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Unzulässigkeit von Feststellungsbegehren über Rechtsverhältnisse und von Leistungsbegehren über Verhaltensweisen jeweils in der Generalversammlung zwischen GmbH-Gesellschaftern
streitigen Verfahren zu entscheiden ist, kommt es auf den Wortlaut des Entscheidungsbegehrens und die zu seiner Begründung vorgebrachten Sachverhaltsbehauptungen der das Verfahren einleitenden Partei an (6 Ob 162/19w, Pkt2.1.; 6Ob 203/19z, Pkt3.1.; RIS-Justiz RS0013639 [T1, T11 ua]). Welche Einwendungen der Beklagte (Antragsgegner) erhebt, ist nicht bedeutsam (RIS-Justiz RS0013639 [T5]). [22] 5.4. Nach den allein maßgeblichen Behauptungen des Antragstellers liegt die Zuständigkeit des Außerstreitgerichts vor (RIS-Justiz RS0059108 [T1]). Ob der Antragsteller aus der Gesellschaft ausgeschieden ist, ist im außerstreitigen Verfahren als Vorfrage zu prüfen (idS schon Rassi, ÖJZ1997, 891 [Pkt III.A.2.]; vgl RIS-Justiz RS0005972). Für die von der Antragsgegnerin ins Treffen geführte Umdeutung des gestellten Antrags in eine Klage gem §40a JN besteht daher kein Raum. 6. ...
Anmerkung: 1. Wie der OGH festgestellt hat, entspricht es gefestigter höchstgerichtlicher Rspr, dass die Vollbeendigung einer Personengesellschaft – neben deren Vermögenslosigkeit – auch die Löschung aus dem Firmenbuch als konstitutives Element erfordert. Zu unterscheiden sind jedoch die Auflösung einer Gesellschaft aus den in §131 UGB genannten Gründen und die darauffolgende Liquidation einerseits und die Übernahme des Gesellschaftsvermögens durch den einzig verbleibenden (unbeschränkt haftenden) Gesellschafter nach §142 UGB mittels Gesamtrechtsnachfolge andererseits (OGH 28.6.1990, 6 Ob 553/90; Jabornegg/Artmann in Artmann, UGB I3 [2019] §143 Rz11; K. Schmidt/Fleischer in MünchKomm HGB5, §131 Rz8). 2. Für den Fall der Gesamtrechtsnachfolge gem §142 UGB fehlte es bislang an Rechtsklarheit. Die Tatsache, dass eine (Personen-)Gesellschaft nach wie vor im Firmenbuch eingetragen ist, bedeutet nämlich nicht zwingend, dass diese auch weiterhin existiert. Zwar mag sie gem §123 Abs1 UGB erst mit Eintragung in das Firmenbuch entstehen; die Bestimmung stellt aber eben nur auf das Entstehen der Gesellschaft ab. Nunmehr spricht der OGH aus, dass das Wirksamwerden der Gesamtrechtsnachfolge und damit einhergehend die Auflösung der Gesellschaft gerade nicht von der Eintragung des Ausscheidens des Kommanditisten sowie der Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch abhängig sind (so auch Koppensteiner/Auer in Straube/Ratka/Rauter, UGB I4, §142 Rz7; aA Krejci, Reform-Kommentar [2007] §142 UGB Rz2). 3. Gem §142 UGB führt das Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters automatisch zum Erlöschen der Gesellschaft ohne Liquidation sowie gleichzeitig zur Anwachsung des Gesellschaftsvermögens auf den verbleibenden Gesellschafter. Losgelöst von einem weiteren Zutun der Gesellschafter – mit Ausnahme der Fortführungserklärung – fallen diese drei Schritte, nämlich 1.) das Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters, 2.) die Löschung der Gesellschaft und 3.) die Vermögensübernahme, zeitlich zusammen. Sie sind daher als einheitlicher Vorgang zu betrachten (OGH 13.10.1983, 6Ob 812/82, GesRZ1984, 213; OLG Wien 2.8.1989, 6 R 32/89, ecolex 1990, 90 [Reich-Rohrwig]; Koppensteiner/Auer in Straube/ Ratka/Rauter, UGB I4, §131 Rz7). Bei einer Ausschlussklage gem §140 UGB stellt das stattgebende Urteil, in allen anderen Fällen die Fortführungserklärung des verbleibenden Gesellschafters den maßgebenden Akt dar (Jabornegg/Artmann in Artmann, UGB I3, §142 Rz14; aA Krejci, Reform-Kommentar, §142 UGB Rz2). Damit ist auch der Zeitpunkt festgelegt. 