![](https://static.isu.pub/fe/default-story-images/news.jpg?width=720&quality=85%2C50)
8 minute read
Unternehmensrecht aktuell
THOMAS BARTH UND SOPHIE NATLACEN
Update: Nachhaltigkeit am Kapitalmarkt * Mehrere Neuerungen und Änderungen gab es auch diesmal zum Thema „Nachhaltigkeit am Kapitalmarkt“: Am 23.9.2022 veröffentlichte die ESMA einen Bericht über die Richtlinien zu den Nachhaltigkeitskriterien des
Advertisement
MiFID II-Regimes.1 Der Bericht präsentiert die wichtigsten Neuerungen durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1253.2
Hintergrund ist die zentrale Bedeutung der Beurteilung der Nachhaltigkeit von Investitionen für einen wirksamen Anlegerschutz. In Zukunft wird der Aspekt der „Nachhaltigkeitspräferenzen“ der Kunden neben die bisherigen Anlageziele „Anlagezweck“, „Anlagedauer“ und „Risikotoleranz“ treten. Dabei werden die Nachhaltigkeitspräferenzen in drei Kategorien unterteilt: 1.) in ökologisch nachhaltige Investitionen iSd Taxonomie-
Verordnung,3 2.) in nachhaltige Investitionen iSd Offenlegungsverordnung4 und 3.) in Finanzinstrumente, bei denen die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf die
Nachhaltigkeit berücksichtigt werden sollen.5
Wertpapierdienstleister müssen ihre Kunden künftig über diese Nachhaltigkeitspräferenzen informieren. Die Information muss klar und verständlich – ohne technische
Begriffe – präsentiert werden und die Unterschiede zwischen Produkten mit und ohne Nachhaltigkeitskriterien erklären. Darüber hinaus sind die konkreten Präferenzen der Kunden zum Thema „Nachhaltigkeit“ einzuholen und zu bewerten. Schließlich sind die Mitarbeiter der
Wertpapierdienstleister zum Thema „Nachhaltigkeit“ zu schulen. Es muss sichergestellt sein, dass die Mitarbeiter die jeweiligen Nachhaltigkeitspräferenzen ihrer Kunden kennen.
Zu diesen neuen Pflichten enthalten die fünf Anhänge des ESMA-Berichts eine Kosten-Nutzen-Analyse, Empfehlungen zur Interessengruppe Wertpapiersektor, eine
Reaktion auf die durchgeführte öffentliche Konsultation, die Richtlinien sowie eine Liste über gute und schlechte
Praktiken zu den MiFID II-Nachhaltigkeitskriterien. Die ESMA6 und die EBA7 veröffentlichten zudem jeweils ihre – koordinierten – Rückmeldungen zur Konsultation zum ersten Entwurf über Europäische Nachhaltigkeits-
Reporting-Standards (European Sustainability Reporting
Standards – ESRS) der European Financial Reporting
Advisory Group (EFRAG).8 Diese sind ein zentrales
Element der geplanten Richtlinie hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Corporate
Sustainability Reporting Directive – CSRD)9 und bezwecken die Schaffung einer relevanten, verlässlichen, vergleichbaren und verständlichen Berichterstattung über Nachhaltigkeitsfaktoren.
Die ESMA spricht sich insb für eine gute Zusammenarbeit der EFRAG mit dem International Sustainability
Standards Board (ISSB) aus, um eine Harmonisierung zwischen den ESRS- und den IFRS-Nachhaltigkeitsstandards zu erreichen. Inhaltlich unterstütze die ESMA zwar den Fokus auf eine Wesentlichkeitsbewertung, sie äußerte jedoch Bedenken gegen den vorgeschlagenen
Ansatz der widerlegbaren Vermutung. Darüber hinaus enthielt die Rückmeldung der ESMA technische Anmerkungen zu den vorgeschlagenen Standards.
Auch die EBA betonte die Bedeutung der Zusammenarbeit zwischen der EFRAG und dem ISSB, um einheitliche Reporting-Standards zu gewährleisten. Besonders wichtig sei dabei die Vergleichbarkeit der Berichterstattung von Unternehmen innerhalb und außerhalb der EU.
