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SERIE: ABGABE/VERKAUF EINER RHEUMATOLOGISCHEN PRAXIS
Wie regeln Sie Ihre Unternehmensnachfolge? Teil 4: Die erfolgreiche Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens
In den nächsten Jahren werden zahlreiche Rheumatologen aus Altersgründen ihre ärztliche Tätigkeit beenden. Dabei stellen sich verschiedene Fragen: Wie findet man einen geeigneten Nachfolger? Wie bereitet man die Übernahme am besten vor? Welcher Kaufpreis kann verlangt werden? Auf was muss bei der Vertragsgestaltung geachtet werden? Welche Fallstricke gibt es im Nachbesetzungsverfahren? Diesen Fragen wird in verschiedenen Beiträgen in der Rheuma Management nachgegangen. In dieser abschließenden Ausgabe (Teil 4) geht es um die erfolgreiche Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens.
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Hat sich der Praxisabgeber mit einem potentiellen Käufer auf einen Kaufvertrag und Übergabestichtag geeignet, so muss er beim Zulassungsausschuss der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens schriftlich beantragen. Die entsprechenden Antragsformulare finden sich auf der Homepage der jeweiligen KV.
Dabei muss der Praxisabgeber grundsätzlich angeben, dass er auf seinen Sitz zum Zwecke der Nachbesetzung verzichtet. Aufgrund der Tatsache, dass es der Praxisabgeber nicht alleine in der Hand hat, ob sein Vertragsarztsitz auch wirklich auf seinen Wunschnachfolger übergehen wird, bedient man sich folgendem, von den Zulassungsausschüssen anerkannten Trick: Der Praxisabgeber soll den Verzicht wegen der grundsätzlichen Unwiderruflichkeit nur unter der Bedingung der bestandskräftigen Zulassung eines Nachfolgers erklären. Zahlreiche KVen sehen in ihren Formularen bereits diesen bedingten Verzicht vor.
Nach Erhalt des Antrages prüft der Zulassungsausschuss zunächst, ob eine Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes aus Versorgungsgründen überhaupt erforderlich ist. Der Zulassungsschuss soll dabei – unter sonst gleichen Bedingungen –den Antrag ablehnen, wenn der Versorgungsgrad für die entsprechende Fachgruppe im betroffenen Planungsbereich 140 % oder höher ist. Hat der Zulassungsausschuss den Antrag aus Versorgungsgründen abgelehnt, hat die KV dem Praxisabgeber eine Entschädigung in der Höhe des Verkehrswertes der Arztpraxis zu zahlen.
Darüber hinaus prüft der Zulassungsausschuss auch die Fallzahlen der gesetzlich versicherten Patienten. Soweit diese aber mindestes die Hälfte des Fachgruppendurchschnitts betragen, geht man grundsätzlich von einem „übergabefähigen Praxissubstrat“ aus.
3.Schritt: Ausschreibung
Gibt der Zulassungsausschuss dem Antrag auf Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens statt, schreibt die KV den Vertragsarztsitz öffentlich aus. In Bayern geschieht dies beispielsweise immer am ersten Freitag des Monats im Bayerischen Staatsanzeiger. Auf diese Ausschreibung kann sich jeder interessierte Arzt innerhalb von 4 Wochen formlos bei der KV bewerben. Auch der Praxisabgeber erhält von der KV die Chiffrenummer übersandt, unter der die Bewerbung ausgeschrieben ist. Wichtig ist nun, dass der Praxisabgeber seinem Wunschnachfolger umgehend die Chiffrenummer mitteilt, damit dieser sich ebenfalls fristgerecht bewerben kann.
