Rheuma Management, Ausgabe Januar/Februar 2022

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Rheuma MANAGEMENT | Jan/Feb 2022

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IMPFNACHWEISPFLICHT

Handlungsanweisung für Beschäftigte von Arztpraxen und MVZ Bis zum 15.03.2022 müssen alle Personen, die in einer Arztpraxis oder einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) tätig sind, dem Praxisinhaber gegenüber nachweisen, dass sie vollständig geimpft oder genesen sind oder aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können (§ 20a IfSG). Soweit es sich bei den Personen um Arbeitnehmer des Praxisinhabers handelt, kann die Verletzung dieser Nachweispflicht zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen. Der nachfolgende Beitrag zeigt auf, welche Pflichten den Praxisinhaber treffen und welche rechtlichen Handlungsmöglichkeiten ihm zur Verfügung stehen.

Vorabempfehlungen → Zunächst ist allen Praxisinhabern zu empfehlen, umgehend alle Mitarbeiter aufzufordern, die Bescheinigung über den Impf-/Genesenenstatus oder die medizinische Kontraindikation gegen eine SARS-CoV-2 Impfung bis zum 15.03.2022 vorzulegen. Dies sollte jeweils in der Personalakte dokumentiert werden. → Ebenso sollten Äußerungen von Mitarbeitern, diesen Nachweis nicht erbringen zu wollen, in der Personalakte festgehalten werden. Dies könnte in einer späteren arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung bedeutsam werden.

Meldepflicht des Praxisinhabers → Erbringt ein ärztlicher oder nichtärztlicher Mitarbeiter gegenüber dem Praxisinhaber den Nachweis nicht bis zum 15.03.2022, wobei es keine Rolle spielt, ob er hierzu aufgefordert wurde oder nicht, hat der Praxisinhaber unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt darüber zu informieren. → Gleiches gilt, wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen.

Unmittelbare arbeitsrechtliche Folgen für den Mitarbeiter → Ist ein Betretungs- bzw. Tätigkeitsverbot ausgesprochen, darf der Arbeitnehmer die Arbeitsstelle nicht mehr aufsuchen. In einem solchen Fall sollte der Mitarbeiter durch den Praxisinhaber von der Arbeit freigestellt werden. → Darüber hinaus verliert der Mitarbeiter seinen Anspruch auf Lohnzahlung. Sein Vergütungsanspruch erlischt gem. § 326 Abs. 1 S. 1 BGB, weil ihm die Erbringung seiner Arbeitsleistung (rechtlich) unmöglich ist. → Dauert die unbezahlte Freistellung länger als einen Monat, so endet die „entgeltliche Beschäftigung“ im Sinne des Sozialversicherungsrechts. Damit ist der Mitarbeiter von der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung abzumelden.

Möglichkeit der Ersatztätigkeit

Dabei muss der Praxisinhaber dem Gesundheitsamt folgende personenbezogenen Daten mitteilen:

Etwas anderes kann gelten, soweit der Mitarbeiter die Arbeitsleistung im Homeoffice oder an einem anderen, räumlich von der Praxis völlig getrennten Ort erbringen kann. Es kann dabei auch um Arbeitsplätze gehen, die nicht mit der bisherigen Position vergleichbar sind, wenn sie zu besetzen sind. Dann hat der Mitarbeiter die Wahl, ob er ein solches Angebot annimmt.

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→ Der Praxisinhaber ist dabei jedoch nicht verpflichtet, eine entsprechende Stelle extra zu schaffen. Die Beschaffung eines entsprechenden Ersatzarbeitsplatzes muss für ihn sinnvoll sowie organisatorisch und finanziell zumutbar sein.

Name und Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Anschrift der Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes, – falls abweichend, Anschrift des derzeitigen Aufenthaltsortes des Mitarbeiters, – Telefonnummer und E-Mail-Adresse. Da diese Angaben gesetzlich normiert sind (vgl. § 2 Nr. 16 IfSG), verstößt der Praxisinhabers durch seine Mitteilung nicht gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen. Im Anschluss kann das Gesundheitsamt nach entsprechender Untersuchung dem betroffenen Mitarbeiter gegenüber ein Betretungs- bzw. Tätigkeitsverbot im Hinblick auf die Praxis bzw. das MVZ aussprechen.

Damit dürfte die Möglichkeit eines anderweitigen Einsatzortes im Falle einer Arztpraxis oder einem MVZ nur selten gegeben sein, da nicht nur die ärztlichen, sondern auch die nichtärztlichen Mitarbeiter in der Regel mit Patienten in Kontakt sind. Auch reicht es nicht aus, wenn es zwar möglich ist, den betroffenen Mitarbeiter z. B. zum Telefondienst einzuteilen, diese Tätigkeit jedoch nur in den Praxisräumen erfolgen kann. Der Gesetzeswortlaut ist sehr weit gefasst, sodass es grundsätzlich nicht darauf ankommt, ob die in der Praxis tätige Person einen direkten Kontakt zu den Patienten hat. →


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