtwegseitiger, nicht brennbarer Verkleidung; – 5 bis 6 Geschosse: Feuerwiderstand EI 60 mit fluchtwegseitiger Verkleidung EI 30 (nbb). 3.1.3 Ausbau Wand- und Deckenverkleidungen von Treppenanlagen, Korridoren und Vorplätzen, die als Fluchtweg dienen, sind mit nicht brennbaren Materialien auszuführen. Für Bodenbeläge und Beläge von Treppenstufen sind je nach Nutzung von Bauten und Anlagen brennbare Materialien zulässig.


12

Lignatec Brandschutz-Anforderungen

Tabelle 4: Fluchtwege: Treppenhaus und Korridor Anforderungen an den Feuerwiderstand

Anzahl Geschosse über Terrain

Nutzung • Wohnbauten MFH • Bürobauten • Schulbauten

1 und oberstes Geschoss Konzept

Treppenhaus

Korridor

2 bis 600 m2 bb bis 1200 m2 nbb Treppenhaus Korridor

2 über 600 m2 bb über 1200 m2 nbb Treppenhaus Korridor

EI 30 – nbb

REI 60/EI 30 (nbb)

EI 30 – nbb

REI 60/EI 30 (nbb)

EI 30 – nbb

EI 30 – nbb

REI 60/EI 30 (nbb)

EI 30 – nbb

REI 60/EI 30 (nbb)

EI 30 – nbb

REI 60 (nbb)

EI 60 (nbb)

EI 30 – nbb

REI 60/EI 30 (nbb)

EI 30 – nbb REI 60/EI 30 (nbb)

EI 30 – nbb

Baulich Sprinkler

• Industrie-/Gewerbebauten q bis 1000 MJ/m2

Baulich

• Industrie-/Gewerbebauten q über 1000 MJ/m2 • Bauten mit unbekannter Nutzung

Baulich

• Beherbergungsbetriebe [a] z. B. Krankenhäuser

Baulich

• Beherbergungsbetriebe [b] z. B. Hotels

Baulich

• Bauten mit Räumen mit grosser Personenbelegung • Verkaufsgeschäfte [c]

Baulich

• Parkhäuser • Einstellräume für Motorfahrzeuge

Baulich

• ‹Verkaufsgeschäfte› (Verkaufsfläche ≤ 1200 m2 und Personenbelegung ≤ 100 P)

Baulich

Sprinkler

Sprinkler EI 60 (nbb)

REI 60(nbb)

EI 60 (nbb)

REI 60(nbb)

EI 60 (nbb)

REI 60(nbb)

EI 60 (nbb)

REI 60(nbb)

EI 60 (nbb)

REI60/EI30 (nbb)

EI 30 (nbb)

REI60/EI30 (nbb)

EI 30 (nbb)

EI 30 – nbb

REI 60/EI 30 (nbb)

EI 30 – nbb

REI 60/EI 30 (nbb)

EI 30 – nbb

EI 30 – nbb

REI 60/EI 30 (nbb)

EI 30 – nbb

REI 60/EI 30 (nbb)

EI 30 – nbb

EI 30 – nbb

REI 60/EI 30 (nbb)

EI 30 – nbb

REI 60/EI 30 (nbb)

EI 30 – nbb

EI 30 – nbb

REI 60/EI 30 (nbb)

EI 30 – nbb

REI 60/EI 30 (nbb)

EI 30 – nbb

Sprinkler EI 30 – nbb

Sprinkler

Sprinkler

Sprinkler

Sprinkler Baulich

• Landwirtschaftliche Bauten Sprinkler • Wohnbauten EFH/REFH

Baulich

Keine Anforderung

[a] Beherbergungsbetriebe, in denen dauernd oder vorübergehend kranke, pflegebedürftige oder auf fremde Hilfe angewiesene Personen untergebracht sind, wie Krankenhäuser, Alters- und Pflegeheime, Heime für Behinderte, Strafanstalten, geschlossene Erziehungsanstalten. [b] Beherbergungsbetriebe, in denen dauernd oder vorübergehend Personen untergebracht sind, welche nicht auf fremde Hilfe angewiesen sind, wie Hotels, Pensionen, Ferienheime. [c] Die Anforderungen gelten auch für Verkaufsgeschäfte mit einer gesamten Verkaufsfläche von weniger als 1200 m2, sofern die ermittelte Personenbelegung mehr als 100 Personen beträgt.

Keine Anforderung

Keine Anforderung

Bei Einfamilienhäusern werden keine Anforderungen an den Feuerwiderstand von raumabschliessenden Bauteilen gegenüber von Fluchtwegen (Korridoren, Treppenhaus) gestellt. In Bauten mit brennbaren Tragwerken müssen die Dämmschichten in Holzbauteilen nicht brennbar sein. Projekte 5- und 6-geschossiger Bauten mit Holz-Tragwerken sind durch einen anerkannten Fachingenieur zu begleiten. Vor Baubeginn muss ein Brandschutzkonzept vorliegen. Das mit der Ausführung beauftragte Unternehmen muss über ein Qualitätssicherungssystem verfügen [4]. Auf den Einbau einer Brandmeldeanlage kann verzichtet werden. Die Grenzen der Bruttogeschossflächen (m2) sind davon abhängig, ob das Tragwerk aus brennbarem (bb) oder nicht brennbarem (nbb) Material besteht. Das Treppenhaus hat im obersten Geschoss den gleichen Feuerwiderstand zu gewährleisten wie in den darunterliegenden Geschossen.


