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Der regelmässige Blick auf Mein und Dein ist zentral für die finanzielle Unabhängigkeit beider Ehegatten.
Heiratsstrafe soll weg: Funktioniert
Individualbesteuerung?
Die heutige gemeinsame Besteuerung von Ehegatten soll durch die Individualbesteuerung abgelöst werden. Dies löst Kontroversen aus, auch unter Steuerexperten. Ein Pro und Contra.
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Steuern sparen ist eine Verlagsbeilage des Unternehmens NZZ. Inhalt realisiert durch NZZ Content Creation. Verlagsbeilagen werden nicht von der Redaktion produziert, sondern bei NZZone von unserem Dienstleister für journalistisches Storytelling. nzzcontentcreation.ch
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Die Wurzeln des geltenden Rechts stammen aus einer Zeit, als das Konkubinat noch verboten war und die Ehefrau nur mit Zustimmung ihres Gatten einer Erwerbstätigkeit nachgehen durfte. Heute gibt es immer mehr Doppelverdiener-Ehepaare, weshalb der Ruf zur Abschaffung des Systems der Familienbesteuerung und der damit verbundenen «Heiratsstrafe» immer lauter wird. Ob die Initiative zur Individualbesteuerung die Missstände beheben kann, wird kontrovers beurteilt – so auch von den Autoren dieses Beitrags.
Unabhängigkeit der Ehefrau
Nathalie Urban spricht sich aus folgenden Gründen für die Individualbesteuerung aus: Die Gesellschaft befindet sich im Wandel – heute arbeitet der Grossteil der Frauen und ist finanziell selbständig. Sie müssen für sich selbst sorgen und vorsorgen, sie können sich auch bei einer Scheidung nicht mehr auf den Unterhalt durch den Ex-Gatten verlassen. Die Individualbesteuerung setzt einen Anreiz, dass Frauen nach der Eheschliessung erwerbstätig bleiben und fördert damit deren finanzielle Selbständigkeit.
Die zusätzlichen Steuern, die für Doppelverdiener-Ehepaare anfallen, sind nicht nur eine Mehrbelastung, sondern auch ein Verstoss gegen den verfassungsmässigen Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Dies wurde bereits vor rund 40 Jahren vom Bundesgericht so erkannt, bis heute aber nie beseitigt.
Jede Ehe ist endlich
Bei Tod oder Scheidung müssen Vermögen und Schulden aufgeteilt werden. Im Todesfall fällt nur das, was dem Verstorbenen gehörte, ins Erbe. Die eheliche Wirtschaftsgemeinschaft ist damit faktisch eine Gemeinschaft auf Zeit. Das bedeutet, dass in den ohnehin schon schwierigen Momenten des Todes oder der Scheidung die
längst vermischten Vermögen nachträglich entflechtet werden müssen. Bei der Individualbesteuerung hingegen wären die Ehegatten gezwungen, ihre Vermögen jedes Jahr für die Steuererklärung zu trennen. Ein Zwang, der auch sein Gutes hat: Denn gerade der regelmässige Blick auf Mein und Dein ist zentral für die finanzielle Unabhängigkeit beider Ehegatten. Gemäss geltendem Steuerrecht werden Ehegatten gemeinsam besteuert, ausser sie sind gerichtlich oder faktisch getrennt. Die gemeinsame Besteuerung gilt für jeden Güterstand, selbst bei Gütertrennung. Was aber, wenn nicht jedes Ehepaar eine wirtschaftliche Einheit sein will? Das Schweizer Steuerrecht kennt keine Ausnahme, es werden sogar Ehen, bei denen die Gatten in zwei verschiedenen Ländern leben, gemeinsam besteuert. Das Argument: Eine fiskalische Trennung würde nicht nur separate Mittel und einen eigenen Haushalt, sondern auch ein Ende der Beziehung voraussetzen. Die Umstellung auf die Individualbesteuerung führt bei den Steuerämtern zweifellos zu Mehraufwand. Längere Übergangsfristen könnten dies mildern. Und für traditionelle Ehepaare wäre ein Ausgleich denkbar, falls das politisch gewünscht wird.
Zur Alleinverdienerstrafe?
Anders sieht es Jörg Frei: Für ihn sprechen folgende Argumente gegen eine Einführung der Individualbesteuerung: Die Individualbesteuerung beseitigt wohl die Diskriminierung von Doppelverdienern gegenüber Konkubinaten, benachteiligt aber Paare mit nur einem Einkommen und schafft eine «Alleinverdienerstrafe». Dies lässt sich mit der Förderung der Frauen am Arbeitsmarkt nur ungenügend rechtfertigen. Zudem wäre eine derartige Lenkungsmassnahme mit dem verfassungsmässigen Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ebenso wenig vereinbar wie die «Heiratsstrafe» selbst.
Von der Individualbesteuerung am stärksten profitieren DoppelverdienerEhepaare mit steuerbarem Jahreseinkommen ab rund 240 000 Franken. Bei einem jährlichen, steuerbaren Familieneinkommen von unter 60 000 Franken entstehen hingegen keine oder nur geringfügige Veränderungen. Das heisst, mittelständische Familien mit traditionellem Familienmodell und Alleinerziehende würden die Steuerausfälle kompensieren, die aus der Individualbesteuerung von Grossverdienern resultieren. Eine solche Umverteilung kann nicht im Sinne des Erfinders sein.
Administratives Monster
Neu hätten Ehegatten zwei Steuererklärungen auszufüllen. Dabei sind nicht nur die Steuerabzüge aufzuteilen, sondern sie müssen sich – falls keine Gütertrennung vereinbart ist – auch jedes Jahr über Eigengut und Errungenschaft sowie über konjunkturelle und industrielle Mehrwerte einigen. Das Ausfüllen der Steuererklärung wird deutlich komplizierter.
Anders als der Bund hat die überwiegende Mehrheit der Kantone die «Heiratsstrafe» längst mittels tariflicher Massnahmen wie Voll- und Teilsplitting oder durch Abschaffung der Steuerprogression beseitigt. Für die veran-
lagenden Steuerbehörden brächte die Individualbesteuerung einen weiteren Systemwechsel mit sich, der angesichts der Anzahl der neu einzuschätzenden Ehepaare zum reinen Bürokratiemonster würde.
Die Individualbesteuerung führt faktisch zur Aufhebung der Funktion der Ehe als Wirtschaftsgemeinschaft. Konsequenterweise müssten dann auch Ansprüche auf Verbilligung der Krankenkasse oder auf Ergänzungsleistungen individuell – unabhängig vom Vermögen und Einkommen des Ehepartners – berücksichtigt werden, was ebenfalls zu widersinnigen Ergebnissen führen würde.
Der Bundesrat eröffnete am 2. Dezember 2022 die Vernehmlassung zur Individualbesteuerung. Es wird nun Aufgabe der Parteien und des Parlaments sein, eine allgemeinverträgliche Lösung zur Abschaffung der «Heiratsstrafe» zu finden.
Nathalie Urban, lic. oec. HSG, eidg. dipl. Steuerexpertin und dipl. Wirtschaftsprüferin, ist Partnerin bei SwissLegal in Zürich; Jörg Frei, lic. iur., Rechtsanwalt und Notar, eidg. dipl. Steuerexperte und Fachanwalt SAV Bau- und Immobilienrecht, ist Partner bei SwissLegal in St. Gallen.
