Neue Säumniszuschläge

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Verfahrensrecht Dr. Norbert Bramerdorfer nbramerdorfer@deloitte.at Tel. 01/588 54 - 5516

Neue Säumniszuschläge Verschärfung bei den Säumniszuschlägen. Die Erreichung des sogenannten “Nulldefizits” wird von der Bundesregierung nicht nur durch gesetzliche Änderungen im Ertragssteuerrecht verfolgt. Auch Verschärfungen bei der Einhebung der daraus resultierenden Abgaben dienen diesem Zweck. So wurde zur Stärkung der Zahlungsmoral etwa die Einführung einer Anspruchsverzinsung eingeführt. Aber auch die Änderung beim Säumniszuschlag wäre hier zu nennen. Erster Säumniszuschlag. Bisher galt: Wird eine Abgabe - bestimmte Nebengebühren und Sachverhalte ausgenommen - nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so entsteht ein Anspruch auf Festsetzung eines Säumniszuschlages in Höhe von 2% des nicht entrichteten Betrages. Dem in den letzten sechs Monaten nicht säumigen Abgabepflichtigen wird eine fünftägige Nachfrist gewährt ("ausnahmsweise Säumnis"). Dauer des Verzuges bislang nicht maßgebend. Der Säumniszuschlag ist weder eine Strafe noch hat er den Charakter von Verzugszinsen. Er wird als Druckmittel für die zeitgerechte Entrichtung von Abgabeschuldigkeiten angesehen. Folglich war ein Verschulden des Abgabepflichtigen an der Säumnis ebenso wie die Dauer des Verzuges für die Höhe des Säumniszuschlages bisher bedeutungslos. Mit der Neufassung des § 217 BAO, welcher für alle nach dem 31.12.2001 entstehenden Abgabenansprüche an die Stelle der bisherigen §§ 217

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bis 221a BAO trat, hat sich dies geändert.

Jetzt auch zweiter und dritter Säumniszuschlag. Zwar bleibt der bisherige Säumniszuschlag in Höhe von 2% des nicht entrichteten Betrages als "Erster Säumniszuschlag" erhalten, wobei Säumniszuschläge unter EUR 50 nicht festgesetzt werden (BMF 7.11.2001 AÖF 2002/26). Werden diese Abgabenansprüche jedoch auch drei Monate nach ihrer Vollstreckbarkeit (Fälligkeit) nicht entrichtet, so entsteht nunmehr ergänzend ein "Zweiter Säumniszuschlag" in Höhe von 1% des nicht entrichteten Abgabenbetrages. Ist der Abgabenanspruch drei Monate nach Entstehung des zweiten Säumniszuschlages noch immer nicht entrichtet, wird noch ein "Dritter Säumniszuschlag" von

erneut 1% des nicht entrichten Abgabenanspruches festgesetzt. Herabsetzung der Säumniszuschläge möglich. Die gesetzliche Neufassung bringt dem Abgabepflichtigen aber auch Erleichterungen, kann er doch nunmehr gemäß § 217 Abs 7 BAO bei einem nicht groben Verschulden - bis zur Grenze der Bemessungsverjährung unbefristet! - beantragen, dass der Säumniszuschlag herabgesetzt bzw. nicht festgesetzt wird. So beispielsweise, wenn ein Kreditinstitut eine Überweisung unüblicherweise verspätet vornimmt oder einem ansonsten verlässlichen Arbeitnehmer des Abgabepflichtigen ein Versehen unterläuft. Bisher musste man dafür einen nur innerhalb enger Grenzen möglichen - dafür allerdings auch andere Rechtsfolgen der Säumnis beseitigenden Wiedereinsetzungsantrag zu Hilfe nehmen. Ein solcher wird auch weiterhin zulässig sein. Antragsgebundene Herabsetzung bei geänderten Abgabenansprüchen. Eine Abänderung des Bescheides über die Festsetzung eines Säumniszuschlages kann durch Antrag weiters erreicht werden, wenn sich der säumige Abgabenanspruch nachträglich ändert (beispielsweise in Folge von Berufungen) oder nachträglich Zahlungsfristen rückwirkend zuerkannt oder verlängert werden.

Neue Säumniszuschläge 1. Säumniszuschlag 2. Säumniszuschlag 3. Säumniszuschlag

2% 1% 1%

bei Fälligkeit 3 Monate nach Fälligkeit 6 Monate nach Fälligkeit TaxNews Mai/Juni 2002


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