13

3

4

Treppenhaus

Korridor

Treppenhaus

5– 6

Korridor

7– 8 ohne Hochhäuser

Treppenhaus

EI 60– EI 30 (nbb) REI 60/EI 30 (nbb)

EI 30 – nbb

EI 30 – nbb

EI 30 – nbb

Korridor

REI 60 (nbb)

EI 60 (nbb)

REI 60 (nbb)

EI 60 (nbb)

EI 60 (nbb) REI 60 (nbb)

REI 60 (nbb)

Treppenhaus

EI60– EI30(nbb)

EI 60– EI 30 (nbb) REI 60/EI 30 (nbb)

Korridor EI 60/EI 30 (nbb)

REI 60 (nbb)

REI 60 (nbb)

Lignatec Brandschutz-Anforderungen

EI 30 – nbb

EI60– EI30(nbb)

REI 60(nbb)

EI 60 (nbb)

REI 90 (nbb)

EI 90 (nbb)

REI 90 (nbb)

EI 90 (nbb)

REI 90 (nbb)

EI 90 (nbb)

REI 60/EI 30 (nbb)

EI 30 – nbb

REI 60 (nbb)

EI 60 (nbb)

REI 60 (nbb)

EI 60 (nbb)

REI 60 (nbb)

EI 60 (nbb)

REI 60 (nbb)

EI 60 (nbb)

REI 60 (nbb)

EI 60 (nbb)

REI 60 (nbb)

EI 60 (nbb)

REI 60 (nbb)

EI 60 (nbb)

REI 60 (nbb)

EI 60 (nbb) REI 60 (nbb)

EI 60 (nbb)

REI 60 (nbb)

EI 60 (nbb)

REI 60 (nbb)

EI 60 (nbb)

REI60/EI30(nbb)

EI 30 (nbb)

REI 60 (nbb)

EI 60 (nbb)

REI 60 (nbb)

EI 60 (nbb)

REI 60 (nbb)

EI 60 (nbb)

REI 60 (nbb)

EI 60 (nbb)

REI 60/EI 30 (nbb)

EI 30 – nbb

REI 60 (nbb)

REI 60 (nbb)

EI 60 (nbb)

EI 60 (nbb)

EI 60– EI 30 (nbb) REI 60 (nbb) EI 30 – nbb

EI60– EI30(nbb)

EI 60– EI 30 (nbb) REI 60/EI 30 (nbb)

EI 30 – nbb

REI 60 (nbb) EI 30 – nbb Nutzungen gemäss Brandschutzrichtlinien VKF Weitere Nutzungen Holzbauteile im Korridor (d.h. fluchtwegseitig) nicht brennbar verkleidet Holzbauteile beidseitig nicht brennbar verkleidet Keine Holzbauteile als Standardkonzept

EI 60– EI 30 (nbb) REI 60/EI 30 (nbb)

EI 30 – nbb

REI 60 (nbb) EI 30 – nbb

Keine Anforderung

Keine Anforderung

Keine Anforderung

EI 30 (nbb)

REI 60/EI 30 (nbb) bzw. EI 60/EI 30 (nbb)

Freie Holzanwendung, da keine Feuerwiderstandsanforderung an das Bauteil; Anforderungen bezüglich Schichtenaufbau (Oberfläche, Dämmungen usw.) siehe Brandschutzrichtlinie Verwendung brennbarer Baustoffe. Holzbauteil mit 30 Minuten Feuerwiderstand mit mindestens nicht brennbarer EI 30 Verkleidung an der Oberfläche. Holzbauteil mit 60 Minuten Feuerwiderstand mit mindestens nicht brennbarer EI 30-Verkleidung an der Oberfläche und nicht brennbarer Dämmung.

REI 60 (nbb) bzw. EI 60 (nbb)

Keine Holzanwendung, Bauteil mit 60 Minuten Feuerwiderstand, welches aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen muss.

REI 90 (nbb) bzw. EI 90 (nbb)

Keine Holzanwendung, Bauteil mit 90 Minuten Feuerwiderstand, welches aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen muss.

EI 30 – nbb

EI 60 – EI 30 (nbb)

Holzbauteil mit 30 Minuten Feuerwiderstand mit korridorseitiger (Fluchtweg), nicht brennbarer Verkleidung. Holzbauteil mit 60 Minuten Feuerwiderstand mit korridorseitiger (Fluchtweg), nicht brennbarer EI 30-Verkleidung.


14

4

Lignatec Brandschutz-Anforderungen

Verwendung brennbarer Baustoffe 4.1

Allgemeine Angaben zur Verwendung brennbarer Baustoffe

Die Anforderungen an das Brandverhalten von Materialien, die als Baustoffe verwendet werden, sind in der entsprechenden Brandschutzrichtlinie geregelt. Mobilien und Dekorationen sowie Materialien für technische Einrichtungen werden von diesen Bestimmungen nicht erfasst. Baustoffe werden über genormte Prüfungen oder andere VKF-anerkannte Verfahren klassiert. Massgebende Kriterien sind insbesondere Brand- und Qualmverhalten, brennendes Abtropfen und Wärmefreisetzung. Die Brandkennziffer (BKZ) setzt sich zusammen aus dem ermittelten Brennbarkeitsgrad (erste Zahl) und aus dem ermittelten Qualmgrad (zweite Zahl). Brennbare Baustoffe dürfen nur verwendet werden, wenn sie nicht zu einer unzulässigen Gefahrenerhöhung führen. Massgebend sind insbesondere: a Brand- und Qualmverhalten, brennendes Abtropfen/Abfallen, Wärmefreisetzung, Entwicklung gefährlicher Brandgase; b Art und Umfang der Verwendung; c Personenbelegung; d Geschosszahl; e Bauart, Lage, Ausdehnung und Nutzung von Bauten, Anlagen oder Brandabschnitten.