4.Schritt: Kontaktaufnahme zu Mitbewerber
Nach Ablauf der Bewerbungsfrist erhält der Praxisabgeber von der KV eine Liste mit allen eingegangenen Bewerbungen. Befindet sich darauf nicht nur der Wunschnachfolger, sondern haben sich auch andere Ärzte oder MVZs auf den Sitz beworben, muss der Praxisabgeber reagieren. Denn je mehr Bewerber zum Zeitpunkt der Zulassungsausschusssitzung vorhanden sind, desto größer ist die Gefahr, dass der Wunschnachfolger nicht ausgewählt wird. Aus diesem Grund sollte der Praxisabgeber mit allen weiteren Bewerbern Kontakt aufnehmen und sie überzeugen, ihre Bewerbung zurückzunehmen. Dabei sollte den weiteren Bewerbern dargelegt werden, dass man sich mit dem Wunschnachfolger bereits auf einen Kaufvertrag geeinigt hat. Soweit das zutrifft, sollte zusätzlich darauf hingewiesen werden, dass der Wunschnachfolger die Praxis und deren Patienten bereits kennt, weil er als angestellter Arzt, Sicherstellungsassistent oder Vertreter dort tätig war. Dies signalisiert dem weiteren Bewerber, dass der Wunschnachfolger über einen entscheidenden Vorteil verfügt.
auf Nachbesetzung stellen. Zudem muss er gegenüber der KV seine Eintragung in das Arztregister nachweisen. Dies sollte so früh wie möglich geschehen. Viele KVen fordern die Vorlage der Unterlagen bis zu 6 Wochen vor der entscheidenden Sitzung des Zulassungsausschusses. An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass der Praxisabgeber schon bei den Vertragsverhandlungen den Wunschnachfolger auf die Notwendigkeit der Eintragung in das Arztregister hinweisen sollte.
Bei mehreren Nachfolgekandidaten hat der Zulassungsausschuss nach pflichtgemäßem Ermessen den Praxisnachfolger auszuwählen. Dabei müssen u. a. die folgenden, in § 103 Abs. 4 SGB V genannten Gesichtspunkte berücksichtigt werden: – berufliche Eignung – Approbationsalter – Dauer der ärztlichen Tätigkeit – eine mindestens fünf Jahre dauernde vertragsärztliche
Tätigkeit in einem unterversorgten Gebiet.
Zudem haben solche Bewerber einen Vorteil bei der Auswahl, die: – Ehegatte, Lebenspartner oder ein Kind des Praxisabgebers, – ein angestellter Arzt des Praxisabgebers oder – ein Gesellschafter aus der Praxis des Abgebers sind.
Die wirtschaftlichen Interessen des Praxisabgebers sind vom Zulassungsausschuss nur insoweit zu berücksichtigen, als der Kaufpreis die Höhe des Verkehrswertes der Praxis nicht übersteigt. Darüber hinaus kann im Auswahlverfahren ggf. folgender Aspekt ausschlaggebend sein: Das Nachbesetzungsverfahren unterliegt prinzipiell dem Leitgedanken der „Fortführung" der bisherigen Praxis. Der Praxisübernehmer muss also gewillt und in der Lage sein, die Praxis weitestgehend in ihrer bisherigen Form (z. B. Patientenklientel, Leistungsspektrum, ggf. Praxispersonal) weiter zu betreiben, was grundsätzlich eine fachliche Identität zwischen Abgeber und Übernehmer sowie den Willen des Übernehmers zur Aufnahme der Tätigkeit am bisherigen Praxisort impliziert.
Was tun bei Nichtberücksichtigung des Wunschnachfolgers?
Ist absehbar, dass der Zulassungsausschuss einen anderen als den Wunschnachfolger für die Nachbesetzung auswählen wird, besteht für den Praxisabgeber die Möglichkeit, seinen Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens zurückzunehmen. Dabei hat ein abgabewilliger Arzt grundsätzlich bis zur endgültigen Auswahl eines Bewerbers die Möglichkeit, das Verfahren durch Rücknahme des Nachbesetzungsantrags zu beenden. Entscheidung vom 12.02.2020 - B 6 KA 19/18 R konkret darauf hin, dass der Praxisabgeber Gefahr laufe, dass die Übergabe letztlich scheitert, wenn er den Antrag nach der Auswahlentscheidung des Zulassungsausschusses zurücknimmt oder die Praxis dem ausgewählten Arzt nicht verkauft, da das Ausschreibungsrecht nach Rücknahme des Antrags grundsätzlich verbraucht sei. Eine erneute Ausschreibung sei somit nur dann möglich, wenn für die Rücknahme des Antrags billigenswerte Gründe angeführt werden können. Die Absicht, auf die Auswahl eines bestimmten Nachfolgers hinzuwirken, sei grundsätzlich kein solcher Grund.
