DER UMSTÄDTER
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Endlich – Das neue Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser Als Immobilienmakler kriegt man seit ein paar Jahren oft die Frage gestellt wer denn die Provision beim Verkauf einer Immobilie bezahlen muss. Grund ist das sogenannte Bestellerprinzip, welches bei der Vermietung von Immobilien gilt. Diese Regelung besagt, dass derjenige, der den Makler beauftragt, ihn auch bezahlen soll. Das fordern seit Langem auch die Immobilienkäufer, die aktuell noch immer die Provision alleine stemmen müssen. Nun wurde das Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser beschlossen. Hauptaugenmerk liegt dabei auf der Maklerprovision, wie der Name dieses Gesetzes bereits vermuten lässt. Nach Inkrafttreten soll es künftig so sein, dass die Maklerprovision entweder vom Verkäufer ganz getragen wird oder auf den Verkäufer und Käufer verteilt wird. Dabei gilt, dass der Käufer nicht mehr als 50 % der Maklerprovision entrichten muss. Somit wird es künftig nicht mehr zulässig sein, eine Käuferprovision zu nehmen bzw. den Käufer mit mehr als der Hälfte der Maklerprovision zu belasten. Ebenfalls soll Tricksereien der Makler entgegengewirkt werden. So muss zunächst der Verkäufer nachweisen, seinen Anteil der Maklerprovision gezahlt zu haben, bevor der Käufer vom Makler zur Kasse gebeten werden darf. Hierdurch soll verhindert werden, dass ein Verkäufer kostenfrei bleibt, während dem Käufer Kosten auferlegt werden. Natürlich gelten diese Regelungen nur, wenn eine Immobilie privat gekauft wird. Kauft ein gewerblicher Grundstückshändler eine Immobilie, so kann auch eine reine KäuferProvision vereinbart werden. Da bereits der Beschluss des Bundestags vorliegt, muss das Gesetz noch vom Bundesrat genehmigt werden. Dies wird voraussichtlich um den 05.06.2020 herum passieren. Anschließend wird es mit Unterschrift des Bundespräsidenten offiziell im Bundesgesetzblatt verkündet. Rund sechs Monate danach könnte das Gesetz dann in Kraft treten und würde somit frühestens zum Jahresende, eher zu Beginn des neuen Jahres, den Immobilienverkauf betreffen.
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