Tabelle 5 dient als vereinfachtes Hilfsmittel zur Darstellung, wo Holz und Holzwerkstoffe (bzw. brennbare Dämmungen) mit einer minimalen BKZ 4.2 in Bauten für sichtbare Oberflächen und Dämmungen angewendet werden können. Die Tabelle ist ein unverbindlicher Auszug aus der Brandschutzrichtlinie VKF Verwendung brennbarer Baustoffe [1]. Für die detaillierten Anforderungen an die Brandkennziffer der verwendeten Baustoffe, in Abhängigkeit der Gebäudenutzung, der Geschosszahl und des Schichtaufbaus des Bauteils, ist die Brandschutzrichtlinie VKF Verwendung brennbarer Baustoffe [1] verbindlich.

Bei Einfamilienhäusern werden keine speziellen Anforderungen an die Verwendung brennbarer Baustoffe mit BKZ ≥ 4.2 gestellt. In Abhängigkeit der Anforderungen an Haustechnikanlagen (z.B. wärmetechnische Anlagen) können nicht brennbare Materialien verlangt werden. An drei- und mehrgeschossige Bauten werden erhöhte Anforderungen gestellt. An Bauten mit Betrieben, die eine erhöhte Brandgefahr aufweisen (z.B. Chemiebetriebe, Betriebe mit gefährlichen Stoffen), werden erhöhte Anforderungen gestellt. Bei ungenügenden Schutzabständen gelten erhöhte Anforderungen. In Räumen von mehr als 2400 m2 bzw. 1200 m2 (mehrgeschossige, brennbare Bauten) bleibt der Einbau zusätzlicher Brandschutzmassnahmen vorbehalten. Holz-Aussenwandverkleidungen sind nur zulässig, wenn sie die Brandausbreitung über mehrere Geschosse nicht begünstigen. Im Einvernehmen mit der Brandschutzbehörde sind entsprechende Massnahmen zu treffen (z.B. öffnungslose Fassade, feuerwiderstandsfähige Aussenwand, Hintermauerung, Begrenzung der Holzflächen, Sprinklervollschutz, Massnahmen im Hinterlüftungsbereich, Schürzen usw.).


15

Lignatec Brandschutz-Anforderungen

Tabelle 5: Sichtbare Oberflächen und Dämmschichten – Anforderungen an das Brandverhalten

Decke

Innenwand

Aussenwand

Decke

Innenwand

Aussenwand

Steildach

Flachdach

Bodenbelag Treppenhaus

Bodenbelag Korridor

Deckenverkleidung

Wandverkleidung

Bodenbelag

Deckenverkleidung

Wandverkleidung

Aussenwandverkleidung

Decke

Innenwand

Aussenwand

Steildach

4 bis 8 (ohne Hochhäuser) Dämmschicht / Sichtbare Dämmschicht / Zwischenschicht Oberfläche Zwischenschicht Tragwerke Räume Fluchtwege Tragwerke Tragwerke bb oder allgemein Korridor / bb nbb nbb Treppenhaus

Flachdach

Bodenbelag Treppenhaus

Bodenbelag Korridor

Deckenverkleidung

Wandverkleidung

Bodenbelag

Deckenverkleidung

Wandverkleidung

Nutzung • Wohnbauten MFH • Bürobauten • Schulbauten

1 bis 3 Sichtbare Oberfläche Räume Fluchtwege allgemein Korridor / Treppenhaus Aussenwandverkleidung

Anzahl Geschosse über Terrain

• Industrie-/Gewerbebauten q bis 1000 MJ/m2 • Industrie-/Gewerbebauten q über 1000 MJ/m2 • Bauten mit unbekannter Nutzung • Beherbergungsbetriebe [a] z. B. Krankenhäuser • Beherbergungsbetriebe [b] z. B. Hotels • Bauten mit Räumen mit grosser Personenbelegung • Verkaufsgeschäfte [c] • Parkhäuser • Einstellräume für Motorfahrzeuge • ‹Verkaufsgeschäfte› (Verkaufsfläche ≤ 1200 m2 und Personenbelegung ≤ 100 P) • Landwirtschaftliche Bauten

• Wohnbauten EFH/REFH

[a] Beherbergungsbetriebe, in denen dauernd oder vorübergehend kranke, pflegebedürftige oder auf fremde Hilfe angewiesene Personen untergebracht sind, wie Krankenhäuser, Alters- und Pflegeheime, Heime für Behinderte, Strafanstalten, geschlossene Erziehungsanstalten. [b] Beherbergungsbetriebe, in denen dauernd oder vorübergehend Personen untergebracht sind, welche nicht auf fremde Hilfe angewiesen sind, wie Hotels, Pensionen, Ferienheime. [c] Die Anforderungen gelten auch für Verkaufsgeschäfte mit einer gesamten Verkaufsfläche von weniger als 1200 m2, sofern die ermittelte Personenbelegung mehr als 100 Personen beträgt.

