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Michael Wachtler: Dolomythos von Neuem beschlagnahmt 40 Jahre Fotoclub Bruneck:

MICHAEL WACHLTER Das Dolomythos schon wieder beschlagnahmt

Und wieder einmal ist Michael Wachtler, seines Zeichens Forscher und Sammler aus Leidenschaft, Betreiber des Museums Dolomythos in Innichen, Autor und Filmemacher, mit Problemen konfrontiert, deren Grundlage er so gar nicht nachvollziehen kann. Wachtler und sein Kampf ob seiner paläontologischen Funde, es scheint eine endlose Geschichte! Das aktuelle Kapitel: Eine erneute Beschlagnahmung seines Museums und in Folge die Schließung desselben sowie eine Schadensersatzforderung im sechsstelligen Bereich von Seiten des Landes. Die PZ hat bei Michael Wachtler nachgefragt.

Erst im Frühjahr hatten wir darüber berichtet: Michael Wachtler musste sich vor Gericht verantworten. Die Anklage: Er habe sich Kulturgüter angeeignet, welche dem Staat gehören. Stein des Anstoßes: Der Fund des Wachtlerosaurus, der dann aus dem Museum Dolomythos heraus beschlagnahmt und dem Naturmuseum Südtirol in Bozen übergeben wurde. Wachtler habe ohne Ermächtigung paläontologische Grabungen (oder Arbeiten) durchgeführt und – obwohl er dazu verpflichtet ist – die Funde (in diesem Fall ein Saurier-Fossil) nicht in der vorgeschriebenen Frist den zuständigen Behörden gemeldet. Der Prozess endete mit einem Freispruch, aber nur wenige Tage danach der nächste Coup: Das Dolomythos wurde beschlagnahmt, wieder einmal

Michael Wachtler (im Bild) ist Unternehmer, Autor, Forscher und Sammler aus Leidenschaft.

(s. Infobox). Ebenso alle im Museumsmagazin lagernden Fossilien, welche von lokalen Sammlern immer wieder dem Museum Dolomythos zu Studienzwecken zur Verfügung gestellt wurden, und zudem wurden Michael Wachtler alle weiteren Forschungsaktivitäten damit untersagt. Am selben Tag wurde Michael Wachtler vom Land Südtirol eine Zahlungsaufforderung in Höhe von 335.607,99 Euro als Wiedergutmachung der Schäden, welche er mit seinen Forschungen und dem Aufbau des Museums dem Land zugefügt hätte, zugestellt.

PZ: Es kehrt bei Ihnen und Ihrem Museum einfach keine Ruhe ein… fühlen

Sie sich ungerecht behandelt?

Michael Wachtler: Ich habe schon das Gefühl, dass diese erneuten Aktionen eine Art Retourkutsche des Landes aufgrund meines Freispruches durch das Gericht sind. Also ja, ich fühle mich ungerecht behandelt!

Michael Wachtler (Vierter von rechts) verlagert seine Forschungen zunehmend ins Ausland wie nach Kirgistan - hier bei einem weiteren Treffen.

Warum haben Sie eigentlich das Museum eröffnet? Eine Geldmaschine ist so etwas ja nicht, oder?

Natürlich nicht, und ich habe Dolomythos ja immer ehrenamtlich geführt. Ich kann an dieser Stelle nur alle privaten und Vereinsmuseen warnen, dass jedem das gleiche passieren kann. Museen sind immer ein Inbegriff des Sammelns und Konservierens von Kulturgütern im Dienste der Allgemeinheit. Mit so einem Vorgehen will das Land Südtirol und die Landesmuseen offensichtlich die mit viel Liebe und ehrenamtlichen Engagement geprägten Strukturen ausschalten.

Und nun sind also alle Objekte Ihres

Museums fort?

Es war der reine Wahnsinn! Zusammen mit der Kulturgüterpolizei von Udine sowie bewaffneten Carabinieri tauchten Mitarbeiter des Naturmuseums mit den jährlichen Publikationen des Museums Dolomythos in der Hand bei mir auf und haben alle Objekte konfisziert. Ich fühle mich in die Zeiten der Inquisition zurückversetzt. Soll ich mich nun wie Galileo Galilei entschuldigen, dass ich weltweit wichtige Fossilien wie den Wachtlerosaurus oder den Megachirella wachtleri gefunden habe? Soll ich nun abschwören, 50 Bücher geschrieben zu haben, welche die Wichtigkeit der Dolomiten aufzeigen?

Aber es gibt doch viele gleichartige Museen in Italien? Warum gibt es da keine Probleme?

Das nächstgelegene Beispiel ist Cortina d’Ampezzo mit dem „Museo Paleontologico Rinaldo Zardini“. Es ist genauso ein Vereinsmuseum, es beherbergt den gleichen Anteil an Südtiroler und anderen Dolomitenfossilien, es wurde wenige Jahre vor Dolomythos von Rinaldo Zardini gegründet, mit dem ich sogar einige Male unterwegs war. Niemals gab es weder bei ihm noch bei den Mitsammlern Probleme. Sie wurden geehrt und vielfach bedankt. Man möchte meinen, dass das Gesetz in Italien für alle gleich sei. Forschung wäre ohne die vielen Ehrenamtlichen nie möglich. Nur in Südtirol werden diese als Feinde betrachtet, während beim Bau der Skipisten, Straßen und anderen Freizeiteinrichtungen Millionen Fossilien zerstört werden. In der Auslegung dieser Gesetze steht Südtirol einzigartig in Europa da. Dies ist eine Schande!