Außerdem sollte ein besonderer Fokus auf der Berichterstattung über die Übergangspläne der Unternehmen sowie auf den klimawandelrelevanten Daten liegen. Am 5.9.2022 veröffentlichte die BaFin Fragen und Antworten zur Offenlegungsverordnung.10 Das Dokument enthält Antworten zum Anwendungsbereich der Offenlegungsverordnung (Frage 1), zum zentralen Begriff „promote“ bzw „bewerben“ (Frage 2), zum Verhältnis zur
Taxonomie-Verordnung (Frage 3) und zu Bestandsverträgen (Frage 4). Ferner haben die drei europäischen Aufsichtsbehörden
EBA, EIOPA und ESMA am 30.9.2022 ihren Bericht zum
Entwurf über die technischen Regulierungsstandards zur
Offenlegungsverordnung betreffend die Offenlegung von
Informationen iZm fossilem Gas und nuklearer Energie veröffentlicht.11 Der Entwurf sieht in Bezug auf Art6, 8, 9,
* Dr. Thomas Barth ist Leiter der Geschäftsstelle der ÜbK. Dr. Sophie Natlacen war
Universitätsassistentin am Institut für Unternehmensrecht der Wirtschaftsuniversität
Wien und ist zurzeit als Rechtspraktikantin am BGHS Wien tätig. 1 ESMA35-43-3172, online abrufbar unter https://www.esma.europa.eu/file/125194/ download?token=HMI8MwKz. 2 Delegierte Verordnung (EU) 2021/1253 der Kommission vom 21.4.2021 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 im Hinblick auf die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsfaktoren, -risiken und -präferenzen in bestimmte organisatorische Anforderungen und Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit von Wertpapierfirmen, ABl L 277 vom 2.8.2021, S1. 3 Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.6.2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger
Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088, ABl L 198 vom 22.6.2020; S13. 4 Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.11.2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor, ABl L 317 vom 9.12.2019; S1. 5 Siehe dazu auch https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Meldung/ 2022/meldung_2022_08_02_nachhaltigkeit.html. 6 ESMA32-334-549, online abrufbar unter https://www.esma.europa.eu/file/124740/ download?token=h48uebCp. 7 Online abrufbar unter https://www.eba.europa.eu/sites/default/documents/files/ document_library/Publications/Other%20publications/2022/Comment%20letters% 20to%20ISSB%20and%20EFRAG/1037498/EBA%20responses%20to%20EFRAG% 20consultations.pdf. 8 Online abrufbar unter https://www.efrag.org/Activities/2105191406363055/Sustai nability-reporting-standards-interim-draft. 9 KOM (2021) 189 endg, online abrufbar unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/
DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52021PC0189&from=DE; siehe dazu Th. Barth/Natlacen,
GesRZ2022, 170. 10 Online abrufbar unter https://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Anlage/ dl_Anlage_Fragen_und_Antworten_OffenlegungsVO.html;jsessionid=8B70936F2
F151C60E0A59C319A144E33.1_cid501?nn=9021442. 11 JC 2022 42, online abrufbar unter https://www.esma.europa.eu/sites/default/files/ library/jc_2022_42_-_final_report_on_sfdr_amendments_for_nuclear_and_gas_ activities.pdf.
10 und 11 der Offenlegungsverordnung die Bereitstellung spezifischer Informationen bei Investments iZm fossilem
Gas oder nuklearer Energie vor. Schließlich ist nun die Delegierte Verordnung (EU) 2022/ 128812 im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden und mit 14.8.2022 in Kraft getreten. Wie in dieser Rubrik berichtet wurde, sollten die komplexen technischen
Regulierungsstandards zur Offenlegungsverordnung in einem delegierten Rechtsakt gebündelt werden und ab dem 1.1.2023 zur Anwendung kommen.13
ESMA-Bericht über das DLT-Pilotregime Am 27.9.2022 veröffentlichte die ESMA ihren Bericht über das DLT-Pilotregime.14 Die Verordnung (EU) 2022/85815 dient der Förderung von digitalen Finanzleistungen und der Bekämpfung der damit verbundenen Risiken. Sie ist neben dem Vorschlag für eine Verordnung über Märkte für Kryptowerte (MiCA)16 und dem Vorschlag für eine Verordnung über die Betriebsstabilität digitaler Systeme des Finanzsektors (DORA)17 Teil des „Digital Finance Package“ der Europäischen Kommission.18
Die Verordnung (EU) 2022/858 wird ab dem 23.3.2023 zur Anwendung kommen. Ziel ist die Entwicklung des Handels und der Abwicklung von „tokenisierten“ Wertpapieren. Im Bericht widmet sich die ESMA der Anwendung der unter der MiFIR19 entwickelten technischen Regulierungsstandards auf über DLT abgewickelte Wertpapiere. Danach müssten die technischen Regulierungsstandards über Transparenz und Datenberichterstattung nicht geändert werden. Dennoch plane die ESMA einen Leitfaden, um eine einheitliche Anwendung der Verordnung (EU) 2022/858 zu erleichtern. Im Bericht informiert die ESMA zudem über Ausgleichsmaßnahmen durch die nationalen Aufsichtsbehörden, um die Integrität, die Vollständigkeit, die Einheitlichkeit, die Nutzbarkeit und die Vergleichbarkeit von Aufsichtsdaten zu fördern.