Nutzungen gemäss Brandschutzrichtlinien VKF Weitere Nutzungen Anwendung von Holz (bzw. brennbaren Baustoffen) mit BKZ ≥ 4.2 Die detaillierten Anforderungen sowie mögliche Schichtaufbauten der Bauteile sind in der Brandschutzrichtlinie VKF Verwendung brennbarer Baustoffe [1] geregelt. Anwendung von Holz (bzw. brennbaren Baustoffen) nur unter bedingten Auflagen wie beispielsweise: raumseitige Abdeckung, feuerwiderstandsfähige Abdeckung, nicht brennbare Abdeckung, schwerbrennbare Baustoffe BKZ ≥ 5.1, Flächenbegrenzung, konstruktive Massnahmen oder technische Brandschutzmassnahmen Keine Anwendung von Holz (bzw. brennbaren Baustoffen) im Rahmen eines Standardkonzeptes


16

5

Lignatec Brandschutz-Anforderungen

Übersichtszeichnungen 5.1

Die Anforderungen gelten für zweigeschossige Bauten bis zu einer Geschossfläche von 600 m2 mit folgenden Nutzungen:

Bauten mit 2 Geschossen mit einer Geschossfläche A ≤ 600m2 Tragwerk – Oberstes Geschoss Keine Anforderung

Treppenlauf und Podest * – Bei Fluchttreppen nicht brennbar

Nutzungen gemäss Brandschutzrichtlinien VKF • Wohnbauten MFH • Bürobauten • Schulbauten • Industrie- und Gewerbebauten (q ≤ 1000 MJ/m2) • Parkhäuser • Einstellräume für Motorfahrzeuge Weitere Nutzungen • ‹Verkaufsgeschäfte› mit einer Verkaufsfläche ≤ 1200 m2 und einer Personenbelegung ≤ 100 Personen • Landwirtschaftliche Bauten

Nicht tragende Aussenwand – Alle Geschosse Keine Anforderung

Tragwerk – Ohne oberstes Geschoss Mindestkantenabmessung

Feuerwiderstand des Tragwerkes

* Verwendung von brennbaren

Tragende Aussenwand – Ohne oberstes Geschoss Mindestkantenabmessung

Bodenbelägen gemäss Brandschutzrichtlinie VKF Verwendung brennbarer Baustoffe (Tabelle 6.2) bzw. SIA/LignumDokumentation 83 (Kapitel 4.6).

Feuerwiderstand der Bauteile (Beschrieb in Kapitel 1.3) Keine Anforderung

Mindestkantenabmessung nicht brennbar

Freie Holzanwendung, da keine Feuerwiderstandsanforderung an das Bauteil; Anforderungen bezüglich Schichtenaufbau (Oberfläche, Dämmung usw.) siehe Brandschutzrichtlinie VKF Verwendung brennbarer Baustoffe [1]. Ausreichend dimensionierte Holzbauteile. Angaben zur Konstruktion von Holzbauteilen mit Mindestkantenabmessung siehe SIA/Lignum-Dokumentation 83 [2] (Kapitel 3.4). Keine Holzanwendung, da Bauteil aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen muss.

BKZ der Verkleidung bzw. Bauteiloberfläche Brennbarer Baustoff (BKZ 4.2) Nicht brennbarer Baustoff (BKZ 6q.3) BKZ

Brandkennziffer


17

Brandabschnittsbildende Wand – Alle Geschosse EI 30

Lignatec Brandschutz-Anforderungen

Decke = Dach – Über Korridor – Über Treppenhaus Keine Anforderung Dachbelag

Fluchtweg

Treppenhauswand – Alle Geschosse REI 60/EI 30 (nbb) Raum

Treppenhaus Fluchtweg

Korridorwand und -decke – Alle Geschosse EI 30 – nbb

Feuerwiderstand der Brandabschnitte

Bodenbelag Korridor

Angaben zur Brandabschnittsbildung für bestimmte Nutzungen finden sich in Kapitel 2.2.3.

Korridor Fluchtweg

Raum

Brandabschnittsbildende Decke – Alle Geschosse EI 30

BKZ der Verkleidung bzw. Bauteiloberfläche Brennbarer Baustoff (BKZ 4.2)

Feuerwiderstand der Bauteile (Beschrieb in Kapitel 1.3) Keine Anforderung

Nicht brennbarer Baustoff (BKZ 6q.3) BKZ

Brandkennziffer

EI 30

Freie Holzanwendung, da keine Feuerwiderstandsanforderung an das Bauteil; Anforderungen bezüglich Schichtenaufbau (Oberfläche, Dämmung usw.) siehe Brandschutzrichtlinie VKF Verwendung brennbarer Baustoffe [1]. Holzbauteil mit 30 Minuten Feuerwiderstand.

EI 30 – nbb

Holzbauteil mit 30 Minuten Feuerwiderstand mit korridorseitiger (Fluchtweg), nicht brennbarer Verkleidung.

REI 60/EI 30 (nbb)

Holzbauteil mit 60 Minuten Feuerwiderstand mit mindestens nicht brennbarer EI 30-Verkleidung an der Oberfläche und nicht brennbarer Dämmung.


