swi_2019_h01.fm Seite 20 Donnerstag, 20. Dezember 2018 12:41 12
Austrian Private Foundations and U.S. Securities Income
Norbert Bramerdorfer*)
Die österreichische Privatstiftung als Nutzungsberechtigter von US-Wertpapiererträgen THE AUSTRIAN PRIVATE FOUNDATIONand AS und BENEFICIAL OWNER OF U.S. SECURITIES INCOME Österreichische Privatstiftungen US-Wertpapiererträge Austrian Private Foundations U.S. Securities Income Documentation requirements for immediate relief of U.S. withholding taxes under the NRA and FATCA withholding regime can be complex for Austrian private foundations. In particular, Austrian private foundations that are treated as grantor trusts under the U.S. Internal Revenue Code (IRC) struggle fully to understand the different documentation requirements of hybrid entities under Chapters 3 and 4 IRC. In the following, Norbert Bramerdorfer explains how these different layers of documentation requirements are intertwined with each other, in order to understand how Austrian private foundations can achieve a comprehensive documentation under both Chapters of the IRC. I. Überblick Ein Dauerbrenner für das US-Quellensteuersystem und den Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA) ist in Österreich die Privatstiftung. Keine Entität verursacht in Österreich größere Unsicherheit. Diese besteht zunächst für die Privatstiftung selbst, wenn sie von Banken bei einer Kontoeröffnung zu einer Selbstauskunft aufgefordert wird. Sie besteht aber auch für Banken, die diese Selbstauskunft auf Plausibilität zu überprüfen und im Falle von US-Wertpapiererträgen als qualified intermediary dem korrekten US-Steuerabzug zu unterwerfen haben. Der IRC kennt für Zahlungen von US-Wertpapiererträgen an ausländische Entitäten zwei Quellensteuerabzüge: Der in Chapter 3 IRC geregelte und seit Jahrzehnten bestehende Steuerabzug an beschränkt Steuerpflichtige wird in den USA als „non-resident alien-withholding (NRA withholding)“ oder auch als „chapter 3 withholding“ bezeichnet. Da dieser Steuerabzug seit 2000 nicht nur durch in den USA ansässige withholding agents, sondern auch durch bestimmte, als „qualified intermediary“ bezeichnete ausländische Banken durchgeführt werden kann, ist außerhalb der USA auch die Bezeichnung „QI withholding“ gebräuchlich. Zusätzlich gibt es seit 2014 den Steuerabzug nach Chapter 4 IRC, der international unter dem Begriff „FATCA“ bekannt geworden ist.1) Dabei handelt es sich im Kern um ein Meldesystem von im Ausland gehaltenen Konten von US-Personen. Da als Sanktion bei unkooperativen Kontoinhabern in letzter Konsequenz ein Quellensteuerabzug vorgesehen ist, wurde FATCA im IRC systemisch als zusätzliches Quellensteuerregime in Chapter 4 IRC, also im Anschluss an das NRA withholding des Chapter 3 IRC geregelt. Ein withholding agent (abzugspflichtige Stelle)2), der US-Wertpapiererträge an einen ausländischen Nutzungsberechtigten auszahlt, hat daher sowohl auf ein mögliches chapter 3 withholding als auch auf ein mögliches chapter 4 withholding zu achten, wobei ein chapter 4 withholding vorrangig zu prüfen ist. *)
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Dr. Norbert Bramerdorfer, LL.M. (LSE) ist Steuerberater und Director sowie FATCA/CRS Country Leader bei Deloitte Österreich in Wien. Der Autor bedankt sich bei seinen Mitarbeitern Dominik Stundner und Samir Kovacevic für die stets herausfordernde kritische Diskussion. Diesen Fachbeitrag widmet der Autor seinem im Herbst letzten Jahres verstorbenen Mentor, Herrn em. o. Univ.-Prof. Dr. Gerold Stoll. Um seiner großen Persönlichkeit Ausdruck zu verleihen, zitiert der Autor Iwan Bunins Beschreibung von Anton Tschechow: „Er war ein Mensch von seltenem seelischen Adel, seltener Höflichkeit und Eleganz im besten Sinne, von Güte und Zartgefühl bei ungewöhnlicher Aufrichtigkeit und Einfachheit, Sensibilität, Sanftheit und seltener Wahrheitsliebe“ (Tschechow, Ivan Bunin [2004] 23). Eingefügt als Title V, Subtitle A, Part I des Hiring Incentives to Restore Employment Act (HIRE Act). Dies inkludiert zB einen österreichischen qualified intermediary.
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