4. Unter diesem Gesichtspunkt erscheint die nunmehr ergangene Rspr des OGH schlüssig, da auch die Eintragung der Vermögensübernahme nach §142 UGB im Firmenbuch – unabhängig davon, auf welcher Basis man eine Eintragungspflicht bejaht – bloß deklarative Wirkung hat (Obradović/Aschl, Der Vermögensübergang nach §142 UGB und seine firmenbuchrechtliche Wirkung, GesRZ2021, 83). Mit der Übernahmeerklärung bzw dem stattgebenden Urteil im Falle einer Ausschlussklage geht das Vermögen bereits auf den verbleibenden Gesellschafter über. Eine Ausnahme stellen gesellschaftsrechtliche Umgründungsmaßnahmen (wie Verschmelzungen, Spaltungen oder Umwandlungen) dar, die gem §225a Abs3 AktG erst bei Eintragung ins Firmenbuch wirksam werden. Im Falle des §142 UGB kommt es hingegen zu einem gesetzlich angeordneten Vermögensübergang, dessen telos das Verhindern einer Ein-Personen-Personengesellschaft ist. Eine Wirksamkeit der Anwachsung erst bei entsprechender Firmenbucheintragung wäre daher insofern zweckwidrig, als es im Zeitraum zwischen Austreten des vorletzten Gesellschafters und Eintragung des Vermögensüberganges (der wie im gegenständlichen Fall auch mehrere Jahre betragen kann) zum Weiterbestehen der Personengesellschaft als Ein-Personen-OG bzw -KG käme. Dies widerspricht sowohl dem Wortlaut des §142 Abs1 UGB als auch dem im Personengesellschaftsrecht vorherrschenden Prinzip der Gesamthand gem §105 UGB (so auch OLG Wien 21.6.2016, 28 R 117/16f, NZ2016/121 [Walch]). Insofern stellt der OGH nunmehr klar, dass der Rechtsübergang und daher auch das Erlöschen der Gesellschaft (siehe Pkt3. der vorliegenden Entscheidungsanmerkung) bereits mit dem Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters vollzogen sind.
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Sandra Maier
Sandra Maier, LL.M. (WU) ist Universitätsassistentin am Institut für Unternehmensrecht der Wirtschaftsuniversität Wien.
Kapitalgesellschaften
Unzulässigkeit von Feststellungsbegehren über Rechtsverhältnisse und von Leistungsbegehren über Verhaltensweisen jeweils in der Generalversammlung zwischen GmbH-Gesellschaftern §38 Abs5 und §§41ff GmbHG §228 ZPO
1. Einem GmbH-Gesellschafter ist es unbenommen, in der Generalversammlung dem Versammlungsleiter seine Rechtsansicht über das ihm seiner Meinung nach zustehende Stimmrecht mitzuteilen. Dem Versammlungsleiter obliegt es dann, diese Rechtsansicht zu prüfen, sich selbst eine (Rechts-) Meinung zu bilden und danach sein Verhalten als Versammlungsleiter einzurichten. 2. Das rechtliche Interesse an einer Feststellung ist zu verneinen, wenn die Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteils die Beseitigung der Unsicherheit über das Rechtsverhältnis nicht garantieren kann. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn weder der Versammlungsleiter einer Generalversammlung noch die Gesellschaft Parteien im Feststellungsprozess über das Stimmrecht eines Gesellschafters sind. 3. Feststellungsbegehren über Rechtsverhältnisse und Leistungsbegehren über Verhaltensweisen jeweils in der Generalversammlung zwischen GmbH-Gesellschaftern sind grundsätzlich unzulässig. Zur Klärung der Fragen, ob sich die Gesellschafter oder der Versammlungsleiter in der Generalversammlung rechtmäßig verhalten haben, wer zu welchen Beschlussgegenständen sein Stimmrecht gültig ausüben durfte bzw ausgeübt hat und welche Beschlüsse letztlich wirksam zustande gekommen sind, stehen die befristete Klage nach §§41 und 42 GmbHG und die Beschlussfeststellungsklage als grundsätzlich abschließende Regelung zur Verfügung. OGH 2.2.2022, 6 Ob 213/21y (OLG Linz 1 R 50/21k; LG Salzburg 2 Cg 9/19a)
[1] Die Streitteile sind die beiden Gesellschafterinnen der d. GmbH (im Folgenden: Gesellschaft). Die Klägerin hält zirka 32% der Geschäftsanteile, die Beklagte zirka 68%. Nach dem Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft bedarf ua die Beschlussfassung über den jährlichen Investitionsplan, sofern darin Investitionen enthalten sind, deren gemeinsame Summe 2% des Bruttoumsatzes des Vorjahres übersteigt, einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen. [2] In den Generalversammlungen der Gesellschaft vom 27.2.2018 und 8.11.2018 wurde jeweils mit den Stimmen der Beklagten und gegen die Stimmen der Klägerin ein selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer jener Rechtsanwalts-GmbH, die die Beklagte sowohl in diesen Generalversammlungen vertrat als auch im vorliegenden Verfahren vertritt, zum Vorsitzenden der Generalversammlung (im Folgenden: GV) bestellt. In diesen Generalversammlungen wurde auch über