18

5.2

Lignatec Brandschutz-Anforderungen

Bauten mit 3 Geschossen Treppenlauf und Podest * – Bei Fluchttreppen nicht brennbar

Tragwerk – Oberstes Geschoss Keine Anforderung

Die Anforderungen gelten für dreigeschossige Bauten mit folgenden Nutzungen: Nutzungen gemäss Brandschutzrichtlinien VKF • Wohnbauten MFH • Bürobauten • Schulbauten • Industrie- und Gewerbebauten (q ≤ 1000 MJ/m2) • Parkhäuser • Einstellräume für Motorfahrzeuge Weitere Nutzungen • ‹Verkaufsgeschäfte› mit einer Verkaufsfläche ≤ 1200 m2 und einer Personenbelegung ≤ 100 Personen • Landwirtschaftliche Bauten

Nicht tragende Aussenwand – Alle Geschosse Keine Anforderung

Diese Anforderungen gelten auch für Bauten mit 2 Geschossen und einer überbauten Fläche von mehr als 600 m2. Beträgt die überbaute Fläche mehr als 600m2, sind mindestens zwei Treppenanlagen erforderlich.

Tragwerk – Ohne oberstes Geschoss Baulich Sprinkler R 30

Mindestkantenabmessung

Feuerwiderstand des Tragwerkes * Verwendung von brennbaren Bodenbelägen gemäss Brandschutzrichtlinie VKF Verwendung brennbarer Baustoffe (Tabelle 6.2) bzw. SIA/LignumDokumentation 83 (Kapitel 4.6).

Tragende Aussenwand – Ohne oberstes Geschoss Baulich Sprinkler R 30

Mindestkantenabmessung

Feuerwiderstand der Bauteile (Beschrieb in Kapitel 1.3) Keine Anforderung

Mindestkantenabmessung nicht brennbar R 30

Freie Holzanwendung, da keine Feuerwiderstandsanforderung an das Bauteil; Anforderungen bezüglich Schichtenaufbau (Oberfläche, Dämmung usw.) siehe Brandschutzrichtlinie VKF Verwendung brennbarer Baustoffe [1]. Ausreichend dimensionierte Holzbauteile. Angaben zur Konstruktion von Holzbauteilen mit Mindestkantenabmessung siehe SIA/Lignum-Dokumentation 83 [2] (Kapitel 3.4). Keine Holzanwendung, da Bauteil aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen muss. Holzbauteil mit 30 Minuten Feuerwiderstand.

BKZ der Verkleidung bzw. Bauteiloberfläche Brennbarer Baustoff (BKZ 4.2) Nicht brennbarer Baustoff (BKZ 6q.3) BKZ

Brandkennziffer


19

Brandabschnittsbildende Wand – Alle Geschosse

Lignatec Brandschutz-Anforderungen

Decke = Dach – Über Korridor – Über Treppenhaus Keine Anforderung

EI 30

Dachbelag

Fluchtweg

Treppenhauswand – Alle Geschosse REI 60/EI 30 (nbb) Raum

Treppenhaus Fluchtweg

Korridorwand und -decke – Alle Geschosse EI 30 – nbb Bodenbelag Korridor

Raum

Korridor Fluchtweg

Feuerwiderstand der Brandabschnitte

Brandabschnittsbildende Decke – Alle Geschosse EI 30

BKZ der Verkleidung bzw. Bauteiloberfläche Brennbarer Baustoff (BKZ 4.2)

Angaben zur Brandabschnittsbildung für bestimmte Nutzungen finden sich in Kapitel 2.2.3.

Feuerwiderstand der Bauteile (Beschrieb in Kapitel 1.3) Keine Anforderung

Nicht brennbarer Baustoff (BKZ 6q.3) BKZ

Brandkennziffer

EI 30

Freie Holzanwendung, da keine Feuerwiderstandsanforderung an das Bauteil; Anforderungen bezüglich Schichtenaufbau (Oberfläche, Dämmung usw.) siehe Brandschutzrichtlinie VKF Verwendung brennbarer Baustoffe [1]. Holzbauteil mit 30 Minuten Feuerwiderstand.

EI 30 – nbb

Holzbauteil mit 30 Minuten Feuerwiderstand mit korridorseitiger (Fluchtweg), nicht brennbarer Verkleidung.

REI 60/EI 30 (nbb)

Holzbauteil mit 60 Minuten Feuerwiderstand mit mindestens nicht brennbarer EI 30-Verkleidung an der Oberfläche und nicht brennbarer Dämmung.


20

5.3

Lignatec Brandschutz-Anforderungen

Bauten mit 4 Geschossen Tragwerk und nicht tragende Aussenwand – Oberstes Geschoss Keine Anforderung

Die Anforderungen gelten für viergeschossige Bauten mit folgenden Nutzungen:

Treppenlauf und Podest * – Bei Fluchttreppen nicht brennbar

Nutzungen gemäss Brandschutzrichtlinien VKF • Wohnbauten MFH • Bürobauten • Schulbauten • Industrie- und Gewerbebauten (q ≤ 1000 MJ/m2) • Parkhäuser • Einstellräume für Motorfahrzeuge Weitere Nutzungen • ‹Verkaufsgeschäfte› mit einer Verkaufläche ≤ 1200 m2 und einer Personenbelegung ≤ 100 Personen • Landwirtschaftliche Bauten Beträgt die überbaute Fläche mehr als 600 m2, sind mindestens zwei Treppenanlagen erforderlich.