Der Bericht enthält die wesentlichen Eckpunkte der Verordnung (EU) 2022/858 (Kap 3), die Rückmeldungen der Stakeholder zu Handel und Abwicklung über DLT (Kap 4) sowie deren Diskussion durch die ESMA (Kap 5). Kap 6 widmet sich abschließend den Rückmeldungen zu einem möglichen direkten Zugang der Aufsichtsbehörden auf die DLT. Stellungnahme der ESMA zur Inflation und zu den daraus resultierenden Risiken Am 27.9.2022 veröffentlichte die ESMA eine Stellungnahme zur Inflation und den daraus resultierenden Risiken für den Finanzmarkt.20 Die Inflation ist in den letzten Monat durch eine Vielzahl von Faktoren, insb den Russland-Ukraine-Krieg, deutlich gestiegen. Dies berge Risiken für Haushalte, nicht nur für Güter des täglichen Lebens, sondern auch für Investments und Investmententscheidungen. Anleger seien sich mitunter der – auch langfristigen – Auswirkungen der Inflation nicht bewusst.
Die ESMA ruft daher dazu auf, bei der Beratung besonders auf diese Risiken hinzuweisen. Es sei darüber aufzuklären, dass die Inflation einen erheblichen Einfluss auf die Performance eines Finanzprodukts und die spätere Kaufkraft hat. Aufklärungsbedarf sieht die ESMA auch bei Finanzinstrumenten mit einer Kapitalgarantie oder einem Kapitalschutz. Anlegern sei häufig nicht bewusst, dass dies nicht vor der Inflation schützt.
Ferner warnt die EMSA davor, eine hohe Inflation durch ertragreichere Veranlagungen abzudecken. Anleger sowie Anbieter von Finanzprodukten müssen sich über das Verhältnis zwischen Ertrag und Risiko im Klaren sein. Die nationalen Aufsichtsbehörden seien aufgerufen, dies künftig verstärkt zu prüfen.
Arbeitsprogramm der EBA für das Jahr 2023 Am 29.9.2022 veröffentlichte die EBA ihr Arbeitsprogramm für das Jahr 2023.21 Im kommenden Jahr möchte sie den Fokus auf die folgenden Schwerpunkte legen: Abschluss der Implementierung der Basel III-Vorschriften; Abhaltung eines EU-weiten Stresstestes; Zurverfügungstellung relevanter Daten; Adressierung der Herausforderungen durch die Digitalisierung am Finanzmarkt; Verstärkung der Bekämpfung von Geldwäsche und
Terrorismusfinanzierung. Die Implementierung der Basel III-Vorschriften sei schon vorangeschritten. Um die aktuellen Herausforderungen bewältigen zu können und die Stabilität des Finanzsystems für künftigen Risiken sicherzustellen, soll die Umsetzung der noch ausstehenden Rechtsakte (technische Standards, Guidelines und Berichte) im Jahr 2023 abgeschlossen werden.
Außerdem soll ein EU-weiter Stresstest abgehalten werden. Auf Basis der Daten der bisherigen Stresstests beabsichtigt die EBA, vor dem Hintergrund der aktuellen makroökonomischen und geopolitischen Entwicklungen einen erweiterten Stresstest abzuhalten.