das Budget inklusive Investitionsplan für die Geschäftsjahre 2017/2018 bzw 2018/2019 abgestimmt. Die vorgesehenen Investitionen überstiegen jeweils 2% des Bruttoumsatzes des Vorjahres. Die Klägerin stimmte jeweils gegen, die Beklagte jeweils für den Investitionsplan. Der Vorsitzende stellte dabei jeweils nicht fest, ob der Antrag angenommen oder abgelehnt worden war. [3] Die Klägerin begehrte zuletzt, 1.a.) es werde festgestellt, dass der Klägerin in Generalversammlungen der Gesellschaft bei der Beschlussfassung über Budget, Investitionsplan und/oder Budget inklusive Investitionsplan ein Stimmrecht zukomme, sodass ihre Stimmen bei der Beschlussfeststellung zu berücksichtigen und mitzuzählen seien; 1.b). in eventu, es werde festgestellt, dass die Klägerin in Generalversammlungen der Gesellschaft bei der Beschlussfassung über Budget, Investitionsplan und/oder Budget inklusive Investitionsplan keinem Stimmverbot oder Stimmrechtsausschluss unterliege, sodass ihre Stimmen bei der Beschlussfeststellung zu berücksichtigen und mitzuzählen seien; 2.) die Beklagte sei schuldig, in Generalversammlungen der Gesellschaft bei der Beschlussfassung über Budget, Investitionsplan und/oder Budget inklusive Investitionsplan das Stimmrecht der Klägerin sowie seine Ausübung nicht zu beeinträchtigen, etwa durch Bestreitung des Stimmrechts der Klägerin, auch gegenüber dem Versammlungsleiter, oder durch die Berufung auf Stimmverbote oder Stimmrechtsausschlüsse der Klägerin; insb werde der Beklagten geboten, in solchen Generalversammlungen den bestellten Versammlungsleiter auf seine Pflicht zur Unparteilichkeit und zur Beachtung des Gleichbehandlungsgebots sowie darauf hinzuweisen, dass bei der Beschlussfassung ein Stimmrecht der Klägerin bestehe, sie weder einem Stimmverbot noch einem Stimmrechtsausschluss unterliege, dass daher alle abgegebenen Stimmen zu zählen und bei der Beschlussfeststellung zu berücksichtigen seien, weiters darauf, dass er das Beschlussergebnis unter Berücksichtigung aller abgegebenen Stimmen festzustellen habe. [4] Ein Sicherungsbegehren der Klägerin wurde mit Beschluss vom 29.8.2019, 6 Ob 149/19h, zur Gänze abgewiesen. Auf diese Entscheidung wird verwiesen. [5] Die Klägerin brachte vor, die Beklagte ziehe nach nahezu 40 Jahren, in denen die Klägerin ihre Gesellschafterrechte anstandslos habe ausüben können, nunmehr unzutreffende kartellrechtliche Argumente heran, um der Klägerin in Generalversammlungen deren Stimmrecht „wegzunehmen“. IdS habe der allein mit den Stimmen der Beklagten gewählte Versammlungsleiter bereits in den beiden erwähnten Generalversammlungen bewusst davon Abstand genommen, die erfolgte Ablehnung des Budgetantrags festzustellen. Die Klage richte sich auf Feststellung eines Stimmrechts und Nichtvorliegen eines Stimmverbots der Klägerin und solle der Beklagten gebieten, dieses Stimmrecht nicht zu „torpedieren“. [6] Die Beklagte wendete ein, der Klägerin fehle ein Feststellungsinteresse, die Beklagte sei nicht passivlegitimiert. Die gesellschafterliche Willensbildung sei ausschließlich nach §§41ff GmbHG zu überprüfen. Der Versuch der Klägerin, ein weiteres Prüfungsmodell im Vorfeld der gesellschafterlichen Willensbildung einzurichten, entbehre einer Rechtsgrundlage. Die von der Klägerin abgegebenen Stimmen seien (aus näher dargestellten Gründen) nach Art101 AEUV nichtig und nicht zu berücksichtigen gewesen. Der Versammlungsleiter habe sich in den Generalversammlungen stets korrekt verhalten. [7] Mit Urteil vom 19.12.2019, 6 Ob 105/19p, kam der erkennende Senat zum Ergebnis, dass die Ausübung der Einflussrechte der Klägerin in der Gesellschaft das Ergebnis der Erlangung gemeinsamer Kontrolle ist und daher grundsätzlich nicht Art101 AEUV unterliegt, dass die Klägerin in der GV der Gesellschaft vom 27.2.2018 bei der Beschlussfassung über das Budget inklusive Investitionsplan für das Geschäftsjahr 2017/ 2018 keinem Stimmverbot unterlag und dass ihre diesbezügliche Stimmabgabe auch nicht treuwidrig war. [8] Die Vorinstanzen wiesen das wiedergegebene Feststellungsund Unterlassungsbegehren ab. ... ... Der OGH wies die Revision der Klägerin zurück.