Nicht tragende Aussenwand *** – Ohne oberstes Geschoss oder nicht brennbar EI 30

Feuerwiderstand des Tragwerkes

Aussenwandverkleidung**

* Verwendung von brennbaren

Raum

Aussenwandverkleidung

Tragwerk – Ohne oberstes Geschoss Baulich Sprinkler

Bodenbelägen gemäss Brandschutzrichtlinie VKF Verwendung brennbarer Baustoffe

R 60

(Tabelle 6.2) bzw. SIA/Lignum-

R 30

Dokumentation 83 (Kapitel 4.6). ** Schichtaufbauten der Aussenwand und Verwendung von Holzaussenwandverkleidungen gemäss Brandschutzrichtlinie VKF Verwendung brennbarer Baustoffe (Tabelle 4.2). *** In Bauten mit brennbaren Tragwerken müssen die Dämmschichten in Holzbau-

Tragende Aussenwand ** – Ohne oberstes Geschoss Baulich

Sprinkler

R 60

R 30

Aussenwandverkleidung**

Raum

Aussenwandverkleidung**

Raum

teilen nicht brennbar sein.

Feuerwiderstand der Bauteile (Beschrieb in Kapitel 1.3) Keine Anforderung

Freie Holzanwendung, da keine Feuerwiderstandsanforderung an das Bauteil; Anforderungen bezüglich Schichtenaufbau (Oberfläche, Dämmung usw.) siehe Brandschutzrichtlinie VKF Verwendung brennbarer Baustoffe [1].

nicht brennbar

Keine Holzanwendung, da Bauteil aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen muss.

R 30

EI 30

Holzbauteil mit 30 Minuten Feuerwiderstand.

R 60

Holzbauteil mit 60 Minuten Feuerwiderstand.

BKZ der Verkleidung bzw. Bauteiloberfläche Brennbarer Baustoff (BKZ 4.2) Nicht brennbarer Baustoff (BKZ 6q.3) BKZ

Brandkennziffer

Raum


21

Brandabschnittsbildende Wand – Oberstes Geschoss EI 30

Lignatec Brandschutz-Anforderungen

Korridorwand Decke = Dach – Oberstes Geschoss – Über Korridor – Über Treppenhaus EI 30 – nbb Keine Anforderung Raum

Korridor Fluchtweg

Dachbelag

Fluchtweg

Treppenhauswand – Alle Geschosse REI 60 (nbb) Treppenhaus Fluchtweg

Raum

Korridorwand und -decke *** – Ohne oberstes Geschoss Baulich Sprinkler EI 60 – EI 30 (nbb)

EI 30 – nbb

Korridor Fluchtweg

Raum

Korridor Fluchtweg

Brandabschnittsbildende Wand und Decke *** – Ohne oberstes Geschoss Baulich Sprinkler EI 60

BKZ der Verkleidung bzw. Bauteiloberfläche Brennbarer Baustoff (BKZ 4.2)

EI 30

*** In Bauten mit brennbaren Tragwerken müssen die Dämmschichten in Holzbauteilen nicht brennbar sein.

Feuerwiderstand der Bauteile (Beschrieb in Kapitel 1.3) Keine Anforderung

Nicht brennbarer Baustoff (BKZ 6q.3) BKZ

Angaben zur Brandabschnittsbildung für bestimmte Nutzungen finden sich in Kapitel 2.2.3.

Bodenbelag Korridor

Bodenbelag Korridor

Raum

Feuerwiderstand der Brandabschnitte

Brandkennziffer

EI 30 EI 30 – nbb EI 60 EI 60 – EI 30 (nbb) REI 60 (nbb)

Freie Holzanwendung, da keine Feuerwiderstandsanforderung an das Bauteil; Anforderungen bezüglich Schichtenaufbau (Oberfläche, Dämmung usw.) siehe Brandschutzrichtlinie VKF Verwendung brennbarer Baustoffe [1]. Holzbauteil mit 30 Minuten Feuerwiderstand. Holzbauteil mit 30 Minuten Feuerwiderstand mit korridorseitiger (Fluchtweg), nicht brennbarer Verkleidung. Holzbauteil mit 60 Minuten Feuerwiderstand. Holzbauteil mit 60 Minuten Feuerwiderstand mit korridorseitiger (Fluchtweg), nicht brennbarer EI 30-Verkleidung. Keine Holzanwendung, Bauteil mit 60 Minuten Feuerwiderstand, das aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen muss.


22

5.4

Lignatec Brandschutz-Anforderungen

Bauten mit 5 und 6 Geschossen

Die Anforderungen gelten für fünf- und sechsgeschossige Bauten mit folgenden Nutzungen: • Wohnbauten MFH • Bürobauten • Schulbauten

Tragwerk und nicht tragende Aussenwand – Oberstes Geschoss Keine Anforderung

Treppenlauf und Podest * – Bei Fluchttreppen nicht brennbar

Beträgt die überbaute Fläche mehr als 600 m2, sind mindestens zwei Treppenanlagen erforderlich. Bei der Installation eines Sprinklervollschutzes gelten die Anforderungen für Sprinklerkonzepte auch für Bauten mit folgenden Nutzungen: • Industrie- und Gewerbebauten (q ≤ 1000 MJ/m2) • Parkhäuser • Einstellräume für Motorfahrzeuge

Feuerwiderstand des Tragwerkes

* Verwendung von brennbaren

Tragwerk – Ohne oberstes Geschoss Baulich Sprinkler

Bodenbelägen gemäss Brandschutzrichtlinie VKF Verwendung brennbarer Baustoffe

R 60/EI 30 (nbb)