SwissLegal
SwissLegal ist ein Verbund von 13 Anwaltskanzleien mit rund 90 Spezialistinnen und Spezialisten in allen Sprachregionen der Schweiz. Deren Kernkompetenzen bestehen unter anderem in Wirtschaftsrecht, Mergers & Acquisitions (M&A), Steuerrecht, Bau- und Immobilienrecht sowie Nachfolge- und Erbrecht. KMU, Investoren und Privatkunden finden bei SwissLegal breite Expertise, umfassende und nachhaltige Beratung von der Firmengründung bis zur Nachfolgeregelung.
Freitag, 10. März 2023 Steuern sparen NZZ-Verlagsbeilage 3
NATHALIE URBAN UND JÖRG FREI
Nathalie Urban Partnerin bei SwissLegal in Zürich PD Jörg Frei Partner bei SwissLegal in St. Gallen PD
Die individuelle Besteuerung soll Missstände wie die «Heiratsstrafe» im aktuellen Steuersystem beheben. Sie bringt aber auch Nachteile. ADOBE STOCK
Fortschritte für digitale Prozesse in der Steuerveranlagung
Nach dem Bundesgesetz über die elektronischen Verfahren im Steuerbereich ist nun die Reihe an der Anpassung von Artikel 71 Absatz 3 StHG – eine Schlüsselbestimmung des Steuerharmonisierungsgesetzes.
CLAUDIA BLANC VANEK
Die Digitalisierung ist im Steuerbereich seit einiger Zeit im Gange. Verschiedene Verfahren können teilweise online abgewickelt werden, sei es über ein Steuerportal oder eine SoftwareLösung, was besonders für Privatpersonen, aber auch für Unternehmen eine grosse Erleichterung und Vereinfachung der Prozesse darstellt. Mit dem Bundesgesetz über die elektronischen Verfahren im Steuerbereich, das gestaffelt ab dem 1. Januar 2022 in Kraft getreten ist, geht diese Entwicklung nun in die nächste Runde. Das Gesetz geht weit über die Forderung des Verzichts auf das Unterschriftserfordernis in der verschiedenen Steuerverfahren hinaus und schafft die gesetzlichen Grundlagen für die Weiterentwicklung der Digitalisierung der Verfahren, mit dem Ziel, in allen Steuerbereichen ein medienbruchfreies elektronisches Verfahren anzubieten.
Von den Neuerungen werden nahezu alle Steuererlasse profitieren. Namentlich das Stempelsteuergesetz, das Mehrwertsteuergesetz, das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, das Steuerharmonisierungsgesetz, das Verrechnungssteuergesetz, das Steueramtshilfegesetz, das Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen und das Bundesgesetz über die Wehrpflichtabgabe. Dazu müssen Bundesund Kantonalsteuerbehörde elektronische Verfahren vorsehen und umsetzen. Auch die Unternehmen sind gefordert: Der Bundesrat kann sie dazu verpflichten, bestimmte Verfahren elektronisch abzuwickeln; zum Beispiel bei der Mehrwertsteuer.
Formelle Harmonisierung dank Digitalisierung
Weniger bekannt ist im Steuerharmonisierungsgesetz (StHG) die Anpassung von Artikel 71 Absatz 3 StHG, der eine Schlüsselbestimmung des Gesetzes darstellt. Dieser schreibt die Verwendung einheitlicher Formulare für die Steuererklärung in der ganzen Schweiz vor. Der Bundesrat wollte in seinem Vorentwurf diese Bestimmung jedoch wieder aufheben, weil sie aufgrund der kantonalen Besonderheiten nie vollständig umgesetzt werden konnte. Angesichts der Verbreitung elektronischer Verfahren mithilfe von Portalen und strukturierten Daten war der Bundesrat der
Planen Sie den nächsten
Ansicht, dass die Bestimmung nicht mehr notwendig war. Verschiedene Teilnehmer an der Vernehmlassung vertraten jedoch eine andere Meinung. So etwa Expertsuisse, die sich explizit für die Beibehaltung von Artikel 71 Absatz 3 StHG und dessen Ergänzung aussprach. Als Branchenvertreterin und im Hinblick auf eine Vereinfachung und Effizienzsteigerung für die Benutzerinnen und Benutzer – seien es steuerpflichtige Personen oder die Steuerberatungsbranche – hat sie sich ausdrücklich für eine Vereinheitlichung beziehungsweise Standardisierung der Verfahrensabläufe, der technischen Schnittstellen und der Austauschformate auf Bundesebene und für alle Kantone ausgesprochen. Im Rahmen der Standardisierungsbestrebungen sollen elektronische Verfahren nicht nur für die Steuererklärungen, sondern auch für die Verwaltung von Fristverlängerung und Vollmachten sowie für die Zustellung von Veranlagungsverfügungen verbreitet und angewendet werden. Im Sinne einer Technologieneutralität und um die Kosten der Digitalisierung in einem für alle Parteien vertretbaren finanziellen Rahmen zu halten, sollen Steuerdaten neben deren standardisierten Einreichung auch über anerkannte Plattformen den Steuerbehörden zur Verfügung gestellt werden können.
Einheitliche Datenformate werden Pflicht
In den parlamentarischen Beratungen konnte am Ende eine Kompromisslösung gefunden werden, indem die Pflicht zur Verwendung einheitlicher Formulare abgeschafft, die Verwendung einheitlicher Datenformate aber eingeführt wurde. Zusammen mit den anderen Bestimmungen des Steuerharmonisierungsgesetzes wird der neue Artikel 71 Absatz 3 StHG am 1. Januar 2024 in Kraft treten.
Die derzeitigen, teilweise sehr unterschiedlichen Lösungen führen zu Komplexität, hohen Kosten und verringern die Effizienz aller Beteiligten. Mit der zunehmenden Digitalisierung muss auf jeden Fall darauf geachtet werden, dass die Technik dem Menschen dient – und nicht umgekehrt. Auch die von Expertsuisse initiierte «allianz e-tax schweiz» (allianz-e-tax-schweiz.ch) setzt sich seit rund drei Jahren als unabhängiges und überparteiliches Bündnis von Verbänden, IT-Unternehmen und Steuerberatungsfirmen für neue Anwendungs-
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lösungen ein. Sie strebt eine generelle Vereinheitlichung der Schnittstellen und Datenformate für die Übermittlung aller Steuererklärungen und Veranlagungen im Bereich der Steuern an und setzt sich für die Entwicklung und Umsetzung eines schweizweit einfachen und digitalen Verfahrens ein. Auch die vom Steuerpflichtigen bevollmächtigten Treuhänder beziehungsweise Steuerberater oder Steuerberaterinnen sollen in das digitalisierte Verfahren eingebunden sein. Zudem unterstützt die «allianz e-tax schweiz» den Verein eCH bei der Entwicklung von Standards im Bereich E-Government. Diese Standards für strukturierte Daten bilden die Grundlage für eine Standardisierung im Steuerbereich.