Aus der Begründung des OGH: 1. Unterlassungsbegehren [11] 1.1. Welche Anforderungen an die Konkretisierung des Klagebegehrens zu stellen sind, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (RIS-Justiz RS0037874 [T33 und T39]); dies gilt auch für Unterlassungsbegehren (RIS-Justiz RS0037874 [T38]). [12] 1.2. Der Senat hat sich bereits im Provisorialverfahren (6Ob 149/19h, Pkt1.) ausführlich mit der Bestimmtheit des Sicherungsunterlassungsbegehrens befasst und es für zu unbestimmt gehalten. [13] Die Klägerin hat auf diese Beurteilung im Provisorialverfahren im Wesentlichen dadurch reagiert, dass sie in das Hauptunterlassungsklagebegehren die Wendung „etwa durch Bestreitung des Stimmrechts der klagenden Partei, auch gegenüber dem Versammlungsleiter, oder durch die Berufung auf Stimmverbote oder Stimmrechtsausschlüsse der klagenden Partei“ aufgenommen, das Eventualbegehren als Beispiel („insbesondere“) formuliert hat und das gebotene Verhalten nunmehr „hinzuweisen“ statt „hinzuwirken“ lautet. [14] Wenn das Berufungsgericht auch das nunmehrige Unterlassungsbegehren als zu unbestimmt angesehen hat, hat es seinen Beurteilungsspielraum im vorliegenden Einzelfall nicht überschritten. Tatsächlich ist mit diesen Modifikationen keine maßgebliche Präzisierung oder qualitative Änderung gegenüber dem Begehren im Provisorialverfahren erfolgt. [15] 1.3. Die berufungsgerichtliche Ansicht, auch für ein Hinweisgebot der Beklagten gegenüber dem Versammlungsleiter gebe es auf Basis der rechtlichen Beurteilung des OGH im Provisorialverfahren keine Rechtsgrundlage, ist ebenfalls nicht korrekturbedürftig. [16] Überdies wäre eine solche Hinweispflicht der Beklagten für die Klägerin nicht notwendig: In der GV einer GmbH gibt es für die Gesellschafter kein gesetzlich normiertes Redeverbot. Nach §38 Abs5 GmbHG bedarf es zur Antragstellung und zu Verhandlungen ohne Beschlussfassung der Ankündigung nicht. Das Teilnahmerecht der Gesellschafter ist im Kern unentziehbar und umfasst im Wesentlichen Anwesenheit und Teilhabe an der Beratung in der GV (Baumgartner/ Mollnhuber/U. Torggler in U. Torggler, GmbHG, §38 Rz19 mwN). Es ist daher der Klägerin unbenommen, dass sie selbst in der GV dem Versammlungsleiter ihre Rechtsansicht über das ihr ihrer Meinung nach zustehende Stimmrecht mitteilt.
Dem Versammlungsleiter obliegt es dann, diese Rechtsansicht zu prüfen, sich selbst eine (Rechts-)Meinung zu bilden und danach sein Verhalten als Versammlungsleiter einzurichten.