(Tabelle 6.2) bzw. SIA/Lignum-

R 60

Nicht tragende Aussenwand *** – Ohne oberstes Geschoss oder nicht brennbar EI 30 Aussenwandverkleidung**

Raum

Aussenwandverkleidung

Dokumentation 83 (Kapitel 4.6). ** Schichtaufbauten der Aussenwand und Verwendung von Holzaussenwandverkleidungen gemäss Brandschutzrichtlinie VKF Verwendung brennbarer Baustoffe (Tabelle 4.2). *** In Bauten mit brennbaren Tragwerken müssen die Dämmschichten in Holzbau-

Tragende Aussenwand ** – Ohne oberstes Geschoss Baulich Sprinkler R 60/EI 30 (nbb) Aussenwandverkleidung**

Raum

R 60 Aussenwandverkleidung**

Raum

teilen nicht brennbar sein.

Feuerwiderstand der Bauteile (Beschrieb in Kapitel 1.3) Keine Anforderung nicht brennbar

Freie Holzanwendung, da keine Feuerwiderstandsanforderung an das Bauteil; Anforderungen bezüglich Schichtenaufbau (Oberfläche, Dämmung usw.) siehe Brandschutzrichtlinie VKF Verwendung brennbarer Baustoffe [1]. Keine Holzanwendung, da Bauteil aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen muss.

EI 30

Holzbauteil mit 30 Minuten Feuerwiderstand.

R 60

Holzbauteil mit 60 Minuten Feuerwiderstand.

R 60/EI 30 (nbb)

Holzbauteil mit 60 Minuten Feuerwiderstand mit mindestens nicht brennbarer EI 30-Verkleidung an der Oberfläche und nicht brennbarer Dämmung.

BKZ der Verkleidung bzw. Bauteiloberfläche Brennbarer Baustoff (BKZ 4.2) Nicht brennbarer Baustoff (BKZ 6q.3) BKZ

Brandkennziffer

Raum


23

Brandabschnittsbildende Wand – Oberstes Geschoss EI 30

Lignatec Brandschutz-Anforderungen

Korridorwand Decke = Dach – Oberstes Geschoss – Über Korridor EI 30 – nbb – Über Treppenhaus Keine Anforderung Korridor Raum

Dachbelag

Fluchtweg

Fluchtweg

Projekte fünf- und sechsgeschossiger Bauten mit Holz-Tragwerken sind durch einen anerkannten Fachingenieur zu begleiten. Vor Baubeginn muss ein Brandschutzkonzept vorliegen. Das mit der Ausführung beauftragte Unternehmen muss über ein Qualitätssicherungssystem verfügen [4].

Feuerwiderstand der Brandabschnitte

Treppenhauswand – Alle Geschosse REI 60 (nbb) Brandabschnittsbildende Wand und Decke *** – Ohne oberstes Geschoss Baulich Sprinkler EI 60/EI 30 (nbb)

EI 60

Raum

Angaben zur Brandabschnittsbildung für bestimmte Nutzungen finden sich in Kapitel 2.2.3.

Treppenhaus Fluchtweg

Korridorwand und -decke *** – Ohne oberstes Geschoss Baulich Sprinkler EI 60/EI 30 (nbb) Bodenbelag Korridor

EI 60 – EI 30 (nbb) Bodenbelag Korridor *** In Bauten mit brennbaren Tragwerken müssen die

Raum

BKZ der Verkleidung bzw. Bauteiloberfläche Brennbarer Baustoff (BKZ 4.2)

Korridor Fluchtweg

Korridor Fluchtweg

Dämmschichten in Holzbauteilen nicht brennbar sein.

Feuerwiderstand der Bauteile (Beschrieb in Kapitel 1.3) Keine Anforderung

Nicht brennbarer Baustoff (BKZ 6q.3) BKZ

Raum

Brandkennziffer

EI 30 EI 30 – nbb EI 60 EI 60 – EI 30 (nbb) EI 60/EI 30 (nbb) REI 60 (nbb)

Freie Holzanwendung, da keine Feuerwiderstandsanforderung an das Bauteil; Anforderungen bezüglich Schichtenaufbau (Oberfläche, Dämmung usw.) siehe Brandschutzrichtlinie VKF Verwendung brennbarer Baustoffe [1]. Holzbauteil mit 30 Minuten Feuerwiderstand. Holzbauteil mit 30 Minuten Feuerwiderstand mit korridorseitiger (Fluchtweg), nicht brennbarer Verkleidung. Holzbauteil mit 60 Minuten Feuerwiderstand. Holzbauteil mit 60 Minuten Feuerwiderstand mit korridorseitiger (Fluchtweg), nicht brennbarer EI 30-Verkleidung. Holzbauteil mit 60 Minuten Feuerwiderstand mit mindestens nicht brennbarer EI 30-Verkleidung an der Oberfläche und nicht brennbarer Dämmung. Keine Holzanwendung, Bauteil mit 60 Minuten Feuerwiderstand, das aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen muss.