Es ist damit dringend zu empfehlen, vor der Rücknahme des Antrages, um einen unliebsamen Bewerber auszubremsen, anwaltlichen Rat einzuholen.
Umgehung des Nachbesetzungsverfahrens
Für den Fall, dass der Praxisabgeber seinen Vertragsarztsitz nicht an eine Einzelperson übertragen möchte, sondern an eine bestehende Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) oder ein MVZ, gibt es eine anerkannte Möglichkeit, das Nachbesetzungsverfahren zu umgehen. Dabei lässt sich der Praxisabgeber unter Verzicht auf seine Zulassung in der BAG oder dem MVZ anstellen. Nach einer vorübergehenden Tätigkeit hat das MVZ dann die Möglichkeit, diese neue Arztstelle mit einem Arzt der Wahl nachzubesetzen. Das MVZ wiederum könnte sodann einen Antrag auf Umwandlung dieser Arztstelle in eine vertragsärztliche Zulassung beantragen. Das Bundessozialgericht hat dieses Vorgehen jedoch nur mit der Maßgabe gebilligt, dass der auf seine Zulassung verzichtende Vertragsarzt sich mindestens drei Jahre im MVZ oder in der BAG anstellen lässt.
Abschlussbemerkung
Der Verkauf der eigenen Praxis stellt eine gewisse Herausforderung dar. Es bedarf einer langfristigen Planung und sowohl steuerlicher als auch rechtlicher Begleitung. In insgesamt vier Beiträgen haben wir versucht, Ihnen die einzelnen Abschnitte einer erfolgreichen Praxisübertragung darzulegen. Jedoch birgt jede Transaktion ihre Besonderheiten. Sollten Sie weitere Fragen haben, finden Sie weitere Informationen und Checklisten auf unserer Homepage www.kanzlei-medizinrecht-muenchen.de in der Rubrik „Ärzte Hilfe“. Und als Mitglied des BDRh stehen wir Ihnen für eine kostenlose Erstberatung gerne zur Verfügung. m
Rechtsanwalt Christian Koller
Fachanwalt für Medizinrecht Kanzlei TACKE KOLLER Rindermarkt 3 und 4, 80331 München Tel.: 089/1894430, E-Mail: koller@tacke-koller.de www.tacke-koller.de, www.kanzlei-medizinrecht-muenchen.de
Digitale Wege des Fachverbandes Rheumatologische Fachassistenz e. V.
Die anhaltende Pandemiesituation und die damit verbundenen Richtlinien bestimmen 2021 auch weiterhin die Planung und Umsetzung von Fortbildungen. Bereits 2020 realisierte der Fachverband das virtuelle Format für die beiden RFA-Veranstaltungen im Rahmen der deutschen Rheumatologen-Kongresse per Livestream. Das bewährte Studio fand somit erneut Anwendung für den BDRh-Kongress 2021, wo 145 rheumatologische Fachkräfte den Vorträgen, mit dem inhaltlichen Schwerpunkt auf „Fortschritt und digitale Umsetzungen in der Rheumatologie“, beiwohnten.
Die neuen digitalen Möglichkeiten werden auch wieder auf dem DGRh-Kongress vom 15. bis 18. September 2021 genutzt. Zum zwanzigsten Mal findet
vom 15. bis 16. September 2021 das zweitägige Fortbildungstreffen der Rheumatologischen Studien- und FachassistentInnen statt.
Wir laden die Berufsgruppe der nichtärztlichen rheumatologischen Fachkräfte herzlich ein, bequem von zu Hause aus dem Livestream beizuwohnen, digital per Chat mit uns und untereinander zu kommunizieren und sich interaktiv per TED-Fragen zu beteiligen. Ein abwechslungsreiches Programm, das Neues für die beruflichen Belange eröffnet sowie Erkenntnisse und Anregungen für einen ganz persönlich bietet.