Ferner möchte die EBA die Zurverfügungstellung der relevanten Daten für alle Stakeholder weiter ausbauen. Der Fokus liege dabei auf der Platform „European Centralised Infrastructure for Supervisory Data“ (EUCLID). Diese soll eine Vielzahl von Informationen über den Bank- und Finanz-
12 Delegierte Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission vom 6.4.2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Einzelheiten des Inhalts und der Darstellung von Informationen in Zusammenhang mit dem
Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen, des Inhalts, der
Methoden und der Darstellung von Informationen in Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsindikatoren und nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen sowie des
Inhalts und der Darstellung von Informationen in Zusammenhang mit der Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale und nachhaltiger Investitionsziele in vorvertraglichen Dokumenten, auf Internetseiten und in regelmäßigen Berichten,
ABl L 196 vom 25.7.2022, S1. 13 Vgl Th. Barth/Natlacen, GesRZ2021, 342; dies, GesRZ2022, 170. 14 ESMA70-460-111, online abrufbar unter https://www.esma.europa.eu/sites/default/ files/library/esma70-460-111_report_on_the_dlt_pilot_regime.pdf. 15 Verordnung (EU) 2022/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.5.2022 über eine Pilotregelung für auf Distributed-Ledger-Technologie basierende Marktinfrastrukturen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr600/ 2014 und (EU) Nr909/2014 sowie der Richtlinie 2014/65/EU, ABl L 151 vom 2.6.2022, S1. 16 KOM (2020) 593 endg, online abrufbar unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/
DE/TXT/?uri=CELEX%3A52020PC0593. 17 KOM (2020) 595 endg, online abrufbar unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/
DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52020PC0595&from=DE. 18 Siehe dazu Th. Barth/Natlacen, GesRZ2020, 299. 19 Verordnung (EU) Nr600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.5.2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr648/2012, ABl L 173 vom 12.6.2014, S84. 20 ESMA35-43-3328, online abrufbar unter https://www.esma.europa.eu/sites/default/ files/library/esma35-43-3328_public_statement_inflation.pdf. 21 EBA/REP/2022/20, online abrufbar unter https://www.eba.europa.eu/sites/default/ documents/files/document_library/Publications/Reports/2022/1039834/2023%20
EBA%20Work%20Programme.pdf.
sektor zur Verfügung stellen, um allen Stakeholdern eine umfangreiche Datenanalyse zu ermöglichen.
Unter der Adressierung der Herausforderungen durch die Digitalisierung am Finanzmarkt versteht die EBA die notwendigen Schritte zur Einführung der Rechtsakte über Märkte für Kryptowerte (MiCA)22 sowie über die Betriebsstabilität digitaler Systeme des Finanzsektors (DORA).23 Wie in dieser Rubrik berichtet wurde, arbeitet die Europäische Kommission an einem „Digital Finance Package“. 24 Dieses beinhaltet mehrere Rechtsakte zur Digitalisierung des europäischen Finanzmarktes. Die EBA geht von der Implementierung der MiCA und der DORA im Jahr 2023 aus und möchte die entsprechenden Vorkehrungen treffen.
Darüber hinaus beabsichtige die EBA, auch künftig einen Fokus auf die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu legen. Sie möchte die Zusammenarbeit der unterschiedlichen Aufsichtsbehörden verstärken und die entsprechenden Vorbereitungen für die Übertragung der Kompetenzen auf die neu geschaffene Aufsichtsbehörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (AntiMoney Laundering Authority – AMLA)25 treffen.
Neues von der ESMA Die ESMA hat folgende Q&A veröffentlicht bzw aktualisiert: Zu „MiFID II and MiFIR commodity derivatives topics“: https://www.esma.europa.eu/sites/default/files/library/ esma70-872942901-36_qas_commodity_derivatives.pdf. Zu „MiFID II and MiFIR market structures topics“: https:// www.esma.europa.eu/sites/default/files/library/esma70872942901-38_qas_markets_structures_issues.pdf. Zur Crowdfunding-Verordnung: https://www.esma. europa.eu/sites/default/files/library/esma35-42-1088_ qas_crowdfunding_ecspr.pdf. Zur Marktmissbrauchsverordnung: https://www.esma. europa.eu/sites/default/files/library/esma70-145-111_ qa_on_mar.pdf.
22 Siehe FN 16. 23 Siehe FN 17. 24 Th. Barth/Natlacen, GesRZ2020, 299. 25 KOM (2021) 421 endg, online abrufbar unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/
DE/TXT/?uri=CELEX:52021PC0421.
Nie wieder Neuerscheinungen verpassen!
Unsere Newsletter informieren Sie wöchentlich über unsere neuesten Produkte Jetzt anmelden: lindeverlag.at/news
ZEITSCHRIFTEN PODCASTS
SEMINARE
DIGITALE SERVICES
FACHBÜCHER