Artikel in SWK 12/2016 des Lindeverlag. Inhalt: Die österreichische Finanzverwaltung vertritt in Rz 2610 UStR die Ansicht, dass Dauerleistungen
(zB Bestandverträge) – auch ohne erfolgte Abrechnung – anteilig in allen
Veranlagungszeiträumen erbracht werden. Dies kann weder aus dem UStG noch aus
der MwStSyst-RL abgeleitet werden. In unionsrechtskonformer Auslegung und Anpassung
an die neuere Rechtsprechung des VwGH sollte es auch hier zu einer Leistungsausführung
und Entstehung der Umsatzsteuerschuld kraft Abrechnung oder Zahlung
kommen. Die Finanzverwaltung räumt dieses Wahlrecht in Rz 2619 UStR nur für einzelne
Dauerleistungen, aber nicht für Bestandverträge ein.