Teamwork zwischen Kantonen und Branche
Die Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) hat eine langfristige Informatikstrategie entwickelt, welche die Synergien und Schnittstellen in den Kantonen vorantreibt. Die neuen gesetzlichen Grundlagen stellen einen weiteren Meilenstein in dieser Entwicklung dar. Die «allianz e-tax schweiz» wirkt in einer entsprechenden Arbeitsgruppe aktiv bei der Umsetzung mit. Im Interesse aller ist eine konstruktive Zusammenarbeit zwischen den Kantonen, der Informatikund Beratungsbranche im Gange, wobei andere wichtige laufende Querschnitts-
Expertsuisse
Der nationale Verband Expertsuisse ist seit 1925 Vertreter und Impulsgeber der Wirtschaftsprüfungs- und Wirtschaftsberatungsbranche, unterstützt den Berufsstand mit Dienstleistungen (wie Standards, Kompetenzvermittlung, Qualitätssicherung) und trägt wesentlich zur Attraktivität der Branche und seines Standorts bei. Die Schweizer Wirtschaft zählt auf die Dienste der über 10 000 Einzelmitglieder und 800 Mitgliedunternehmen von Expertsuisse: Sämtliche börsenkotierten Firmen sowie unzählige KMU werden von Mitgliedern geprüft. Zudem sind die Mitglieder die betriebswirtschaftlichen Berater von Unternehmen über deren gesamten Lebenszyklus hinweg (wie Gründung, Umstrukturierung, Nachfolge).
projekte wie E-Justizia oder e-ID, aber auch kantonale, politische Entscheidungen berücksichtigt werden müssen. Das gemeinsame Ziel ist bestimmt, der Weg dorthin noch lang.
Claudia Blanc Vanek, dipl. Steuerexpertin und Juristin, ist Fachleiterin Steuern & Recht bei Expertsuisse.
4 NZZ-Verlagsbeilage Steuern sparen Freitag, 10. März 2023
Steuerportale oder Software-Lösungen stellen besonders für Privatpersonen eine grosse Erleichterung dar.
Claudia Blanc Vanek Fachleiterin Steuern & Recht bei Expertsuisse PD
Energiekosten senken und steuerlich profitieren
Welche Steueranreize bei Photovoltaikanlagen bestehen und wie sich Solarstrom nutzen lässt. Eine Auslegeordnung.
NATALIE DINI UND
CHRISTIAN E. ATTENHOFER
Der Krieg in der Ukraine hat die internationalen Energiemärkte auf den Kopf gestellt und die Sicherung einer kostengünstigen Energieversorgung in den Fokus gerückt. Der Ausbau erneuerbarer Energien spielt dabei eine zentrale Rolle, auch mit Blick auf die erforderlichen Klimaschutzmassnahmen.
Besonders gross ist das Potenzial von Solaranlagen, das zeigt sich auch in der Schweiz: Bereits 2021 sind 43 Prozent mehr Photovoltaikleistung installiert worden als im Vorjahr. Inzwischen liefern Solaranlagen rund 6 Prozent des Stromverbrauchs der Schweiz. Allerdings muss das Ausbautempo noch deutlich gesteigert werden, wenn die Schweiz ihre Klimaziele bis 2050 erreichen will.
Der Staat fördert den Ausbau der Solarstromproduktion mit verschiedenen Massnahmen: direkt mit der Auszahlung von Förderbeiträgen, indirekt mit steuerlichen Anreizen. Die Förderung durch steuerliche Anreize wird häufig wenig beachtet, obwohl damit die gesamten Kosten einer Photovoltaikanlage beeinflusst werden. Wer sich die Installation einer Solaranlage überlegt, sollte deshalb die steuerlichen Rahmenbedingungen sorgfältig klären. Drei Fragen stehen im Vordergrund:
Welche Kosten sind steuerlich abzugsfähig?
Was sind die Steuerfolgen von Fördergeldern?
Und welchen Einfluss hat es, wenn jemand den produzierten Strom ins Netz einspeist?
Stolpersteine bei der Installation
Bei Liegenschaften gilt der steuerliche Grundsatz, dass Kosten für werterhaltende Massnahmen vom Einkommen abgezogen werden können. Bei wertsteigernden Massnahmen ist das anders. Sie gelten als Anlagekosten und werden erst bei der Berechnung des Grundstückgewinns gewinnmindernd berücksichtigt. Deshalb müssten die Kosten für die Installation einer neuen Photovoltaikanlage grundsätzlich stets als Anlagekosten betrachtet werden, weil sie nicht der Werterhaltung eines Gebäudes dienen, sondern wertvermehrende Investitionen darstellen.
Hier besteht aber eine gesetzliche Ausnahme: Insbesondere Massnahmen zur Nutzung von erneuerbaren Energien qualifizieren als abzugsfähige Unterhaltskosten und können vom Einkommen abgesetzt werden. Allerdings gilt diese Ausnahme nur für den Ersatz veralteter und für die erstmalige Installation neuer Bauteile in sowie an bestehenden Gebäuden. Wer bei einem Neubau eine Photovoltaikanlage erstellt, kann die Kosten für die Panels und die Installation nicht vom Einkommen abziehen. Zu beachten ist, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht nur neu erstellte Gebäude als Neubauten gelten. Darunter fallen auch ältere, umfassend sanierte Gebäude – sogenannte wirtschaftliche Neubauten – und Neubauten während fünf Jahren nach Fertigstellung. Wird innerhalb dieser Zeit eine Solaranlage auf einem Gebäude installiert, sind die Kosten nicht abzugsfähig. Es lohnt sich also, bei der Planung einer Photovoltaikanlage auf das Timing der Installation zu achten.
Erweiterung der Abzugsfähigkeit
Zwar ist das Steuerrecht nicht der Ort für energiepolitische Massnahmen. Dennoch ist es zu begrüssen, dass der Bundesrat bei der Revision des Energiegesetzes auch das Steuerrecht dahingehend anpassen will, dass die Kosten für Photovoltaikanlagen generell vom Einkommen absetzbar sind. Damit würde einerseits die willkürlich anmutende Frist von fünf Jahren wegfallen. Andererseits würde es bei Neubauten möglich, die Kosten für die Installation einer Solaranlage aus den Anlagekosten herauszulösen, um diese einkommensmindernd geltend zu machen. Ob und wann diese Änderung in Kraft treten wird, ist derzeit noch unklar. Immerhin stiess die Erweiterung der Steuerausnahme in der Vernehmlassung mehrheitlich auf Zustimmung. Anzumerken ist, dass der Bundesrat oder dessen Finanzdepartement die Abzugsfähigkeit der Kosten für Photovoltaikanlagen wohl auch unabhängig von der Revision des Energiegesetzes erweitern könnte, indem die entsprechende Verordnung angepasst würde.
Photovoltaikanlagen werden nicht nur mit steuerlichen Anreizen gefördert, sondern auch mit Direktzahlungen. Werden solche Leistungen bezogen, reduzieren sich die abzugsfähigen Investitionskosten der Solaranlage. Wer die Förderbeiträge erst nach Fertigstel-
lung der Anlage erhält und die gesamten Kosten der Anlage abzieht, sollte daran denken, die Beiträge im Jahr der Auszahlung als steuerbares Einkommen zu deklarieren. Falls die Panels auf einem Neubau installiert werden und damit die Abzugsfähigkeit entfällt, sind die Förderbeiträge bei den Anlagekosten abzuziehen, womit sich der steuerbare Grundstückgewinn erhöht. In jedem Fall gilt es, die steuerlichen Folgen von Direktzahlungen rechtzeitig abzuklären.
Und, wohin mit all dem Strom?