24

6

Lignatec Brandschutz-Anforderungen

Literatur [1]

Schweizerische Brandschutzvorschriften VKF, 2003, Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen, Bern Online: www.praever.ch; insbesondere: • Brandschutznorm • Brandschutzrichtlinien - Baustoffe und Bauteile - Verwendung brennbarer Baustoffe - Tragwerke - Schutzabstände – Brandabschnitte - Flucht- und Rettungswege

[2]

SIA/Lignum-Dokumentation 83, 1997: Brandschutz im Holzbau, SIA/Lignum, Zürich

[3]

Lignum-Dokumentation Brandschutz, Lignum, Zürich; insbesondere: • 4.1 Bauteile in Holz – Decken, Wände und Bekleidungen mit Feuerwiderstand, 2007 • 6.1 Haustechnik – Installationen und Abschottungen, 2010 • 7.1 Aussenwände – Konstruktion und Bekleidungen, 2009 • 8.1 Abschlüsse – Tür- und Trennwandsysteme, 2009 • 8.2 Abschlüsse – Brandschutzfenster EI 30, 2007 • 9.1 Brandmauern – Konstruktion REI 90, 2007

[4]

Bauen mit Holz – Qualitätssicherung und Brandschutz, 2005, Lignum, Zürich

Impressum Projekt ‹Brandsicherheit und Holzbau› ‹Brandsicherheit und Holzbau› ist ein Gesamtprojekt der schweizerischen Wald- und Holzwirtschaft zur Sicherung eines hohen Brandschutzes von Holzbauten und Bauteilen aus Holz. Das Gesamtprojekt ist unterteilt in sieben Projektsegmente und rund 30 Teilprojekte und wird unter der Gesamtleitung der Lignum in den Jahren 2001 bis 2007 durchgeführt. Vorliegende LignatecAusgabe bildet einen Teil aus dem Projekt A1, Brandschutzvorschriften, des Projektsegmentes A, Grundlagen und Gesetzgebung. Fachausschuss ‹Brandschutz im Holzbau, Lignum, VKF, SIA› Der Fachausschuss ‹Brandschutz im Holzbau, Lignum, VKF, SIA› begleitet und koordiniert die Entwicklung im Bereich Brandschutz und Holzanwendung und leitet die inhaltliche Ausrichtung des Gesamtprojektes ‹Brandsicherheit und Holzbau›. Vorliegende Lignatec-Ausgabe ‹Bauten in Holz – Brandschutz-Anforderungen› wurde vom Fachausschuss begleitet. Dessen Mitglieder sind: Josef Kolb, Josef Kolb AG, Uttwil (Vorsitz)

Lignatec Die technischen Holzinformationen der Lignum Herausgeber Lignum, Holzwirtschaft Schweiz, Zürich Christoph Starck, Direktor Verantwortlich Roland Brunner, Dipl. Ing. HTL, Lignum Gestaltung BN Graphics, Zürich Administration/Versand Andreas Hartmann, Lignum, Zürich Druck Kalt-Zehnder-Druck AG, Zug

Tony Abegglen, Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen, Bern Marc-Olivier Burdet, Division Prévention, Etablissement Cantonal d’Assurance, Pully Bernhard Furrer, Lignum, Zürich Prof. Dr. Mario Fontana, Institut für Baustatik und Konstruktion, ETH Hönggerberg, Zürich Daniel Ingold, Lignum, Office romand, Le Mont-sur-Lausanne Jürg Neeracher, Kantonale Feuerpolizei Zürich, Zürich Hans Schneeberger, Zofingen Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen, Bern Marco Sgier, Feuerpolizeiamt Graubünden, Chur Reinhard Wiederkehr, Makiol + Wiederkehr, Beinwil am See

Lignatec Bauten in Holz – Brandschutz-Anforderungen Technische Bearbeitung Makiol + Wiederkehr, Dipl. Holzbauingenieure HTL/SISH, Beinwil am See Bildnachweis Titelbild: Lignum; Zeichnungen: Makiol + Wiederkehr, Beinwil am See Massgebliche Unterstützung holz 21, Förderprogramm des Bundesamt für Umwelt BAFU www.holz21.ch Das vorliegende Dokument wurde von der Technischen Kommission der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen TKB-VKF auf die materielle Übereinstimmung mit den Schweizerischen Brandschutzvorschriften VKF (Ausgabe 2003, gültig seit 1. 1. 2005) geprüft und als ‹Stand der Technik› anerkannt.

Die Schriftenreihe Lignatec informiert zu Fachfragen bezüglich der Verwendung von Holz als Bau- und Werkstoff. Das Copyright dieser Publikation liegt bei Lignum, Holzwirtschaft Schweiz, Zürich. Eine Vervielfältigung ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung des Herausgebers zulässig. Lignatec richtet sich an Planer, Ingenieure, Architekten sowie an die Ver- und Bearbeiter von Holz. Lignatec wird zunehmend in der Ausbildung auf Stufe TS, FH und ETH eingesetzt. Ein Sammelordner ist bei Lignum erhältlich. Mitglieder der Lignum erhalten Lignatec gratis. Einzelexemplar CHF 35.– Sammelordner leer CHF 10.– Preisänderungen vorbehalten Haftungsausschluss Die vorliegende Publikation wurde mit aller Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Die Herausgeber haften nicht für Schäden, die durch die Benützung und Anwendung der vorliegenden Publikation enstehen können.

LIGNUM Holzwirtschaft Schweiz Falkenstrasse 26, 8008 Zürich Tel. 044 267 47 77, Fax 044 267 47 87 info@lignum.ch www.lignum.ch Lignatec 17/2005 Bauten in Holz – Brandschutz-Anforderungen 1. Auflage: Juni 2005 2. Auflage/Nachdruck: Juli 2011 ISSN 1421-0320


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