Und das Museum ist nun zu?

Ja, in Bälde schließt das Dolomythos seine Tore. Ich hatte unlängst eigentlich selbst vorgeschlagen, eine geordnete Übergabe aller Objekte an das Land vorzunehmen und danach das Museum zu schließen. Und jetzt so ein Zauber! Auf alle Fälle sind bis zum 8. Jänner 2023 alle Interessierten eingeladen, das Museum anlässlich des „Unterirdischen Dolomythos-Weihnachtsmarktes“ nochmals zu besuchen, gratis! Die Besucherinnen und Besucher sollen sehen, dass hier ohne Landesgelder Großartiges von allen geleistet und das Wissen um den Klimawandel und die Entstehung der Dolomiten um Meilensteine weitergebracht wurde. Für mich ist es sowieso unerklärlich, dass sündhaft teure Nachhaltigkeitsfestivals veranstaltet werden und auf der anderen Seite das Welterbe Dolomiten systematisch zerstört wird. // Interview: Judith Steinmair

Dolomythos ist nicht nur das größte Dolomitenmuseum. Es beherbergt eine der weltweit größten Sammlungen über die Evolution der Pflanzen.

01.03.22 –06.01.23

die satirische Kunst in der Sammlung Eccel Kreuzer

Besichtigung der Dauerausstellung mit Anmeldung www.eccel-kreuzer.it/de

MICHAEL WACHTLER, DOLOMYTHOS UND DER EWIGE KAMPF

Seit eh ist Michael Wachtler begeisterter Sammler. Im Jahr 1999 entdeckt er ein gut erhaltenes Skelett eines kleinen Reptils, den Megachirella wachtleri, den Urahn von Schlangen und Eidechsen der vor rund 245 Millionen Jahren in den norditalienischen Dolomiten lebte. Er eröffnet in Innichen ein Museum, welches die Geschichte der Dolomiten vom Beginn bis in die heutige Zeit zeigt. Mit einer jährlichen Besucherzahl von rund 50.000 Interessierten hat das Konzept Erfolg. Im Dezember 2010 dann der erste Rückschlag: Eine Sondereinheit der Carabinieri beschlagnahmt 3.700 archäologische Funde, die im Museum Dolomythos aufbewahrt werden. Die Staatsanwaltschaft ermittelt wegen unrechtmäßigen Besitzes von Kulturgütern und der Einführung von paläontologischen Funden aus dem Ausland. Wachtler wird zudem vorgeworfen, die Stücke nicht sachgemäß präpariert zu haben. In erster Instanz wird Michael Wachtler zu einer Haftstrafe von 10 Monaten verurteilt, ein Urteil welches dieser als „Urteil gegen die Wissenschaft“ auffasst. Im Jänner 2022 ereilt Michael Wachtler die Anklage, sich Kulturgüter angeeignet zu haben, welche dem Staat gehören, Prozessbeginn ist im März. Wachtler wird freigesprochen. Im Oktober erfolgt dann die erneute Beschlagnahmung des Dolomythos und eine Schadensersatzaufforderung in Höhe von 335.607,99 Euro. //

BETTENSTOPP – DIE AUSNAHMEN

§RA Dr. Dieter Schramm Schramm-Tschurtschenthaler Mall-Ellecosta Anwaltskanzlei www.schramm.it

