Kreditverwaltung in Kommission umsatzsteuerpflichtig?

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Steuerrecht

RdW 5/2009 Artikel-Nr. 333 383

■ RdW 2009/333, 383

Kreditverwaltung im eigenen Namen und fremde Rechnung umsatzsteuerpflichtig? Zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Treuhandkrediten als Fall der Dienstleistungskommission Nach einem neuen Erk des UFS Wien ist die Kreditverwaltung für einen verkauften und durch stille Zession abgetretenen Kredit durch den abtretenden Zedenten umsatzsteuerpflichtig (E 18. 2. 2008, RV/2108-W/05). Die Auffassung des UFS überzeugt nicht.

1. Einleitung Die nicht rechtskräftige1) Entscheidung des UFS geht über die umsatzsteuerliche Behandlung von Kreditverwaltungsleistungen (insb Inkassotätigkeiten) hinaus. Da die Inkassotätigkeit einen im Wege der stillen Zession, somit ohne Verständigung des Kreditschuldners abgetretenen Kredit betrifft, muss sie umsatzsteuerlich – entgegen der Ansicht des UFS – in ihrem Zusammenhang mit dieser stillen Zession gesehen werden. Dies verbietet eine isolierte Betrachtung der Inkassotätigkeit als umsatzsteuerpflichtige Hauptleistung. Tatsächlich stellt sich der Sachverhalt in seinem Gesamtzusammenhang als eine Treuhandkreditkonstruktion dar, auf den die Grundsätze der Dienstleistungskommission (Besorgungsleistung) gem § 3a Abs 4 Satz 1 UStG in einer richtlinienkonformen Interpretation Anwendung finden müssen. In Deutschland wurde die Anwendung der Grundsätze der Dienstleistungskommission auf Treuhandkredite nach einem jahrzehntelangen Meinungsstreit über die Dienstleistungskommission inzwischen höchstrichterlich anerkannt.2) Dagegen würde Österreich im Falle einer Bestätigung dieses UFS-Erkenntnisses durch den VwGH den umgekehrten Weg gehen: Die seit dem UStG 1994 richtlinienkonform anerkannte Dienstleistungskommission würde wieder beseitigt werden.

2. Der Sachverhalt Die Rechtsvorgängerin der Berufungswerberin A-Bank hat Kreditforderungen aus von ihr vergebenen Kreditverträgen an die T-GmbH verkauft und abgetreten. Gleichzeitig wurde zwischen Käufer und Verkäufer der Kreditforderungen vereinbart, „dass die Verkäuferin die Kredite weiterhin im eigenen Namen, aber auf Rechnung der Käuferin hält, einzieht, überwacht, eintreibt und allenfalls erforderliche gerichtliche Eintreibungsmaßnahmen setzt“. Für den Verkauf der Forderungen wurde ein gegenüber dem aushaftenden Betrag gemindertes Entgelt „zuzüglich allfälliger Umsatzsteuer“ vereinbart. Für die Leistungen der Verkäuferin als Treuhänderin wurde ein jährliches Pauschalentgelt von 2 % des jeweils zum 1. 1. ausstehenden Gesamtforderungsvolumens vereinbart. Für 1) 2)

Die Entscheidung ist laut Findok beim VwGH zu 2008/13/0068 anhängig. BFH 28. 11. 2002, V R 6/02, UR 2003, 489; zustimmend und grundlegend zur Anwendung der Grundsätze der Dienstleistungskommission auf Treuhandkredite Hahne/Hahmacher, Umsatzsteuerliche Behandlung der Verwaltung von Treuhandkrediten, UR 2003, 474.

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Dr. Norbert Bramerdorfer, LL.M. (LSE) Wien

die Kreditnehmer war aus diesem Forderungsverkauf keine Änderung des Kreditgebers erkennbar, da die A-Bank gegenüber den Kunden weiterhin im eigenen Namen auftrat. Die inkassierende A-Bank behandelte die Provision aus der Inkassotätigkeit als umsatzsteuerbefreit. Das Finanzamt war im Zuge einer Außenprüfung anderer Meinung und besteuerte die Provision zum Normalsteuersatz. Dagegen berief die A-Bank beim UFS Wien.

3. Das Urteil des UFS Der UFS bestätigte die Ansicht des Finanzamts mit folgender Begründung: Für die Beurteilung der streitgegenständlichen Frage sei auf die Leistungsbeziehung zwischen Forderungskäufer T-GmbH und Forderungsverkäufer A-Bank abzustellen. Hingegen sei „die Frage, wie die Berufungswerberin (A-Bank) gegenüber dem Kunden der Treugeberin (T-GmbH) aufgetreten (sei), für die Beurteilung des Rechtsgeschäfts nicht von Bedeutung. Jedem Treuhandverhältnis (sei) nämlich immanent, dass der Treuhänder im Namen und auf Rechnung des Treugebers auftritt“. Die von der A-GmbH eingezogenen Kreditforderungen seien wirtschaftlich der T-GmbH zuzurechnen. Für diese erbringt die A-GmbH den Forderungseinzug. Im Verhältnis zu T-GmbH verwalte die A-Bank keine eigenen Kredite, sondern solche, die der T-GmbH zuzurechnen seien, unabhängig davon, ob diese wirtschaftliche Zurechenbarkeit für einen Dritten bzw den Kreditkunden erkennbar gewesen sei. Die Verwaltung fremder Kredite sei aber von der Befreiung des § 6 Abs 1 Z 8 lit a UStG nicht umfasst. Die Kreditverwaltung könne auch nicht als Nebenleistung zum treuhändigen Halten der Forderungen angesehen werden. Die vorliegende Leistungsbeziehung zwischen der A-Bank und der T-GmbH umfasse als Hauptleistung das Einziehen fremder Kreditforderungen und sei daher steuerbar und steuerpflichtig. Eine Einstufung als Besorgungsleistung komme gleichfalls nicht in Betracht, da bei Besorgungsleistungen der Leistungserbringer eine (neue) Leistungsbeziehung zu einem Dritten herstelle. Dies sei hier nicht der Fall, weil bereits aufgrund des Kreditvertrags die Verpflichtung der Schuldner zur Kreditrückzahlung bestehe. Mangels einer neu abgeschlossenen Leistungsbeziehung kann keine der von der Berufungswerberin an ihre Auftraggeberin erbrachten Leistungen als Besorgungsleistung eingestuft werden, wodurch kein Raum für die Anwendung des § 3a Abs 4 UStG und die damit verbundene Steuerbefreiung des § 6 Abs 1 Z 8 lit a UStG bleibe.

5/12/2009 1:32:58 PM


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