2. Feststellungsbegehren [17] 2.1. Auch die berufungsgerichtlichen Erwägungen zum Feststellungsbegehren sind nicht korrekturbedürftig. [18] 2.2. Dieses muss aber schon aus folgenden Erwägungen scheitern: Ein Interesse an der Feststellungsklage ist zu bejahen, wenn das Feststellungsbegehren geeignet ist, über die Rechtsbeziehungen der Parteien ein für alle Mal Klarheit zu schaffen (RIS-Justiz RS0038908 [T5]). Das rechtliche Interesse ist daher dann zu verneinen, wenn die Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteils die Beseitigung der Unsicherheit über das Rechtsverhältnis nicht garantieren kann (RIS-Justiz RS0014654 [T5]). [19] Die Beklagte verweist in der Revisionsbeantwortung zutreffend darauf, dass der Versammlungsleiter (als in diesem Verfahren nicht Beteiligter) an die Feststellungswirkung nicht gebunden wäre. Darüber hinaus kann die Frage, ob einem Gesellschafter in einer konkreten GV bei einer konkreten Beschlussfassung ein Stimmrecht zusteht oder nicht, letztlich nur in einem Anfechtungsprozess (allenfalls verbunden mit einem Beschlussfeststellungsverfahren) nach §§41 und 42 GmbHG geklärt werden. Eine Klage nach §41 GmbHG ist aber nach §42 Abs1 GmbHG gegen die Gesellschaft zu richten. Auch diese ist nicht Partei des vorliegenden Verfahrens und wäre daher ebenfalls im Anfechtungsprozess an eine Feststellung nicht gebunden. Es besteht somit kein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung, weshalb sich schon aus diesem der stRspr entsprechenden Grund die Richtigkeit der Abweisung des Feststellungsbegehrens durch die Vorinstanzen erweist. Auf die vom Berufungsgericht in der Zulassungsbegründung formulierte Rechtsfrage kommt es somit nicht an.
3. Im Übrigen kommt dem Klagebegehren auch aus einer weiteren Erwägung keine Berechtigung zu: [20] 3.1. In der E 1 Ob 539/76 wurde ausgesprochen, in Prozessen über Gesellschaftsbeschlüsse sei immer die Gesellschaft Partei. Dies bedeute, dass solche Prozesse (ua auf Unterlassung der Ausübung des Stimmrechts) unter Gesellschaftern und Organmitgliedern untereinander und gegeneinander nicht zuzulassen seien, obwohl es sich vielfach nicht um Streitigkeiten mit der Gesellschaft, sondern um Streitigkeiten der Gesellschafter, allenfalls der Organmitglieder, handle. Die behauptete Verletzung von Mitgliedschaftsrechten durch bereits gefasste Beschlüsse könne nicht mit Unterlassungsklage des Gesellschafters gegen den Geschäftsführer unter Außerachtlassung der in §41 GmbHG vorgesehenen befristeten Anfechtungsmöglichkeit bekämpft werden. Künftig allenfalls ins Auge gefasste Beschlüsse könnten dann aber in Ermangelung eines – vom Gesetz dem einzelnen Gesellschafter gegenüber seinem Mitgesellschafter eingeräumten – Anspruchs auf Ausübung des Stimmrechts in einem bestimmten Sinn nicht mit vorbeugender Unterlassungsklage oder einstweiliger Verfügung verhindert werden. [21] 3.2. In der E 5 Ob 523/91 ua erwog der OGH in einem dem vorliegenden ähnlichen Fall, abgesehen davon, dass sich die Voraussetzungen für den Ausschluss vom Stimmrecht auch bei dieser konkreten Beschlussfassung in Zukunft anders gestalten könnten, würde die Stimmrechtsausübung an sich nicht verhindert, und es wäre wieder die Wirksamkeit des Gesellschafterbeschlusses auf das nur mittels der Nichtigkeitsklage des einen oder des anderen durch die Feststellung des Abstimmungsergebnisses benachteiligten Gesellschafters zu bewältigende Problem verlagert, ob im konkreten Fall das Stimmrecht zugestanden oder versagt gewesen sei. Damit erübrigen sich letztlich die Erörterung der vom OGH noch in der E 1 Ob 539/76 vertretenen Meinung, dass ein Anspruch auf Ausübung des Stimmrechts in einem bestimmten Sinn nicht mit vorbeugender Unterlassungsklage verhindert werden könne, und ein Eingehen auf die sich aus der nun anerkannten auch zwischen den Gesellschaftern einer GmbH bestehenden Treuepflicht, die eine angemessene Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Mitgesellschafter auch bei der Ausübung des Stimmrechts gebieten könne. [22] 3.3. Im vorliegenden Fall will die Klägerin mit dem Leistungs- bzw Unterlassungsbegehren der Beklagten in Generalversammlungen der Gesellschaft zwar nicht die Ausübung des Stimmrechts in einer bestimmten Weise, aber doch sonstige Verhaltensweisen vorschreiben. Mit dem Feststellungsbegehren will sich die Klägerin für gewisse Abstimmungsgegenstände in Generalversammlungen der Gesellschaft ohne zeitliche Einschränkungen für die Zukunft (nach dem Wortlaut auch bei mittlerweile geänderten Verhältnissen) ihr Stimmrecht bindend feststellen lassen.