Ist die Photovoltaikanlage erst einmal in Betrieb, stellt sich eine weitere Frage: Soll der Strom lokal gespeichert oder gegen ein Entgelt in das Stromnetz eingespiesen werden? Dabei ist zu bedenken, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung Einspeisevergütungen steuerbares Einkommen darstellen. Die Kosten für den Strombezug stellen hingegen private Lebenshaltungskosten dar und sind nicht abzugsfähig. Diese steuerliche Benachteiligung schmälert die Attraktivität von Solaranlagen. Deshalb sind einige Kantone dazu übergegangen, lediglich das Entgelt für Strom zu besteuern, soweit es die Kosten für den aus dem Netz bezogenen Strom übersteigt – sogenanntes Nettoprinzip. So hat der Regierungsrat des
Tax Partner
Tax Partner ist spezialisiert auf schweizerisches und internationales Steuerrecht und als führende Steuerboutique anerkannt. Mit heute elf Partnern beziehungsweise Counsel und insgesamt 45 Steuerexperten – bestehend aus Rechtsanwälten, Juristen und Ökonomen – berät man nationale und multinationale Unternehmen sowie Privatpersonen in allen Steuerbereichen. Tax Partner ist unabhängig und arbeitet global mit führenden Steuerrechtskanzleien zusammen. Im Jahr 2005 war das Unternehmen Mitgründerin von Taxand, der weltweit grössten unabhängigen Organisation von hochqualifizierten Steuerberatern. Taxand verfügt aktuell über mehr als 2500 Steuerberater und rund 550 Steuerpartner aus unabhängigen Mitgliedsfirmen in 50 Ländern.
Kantons Zürich vergangenen Dezember beschlossen, per sofort vom Bruttozum Nettoprinzip zu wechseln. Es wird sich zeigen, ob andere grössere Kantone wie etwa Bern und Aargau diesem Schritt folgen. Angesichts der übrigen Förderungsmassnahmen für Photovoltaikanlagen wäre es nur konsequent, wenn auch der laufende Betrieb steuerlich günstig ausgestaltet wäre.
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Natalie Dini ist Partnerin bei Tax Partner; Christian E. Attenhofer ist Advisor bei Tax Partner.
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Es lohnt sich, bei der Planung einer Photovoltaikanlage auf das Timing der Installation zu achten.
Konsequenzen des neuen Erbrechts
Was hat sich nach der Gesetzesrevision aus rechtlicher Perspektive geändert und welche Auswirkungen bestehen in steuerlicher Hinsicht? Ein Überblick.
DENIS BOIVIN
Am 1. Januar 2023 ist in der Schweiz das neue Erbrecht in Kraft getreten. Die neuen Bestimmungen finden auf alle Nachlässe der nach dem 31. Dezember 2022 verstorbenen Erblasser Anwendung, unabhängig vom Datum ihres Testaments oder Erbvertrages. Mit welchen Folgen?
Status quo
Zunächst ist zu erwähnen, dass die Revision keinen Einfluss auf die gesetzlichen Erbteile gemäss Schweizerischem Zivilgesetzbuch (ZGB) hat. Das bedeutet, dass die nächsten gesetzlichen Erben eines Erblassers seine Nachkommen sind. Falls es keine Nachkommen gibt, so gelangt die Erbschaft an den Stamm der Eltern. Wenn es weder Nachkommen noch Erben des elterlichen Stammes gibt, so sind die Grosseltern die Erben.
Überlebende Ehegatten und überlebende eingetragene Partnerinnen oder Partner sind gemäss ZGB ebenfalls Erben. Sie erhalten die Hälfte der Erbschaft, falls sie die Erbschaft mit Nachkommen teilen müssen. Wenn sie mit Erben des elterlichen Stammes zu teilen haben, erhalten sie drei Viertel der Erbschaft. Sind keine Erben des elterlichen Stammes vorhanden, erhalten sie die gesamte Erbschaft. Wenn der Erblasser keine Erben hinterlässt, geht die
Erbschaft an den Kanton, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte, oder an die von diesem Kanton berechtigte Gemeinde.
Mehr Freiheiten für Erblasser
Der Erblasser ist befugt, unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben über sein Vermögen letztwillig zu verfügen, sei es via Testament oder Erbvertrag. Wer Nachkommen, einen Ehegatten, die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner hinterlässt, kann bis zu deren Pflichtteil über sein Vermögen von Todes wegen verfügen. Wer keine der genannten Erben hinterlässt, kann über sein gesamtes Vermögen von Todes wegen verfügen.
Der neue Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs.
Mit der Revision wurde der Pflichtteil der Eltern aufgehoben und der Pflichtteil der Nachkommen auf die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils reduziert. Der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin bleibt unverändert bei der Hälfte seines gesetzlichen Erbteils. Diese Erhöhung der verfügbaren Quote gibt dem Erblasser mehr Handlungsspielraum in seiner Nachlassplanung. So kann er insbesondere die Begünstigung der überlebenden Ehegattin, des eingetragenen Partners oder einer Konkubinatspartnerin ausdehnen und weitere Personen oder Institutionen als Erben oder Vermächtnisnehmer berücksichtigen.
Aus Sicht von Unternehmern
Die Gesetzesrevision des Erbrechts soll neue Möglichkeiten für die familieninterne Unternehmensnachfolge schaffen. Sie ist aber noch nicht abgeschlossen. Das wichtige Thema der Unternehmensnachfolge muss im ZGB noch geregelt werden. Der Bundesrat hat dem Parlament am 10. Juni 2022 eine Botschaft zur Änderung des ZGB übermittelt und möchte die familieninterne Unternehmensnachfolge im Erbrecht erleichtern. Die Reform soll zu höherer Stabilität insbesondere von Schweizer KMU beitragen und Arbeitsplätze sichern. Um die Unternehmensnachfolge weiter zu begünstigen, schlägt der Bundesrat verschiedene Massnahmen vor. So soll eine Erbin das Unternehmen übernehmen können, auch wenn die Erblasserin keine diesbezügliche Verfügung getroffen hat. Auf Antrag können Gerichte künftig einer Erbin unter gewissen Voraussetzungen das gesamte Unternehmen zuweisen. Damit soll die Zerstückelung oder Schliessung insbesondere von kleinen und mittleren Unternehmen verhindert werden. Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates ist am 4. November 2022 auf die Vorlage eingetreten. Aktuell werden seitens der Verwaltung verschiedene offene Fragen geklärt. Und steuerlich?
rechtsrevision hat diesbezüglich keine Veränderung in Bezug auf die Steuerhoheit der Kantone gebracht. Dies wird auch nach Annahme der kommenden Revision für die Unternehmensnachfolge so bleiben.
Bei der Erbschaftssteuer sind die Empfänger von Vermögensanfällen und Zuwendungen, sprich die Erben und Vermächtnisnehmer, steuerpflichtig. Grundsätzlich sind überlebende Ehegatten steuerfrei, ebenso Blutsverwandte in auf- und absteigender Linie. Die Steuertarife richten sich in den meisten Kantonen nach dem Verwandtschaftsgrad sowie nach der Höhe des Vermögensanfalls. Dies führt zu einem progressiven Tarif und bedeutet, dass Personen, die keine persönlichen oder familiären Beziehungen zum Erblasser haben, in den meisten Kantonen die höchsten Steuertarife zahlen müssen. Den Freiraum des Erblassers zu erhöhen, kann auf den ersten Blick attraktiv erscheinen. Es handelt sich dabei jedoch nur um eine scheinbare Freiheit, da die kantonalen Steuerbehörden die Zuwendungen an entferntere Verwandte höher besteuern als die Zuwendungen an die direkten Nachkommen.
