Rheuma Management, Ausgabe Mai/Juni 2021

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Rheuma MANAGEMENT | Mai/Juni 2021

SERIE: ABGABE/VERKAUF EINER RHEUMATOLOGISCHEN PRAXIS

Wie regeln Sie Ihre Unternehmensnachfolge? Teil 4: Die erfolgreiche Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens In den nächsten Jahren werden zahlreiche Rheumatologen aus Altersgründen ihre ärztliche Tätigkeit beenden. Dabei stellen sich verschiedene Fragen: Wie findet man einen geeigneten Nachfolger? Wie bereitet man die Übernahme am besten vor? Welcher Kaufpreis kann verlangt werden? Auf was muss bei der Vertragsgestaltung geachtet werden? Welche Fallstricke gibt es im Nachbesetzungsverfahren? Diesen Fragen wird in verschiedenen Beiträgen in der Rheuma Management nachgegangen. In dieser abschließenden Ausgabe (Teil 4) geht es um die erfolgreiche Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens.

1. Schritt: Einleitung des Nachbesetzungsverfahrens Hat sich der Praxisabgeber mit einem potentiellen Käufer auf einen Kaufvertrag und Übergabestichtag geeignet, so muss er beim Zulassungsausschuss der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens schriftlich beantragen. Die entsprechenden Antragsformulare finden sich auf der Homepage der jeweiligen KV. Dabei muss der Praxisabgeber grundsätzlich angeben, dass er auf seinen Sitz zum Zwecke der Nachbesetzung verzichtet. Aufgrund der Tatsache, dass es der Praxisabgeber nicht alleine in der Hand hat, ob sein Vertragsarztsitz auch wirklich auf seinen Wunschnachfolger übergehen wird, bedient man sich folgendem, von den Zulassungsausschüssen anerkannten Trick: Der Praxisabgeber soll den Verzicht wegen der grundsätzlichen Unwiderruflichkeit nur unter der Bedingung der bestandskräftigen Zulassung eines Nachfolgers erklären. Zahlreiche KVen sehen in ihren Formularen bereits diesen bedingten Verzicht vor.

2. Schritt: Prüfung auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens Nach Erhalt des Antrages prüft der Zulassungsausschuss zunächst, ob eine Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes aus Versorgungsgründen überhaupt erforderlich ist. Der Zulassungsschuss soll dabei – unter sonst gleichen Bedingungen – den Antrag ablehnen, wenn der Versorgungsgrad für die entsprechende Fachgruppe im betroffenen Planungsbereich 140 % oder höher ist. Hat der Zulassungsausschuss den Antrag aus Versorgungsgründen abgelehnt, hat die KV dem Praxisabgeber eine Entschädigung in der Höhe des Verkehrswertes der Arztpraxis zu zahlen. Darüber hinaus prüft der Zulassungsausschuss auch die Fallzahlen der gesetzlich versicherten Patienten. Soweit diese aber mindestes die Hälfte des Fachgruppendurchschnitts betragen, geht man grundsätzlich von einem „übergabefähigen Praxissubstrat“ aus.

3. Schritt: Ausschreibung Gibt der Zulassungsausschuss dem Antrag auf Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens statt, schreibt die KV den Vertragsarztsitz öffentlich aus. In Bayern geschieht dies beispielsweise immer am ersten Freitag des Monats im Bayerischen Staatsanzeiger. Auf diese Ausschreibung kann sich jeder interessierte Arzt innerhalb von 4 Wochen formlos bei der KV bewerben. Auch der Praxisabgeber erhält von der KV die Chiffrenummer übersandt, unter der die Bewerbung ausgeschrieben ist. Wichtig ist nun, dass der Praxisabgeber seinem Wunschnachfolger umgehend die Chiffrenummer mitteilt, damit dieser sich ebenfalls fristgerecht bewerben kann.

4. Schritt: Kontaktaufnahme zu Mitbewerber Nach Ablauf der Bewerbungsfrist erhält der Praxisabgeber von der KV eine Liste mit allen eingegangenen Bewerbungen. Befindet sich darauf nicht nur der Wunschnachfolger, sondern haben sich auch andere Ärzte oder MVZs auf den Sitz beworben, muss der Praxisabgeber reagieren. Denn je mehr Bewerber zum Zeitpunkt der Zulassungsausschusssitzung vorhanden sind, desto größer ist die Gefahr, dass der Wunschnachfolger nicht ausgewählt wird. Aus diesem Grund sollte der Praxisabgeber mit allen weiteren Bewerbern Kontakt aufnehmen und sie überzeugen, ihre Bewerbung zurückzunehmen. Dabei sollte den weiteren Bewerbern dargelegt werden, dass man sich mit dem Wunschnachfolger bereits auf einen Kaufvertrag geeinigt hat. Soweit das zutrifft, sollte zusätzlich darauf hingewiesen werden, dass der Wunschnachfolger die Praxis und deren Patienten bereits kennt, weil er als angestellter Arzt, Sicherstellungsassistent oder Vertreter dort tätig war. Dies signalisiert dem weiteren Bewerber, dass der Wunschnachfolger über einen entscheidenden Vorteil verfügt.

5. Schritt: Antragstellung durch den Wunschnachfolger Parallel dazu muss der Wunschnachfolger rechtzeitig vor der Sitzung des Zulassungsausschusses einen förmlichen Antrag


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