Tax News _ 8PVDW]VWHXHU XQG =ROO News | Inhalt
Umsatzsteuerbefreiung fĂźr BankenzusammenschlĂźsse auf dem PrĂźfstand des EuGH Lange Jahre war es auf europäischer Ebene sehr ruhig um die umsatzsteuerliche Befreiung von BankenzusammenschlĂźssen. 0LW YLHU QHXHQ 9HUIDKUHQ EHL GHQHQ sich die Anträge teilweise diametral widersprechen, ist nunmehr allerdings erhebliche Bewegung diese Rechtsmaterie gekommen. Hintergrund. Derzeit besteht in Ă–sterUHLFK QDFK i $EV = 86W* HLQH dreigliedrig aufgebaute unechte Umsatzsteuerbefreiung fĂźr Leistungen in =XVDPPHQKDQJ PLW %DQN 9HUVLFKHUXQJV und Pensionskassenumsätzen. Erfasst sind davon im ersten Befreiungstatbestand sonstige Leistungen von =XVDPPHQVFKOžVVHQ YRQ 8QWHUQHKPHQ die Ăźberwiegend Bank- Versicherungsoder Pensionskassenumsätze tätigen, an LKUH 0LWJOLHGHU VRZHLW GLHVH /HLVWXQJHQ unmittelbar zur AusfĂźhrung der genannten steuerfreien Umsätze verwendet werden XQG VRZHLW GLH =XVDPPHQVFKOžVVH YRQ LKUHQ 0LWJOLHGHUQ OHGLJOLFK GLH JHQDXH Kostenerstattung fordern. Im zweiten Befreiungstatbestand werden sonstige Leistungen zwischen diesen Unternehmern erfasst, soweit die Leistungen unmittelbar zur AusfĂźhrung der genannten steuerfreien Umsätze verwendet werden. Der dritte Befreiungstatbestand befreit schlieĂ&#x;lich Personalgestellungen dieser 8QWHUQHKPHU DQ GLH =XVDPPHQVFKOžVVH Ein vierter Befreiungstatbestand kann nach Rz 1017 UStR in den Leistungen zwischen =XVDP PHQVFKOžVVHQ JHVHKHQ ZHUGHQ =ZHFN GHU %HVWLPPXQJ Die Bestimmung dient der Wahrung der Kostenneutralität der Umsatzsteuer in der Unternehmerkette. Banken, Versicherungen und Pensionskassen erbringen im Wesentlichen „unecht“ umsatzsteuerbefreite Leistungen. Erhalten diese Unternehmer eingangsseitig DXVJHODJHUWH XPVDW]VWHXHUSČľLFKWLJH Leistungen kĂśnnen die dafĂźr aufgewen16
deten Umsatzsteuerbeträge in der Regel nicht als Vorsteuer in Abzug gebracht ZHUGHQ )žU YRP =XVDPPHQVFKOXVV selbst zugekaufte Leistungen hat diese Umsatzsteuerbefreiung aus einer Gesamtsicht keine Auswirkungen, da in diesem Fall die Umsatzsteuer stattdessen beim =XVDPPHQVFKOXVV VHOEVW ]XP .RVWHQIDNWRU wird. Wirtschaftliche Bedeutung kommt der Umsatzsteuerbefreiung aber bei den LQ GHQ =XVDPPHQVFKOXVV DXVJHODJHUWHQ Personalkosten zu. Unionsrechtliche Grundlage. Der erste Befreiungstatbestand wurde Artikel 13 Teil $ $EV OLW I GHU 0HKUZHUWVWHXHUULFKWOLQLH (nunmehr Artikel 132 Abs 1 lit f der 0Z6W6\V W5/ QDFKJHELOGHW +LQVLFKWOLFK des zweiten und dritten Befreiungstatbestandes bestehen im Schrifttum allerdings =ZHLIHO RE KLHUIžU HLQH XQLRQVUHFKWOLFKH Grundlage gefunden werden kann. Die EUKommission hat allerdings in der Vergangenheit vielmehr die Frage zu einem Tätigwerden veranlasst, ob die Umsatzsteuerbefreiungen nicht mÜglicherweise auch auf andere Berufsgruppen mit umsatzsteuerbefreiten Tätigkeiten ausgeweitet werden mßsste.
*HQHUDODQZŒOWLQ .RNRWW %DQNHQ und Versicherungen nicht von der Zusammenschlussbefreiung erfasst. Der Rechtsache C-605/15, Aviva, ging ein Vorlageantrag des polnischen Obersten Verwaltungsgerichts hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Behandlung von Leistungen eines geplanten Dienstleistungszentrums mehrerer Versicherungsunternehmen voraus. GA Kokott kommt in ihrem Schlussantrag zu dem ßberraschenden Schluss, dass die Anwendung der =XVDPPHQVFKOXVVEHIUHLXQJ DXI 9HUVLFK erungsgesellschaften nicht gedeckt sei. Sie begrßndet diese vor allem mit der systematischen Stellung der Befreiung unter „Kapital 2: Steuerbefreiung fßr bestimmte dem Gemeinwohl dienende 7ŒWLJNHLWHQȊ $X¥HUGHP OLHJH GHU =ZHFN der Befreiung bei Bankumsätzen in der Vereinfachung der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der abzugsIŒKLJHQ 0HKUZHUWVWHXHU XQG IžU Versicherungsumsätze in der bereits bestehenden Besteuerung nach Versicherungssteuerrecht. Derartige Umstände lägen bei den Leistungen von =XVDPPHQVFKOžVVHQ QLFKW YRU ZHVKDOE auch die Ausdehnung auf diese Umsätze