Die Revision betrifft lediglich das zivilrechtliche Erbrecht. Das steuerrechtliche Erbrecht, das derzeit in der Schweiz nicht harmonisiert ist, bleibt vorerst unangetastet. Somit kann jeder Kanton Erbschaften und Schenkungen weiterhin nach seinem Ermessen besteuern. Mit dieser Harmonisierung der Erbschaftssteuern würde die Unternehmensnachfolge effizient gefördert.
Denis Boivin ist Mitglied der Geschäftsleitung und Leiter Produktbereich Steuern & Recht bei BDO.
BDO
Das Wichtigste in Kürze
Die gesetzlichen Erbteile bleiben unverändert.
Die Pflichtteile werden reduziert –der Handlungsspielraum des Erblassers wird grösser.
Der Konkubinatspartner hat weiterhin kein gesetzliches Erbrecht und keinen Pflichtteilsschutz.
Bestehende Testamente/Erbverträge sollten hinsichtlich Pflichtteilen, Verteilung der verfügbaren Quote und Scheidungsverfahren überprüft werden.
Weil neu bei den meisten Erbverträgen ein Schenkungsverbot mit Ausnahme der Gelegenheitsgeschenke gilt, sollten allfällige Vorbehalte dazu (soweit nicht schon vorhanden) neu vereinbart werden. Dabei können die zulässigen Zuwendungen betragsmässig oder durch Festlegung des Empfängerkreises eingeschränkt werden.
Im Verständnis, was Kunst sei, leitet die zwischen 1903 und 1910 aufkommende ab strakte und konkrete Kunst e ine revolutionäre Wende e in. Als ei ner der p rägendsten V ertreter beschreibt s ie d er Winterthurer
Max Bill 1949 so: «Sie sei von jener Schärfe, Eindeutigkeit und Vollkommenheit, w ie d ies v on W erken d es m enschlichen G eistes er wartet w erden muss» und «sie ordnet Systeme und gibt mit künstlerischen Mitteln diesen Ordnungen das Leben». Bills Werke sind heute in den bedeutendsten Kunstmuseen dieser Welt z u sehen.
Wir messen uns mit den Besten.
Die Erbschafts- und Schenkungssteuern werden in der Schweiz meistens von den Kantonen erhoben. Die Erb-
Die BDO AG ist eine der führenden Wirtschaftsprüfungs-, Treuhand- und Beratungsgesellschaften der Schweiz. Zu ihren Kernkompetenzen zählen Dienstleistungen in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Financial Services, Treuhand, Steuer- und Rechtsberatung sowie Unternehmensberatung. Mit 34 Niederlassungen verfügt BDO hierzulande über das dichteste Filialnetz der Branche. Persönliche Nähe und Kompetenz gelten bei den rund 1500 Mitarbeitenden als wichtige Voraussetzung für erfolgreiche und nachhaltige Kundenbeziehungen. BDO prüft und berät Unternehmen aus Industrie- und Dienstleistungsbereichen; dazu gehören kleine und mittlere Unternehmen, börsenkotierte Firmen, öffentliche Verwaltungen und Non-Profit-Organisationen. Für international ausgerichtete Kundinnen und Kunden wird die globale BDO-Organisation in über 160 Ländern genutzt.
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Die Gesetzesrevision soll neue Möglichkeiten für die familieninterne Unternehmensnachfolge schaffen.
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Denis Boivin Leiter Produktbereich Steuern & Recht bei BDO PD
Sozial und doch nicht selbstlos
Wie sich mit Spenden – Geld oder Dinge, aber nicht Zeit – Steuern sparen lassen. Darauf gilt es beim Abzug zu achten, damit alles im grünen Bereich läuft.
DAMIANO M. SLONGO UND KATHRIN GUYER
Viele Menschen möchten Gutes tun und anderen helfen. Leistungen an gemeinnützige Organisationen werden auch vom Staat gewürdigt. Durch Spenden kann man Gutes tun und gleichzeitig profitieren. Spenden können in der Steuererklärung deklariert und vom Einkommen abgesetzt werden. Dies gilt aber längst nicht für alle Spenden. Wie viel man von seinen geleisteten Spenden bei den Steuern geltend machen kann, ist kantonal unterschiedlich. Bei der direkten Bundessteuer und in den meisten Kantonen können private Personen bis zu 20 Prozent des Reineinkommens beziehungsweise Unternehmen bis zu 20 Prozent des Reingewinns als freiwillige Zuwendung an gemeinnützige Organisationen abziehen. In einigen Kantonen muss die Spende im Minimum 100 Franken im Jahr betragen. Davon abweichend sind im Kanton Basel-Landschaft Spenden uneingeschränkt abzugsfähig. Im Kanton Neuenburg können maximal 5 Prozent des Nettoeinkommens geltend gemacht werden.
Nur für steuerbefreite Organisationen möglich
Damit die Spende zum Abzug zugelassen wird, muss sie an eine Organisation mit Sitz in der Schweiz geleistet werden. Spenden an Organisationen mit Sitz im Ausland sind steuerlich nicht begünstigt. Zudem muss die Organisation aufgrund ihrer Gemeinnützigkeit oder aufgrund ihrer öffentlichen Zwecke in der Schweiz von den Steuern befreit sein. Gemeinnützig im steuerrechtlichen Sinne sind Institutionen, wenn ihr Zweck die Förderung der öffentlichen Wohlfahrt beinhaltet.
Ob die ausgewählte Organisation steuerbefreit ist, lässt sich einfach überprüfen. Die meisten Kantone publizieren auf ihrer Website eine Liste mit sämtlichen steuerbefreiten Institutionen mit Sitz im jeweiligen Kanton. Sämtliche an diese geleisteten Spenden können steuerlich abgezogen werden. Alternativ kann man sich an die Stiftung Zewo wenden. An sämtliche Organisationen, die das Zewo-Gütesiegel tragen, kann man steuerbegünstigt spenden. Diese Organisationen sind allesamt von der Steuer befreit. Das Zewo-Gütesiegel findet sich meist auf der Website der Organisation oder auch in deren Spendenbriefen.
Was alles gilt als Spende?
Als Spenden gelten alle freiwilligen Leistungen von Geld oder anderen Vermögenswerten, für die man keine Gegenleistung erhält. Abziehbar sind deshalb nicht nur Geldspenden. Auch Sachspenden wie beispielsweise Liegen schaften, Kunstgegenstände oder Wertschriften können steuerbegünstigt gespendet werden. Bei Sachspenden ist für den Steuerabzug der Marktwert der gespendeten Sache massgebend. Dieser ist vom Spender gegenüber den Steuerbehörden nachzuweisen.
Die Leistung von freiwilligen Arbeitsdiensten, die sogenannte Zeitspende, ist steuerlich nicht abzugsfähig. Das gilt für jede Form von unentgeltlich geleisteter Arbeit. Also zum Beispiel für Ehrenämter oder Freiwilligeneinsätze.
Auch nicht abzugsfähig sind Mitgliederbeiträge, weil man dafür immer in irgendeiner Form eine Gegenleistung erhält. Sobald die Statuten einer Organisation ihre Mitglieder zu jährlichen Zahlungen von Beiträgen verpflichtet, sind diese steuerlich nicht abziehbar.