[23] 3.4. Aus den in den zitierten Entscheidungen genannten Gründen erweisen sich Klagebegehren solcher Art, wie sie hier gestellt werden, schon grundsätzlich als unzulässig. Zur Klärung der Fragen, ob sich die Gesellschafter oder der Versammlungsleiter in der GV rechtmäßig verhalten haben, wer zu welchen Beschlussgegenständen sein Stimmrecht gültig ausüben durfte bzw ausgeübt hat und welche Beschlüsse letztlich wirksam zustande gekommen sind, steht die befristete Klage nach §§41 und 42 GmbHG zur Verfügung. [24] 3.5. Die Rspr zu Syndikatsverträgen (RIS-Justiz RS0117682) lässt sich auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragen, weil sie nur die Durchsetzung besonderer vertraglicher Pflichten betrifft. Hier geht es demgegenüber ausschließlich um die Beurteilung gesetzlicher Rechte und Pflichten iZm der Willensbildung der Gesellschaft. Für diese stellt aber §41 GmbHG mit der Beschlussfassungsanfechtung und der ergänzend dazu von der Rspr entwickelten Beschlussfeststellungsklage eine grundsätzlich abschließende Regelung dar. 4. und 5. ...
Anmerkung: Die vorliegende Entscheidung befasst sich mit der Unzulässigkeit der bindenden Feststellung des Stimmrechts eines GmbH-Gesellschafters für bestimmte Abstimmungsgegenstände ohne zeitliche Einschränkung für die Zukunft. Der OGH nahm dabei ua auf die Frage Bezug, ob eine derartige Feststellungsklage vorbeugend und zusätzlich zur gesellschaftsrechtlichen Beschlussanfechtungsklage nach §§41 und 42 GmbHG möglich sei. Dafür fehle es aber bereits an der Eignung des Feststellungsbegehrens, für die Rechtsbezie-
hung der Parteien zukünftig Klarheit zu schaffen (vgl RIS-Justiz RS0038908 [T5]; RS0014654 [T5]). Daher sei das rechtliche Interesse an der Feststellung zu verneinen. Die Feststellung des Bestehens eines Stimmrechts bzw des Nichtbestehens eines Stimmverbots habe keine über den Feststellungsprozess hinausgehende Bindungswirkung. Insb seien die Gesellschaft und der Versammlungsleiter mangels Parteistellung im Verfahren gar nicht daran gebunden. Beklagte war nämlich ausschließlich die – einzige – Mitgesellschafterin. Feststellungsbegehren über Rechtsverhältnisse, wie sie im vorliegenden Fall gestellt wurden, seien sogar grundsätzlich unzulässig. Der OGH betonte fortführend, dass für die Beurteilung gesetzlicher Rechte und Pflichten iZm der Willensbildung der Gesellschaft in der GV mit der Klage nach §§41 und 42 GmbHG eine grundsätzlich abschließende Regelung zur Verfügung stehe.