Folgende Themen stehen in diesem Jahr auf dem Programm
– Erkenntnisse zu zwei großen Pso/
PsA Arzt-/Patientenbefragungen – „Tanzende Finger“ – Entspannung für beanspruchte Hände & Finger – Kiefergelenksbeteiligung −
Schmerzen, Knacken, Knirschen – KI − Praxis Concierge, automatische
Telefonassistenz – Wenn die eigene Körperabwehr nicht funktioniert – Fiebersyndrome − Kinder,
Jugendliche, Erwachsene – Medizinethik− Wollen Arzt und
Patient dasselbe? – Wolf im Schafspelz – Komorbidität bei SLE – Emotionskontrolle während der
Pandemie – RFA DigiMed− die Nicht-vergessen
App – Rheuma und Zahngesundheit
Haben Sie noch keine Einladung erhalten und Interesse an der Teilnahme, dann nehmen Sie gern per E-Mail (info@ forum-rheumanum.de) Kontakt mit dem Fachverband Rheumatologische Fachassistenz auf.
Virtuell vernetzt
Mit RFA DigiMed, dem interaktiven Lern-Tool, der „Nicht-vergessen App“, hat der Fachverband Anfang 2021 in Kooperation mit der Humeo GmbH, der Berufsgruppe den digitalen Zugang zur Wissensgenerierung ermöglicht. Über das Smartphone oder Tablet können die Anwender dann zu jeder Zeit, an jedem Ort, alleine oder in der Gruppe qualitätsgeprüfte Fragen zu rheumatologischen Themen im Alltag oder zu Fortbildungsveranstaltungen durchlaufen. Die Beantwortung erfolgt in kurzen Lerneinheiten inklusive des Erhalts von qualifiziertem Feedback und Lernempfehlungen durch anonyme Interaktionen. Das digitale Tool bietet die Chance für eine Verbesserung der Weiterbildungsmöglichkeit. Es spricht auch jüngere Kolleginnen und Kollegen an, die auf diese Weise kontinuierliche und fast spielerisch Ihr Wissen regelmäßig erweitern können. Zusätzlich hat es eine Breitenwirksamkeit und bürgt eine langfristige Vertiefung der Lernziele durch das sich aufbauende Netzwerk. Dieses bietet regelmäßige Interaktionen und regt den fachlichen Austausch an. Bisher konnte man sich im Quizduell und Daily Tipper (täglich drei Wissensfragen beantworten) messen. In Kürze erweitert sich die App mit themenbezogenen Blended Learning-Fortbildungsräumen, den digitalen Klassenräumen.
Auf der RFA-Fortbildung im Rahmen des E-DGRh-Kongresses können Sie Näheres darüber erfahren oder schauen Sie auf die Homepage: http://www.forumrheumanum.de/termine/aktuelles/, dort finden rheumatologische Fachkräfte den Zugang zum eingeschränkten Kennenlernen-Modus. Zu berücksichtigen hierbei ist unbedingt die Berufsangabe, MFA oder Pflegefachfrau/Pflegefachmann und der medizinische Fachbereich Rheumatologie. Wird eine regelmäßige Nutzung angestrebt, führt der Weg über den Fachverband, der die uneingeschränkte Premiumversion mit Lizenz, durch Partner der Projektunterstützung, vergibt. Wir lernen unser ganzes Leben und warum nicht dem wachsenden Trend folgen und auf diese Art und Weise, ganz unkompliziert, flexibel, jederzeit und überall Wissen generieren. m
Wir freuen über Ihre Kontaktaufnahme.
Ulrike Erstling 1.Vorsitzende
Patricia Steffens-Korbanka
2.Vorsitzende
Fachverband Rheumatologische Fachassistenz e. V. Geschäftsstelle: c/o Ulrike Erstling Dombach-Sander-Str. 87a 51465 Bergisch Gladbach info@forum-rheumanum.de www.forum-rheumanum.de