Anders sieht es bei den Parteispenden aus. Mitgliederbeiträge und Zuwendungen an im Gesetz definierte politische Parteien sind beim Bund un-
abhängig von der Höhe des Einkommens bis zu einem Gesamtbetrag von 10 300 Franken – sowohl für verheiratete Spendende als auch für alle übrigen Steuerpflichtigen – abziehbar. Auf kantonaler Ebene sind Parteispenden nicht in allen Kantonen abzugsfähig.
Ohne Belege geht gar nichts
Spenden, die man in der Steuererklärung geltend machen und vom Einkommen abziehen will, muss man belegen. Am einfachsten geht dies mit der Steuerbescheinigung, die man von den unterstützten Organisationen jeweils zu Beginn des Folgejahres bekommt. Darin sind die im Vorjahr getätigten Spenden ausgewiesen. Falls keine solche Bescheinigung vorliegt, kann der Nachweis in der Regel auch mit einem Zahlungsbeleg erbracht werden. Um Rückfragen durch die Steuerbehörden zu vermeiden, empfiehlt es sich, gerade bei grösseren Spenden die Belege jeweils bereits der Steuererklärung beizulegen.
Im Gegensatz zu durch gemeinnützige Institutionen gesammelten Spenden werden Zuwendungen an private Spendenaktionen wie beispielsweise über «GoFundMe» steuerlich nicht anerkannt. Auch Spenden an Organisationen im Ausland sind nicht von den Steuern abziehbar. Vielmehr gilt es zu beachten, dass bei solchen
Wenn man im Ausland helfen möchte, empfiehlt es sich, an in der Schweiz ansässige Hilfswerke mit Ablegern im Ausland zu spenden.
Leistungen allenfalls eine Schenkungssteuer in der Schweiz anfallen könnte, die von der Empfängerorganisation oder vom Spendenden zu bezahlen ist. Wenn man im Ausland helfen möchte, empfiehlt es sich deshalb, an in der Schweiz ansässige internationale Hilfswerke mit Ablegern im Ausland zu spenden.
Kann man sein ganzes Vermögen spenden?
Falls man beabsichtigt, einen grösseren Teil seines Vermögens für einen guten Zweck einzusetzen, steht es einem offen, eine eigene gemeinnützige Stiftung zu gründen. Diese kann entweder zu Lebzeiten oder in einem Testament oder mit Erbvertrag begründet werden. Durch die Gründung einer eigenen gemeinnützigen Stiftung kann man aktiv auf die Art sowie den Umfang der Vergabungen einwirken. Damit aber bei der Übertragung des Vermögens vom Spendenden auf die Stiftung keine Schenkungssteuer anfällt, muss auch hier für die Stiftung eine Steuerbefreiung bei den Steuerbehörden des Sitzkantons eingeholt werden. Spenden können das steuerbare Einkommen verringern, wenn sie an inländische Institutionen mit gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken bezahlt werden. Mit «richtigem»
Spenden lassen sich demnach Steuern sparen. «Win win» für den Steuer-
Treuco
Treuco wurde 1974 gegründet und beschäftigt heute rund 50 Mitarbeitende in Zürich sowie in Hongkong, Liechtenstein und auf den Britischen Jungferninseln. Als traditionsreicher Schweizer Partner für Vermögens-, Treuhand-, Rechts- und Steuerfragen bietet der Spezialist eine unabhängige und umfassende Betreuung für Privatpersonen sowie nationale und internationale Unternehmen an.
pflichtigen und die gemeinnützige Organisation! Für die öffentliche Hand bedeuten Spendenabzüge jedoch tiefere Steuereinnahmen. Der Staat will mit diesem Zugeständnis das Spenden dennoch gezielt fördern – und hat Erfolg damit. Die Schweiz gehört zu den spendefreudigsten Nationen. Die Spenden der Gesamtbevölkerung in der Schweiz nehmen seit Jahren zu. Es ist zu wünschen, dass dies auch in Zukunft so bleibt.
Damiano M. Slongo, lic. Iur. HSG und dipl. Steuerexperte, ist Tax Partner und Mitglied der Geschäftsleitung bei Treuco; Kathrin Guyer, MLaw, dipl. Steuerexpertin und Rechtsanwältin, ist Senior Manager Tax bei Treuco.
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Freitag, 10. März 2023 Steuern sparen NZZ-Verlagsbeilage 7
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Damiano M. Slongo Tax Partner und Mitglied der Geschäftsleitung bei Treuco PD Kathrin Guyer Senior Manager Tax bei Treuco PD
Der Verkauf von Mitarbeiteroder Gründeraktien kann zu überraschenden steuerlichen Konsequenzen führen.
Mitarbeiteraktien versus Gründeraktien: Vorsicht bei Unternehmenstransaktionen
Der Verkauf von Mitarbeiteraktien im Rahmen einer Unternehmenstransaktion ist nicht per se steuerfrei. Wer frühzeitig Klarheit über die Qualifikation schafft, kann unliebsame Überraschungen und unangenehme Preisdiskussionen vermeiden.
ANGELA BUCHER UND MATTHIAS MARBACH
Mit dem Verkauf von Aktien lässt sich ein netter steuerfreier Kapitalgewinn erzielen – diese Binsenweisheit ist in der Schweiz weit verbreitet. Doch leider ist sie nur teilweise wahr. Die Steuerbehörde kann den Erlös aus dem Verkauf von Mitarbeiteraktien teilweise als Erwerbseinkommen umqualifizieren.
Das führt gerade bei einer Unternehmenstransaktion zu negativen finanziellen Konsequenzen. Im schlimmsten Fall zieht sich die Käuferschaft zurück. So lohnt es sich bei Aktien, die von Mitarbeitenden gehalten werden, lange vor der Due-Diligence-Phase genau hinzuschauen. Hier eine praktische Hilfestellung.
Eine oder keine Mitarbeiteraktie?
In einem ersten Schritt sollten die Verantwortlichen klären, ob es sich bei den Aktien um Mitarbeiteraktien nach der Auffassung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) handelt oder nicht.
Diese hat im Kreisschreiben Nummer 37 (KS 37) vom 30. Oktober 2020 detailliert festgehalten, welche Beteiligungsrechte als Mitarbeiteraktien qualifizieren und wie diese zu besteuern sind. Im Grundsatz gilt: Nur wenn keine Mitarbeiteraktien vorliegen, ist deren Veräusserung ohne Weiteres steuerfrei –ausser der Verkäufer ist ein gewerbsmässiger Wertschriftenhändler. Handelt es sich um eine Mitarbeiteraktie, gelten strikte Regeln.
Die Definition von Mitarbeiteraktien ist im KS 37 weit gefasst. Massgeblich ist ein kausaler Zusammenhang mit einem ehemaligen, aktuellen oder künftigen Arbeitsverhältnis. Demnach liegt keine Mitarbeiteraktie vor, wenn die Mitarbeitenden sie zu denselben Bedingungen erworben haben wie ein Dritter.
Wann Gründer zum Sonderfall werden
Bei Gründeraktien handelt es sich ausschliesslich um Aktien, die zum Zeitpunkt der Gründung vom Gründer gezeichnet wurden und ab diesem Zeitpunkt im privaten Eigentum gehalten werden. Diese Definition gilt auch dann, wenn der Gründer beim Unternehmen angestellt ist. Der Verkauf von Gründeraktien resultiert in einem steuerfreien privaten Kapitalgewinn.