Das Beschlussanfechtungsrecht nach §§41 und 42 GmbHG dient dem Schutz der ordnungsgemäßen Willensbildung in der GV (Linder in H. Foglar-Deinhardstein/Aburumieh/Hoffenscher-Summer, GmbHG [2017] §41 Rz2). Mittelbar sollen auch die Individualrechte (etwa das Stimmrecht) der einzelnen Gesellschafter gesichert werden (ErlRV 236 BlgHH 17. Sess, 71, abgedruckt in Kalss/Eckert, Zentrale Fragen des GmbH-Rechts [2005] 566; Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3 [2007] §41 Rz2). Für die nachträgliche Beurteilung, ob das Stimmrecht für den konkreten Beschlussgegenstand bestanden hat oder nicht, ist dem OGH zuzustimmen, dass für den Gesellschafter ohnehin die befristete Klage nach §§41 und 42 GmbHG zur Verfügung steht und eine Feststellungsklage nach §228 ZPO daher nicht zuzulassen ist. Es stellt sich aber die Frage, ob es doch Konstellationen gibt, die eine Feststellungsklage ermöglichen, zumal der OGH stets nur von einer „grundsätzlichen“ Unzulässigkeit spricht. Zur Begründung der Unzulässigkeit des Klagebegehrens stützt sich der OGH ua auf seine Entscheidung vom 7.4.1976, 1 Ob 539/76, wonach in Prozessen über Gesellschaftsbeschlüsse immer die Gesellschaft Partei sein müsse. Wird nämlich über das rechtsgültige Zustandekommen eines Beschlusses debattiert, ist unbestritten, dass die Beschlussanfechtungsklage gegen die Gesellschaft zu richten ist (§42 Abs1 GmbHG) und diese damit – als Beklagte –Verfahrenspartei wird. Der OGH hatte in der E 1 Ob 539/76 aber nicht die Frage vor Augen, ob eine (vorbeugende) Klage zur Feststellung des Bestehens des Stimmrechts – als Vorstufe zur Beschlussfassung – zwischen den Gesellschaftern möglich wäre. Eine vorbeugende Feststellung des (Nicht-)Bestehens eines Stimmrechts zwischen den Gesellschaftern scheitert nämlich bereits am Feststellungsinteresse: Weder der Versammlungsleiter noch die Gesellschaft wären mangels Parteistellung an die Feststellungswirkung gebunden, da diese nur inter partes wirkt (Frauenberger-Pfeiler in Fasching/ Konecny, Zivilprozessgesetze III/13 [2017] §228 ZPO Rz145; Ziehensack in Höllwerth/Ziehensack, ZPO-Taschenkommentar [2019] §228 Rz18). Es handelt sich dabei auch um keine Angelegenheit zwischen den Gesellschaftern, sondern um eine Angelegenheit des Organs GV.
Der Versammlungsleiter hat sich vielmehr in jeder GV selbst eine Rechtsmeinung zu bilden, ob den einzelnen Gesellschaftern für den konkreten Beschlussgegenstand ein Stimmrecht zusteht oder sie einem Stimmverbot unterliegen. Kommt er zum Ergebnis, dass ein Gesellschafter einem – möglicherweise sogar evidenten –Stimmverbot unterliegt, steht es ihm nicht zu, diesen von der Stimmabgabe auszuschließen. Wie und ob entgegen einem Stimmverbot abgegebene Stimmen bei der Auszählung zu berücksichtigen sind, ist strittig (zum Stimmrechtsausschluss vgl Reich-Rohrwig, Beschlussunfähigkeit der GmbH-Generalversammlung, Stimmrechtsausschluss und Leiter der Generalversammlung, in Kalss/ U.Torggler, Das Stimmrecht [2021] 93 [109ff]). Werden diese bei der Ermittlung des Beschlussergebnisses mitgezählt, führt das zur Anfechtbarkeit des Beschlusses (vgl Enzinger in Straube/Ratka/ Rauter, GmbHG, §39 Rz13; Ch. Nowotny in Kalss/Nowotny/ Schauer, Österreichisches Gesellschaftsrecht2 [2017] Rz4/293; R.Winkler in H. Foglar-Deinhardstein/Aburumieh/HoffenscherSummer, GmbHG, §39 Rz6; zu den Aufgaben des Versammlungsleiters siehe Gratzl in Reich-Rohrwig/Ginthör/Gratzl, Handbuch Generalversammlung der GmbH2 [2021] Rz3.47f). Eine vorsorgliche bindende Feststellung für künftige Abstimmungen ist nicht möglich, da nicht pauschal gesagt werden kann, dass ein Gesellschafter niemals einem Stimmverbot aufgrund einer Interessenkollision unterliegen wird. Wird über künftige Investitionen abgestimmt, ist nicht gänzlich auszuschließen, dass – insb in einer Konzernstruktur – eine mittelbare Betroffenheit bei der Zuwendung eines Vorteils oder der Befreiung von einer Verpflichtung vorliegt. Kann der Betroffene auf die Gesellschaft und deren Abstimmungsverhalten einen beherrschenden Einfluss geltend machen, ist es nach hA möglich, dass das Stimmverbot auch im Falle der mittelbaren Betroffenheit greift (siehe etwa Enzinger in Straube/Ratka/ Rauter, GmbHG, §39 Rz84). Eine Änderung der äußeren Umstände vermag daher sehr wohl zu einer anderslautenden Beurteilung im Einzelfall zu führen. Diese Beurteilung ändert sich auch dann nicht, wenn es sich um einen jährlich wiederkehrenden (eingegrenzten) Beschlussgegenstand (wie etwa die Beschlussfassung über den jährlichen Investitionsplan) handelt. Ein weiterer Prüfweg im Vorfeld der gesellschaftlichen Willensbildung steht im Ergebnis nicht zur Verfügung, da Mängel stets durch die gesetzlich geregelte befristet verfügbare Klage nach §§41 und 42 GmbHG und die Beschlussfeststellungsklage aufzugreifen sind (siehe Pkt3.4 der Entscheidungsbegründung).
