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In stillem Gedenken .............. Seiten 12 und
from ErfahrungsSchatz - Der Ratgeber für die reife Generation | Juni 2012
by Sachsen Medien GmbH – Ein Unternehmen der Leipziger Volkszeitung
Interview zu Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Bestattungsvorsorge
Kann man eine Patientenverfügung jederzeit ändern? Ja, dazu muss man nicht einmal voll geschäftsfähig sein, es genügt die Einsichtsfähigkeit, also das Verständnis für die Tragweite einer etwaigen Abänderung.
Welche Rechte haben Ehepartner oder andere Angehörige, wenn jemand seinen Willen nicht mehr äußern kann und keine Patientenverfügung und keine Vorsorgevollmacht erteilt hat? Ehepartner oder Kinder können einen Patienten, der seinen Willen nicht mehr äußern kann, keineswegs aufgrund ihrer Verschwägerung bzw. Verwandtschaft vertreten. Die einzige vom Gesetz vorgesehene Vertretung besteht hinsichtlich Minderjähriger durch ihre Eltern. In allen anderen Fällen muss eine Vorsorgevollmacht erteilt werden. Fehlt eine solche, muss das Betreuungsgericht beispielsweise den eigenen Ehegatten oder das eigene Kind als Betreuer einsetzen und sodann regelmäßig kontrollieren. Es kommen erhebliche Verfahrenskosten zustande. Ansonsten kann jedermann, nicht nur Ehepartner oder Kind, Zeugenaussagen über Willenserklärungen des Patienten in gesunden Tagen zu seiner Behandlung respektive zu seinen Wertvorstellungen machen.
Neben medizinischen Problemstellungen gibt es auch finanzielle Dinge, die man zu Lebzeiten regeln sollte, zum Beispiel in Sachen Bestattung und Erbschaft. Wozu raten Sie hier, und wann sollte man diese Regelungen treffen? Für die letzte Phase im Leben sollte man an finanzielle Regelungen durch eine Vorsorgevollmacht denken, etwa für die Vermögensverwaltung.
Foto: djd/ERGO Direkt Versicherungen
Außerdem sollte man prüfen, ob für den Eintritt des Erbfalles Regelungen getroffen werden sollten oder die gesetzlichen Regelungen ausreichen. Grundsätzlich macht es Sinn, beispielsweise die eigene Bestattung frühzeitig nach eigenen Wünschen zu regeln und gegebenenfalls sogar im Voraus zu bezahlen.
Was ist eine Vorsorgevollmacht, und in welchem Alter sollte sie erteilt werden? Eine Vorsorgevollmacht setzt eine andere Person zum Vertreter in den Angelegenheiten ein, die in der Vorsorgevollmacht ausdrücklich erwähnt sind. Ab Vollendung des 18. Lebensjahres existiert kein gesetzlicher
Vertreter mehr, daher macht die Errichtung einer Vorsorgevollmacht, etwa an die eigenen Eltern, mit Eintritt der Volljährigkeit Sinn. Zumindest im Bereich der Gesundheitssorge kann es jeden jungen Erwachsenen jederzeit treffen, sodass seine Eltern für ihn Entscheidungen treffen müssen. Die Erteilung der Vorsorgevollmacht verhindert dann die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung durch das Betreuungsgericht. Denn nach dem Willen des Gesetzgebers gehen familiäre Regelungen vor.
Immer mehr Menschen machen von ihrer Testierfreiheit Gebrauch, da für sie die allgemeine gesetzliche Erbfolge nicht passt. Wer ein Testament errichtet hat, möchte sich aber auch darauf verlassen können, dass es im Fall seines Todes gefunden wird. Nur so kann der letzte Wille berücksichtigt werden. Zu diesem Zweck betreibt die Bundesnotarkammer seit Januar 2012 das Zentrale Testamentsregister für Deutschland. In diesem wird vermerkt, wo die Urkunde des Erblassers verwahrt wird. Bei jedem Sterbefall prüft die Bundesnotarkammer das Register auf registrierte Testamente, Erbverträge und sonstige notarielle erbfolgerelevante Urkunden. Liegen Verwahrangaben vor, wird im Sterbefall sowohl das zuständige Nachlassgericht als auch die Verwahrstelle selbst sofort elektronisch informiert. Für den Erblasser bedeutet dies die Gewissheit, dass sein letzter Wille aufgefunden und berücksichtigt wird. Im Register werden Angaben zur Person des Erblassers, zum Verwahrort und zur Urkunde erfasst. Der Inhalt der Verfügung von Todes wegen wird jedoch nicht in das Register aufgenommen. Abgefragt werden kann das Register im Übrigen nur von Notaren und Gerichten in ihrer amtlichen Funktion. Die Einführung des Testamentsregisters diente der Modernisierung des zuvor zeit- und fehleranfälligen Benachrichtigungswesens in Nachlasssachen. Durch elektronische Kommunikationswege werden die Nachlassverfahren mit dem Testamentsregister schneller, effizienter und sicherer durchgeführt. Gleichzeitig erreicht Deutschland damit den europäischen Standard. Trotz der umfassenden Modernisierung sind die Kosten für den Einzelnen – auch im europäischen Vergleich – äußerst moderat. Die Registrierungsgebühr beträgt einmalig je nach Art der Abrechnung 15 bzw. 18 Euro. Erfasst sind davon sämtliche Kosten der Registrierung, also auch eventuelle Berichtigungen, Folgeregistrierungen sowie alle Benachrichtigungen im Sterbefall. PM www.testamentsregister.de