Aber: Erwirbt der Gründer nach Gründung der Gesellschaft zusätzliche Aktien oder veräussert er seine Gründeraktien und kauft sie später zurück, verlieren diese ihren Gründeraktienstatus. Gerade bei einer Unternehmenstransaktion ist es deshalb entscheidend zu verstehen, ob der Gründer seine Aktien seit der Firmengründung im Privateigentum hält oder ob er diese erst später erworben hat. Bei Aktien, die nach der Gründung erworben wurden, besteht das Risiko, dass diese als Mitarbeiteraktien qualifiziert werden, sofern sich der Gründer in einem Anstellungsverhältnis befindet und die Aktien nicht zu Drittkonditionen erwarb. Das heisst, ein Gründer kann sowohl Gründeraktien als auch Mitarbeiteraktien halten.
Steuerlich relevanten
Wert ermitteln
Die Übertragung einer Mitarbeiteraktie legt grundsätzlich die steuerliche Beurteilung des Erlöses bei deren Verkauf fest. Werden die Mitarbeiteraktien zum Beispiel zu einem anerkannten Verkehrswert erworben, so ist bei einem späteren Verkauf der private Kapitalgewinn steuerfrei. Liegt jedoch bei der Aktienübertragung kein Verkehrswert vor oder wird dieser von den Steuerbehörden nicht als solcher akzeptiert, so gilt es, eine geeignete Bewertungsmethode für die Ermittlung des steuerlich relevanten Aktienwerts zu definieren. Diese Methode unterliegt strikten Kriterien, was einerseits die Wahl der Bewertungsmethode einschränkt und andererseits gerade im internationalen Kontext anspruchsvoll werden kann.
Die gewählte Bewertungsmethode muss grundsätzlich bei Aktienübertragung und -verkauf konsistent angewendet werden. Der errechnete Mehrwert gilt als steuerfreier privater Kapitalgewinn. Beträge, die über dem definierten Formelwert realisiert werden, gelten als Erwerbseinkommen. Dieses unterliegt sowohl der Einkommensbesteuerung als auch den Sozialversicherungsabgaben. Einen Ausweg aus dieser Formelkonsistenz kann die sogenannte Fünfjahresregel bieten.
Demnach ist nach Ablauf einer fünfjährigen Halteperiode grundsätzlich der gesamte Verkaufserlös steuerfrei, sofern während dieser Zeit kein Wechsel vom Formel- zum Verkehrswertprinzip stattfand. Die Fünfjahresre -
SwissLegal – der schweizweite Verbund von Anwaltskanzleien mit Vertretungen in allen vier Sprachregionen der Schweiz und mit ausgewählten Partnerkanzleien im Ausland.
Unsere Gruppe zählt rund neunzig Spezialistinnen und Spezialisten an dreizehn verschiedenen Standorten.
Zu unserer Klientel zählen vorwiegend KMU, Investoren und Private Clients. Dank unserer breiten Expertise beraten wir umfassend, nachhaltig und bei Bedarf über den gesamten Lebenszyklus – von der Gründung bis zur Nachfolgeregelung.
gel beinhaltet eine Reihe zusätzlicher Kriterien. Entsprechend steckt auch hier der Teufel im Detail.
Versteckte Kosten
frühzeitig erkennen
Die Komplexität von Mitarbeiteraktien macht die Herausforderungen für Unternehmenstransaktionen deutlich. Häufig nimmt ein Verkäufer –oft der Gründer selbst – an, dass sich sämtliche Aktien in Mitarbeiterhand steuerfrei verkaufen lassen. Mit der Realität kommt die Ernüchterung: Oft geht zumindest ein Teil der Mitarbeiteraktien beim Verkauf in Erwerbseinkommen über. Zwar kann das Unternehmen die daraus anfallenden Einkommenssteuern und den Mitarbeiteranteil der Sozialversicherungen dem Arbeitnehmenden belasten. Doch der Arbeitgeberanteil der Sozialversicherungen schlägt als Kostenfaktor zu Buche. Das reduziert den Wert des Unternehmens aus Sicht eines Käufers, was zu einer Kaufpreisreduktion führen kann. Wer als nichtkotiertes Unternehmen seine Mitarbeitenden beteiligen will, sollte sein Vorhaben am Anfang zu Ende denken, die Mitarbeiteraktien und deren steuerliche Qualifikation beurteilen und ausführlich dokumen-
PwC
PwC Schweiz ist das führende Prüfungs- und Beratungsunternehmen in der Schweiz. Der Zweck von PwC ist es, das Vertrauen in der Gesellschaft aufzubauen und wichtige Probleme zu lösen. Global ist «PwC» ein Netzwerk von Firmen, das in 152 Ländern rund 328 000 Mitarbeitende beschäftigt. Diese setzen sich dafür ein, in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Beratung, Steuern und Recht erstklassige Dienstleistungen zu erbringen. PwC Schweiz hat über 3480 Mitarbeitende und Partner:innen an 14 verschiedenen Standorten sowie einem im Fürstentum Liechtenstein. «PwC» bezieht sich auf das PwC-Netzwerk und/oder eine beziehungsweise mehrere seiner Mitgliedsfirmen, von denen jede ein eigenständiges Rechtssubjekt ist. Nähere Angaben dazu gibt es unter pwc.com/structure.
tieren. Steht eine Unternehmenstransaktion an, müssen Käufer und Verkäufer jene Faktoren im Auge behalten, die den Wert des Unternehmens reduzieren könnten. Bei Aktien in Mitarbeiterhand ist zu klären, ob sie zu einem echten Drittwert oder einem Formelwert erworben wurden oder ob es sich um Gründeraktien handelt. Ein Unternehmen ist gut beraten, die steuerliche Beurteilung solcher Aktien vor deren Übertragung an die Mitarbeitenden zu klären und mit einem Steuerruling bestätigen zu lassen. Das gibt Rechtssicherheit und verhindert negative Überraschungen, unangenehme Preisgespräche oder sogar den Abbruch einer Transaktion.
Angela Bucher ist Director für People & Organisation bei PwC Schweiz; Matthias Marbach ist Partner und Leader Deals Tax bei PwC Schweiz.
SwissLegal ist für Sie da in Aarau, Basel, Bern, Chur, Freiburg, Genf, Lausanne, Lugano, Neuenburg, Pfäffikon, Sankt Gallen, Zug und Zürich. swisslegal.ch
8 NZZ-Verlagsbeilage Steuern sparen Freitag, 10. März 2023
Angela Bucher Director bei PwC Schweiz PD Matthias Marbach Partner bei PwC Schweiz PD
So bleiben die zusätzlichen Mittel im Land
OECD-Mindeststeuer: Eine machbare Herausforderung für den Wirtschaftsstandort Schweiz. Für die Umsetzungsvorlage spricht, dass die Steuererhöhung auf das Nötigste beschränkt wird.
DANIELA SCHNEEBERGER
Am 18. Juni 2023 stimmt die Schweiz über die nationale Umsetzung der Steuerreform der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) ab. Im Rahmen eines OECD-Projekts haben sich rund 140 Staaten auf eine globale Mindeststeuer geeinigt. Damit sollen internationale Grossunternehmen mit einem Umsatz von über 750 Millionen Euro künftig zu mindestens 15 Prozent besteuert werden. Setzt die Eidgenossenschaft diese Mindeststeuer nicht um, dürfen andere Staaten die fehlende Besteuerung nachholen. Die Ausgangslage ist somit klar: Nur mit einem Ja werden die zusätzlichen Steuereinnahmen in der Schweiz behalten.