Darüber hinaus thematisiert der OGH die Unzulässigkeit eines Unterlassungs- bzw Leistungsbegehrens, mit dem zwar nicht die bestimmte Ausübung des Stimmrechts, wohl aber sonstige Verhaltensweisen während der GV vorgeschrieben werden sollen. Dabei weist der OGH darauf hin, dass es keine Rechtsgrundlage gebe, aus der sich ein Hinweisgebot eines Gesellschafters gegenüber dem Versammlungsleiter – zur Wahrung der Unparteilichkeit und Achtung des Stimmrechts – ableiten ließe. Jedem Gesellschafter stehe es jedenfalls frei, seine Rechtsansicht (über das Bestehen seines Stimmrechts) selbst in der GV mitzuteilen und dem Versammlungsleiter zu kommunizieren. Das Teilnahmerecht bestehe unabhängig vom Stimmrecht und umfasst sowohl die Anwesenheit als auch die Teilhabe an der Beratung (siehe Baumgartner/Mollnhuber/ U. Torggler in U. Torggler, GmbHG [2014] §38 Rz19; Ch. Nowotny in Kalss/Nowotny/Schauer, Gesellschaftsrecht2, Rz4/291). Der Versammlungsleiter prüfe in der Folge, ob ein Stimmverbot bestehe, und richte sein Verhalten nach der gebildeten Meinung. Da auch kein gesetzlich eingeräumter Anspruch des einzelnen Gesellschafters auf Ausübung des Stimmrechts in einer bestimmten Weise gegenüber den Mitgesellschaftern bestehe, sieht der OGH eine vorbeugende Unterlassungsklage (zur Absicherung) als ebenso unzulässig an (zur Begründung vgl OGH 7.4.1976, 1 Ob 539/76). Bereits gefasste Beschlüsse könnten erst recht nicht mit Unterlassungsklage bekämpft werden, da hier mit §§41 und 42 GmbHG eine Aufgriffsmöglichkeit bestehe. Mit der Beschlussanfechtung (und positiven Beschlussfeststellung) können im Nachhinein die Rechtmäßigkeit des Verhaltens des Versammlungsleiters sowie eine etwaige Verletzung von Mitgliedschaftsrechten überprüft werden, wenn die Stimmverbotsverletzung für das Beschlussergebnis kausal war (Ch.Nowotny in Kalss/Nowotny/Schauer, Gesellschaftsrecht2, Rz4/293).
Im Ergebnis zeigt der OGH in der Entscheidung, dass für einen weiteren (präventiven) Prüfweg der gesellschaftlichen Willensbildung kein Anwendungsbereich besteht, da das Beschlussanfechtungsrecht nach §§41 und 42 GmbHG einen ausreichenden Schutz für die ordnungsgemäße Willensbildung in der GV bietet. Es wird hervorgehoben, dass es ohnehin ein eigenes Verfahren gibt. Eine bindende Feststellung des (Nicht-)Bestehens von Stimmrechten ist alleine schon deshalb nicht zielführend, da die Beurteilung, ob ein Gesellschafter für den konkreten Beschlussgegenstand einem Stimmverbot unterliegt, nicht pauschal für zukünftige Abstimmungen festgesetzt werden kann. Auch die Vorschreibung bestimmter Verhaltensweisen – sei es gegenüber dem Versammlungsleiter oder den Mitgesellschaftern – ist mangels rechtlicher Grundlage nicht zulässig (hierbei ist aber zu beachten, dass sich aus der Treuepflicht im Einzelfall gewisse Verhaltenspflichten ergeben können, wie etwa zur Mitwirkung an der GV, zur angemessenen Berücksichtigung berechtigter Interessen von Mitgesellschaftern oder sogar Zustimmungs-, Ablehnungs- und Stimmenthaltungspflichten; vgl RIS-Justiz RS0061585; Baumgartner/Mollnhuber/U. Torggler in U. Torggler, GmbHG, §39 Rz41; Gratzl in Reich-Rohrwig/Ginthör/Gratzl,