Wir haben uns schon in vorangegangenen Artikeln mit der Obergrenze an Gästebetten auseinandergesetzt, hier soll überblicksartig thematisiert werden, welche Ausnahmen von genannter Grenze vorgesehen wurden, d.h. wo es weiterhin möglich ist, Betten zu schaffen / deren Anzahl zu erhöhen. Zunächst muss zwischen gastgewerblichen und nichtgastgewerblichen Gästebetten differenziert werden. Bei ersteren gilt die Ausnahme der sogenannten „erworbenen Rechte“, worunter folgende Fallkonstellationen zu verstehen sind: a) wenn bei Inkrafttreten der Verordnung die Betten aufgrund einer erlassenen Baukonzession (nach altem LROG) oder einer Eingriffsgenehmigung (nach neuem LROG) schon genehmigt wurden; b) wenn der Antrag auf Eingriffsgenehmigung für die Schaffung von Gästebetten innerhalb 31. Juli 2022 bei der Gemeinde eingereicht wurde; c) wenn innerhalb von vier Jahren ab Inkrafttreten der Verordnung eine Eingriffsgenehmigung für folgende Gästebetten erlassen wird: a. für Gästebetten, die im Rahmen der Verbauung einer bei Inkrafttreten der Verordnung schon ausgewiesenen Zone für touristische Einrichtungen oder eines Tourismusentwicklungsgebietes geschaffen werden können; b. für Gästebetten, deren Schaffung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung in einem Wiedergewinnungs-, Durchführungs- oder städtebaulichen Umstrukturierungsplan vorgesehen ist; c. für Gästebetten für Beherbergungsbetriebe, für die bei Inkrafttreten der Verordnung vonseiten der Landesregierung bereits die Unbedenklichkeitserklärung ausgestellt wurde. Auch bei nichtgastgewerblichen Betten (bspw. Privatzimmervermietung) gilt eine Ausnahme, falls erworbene Rechte vorliegen. Diese werden folgendermaßen definiert: Baumasse mit Zweckbestimmung „Wohnen ohne Bindung“, falls die Baumasse bei Inkrafttreten der Verordnung aufgrund einer erlassenen Baukonzession oder Eingriffsgenehmigung errichtet werden kann und für welche die Baubeginnmeldung bereits erfolgt ist. Weitere Voraussetzung ist, dass innerhalb von 30 Tagen ab zertifizierter Meldung der Bezugsfertigkeit bei der Gemeinde die Tätigkeitsmeldung der Zimmervermietung eingereicht wird. Ergänzend zur spezifischen Ausnahmeregelung bei gast- und nichtgastgewerblichen Betten ist eine Erhöhung ferner zulässig: a.) für neue oder bestehende Beherbergungsbetriebe (mit Ausnahme der nicht gasthofähnlichen Betriebe) in ausgewiesenen Wiedergewinnungszonen und in ausgewiesenen und auszuweisenden historischen Ortskernen; b.) für die Urlaub-auf-dem-Bauernhof-Tätigkeit, nach Genehmigung der entsprechenden Kriterien mit Beschluss der Landesregierung. //

STEUERFREIE SACHBEZÜGE BIS 600 EURO

€Dr. René Bachmann Wirtschafts-und Steuerberater Ausserhofer & Partner GmbH Awww.ausserhofer.info

Mit Art. 12 der zweiten Beihilfen-Verordnung (Decreto Aiuti-bis, DL Nr. 115/2022) wurde von Seiten der Regierung das Limit, sowie der Geltungsbereich der steuerfreien Sachbezüge für Arbeitnehmer erhöht. Sachbezüge sind Lohnnebenleistungen (zugestandene Waren oder Dienstleistungen wie z.B. Gutscheine, Geschenke, Sportangebote, Kinderbetreuung usw.), die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer steuer- und beitragsfrei gewähren kann. Als bisherige Schwelle galt der Betrag von jährlich 258,23€, welcher nun aber auf 600 Euro für das Jahr 2022 erhöht wurde. Zur Einhaltung der genannten Schwelle muss auf das zeitlich erweiterte Abfluss- oder Kassaprinzip für Vergütungen abgestellt werden, d.h. dass für Sachbezüge welche bis innerhalb 12. Jänner 2023 ausgezahlt werden, das erhöhte Limit verwendet werden kann.

Wie anfangs erwähnt wurde nicht nur die Schwelle, sondern auch der Geltungsbereich erweitert und zwar auf besondere Geldleistungen. Der Arbeitgeber kann eine steuerfreie Erstattung der Haushaltsausgaben für Strom, Gas und Wasser gewähren. Die Ausgaben dürfen nur für zu Wohnzwecken bestimmte Baueinheiten betreffen. Neben dem Arbeitnehmer selbst, dürfen die Ausgaben auch vom Ehegatten oder den Familienangehörigen verwendet werden, unabhängig ob es sich dabei um die Hauptwohnung oder um einen Zweitwohnsitz handelt. Wichtig hierbei ist nur, dass ein geeigneter Rechtstitel seitens des Mitarbeiters oder des Familienangehörigen besteht. Damit die Erstattung der ob genannten Ausgaben von Seiten des Arbeitgebers erfolgen kann, müssen diese entsprechend belegt werden. Als erforderlicher Nachweis, können entweder die Rechnungen (es gelten nur bereits bezahlte Rechnungen) oder eine Eigenerklärung vom Arbeitnehmer abgegeben werden. Die Eigenerklärung sollte folgende Informationen enthalten: Lieferant, Datum, Rechnungsnummer, Rechnungsempfänger, Zahlungsform. Die Unterlagen müssen für etwaige Kontrollen aufbewahrt werden. Die Ausgabenbelege können auch auf den Namen einer anderen Person lauten, wie z. B. auf den Familienangehörigen, Vermieter oder auf das Kondominium. Im letzteren Fall wird die Erstattung in analytischer Form durchgeführt. Die Schwelle von 600 € wird in den Bestimmungen als Grenzbetrag und nicht als Freibetrag definiert. Dies bedeutet, dass bei Überschreitung der gesamte gewährte Sachbezug bzw. die Erstattung zu besteuern ist, und nicht nur der übersteigende Betrag.

Die in den vergangenen Monaten häufig erwähnten Benzingutscheine in Höhe von 200 Euro sind von dieser Regelung ausgenommen, somit können die steuer- und beitragsfreien Sachbezüge im Jahr 2022 maximal 800 Euro ausmachen. //

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