Kampf gegen den Steuerwettbewerb
Unser Land gilt als einer der besten Wirtschaftsstandorte der Welt und beheimatet zahlreiche internationale Grossunternehmen. Mit ihren Arbeitsplätzen sorgen sie für unseren Wohlstand und finanzieren grosse Teile des sogenannten Service public sowie der sozialen Wohlfahrt. Mehr als 12 Milliarden Franken werden jährlich in die Kassen von Bund, Kantonen und Gemeinden gespült und das von weniger als 6 Prozent aller Betriebe. Während die Steuerbelastung für Privathaushalte in der Schweiz in den letzten Jahren tendenziell gesunken ist, steigt der Beitrag der Grossunternehmen stetig an.
Mit dem Ziel, den internationalen Steuerwettbewerb abzuschwächen, hat die OECD eine globale Mindeststeuer entwickelt. Alle internationalen Grossunternehmen sollen zu mindestens 15 Prozent besteuert werden. In der Schweiz werden diese 15 Prozent oft unterschritten. Um das geforderte OECD-Steuerniveau zu erreichen, soll deshalb eine Ergänzungssteuer eingeführt werden.
Was sind die Folgen für die Schweiz?
Die OECD-Steuerreform löst hierzulande keine Begeisterung aus, deren Umsetzung ist dennoch klar im Landesinteresse. Denn sollte die Schweiz die Mindeststeuer nicht selbst umsetzen, kommen andere Länder zum Handkuss. Die Steuereinnahmen fliessen dann ans Ausland – und das kann
nicht im Interesse der Eidgenossenschaft sein. In der Politik ist man sich deshalb einig: Müssen Schweizer Firmen zusätzliche Steuern zahlen, sollen diese auch der Schweiz zugutekommen.
Ein weiterer zentraler Punkt liegt in der Rechtssicherheit für die Unternehmen. Die hiesige Umsetzung schützt unsere Firmen vor einer Zusatzbesteuerung im Ausland und dem damit verbundenen bürokratischen Aufwand.
Mehreinnahmen für Bund, Kantone und Gemeinden
Für die Umsetzungsvorlage spricht, dass die Steuererhöhung auf das Nötigste beschränkt wird. Betroffen sind nur rund 2200 internationale Grossunternehmen.
99 Prozent aller Betriebe in der Schweiz sind nicht betroffen. Lokale KMU oder etwa auch rein inländisch orientierte Detailhandelskonzerne wie Migros oder Coop müssen keine höhere Besteuerung befürchten.
Die kurzfristig auf 1 bis 2,5 Milliarden Franken geschätzten Mehreinnahmen werden zwischen den Staatsebenen geteilt. Auf Basis eines Kompromisses, den Vertreterinnen und Vertreter von Bund, Kantonen und Gemeinden ausgehandelt haben, stehen 25 Prozent der Einnahmen dem Bund zu. 75 Prozent fliessen zu den Kantonen, wobei letztere auch die Städte und Gemeinden angemessen beteiligen müssen.
Über die Mittelverwendung entscheiden Kantone und Gemeinden autonom. Die Schweiz tut gut daran, am Erfolgsmodell Föderalismus auch in dieser Angelegenheit festzuhalten. Die Kantone kennen die Stärken und Schwächen ihrer Standorte und können zielgenau und wirksam Massnahmen ergreifen. Ihre Aufgabe ist es nun, für diese Mittel sinnvolle Verwendung zu finden – Verwendungen, die für die Bevölkerung wie für die Firmen gleichermassen stimmig sind.
Standortkantone müssen Verantwortung übernehmen
Die Mindeststeuer stellt vor allem für wirtschaftsstarke Kantone eine Herausforderung dar. In diesen Kantonen sind besonders viele betroffene Unternehmen ansässig. Mit ihren hohen Löhnen, hochpreisigen Immobilien und dem starken Franken ist die Schweiz ein äusserst teurer Standort für Firmen. Mit der Mindeststeuer relativiert sich derweil der Vorteil tiefer Steuern, der die Schweiz gegenüber dem Ausland lange ausgezeichnet hat.
Treue Hände gesucht
Daniela Schneeberger Nationalrätin und Präsidentin von Treuhand|Suisse
Treuhand|Suisse
Im nationalen Verband Treuhand|Suisse sind mehr als 4400 ausgewiesene Treuhandprofis zusammengeschlossen. Die Mitgliedschaft ist an strenge Selektionskriterien geknüpft: fachliche Qualifikation, berufliche Erfahrung, persönliche Integrität und selbstverständlich Vertrauenswürdigkeit. Hohes persönliches Engagement und Verschwiegenheit prägen den Umgang mit Kunden, seien es KMU oder Privatpersonen. Analytische Stärke, Sachlichkeit und Logik, profundes Fachwissen sowie unternehmerisches Denken qualifizieren die Mitglieder von Treuhand|Suisse als praxiserprobte Beraterinnen und Berater.
Hier sind die Standortkantone in der Pflicht. Von ihren Bemühungen hängt es ab, ob die Schweiz auch in Zukunft einer der weltbesten Unternehmensstandorte bleibt. Nicht nur die direkt betroffenen Kantone, sondern die Schweiz als Ganzes hat ein Interesse daran, dass ihnen dies gelingt. So verschaffen die wirtschaftsstarken Kantone etwa dem Bund das Gros seiner Firmensteuereinnahmen und sie finanzieren zudem auch die erheblichen Transferzahlungen, welche die wirtschaftlich schwächeren Kantone aus dem Nationalen Finanzausgleich (NFA) erhalten.
Werden Massnahmen zum Ausgleich der Nachteile der Mindestbesteuerung für nötig erachtet, werden sie am besten in den Kantonen getroffen. Zwingende Voraussetzung ist allerdings ein Ja am 18. Juni 2023 zur Umsetzung der Mindeststeuer. Nur so bleiben die zusätzlichen Steuermittel im Land.
Daniela Schneeberger, Treuhänderin mit eidg. Fachausweis, ist Nationalrätin der FDP.Die Liberalen und Präsidentin von Treuhand|Suisse.
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Wir suchen engagierte Freiwillige, die ältere Menschen in administrativen und finanziellen Fragen unterstützen.
Informationen
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treuhanddienst@pszh.ch
T: 058 451 50 00
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Anmeldung
FDP.DIE LIBERALEN
Die Schweiz tut gut daran, am Erfolgsmodell Föderalismus auch in dieser Angelegenheit festzuhalten.
Pragmatische Unterstützung durch fundierte Steuerberatung
Schauen Sie bei der Wahl Ihrer Steuerberaterin oder Ihres Steuerberaters auf das Qualitätssiegel «Mitglied von EXPERTsuisse».
Seit bald 100 Jahren bildet EXPERTsuisse als Expertenverband für Wirtschaftsprüfung, Steuern und Treuhand die Experten der Zukunft aus. «Mitglied von EXPERTsuisse» ist die höchste Qualitätsauszeichnung der Prüfungs- und Beratungsbranche. Unsere Mitglieder stehen für Fachkompetenz dank fundierter Ausbildung und kontinuierlicher Weiterbildung.
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In unserem Mitgliederverzeichnis oder über unseren online Treuhand-Vermittlungsdienst www.taxonaut.ch (nur für die Deutschschweiz)
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